Rechtliche und jetzt auch gleichnamige Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Partnern mit Ehegatten (sog. Homo-Ehen)Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich um die rechtliche Verbindung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern, die einer Ehe im ursprünglichen Verständnis rechtlich weitgehend gleichgestellt werden. Die Regelungen über das Zusammenleben sind im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt, die an die Regelungen zur Ehe angelehnt sind. Show
Eine „Scheidung“ im herkömmlichen Sprachgebrauch gibt es hier nicht, sondern richtiger Weise die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch einen Antrag bei Gericht und einen entsprechenden Gerichtsbeschluss. Allerdings sind wie bei den Vorschriften zur Scheidung einer Ehe auch hier regelmäßig Voraussetzungen zu erfüllen und zu beachten, wie beispielsweise die Einhaltung eines Trennungsjahres vor dem Ausspruch der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wird der Begriff der Ehe ab dem 1.10.2017 neu geregelt. Ehe ist damit nicht mehr nur die Verbindung eines Mannes und einer Frau, sondern umfasst auch die (auf Lebenszeit geschlossene) Lebensgemeinschaft zweier Personen gleichen Geschlechts. Seit dem 1.10.2017 können somit gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen. Lebenspartnerschaften können seit dem 1.10.2017 nicht mehr begründet werden. Eine bestehende Lebenspartnerschaft kann jedoch in eine Ehe umgewandelt werden. Wandeln die Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe um, so besteht die Lebenspartnerschaft fort. Für diese Altfälle bleiben die Regelungen des LPartG in Kraft. Aufhebung einer eingetragenen LebenspartnerschaftWird eine eingetragene Lebenspartnerschaft gerichtlich aufgehoben, so sind genauso wie bei einer Ehescheidung Rechtswirkungen zu beachten und Rechtsverhältnisse zu klären:
Das Erbrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft sieht vor, dass auch der Lebenspartner nach dem Tod des anderen Lebenspartners gesetzliche Erbansprüche hat, die denen des Ehegattenerbrechts nachgebildet sind. Es besteht ebenso ein sog. Pflichtteilsanspruch, sollte der Erblasser seinen eingetragenen Lebenspartner durch testamentarische Verfügung enterbt haben. Daneben haben Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung, wenn der andere Lebenspartner verstirbt. Die Höhe des Rentenanspruches hängt dabei im Wesentlichen von der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und dem Alter des Hinterbliebenen ab. Die Rechte der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben sich im Laufe der Zeit immer mehr den Rechtsverhältnissen zwischen Ehegatten angepasst. Es bleibt interessant, die Entwicklung in diesem Bereich zu verfolgen, wie weit künftig überhaupt noch Unterschiede zwischen diesen beiden rechtlichen Formen des Zusammenlebens bestehen werden und man im familienrechtlichen Sprachgebrauch noch zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten im klassischen Sinn überhaut differenzieren wird.
Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat. Besonderheiten und Unterschiede.AUF EINEN BLICK
Frau und Mann, Frau und Frau, Mann und Mann und alles dazwischen. Die Liebe macht da keinen Unterschied. Die Vorsorgeregelung dagegen schon. Zwar sind Ehe und eingetragene Partnerschaft rechtlich gleichgestellt, aber beispielsweise im Güter- und Erbrecht wird differenziert. Welche Besonderheiten es bei der Rechtlichen Vorsorge oder der Privaten Altersvorsorge gibt und was es hinsichtlich gemeinsamer Kinder zu beachten gilt, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Damit Sie in der Liebe nur schöne Überraschungen erleben. Laut Gesetz ist die Ehe eine rechtlich geschützte Verbindung zweier Personen, die ab dem 18. Lebensjahr geschlossen werden kann. Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz zivil heiraten oder die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen und somit im Grossen und Ganzen dieselben Rechte geniessen. Für Ehepaare gilt: Bei UrteilsunfähigkeitEine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.
Im TodesfallNach dem Tod gehen das gesamte Vermögen sowie allfällige Schulden des oder der Verstorbenen auf die Erbinnen und Erben über. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag entscheiden Sie selbst über die Verteilung Ihres Erbes und sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille eingehalten wird. Ohne Testament wird Ihr Erbe wie gesetzlich vorgesehen aufgeteilt. Muster für Testament herunterladen
Bei ScheidungDer sogenannte Güterstand entscheidet darüber, wie das gemeinsame Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt wird. Schliessen Ehegatten keinen Ehevertrag, so gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Das heisst, dass das während der Ehe gemeinsam ersparte Vermögen je zur Hälfte aufgeteilt wird. Mit einem freiwilligen Ehevertrag können sich die Ehegatten auch auf einen anderen Güterstand wie etwa die Gütertrennung einigen. Dabei verwalten beide ihr eigenes Vermögen und verfügen selbst darüber.
Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule können mit einem Ehevertrag jedoch nicht beeinflusst werden.
KinderGemäss Gesetz wird das Kindesverhältnis zwischen Kind und Vater mit der Ehe zwischen Vater und Mutter begründet. Es gilt somit die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des Ehemannes.
SteuernEhegatten werden gemeinsam besteuert. Eingetragene PartnerschaftDamit gleichgeschlechtliche Paare grösstenteils dieselben Rechte geniessen wie Ehepaare, müssen sie ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen, mindestens 18 Jahre alt sein und in der Schweiz wohnen. Lediglich beim Güterrecht, beim Erbrecht und beim Thema Kinder bleiben Unterschiede zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft bestehen. Partnerschaften können seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr neu eingetragen werden. Sie dürfen – müssen aber nicht – in eine Ehe umgewandelt werden. Bei UrteilsunfähigkeitEine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.
Im TodesfallNach dem Tod gehen das gesamte Vermögen sowie allfällige Schulden des oder der Verstorbenen auf die Erbinnen und Erben über. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag entscheiden Sie selbst über die Verteilung Ihres Erbes und sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille eingehalten wird. Ohne Testament wird Ihr Erbe wie gesetzlich vorgesehen aufgeteilt. Muster für Testament herunterladen
Bei Auflösung Mit einem Vermögensvertrag wird der Güterstand zu Beginn der eingetragenen Partnerschaft festgelegt. Dieser entscheidet darüber, wie das gemeinsame Vermögen bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aufgeteilt wird. Ohne Vertrag gilt im Fall einer Auflösung grundsätzlich die sogenannte Gütertrennung. Das heisst, dass beide Partnerinnen oder
Partner selbst ihr Vermögen verwalten und darüber verfügen. Mit einem freiwilligen Vermögensvertrag können sich die Partnerinnen oder Partner auch auf einen anderen Güterstand einigen. Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule können mit einem Vermögensvertrag aber nicht beeinflusst werden.
KinderWird ein Kind in die eingetragene Partnerschaft mitgebracht, kann dieses von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner mittels Stiefkindadoption adoptiert werden. Dies ist möglich, wenn man mindestens drei Jahre im gleichen Haushalt lebt.
SteuernBeide Partnerinnen oder Partner werden gemeinschaftlich besteuert. KonkubinatWas ist ein Konkubinat? Die korrekte Bezeichnung für Lebensgemeinschaften aller Art ist das Konkubinat. Der bedeutendste Unterschied zwischen Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat ist, dass der besondere rechtliche Schutz für das Konkubinat nicht gilt. Dafür kann man aber einen Vertrag abschliessen, mit dem Vorsorge und Erbe geregelt werden. Bei UrteilsunfähigkeitEine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.
Im TodesfallIm Konkubinat gibt es für die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch. Ein Testament oder ein Erbvertrag ist zwingend notwendig, wenn Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner begünstigen wollen. Zu beachten sind allfällige Pflichtteile Dritter wie Eltern oder Kinder aus einer vorhergehenden Ehe. Mit einem Testament regeln Sie, wie das Erbe aufgeteilt wird. Ohne Testament wird Ihr Erbe wie gesetzlich vorgesehen aufgeteilt. Muster für Testament herunterladen
Bei TrennungIm Konkubinat gilt die Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Partner sein Vermögen selbst verwaltet und darüber verfügt. Im Falle einer Trennung kann es von Vorteil sein, wenn vorher ein Konkubinatsvertrag abgeschlossen wurde. So wird geregelt, wem was gehört. Dieser Vertrag ist sinnvoll, aber wird nicht gesetzlich geregelt. KinderFür leibliche Kinder ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung für die gemeinsame elterliche Sorge notwendig, in der die gemeinsame Verantwortung bestätigt und die Betreuung samt Unterhaltsbeitrag jedes Elternteils geregelt wird. Diese kann entweder mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder später bei der Kindesschutzbehörde abgegeben werden.
SteuernIm Konkubinat wird man getrennt besteuert. Das bedeutet: Jeder und jede muss sein oder ihr Vermögen und Einkommen selber versteuern. Und was ist mit den anderen Versicherungen?Seit wann gilt die «Ehe für alle» in der Schweiz?Das Schweizer Stimmvolk hat am 26. September 2021 die «Ehe für alle» angenommen. Das Gesetz ist per 1. Juli 2022 in Kraft getreten.
Eliane Eliane hat einen Abschluss in Business Communications und über 7 Jahre Erfahrung im Einzelleben-Bereich. In Ihrer Freizeit reist sie gerne um die Welt – oder cruist auf ihrem Motorrad durch die Schweiz. EINEN TERMIN, BITTE!Die optimale Versicherung für Sie? Finden wir bei einem persönlichen Termin.
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Rechtliche VorsorgeMit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung bestimmen Sie, wie es weiter geht, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Können Mann und Frau eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen?Eine eheähnlich geführte Lebenspartnerschaft Mann und Frau eintragen zu lassen, ist in Deutschland nicht möglich. Dies unterscheidet Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern. Die Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist nur gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten.
Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau?Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist die Dokumentation einer eheähnlichen Beziehung bei einer staatlichen Stelle. In Deutschland gibt es sie seit 2001, wobei sie gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten ist. Für sie ist die Eintragung die einzige Option, ihrer Beziehung eine rechtliche Grundlage zu geben.
Kann man eine eheähnliche Gemeinschaft eintragen lassen?Wer seine nicht eheliche Lebensgemeinschaft als Lebenspartnerschaft eintragen möchte, um etwa Unterhaltsansprüche zu haben, hat damit in Deutschland keine Chance. Denn der deutsche Gesetzgeber sieht - anders als teilweise im Ausland - keine Eintragbarkeit einer Ehe ohne Trauschein als Lebenspartnerschaft vor.
Was bringt eine eingetragene Lebensgemeinschaft?Allerdings ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auch mit einigen Pflichten verbunden. Die Lebenspartnerschaft wird dadurch begründet, dass zwei Personen gleichen Geschlechts gegenüber dem Standesamt erklären, miteinander eine Partnerschaft begründen und auf Lebenszeit führen zu wollen.
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