Darf man nach 21 uhr nach hause fahren

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KomNet Dialog 12406

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

Favorit

Frage:

Darf ein Mitarbeiter nach einer 12-Tage-Schicht (4 Tage früh, 4 Tage spät, 4 Tage nachts) zu je 8 Stunden nach der letzten Nachtschicht morgens um 6.00 Uhr noch 2 Stunden mit dem Auto nach Hause fahren?

Antwort:

Ja.

Zwar besteht für die Fahrtstrecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnung grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), gleichwohl werden Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Betrieb arbeitsschutzrechtlich dem privaten Bereich der Beschäftigten zugeordnet, so dass es dem Arbeitnehmer freigestellt ist, welche Entfernung er zwischen Wohnung und Arbeitsstelle in Kauf nimmt.  

Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, bei der Arbeitszeitplanung die zwischen Wohnung und Betrieb benötigten Wegezeiten der Beschäftigten zu berücksichtigen.

Unabhängig von den Wegezeiten verpflichtet aber das Arbeitszeitgesetz den Arbeitgeber, bei der Arbeitszeitgestaltung die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Eine dieser Erkenntnisse ist, dass die Anzahl der aufeinander folgenden Nachtschichten möglichst gering sein sollte. Konkret wird empfohlen, nicht mehr als drei Nachtschichten hintereinander vorzusehen. Nach den einschlägigen Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz soll es auch bei Einhaltung der gemäß Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ausgleichsregelungen keine Arbeitsperioden von acht oder mehr Arbeitstagen in Folge geben. 

Beim Erstellen der Schichtpläne sollte der Arbeitgeber in jedem Fall den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einbeziehen. Diese können darauf hinwirken, dass Schichtpläne den arbeitswissenschaftliche Erkenntnissen entsprechend erstellt werden.

Auf die Informationen unter https://www.mags.nrw/arbeitszeit-gestalten weisen wir hin. 

Mit 8. Februar wurden die Bestimmungen zur Ausgangsbeschränkung wieder so weit geändert, dass die Ausgangsregelung nur noch zwischen 20:00 Uhr abends und 06:00 Uhr des nächsten Tages gilt. Rechtsanwalt Andreas Bauer, von Lansky, Ganzger & Partner erläutert die Bestimmungen.

UPDATE: PER 19. MAI 2021 WERDEN DIE AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN ÖSTERREICHWEIT AUFGEHOBEN. AB DIESEM TERMIN KANN DER ÖFFENTLICHE RAUM WIEDER OHNE ANGABE WEITERER GRÜNDE JEDERZEIT FREI BETRETEN WERDEN:

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Von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens darf man auch nicht außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs „verweilen". Das bedeutet strenggenommen, dass man in den Nachtstunden nicht nur nicht die Wohnung verlassen darf sondern ab 20:00 Uhr abends auch wieder in den eigenen privaten Wohnbereich zurückgekehrt sein muss. Das gilt auch für Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

Beim Aufenthalt im öffentlichen Raum müssen folgende Vorgaben beachtet werden:

  • Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten.
  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B.: Supermarkt, Bahnhof, Gerichte und Behörde etc.) ist der Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine FFP2-Maske (oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) zu tragen.

Ausnahmen für das Verlassen des privaten Wohnbereichs

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  4. Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spazieren gehen, Joggen, Gassi gehen)

Lesen Sie im Folgenden, wie die einzelnen Ausnahmefälle zu interpretieren sind und aus welchen Gründen Sie in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr dennoch Ihre Wohnung oder Ihr Haus verlassen dürfen.


Betreuung von und Hilfeleistung sowie Ausübung familiärer Rechte und Pflichten

Nicht weiter erläutert die COVID-19-SchuMaV, was unter der Ausübung familiärer Rechte und der Erfüllung familiärer Pflichten zu verstehen ist.

Laut der Erklärung des Gesundheitsministeriums zählen dazu zum Beispiel das Besuchsrecht von minderjährigen Kindern sowie die Betreuung und Versorgung von sowie Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen.

Es ist also nicht nur erlaubt, z.B.: für sich selbst zu Apotheke zu gehen, sondern auch für Familienangehörige. Auch dürften Kinder etwa zum Arzt gebracht werden oder von den Großeltern, die die Kinder tagsüber betreut haben, abends nach der Arbeit abzuholen. Viele weitere Beispiele sind denkbar.


Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens

Unter die zulässige Voraussetzung der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens fallen alle Verrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung dienen. Das umfasst etwa nicht nur die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, sondern auch die Deckung eines Wohnbedürfnisses (z.B. an Zweitwohnsitzen), den Kontakt mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnern, die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse (wie Friedhofsbesuche, individuelle Besuche von Kirchen und Gotteshäusern), die Grundversorgung von Tieren.

Arztbesuche, auch nicht akute, sind jedenfalls erlaubt, da sie zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse dienen, auch Routineuntersuchungen. Sie sind auch nach 20:00 Uhr erlaubt. Es wird grundsätzlich eine Terminvereinbarung empfohlen.


Besuch von Eltern, Kindern, Geschwistern und Lebenspartnern

Erwachsene Kinder und deren Eltern sind nicht durch „familiäre Rechte und Pflichte“ miteinander verbunden. Der Besuch von Eltern, Kindern und Geschwistern – ebenso wie der Besuch des Lebenspartners – fällt unter die Ausnahmebestimmung der „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“. Nachdem man Eltern, Kinder und Geschwister nach 20:00 besuchen darf, darf man auch dort übernachten.

Das gilt auch für in getrennten Haushalten lebende Eheleute, Verlobte und sonstige Lebenspartner. Nachdem man den Lebenspartner nach 20.00 Uhr besuchen darf, darf man auch dort übernachten.

Die Wohnung eines Freundes oder einer Freundin zählt nicht zum eigenen privaten Wohnbereich. Daher darf man Freundinnen und Freunde nach 20.00 Uhr nicht besuchen. Es sei denn, eine der oben genannten Ausnahmen trifft zu.


Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

Die COVID-19-SchuMaV führt nicht näher aus, was konkret unter dem Aufenthalt im Freien zur psychischen Erholung zu verstehen ist.

Verlangt wird also nicht das Vorliegen einer körperlichen oder psychischen Erkrankung. Vielmehr soll es möglich sein, solchen Erkrankungen bzw. den psychischen Belastungen durch den Lockdown vorzubeugen indem etwa Bewegung im Freien jederzeit zulässig ist.

Unzulässig wäre es aber wohl, sich in dieser Zeit mit anderen gezielt zu verabreden – jedenfalls mit Personen aus mehr als einem weiteren Haushalt. Es wird also auch zulässig sein, dass man sich zu einem abendlichen Spaziergang mit dem Nachbarn / der Nachbarin trifft oder den Hund ausführt.

Der Aufenthalt im Freien muss nicht in unmittelbarer Umgebung der Wohnung oder des eigenen Hauses stattfinden. Es ist auch gestattet, zum Beispiel mit dem Auto oder der U-Bahn nach 20.00 Uhr irgendwohin zu fahren.

Spaziergänge in der Nacht stellen einen Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung dar und sind immer zulässig. Auch bei Nachtspaziergängen dürfen sich aber nur Gruppen bis höchstens sechs Personen, die aus nur zwei verschiedenen Haushalten stammen, zuzüglich maximal sechs minderjähriger Kinder, treffen.

Im Falle eines Besuchs etwa einer kleinen Privatfeier am Nachmittag hat man den eigenen Wohnbereich aus einem nicht durch einen Ausnahmegrund gerechtfertigten Grund verlassen. Man kann zwar untertags den eigenen privaten Wohnbereich aus jedem erdenklichen Grund verlassen, muss aber um spätestens 20.00 Uhr wieder in den eigenen privaten Wohnbereich zurückgekehrt sein.


Weitere Besuchsregeln

Außerhalb der Nachtstunden sind Zusammenkünfte im privaten Bereich ohne Beschränkung der Personenanzahl erlaubt. Allerdings ist zu beachten, dass solche Zusammenkünfte ausschließlich in Räumen stattfinden dürfen, die der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen (z.B.: Wohnung, Haus, Zimmer in einer Wohngemeinschaft).

Zu beachten ist, dass Garagen, Gärten oder Scheunen nicht als privater Wohnbereich gelten. Ab 20:00 gilt, dass sich alle im privaten Wohnbereich aufzuhalten haben.

An Zusammenkünften an öffentlichen Orten dürfen maximal 4 Personen aus höchstens 2 verschiedenen Haushalte beteiligt sein. Sind diese Personen für minderjährige Personen aufsichtspflichtig, dann dürfen zusätzlich auch maximal 6 Minderjährige an der Zusammenkunft teilnehmen. Somit sind Zusammenkünfte mit maximal 10 Personen aus 2 unterschiedlichen Haushalte erlaubt. Dabei ist der Mindestabstand von 2 Metern einhalten. Außerdem ist bei Treffen, die in geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, eine FFP2-Maske zu tragen.

Wenn Besuche zwischen 20:00 Uhr abends und 06:00 Uhr des nächsten Tages stattfinden, dürfen sich auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine einzige Person gleichzeitig treffen.

Das Gesundheitsministerium appelliert weiter, die sozialen Kontakte entschieden einzuschränken, da schon ein Drittel weniger soziale Kontakte eine Reduktion der Ansteckungen um 50 Prozent bedeutet.


Freunde treffen

Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal sechs Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zuzüglich deren minderjähriger Kinder treffen. Ein Ausflug zweier Familien mit insgesamt vier Kindern und drei Erwachsenen ist beispielsweise zulässig.

Tagsüber können sich Freunde in privaten Wohnbereichen uneingeschränkt besuchen, ein Besuch bei Freundinnen und Freunden ist jedoch kein zulässiger Ausnahmegrund, den privaten Wohnbereich zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr zu verlassen.


FFP2 Masken

Mit Ausnahme von Sportveranstaltungen im Spitzensport sowie Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum ist bei allen anderen Veranstaltungen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

Ebenso ist bei diesen Veranstaltungen nunmehr auch eine FFP2-Maske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entfällt bei Zusammenkünften von nicht mehr als vier Personen im Freien.


Was bedeutet „Glaubhaftmachung“?

Wer sich während der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs aufhält, darf das nur aus einem der genannten Gründe und muss das Vorliegen eines Ausnahmegrundes bei einer Kontrolle gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) glaubhaft machen.

Grundsätzlich versteht man unter der Glaubhaftmachung eine abgeschwächte Form des Beweises. Das Sicherheitsorgan muss also nicht Gewissheit über das tatsächliche Vorliegen des Ausnahmegrundes erlangen. Es genügt, wenn es von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Ausnahmegrundes überzeugt werden kann.

Kann das Sicherheitsorgan bei einer Kontrolle nicht überzeugt werden, wird das Vorliegen des Ausnahmegrundes letztlich wohl im Rahmen einer Verwaltungsstrafverfahrens geklärt werden müssen. Dann wiederum werden zur Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes auch alle verfügbaren Beweismittel (z.B.: Zeugenaussagen) vorgelegt werden müssen und genügt in den meisten Fällen die bloße „Geschichte“ nicht.


Was, wenn man in den Nachtstunden von der Polizei aufgehalten wird?

Es ist ratsam, ruhig, sachlich und höflich zu sein. Wenn Sie einen der Ausnahmegründe zum Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nennen können, tun sie das. Tragen Sie einen Ausweis bei sich und weisen sie sich aus, wenn es verlangt wird. Ansonsten dürften sie auch bis zur Feststellung der Personalien festgehalten werden.

Meistens genügt es wohl, wenn Sie angeben, dass sie einen Spaziergang machen, um etwas frische Luft zu schnappen (Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung). Wenn Sie am Weg zur oder von der Arbeit / Schule / Uni sind, ist das auch ein zulässiger Grund um sich in der Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr auf der Straße aufzuhalten.


Welche Strafen darf die Polizei bei Verstößen gegen die Ausgangssperre verhängen?

Verstöße gegen die Ausgangssperre sind Verwaltungsübertretungen und können mit Geldstrafen von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafen von bis zu vier Wochen, bestraft werden.