Dieser vorladung für sie liegt ein auftrag der staatsanwaltschaft zugrunde

Die Ermittlungsbehörden müssen dem Beschuldigten Gelegenheit geben, sich zum Vorwurf zu äußern. So steht es in der Strafprozessordnung (§ 163a StPO). Auf eine solche Ladung richtig zu reagieren ist gerade im Ermittlungsverfahren wichtig.

Was ist passiert?

Jemand hat eine Anzeige erstattet oder die Polizei selbst hat Sie als vermeintlichen Täter ermittelt. Jeder kann Anzeige erstatten, wenn er der Meinung ist, es sei eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden. Es kommt aber auch vor, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens weitere Täter ermittelt werden. Zum Beispiel in Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 ff. BtMG).

Was muss ich jetzt tun?

Wie Sie auf eine Vorladung der Polizei reagieren sollten, hängt davon ab, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen wurden.

Beschuldigte

Generell gilt der Rat: fragen Sie einen Strafverteidiger, was zu tun ist. Sprechen Sie mich gerne an. Ich sage Ihnen, ob eine Verteidigung unbedingt nötig ist oder nicht. Das kostet Sie nicht mehr als einen Anruf. Sind Sie rechtschutzversichert? Fein, dann klären wir vorab, ob die Versicherung die Kosten übernimmt. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer ersten Rechtsberatung.

Als Beschuldigte*r haben Sie unter anderem das Recht die Aussage zu verweigern; niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Deshalb müssen Sie nicht zur Vernehmung gehen und erst recht nicht aussagen (auch nicht schriftlich). Andererseits wird das Verfahren ohne Ihr Zutun zum Abschluss gebracht, wenn Sie nicht reagieren. Kann man Ihnen am Ende nichts nachweisen, wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben oder den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Die Anklageschrift oder den Strafbefehl stellt Ihnen das Gericht zu.

Bei gravierenden Vorwürfen, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie eine Aussage machen und wenn ja, was Sie berichten. Das Problem ist, dass Sie den Ermittlungsstand nicht kennen: wie lautet der Vorwurf genau, gibt es Zeugen oder gar Video-Aufzeichnungen etc. Hier gibt es so viele juristische Fallstricke, dass Sie sich besser beraten lassen. Ihr Verteidiger wird zunächst die Akte anfordern und dann mit Ihnen besprechen, was am besten zu tun ist.

Wenn Sie genau wissen, was Ihnen vorgeworfen wird und Sie sich „schuldig bekennen“ wollen, können Sie zur Vernehmung gehen oder sich schriftlich äußern. Das gilt zumindest für kleinere Delikte, z. B. wenn Sie in einem Warenhaus Sachen gestohlen haben, die nicht viel Wert sind. Aber auch hier lohnt sich ein Beratungsgespräch; dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Zeugen

Auch gegenüber Zeugen hat die Polizei erst einmal keine Möglichkeit, eine Aussage zu erzwingen. Als Zeuge müssen Sie auf eine Ladung der Polizei auch nicht zwingend reagieren. Eine Besonderheit gilt seit neuestem gemäß § 163 Abs. 3 StPO. Danach sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ (das sind insbesondere Polizeibeamte) zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Eine Einschränkung macht die Vorschrift aber dennoch: die Ladung der Polizei muss ein „Auftrag der Staatsanwaltschaft“ zugrunde liegen.

Ob der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, sollte sich aus der Ladung selbst ergeben. Zum Beispiel durch den Satz: „Sie sind verpflichtet auf diese Ladung zu erscheinen, da Ihre Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden soll“ oder schlicht „Dieser Vorladung liegt ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde„. Die Verpflichtung bei der Polizei zur Aussage zu erscheinen, hat jedoch keinen Einfluss auf etwaige Zeugnisverweigerungsrechte (§ 52 StPO) oder das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Sie müssen als Zeuge weder gegen Angehörige noch gegen sich selbst Aussagen. Im Zweifelfall sollten Sie sich beraten lassen. Es kann durchaus günstig sein auszusagen, auch wenn das Ermittlungsverfahren gegen einen Angehörigen geführt wird. Besonderen Rat sollten Sie jedoch einholen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie selbst Gegenstand des Ermittlungsverfahrens werden.

Aber ich habe das doch nicht gemacht!

Tja, das mag sein. Wie Sie sich in diesem Fall verhalten sollen, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Es ist möglich, dass Sie den Tatverdacht durch eine Aussage beseitigen; oder auch nicht. Denn Polizei und Staatsanwaltschaft (auch Gerichte) hören bestreitende Einlassungen nur ungern.

Daher gilt gerade, wenn Sie sich für unschuldig halten: rufen Sie mich an. Wir schauen uns den Vorwurf gemeinsam genauer an und sehen, was wir für Sie tun können.

Bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft ist zu unterscheiden, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen worden sind. Regelmäßig hat eine Vorladung bei der Staatsanwaltschaft besonderes Gewicht, da die meisten Vernehmungen von der Polizei durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft lädt Sie nur in Ausnahmefällen selbst zu Vernehmung vor, etwa dann, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft Ihre Aussage besonders wichtig erscheint.

Was ist der Grund meiner Vorladung bei der Staatsanwaltschaft?

Dieser vorladung für sie liegt ein auftrag der staatsanwaltschaft zugrunde

Der Grund Ihrer Vorladung wird knapp in dem Schreiben angegeben sein, welches Sie von der Staatsanwaltschaft erhalten haben. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden. Sofern Sie als Beschuldigter vorgeladen werden, möchte die Staatsanwaltschaft Informationen von Ihnen zu einer oder mehreren Straftaten, die Sie Ihnen vorwirft. Falls Sie als Zeuge vorgeladen werden, wird die Staatsanwaltschaft Sie zu Geschehnissen befragen, die Sie gegebenenfalls gesehen oder gehört haben.

Muss ich der Vorladung nachkommen und zum Termin erscheinen?

Hier ist zu unterscheiden: Sollten Sie als Beschuldigter vorgeladen worden sein, steht Ihnen ein umfassendes Schweigerecht zu, was bedeutet, dass Sie auch zum Termin bei der Staatsanwaltschaft nicht erscheinen müssen. In diesen Fällen müssen Sie den Termin vorher auch nicht absagen. Wir empfehlen jedoch regelmäßig eine kurze Absage, z. B. über unsere Kanzlei bzw. durch Ihren Strafverteidiger.

Sollten Sie als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sein, sind Sie verpflichtet zum Termin zu erscheinen. Sofern Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie darüber hinaus bei der Staatsanwaltschaft eine Aussage machen. In Zweifelsfällen beraten wir Sie auch hier natürlich gerne.

Welche Nachteile drohen mir, wenn ich nicht zur Vorladung erscheine?

Falls Sie als Beschuldigter einen Termin nicht wahrnehmen, drohen Ihnen keinerlei Nachteile. Sofern Sie einer Vorladung als Zeuge unentschuldigt jedoch nicht nachkommen, kann die Staatsanwaltschaft ein sogenanntes Ordnungsgeld von mehreren hundert Euro gegen Sie verhängen. Im Falle der Nichtzahlung oder auch der weiteren Weigerung der Vorladung Folge zu leisten, kann die Staatsanwaltschaft sogar durch das Gericht Ordnungshaft/Beugehaft gegen Sie verhängen lassen.

Wie sollte ich mich verhalte, wenn ich eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft bekomme?

Da die Vorladung der Staatsanwaltschaft nicht den Regelfall der Vernehmung darstellt, ist eine vorherige anwaltliche Konsultation häufig sinnvoll. Dies gilt besonders für die Fälle, in denen Sie als Beschuldigter vorgeladen worden sind. Hier können wir nach erlangter Akteneinsicht die Vor – und Nachteile einer Aussage durch Sie abwägen und Sie ggf. auch zur Vernehmung begleiten. Aber auch im Falle einer zeugenschaftlichen Vorladung bietet sich eine anwaltliche Rücksprache mit Ihrem Strafverteidiger an um mögliche Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte beurteilen zu können. Nicht nur an unseren Standorten in Düsseldorf, Köln und Mönchengladbach vertreten und beraten wir Sie gerne, sondern bundesweit.

Kann ich den Termin verschieben?

Sofern Sie als Beschuldigter vorgeladen worden sind, müssen Sie den Termin weder wahrnehmen noch absagen. Was eine zeugenschaftliche Vorladung angeht, besteht auch hier – wie bei einer Vorladung durch die Polizei – kein Anspruch auf einen anderen Termin. Sofern Sie jedoch eine Verhinderung belegen Können (z. B. urlaubsbedingte Abwesenheit) und dies frühzeitig anzeigen, lässt sich eine Verschiebung des Termins häufig arrangieren.

Was bedeutet im Auftrag der Staatsanwaltschaft?

Liegt ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vor, so haben Sie den Vorladungstermin wahrzunehmen. Ein Fernbleiben kann die Verhängung von Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft nach sich ziehen.

Was kommt nach der Vorladung?

Was wir für Sie tun können: Die Vorladung erfolgt in aller Regel schriftlich. Der verletzte Tatbestand wird Ihnen mitgeteilt. Weiterhin erfahren Sie den Ort und den vorgesehenen Beginn der Vernehmung. Vor der Vernehmung wird Ihnen erläutert, welche Tathandlung Ihnen vorgeworfen wird und wer der Geschädigte ist.

Was bedeutet es wenn man eine Vorladung bekommt?

Die Vorladung bedeutet, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft. Die Strafverfolgungsbehörden haben Sie unter Verdacht genommen, dass Sie eine Straftat begangen haben. In der Betreffzeile des Ladungsschreibens ist die rechtliche Einordnung der Tat genannt, der Sie verdächtigt werden.

Wie geht es nach einer Vorladung weiter?

Die Polizei wird die Ermittlungen – auch ohne Ihre Aussage – fortführen, und ggf. Auskünfte bei Behörden einholen oder weitere Zeugen vernehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen gibt die Polizei die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Diese entscheidet dann über den Fortgang des Verfahrens.