Für Personen, die von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen sind oder die gegen COVID-19 geimpft sind, gelten eine Reihe Erleichterungen von den derzeitigen Corona-Regeln. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erklärt, was dabei zu beachten ist: Show Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Nachweise:Wie kann ich nachweisen, dass ich vollständig geimpft oder genesen bin? Wie wird kontrolliert, dass ich vollständig geimpft oder genesen bin?Es wird der Impfnachweis (mindestens 14 Tage alt) oder das positive Testergebnis (PCR-Test, der mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt) kontrolliert. Der Impfausweis kann entweder durch Vorlage des Impfpasses, der Ersatzbescheinigung oder aber durch ein digitales Impfzertifikat erbracht werden. Das digitale Impfzertifikat kann auch in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App auf allen gängigen Smartphones gespeichert werden. Bei der Nachimpfung Genesener werden das positive Testergebnis und die einmalige Impfung kontrolliert. Alle Informationen zu den Impfnachweisen im Sinne der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung finden Sie hier: Paul-Ehrlich-Institut Wie erhalte ich nachträglich mein positives PCR-Corona-Testergebnis?Wenden Sie sich bitte an die Arztpraxis beziehungsweise an das Labor bei dem Sie den Test durchgeführt haben, um Ihr Testergebnis zu erhalten. Wurden Sie im Infektionsschutzzentrum im Gesundheitsamt, im Testzentrum Köln Hauptbahnhof, am Flughafen Köln/Bonn (bis Anfang 2021) oder in einem unserer mobilen Abstrichdienste positiv getestet, so können Sie Ihren Nachweis über das nachfolgende Formular beantragen. Anforderung des Nachweises über SARS-CoV2 mittels PCR-Test Informationen zur GenesenenbescheinigungEine Genesenenbescheinigung erhalten Sie nur, wenn Ihre Corona-Virus-Infektion durch einen positiven PCR-Test festgestellt wurde. Sie erhalten keine Genesenenbescheinigung aufgrund eines positiven Schnelltests oder einer Antikörperbestimmung. Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen, damit der Genesenennachweis in Deutschland gültig ist. Die Rechtsgrundlage und die Gültigkeitsdauer der Genesenenbescheinigung finden Sie in § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ein EU-Genesenenzertifikat können Sie sich in einer Apotheken unter Vorlage Ihres positiven PCR Testergebnisses und eines gültigen Ausweisdokumentes mit Lichtbild erstellen lassen. Falls Sie bereit einen Genesenennachweis der Stadt Köln erhalten haben, können Sie sich alternativ das EU Genesenenzertifikat im Genesenenportal der Stadt Köln generieren lassen: Genesenenportal der Stadt Köln Die Bundesregierung hat am 4. Mai 2021 im Umlaufverfahren die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesminister für Gesundheit vorgelegte Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) beschlossen. Der Deutsche Bundestag und Bundesrat haben der Verordnung zugestimmt. Foto: picture alliance / Fotostand | Fotostand / K. Schmitt Die Regelung in § 28c Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass die Bundesregierung inzidenzunabhängig ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen zu regeln, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Mit den zunehmenden wissenschaftlichen Belegen, dass von geimpften und genesenen Personen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht, können Erleichterungen für diese Personengruppen vorsehen. Die beschlossene Verordnung sieht daher insbesondere vor, dass
Der Deutsche Bundestag und Bundesrat haben der Verordnung zugestimmt, sie ist am 9. Mai 2021 in Kraft getreten. FAQ:Was sind die wesentlichen Inhalte der Verordnung?
Warum wird für Geimpfte und Genesene nicht auch die Maskenpflicht wieder abgeschafft?
Warum werden geimpfte und genesene Personen besser behandelt als die anderen? Es handelt sich dabei nicht um die Einräumung von
Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe. Wo finde ich die Verordnung? Die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist unter folgender Adresse zugänglich: Wie kann ich meine Impfung nachweisen? Die genauen
Voraussetzungen für einen Impfnachweis finden sich in der Verordnung unter § 2 Nummer 3. Wo und wie kann ich mich impfen lassen? Zu den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 trifft die Verordnung keine Regelungen. Wie oft muss man sich impfen lassen, wenn man bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert war? Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut führt in ihrer aktuellen Empfehlung vom 22. April 2021 zur COVID-19-Impfung aus, dass bei Personen, die von einer Infektion genesen sind, nur eine Impfung erforderlich ist, auch wenn die Infektion bereits mehr als sechs Monate zurückliegt. Sind Personen, die die Erst- und die Folgeimpfungen mit unterschiedlichen Impfstoffen erhalten haben (sogenannten Kreuzimpfungen) auch geimpfte Personen im Sinne der Verordnung?
Wie kann ich eine Genesung nachweisen? Die genauen Voraussetzungen für einen Nachweis der Genesung finden sich in der Verordnung unter § 2 Nummer 5. Kann ich meine Genesung auch ohne einen PCR-Test nachweisen? Nach der Verordnung ist eine Testung durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erforderlich. Das ist zum Beispiel ein PCR-Test. Die medizinischen Grundlagen dieser
Entscheidung werden auf Seite 10 des Verordnungsentwurfs begründet. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus. Welche Regelungen sieht die Verordnung für Bürger vor, die im Frühjahr 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 infiziert waren, aber trotz Symptomen nicht getestet wurden, weil zu wenig Tests verfügbar waren? Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren, werden in der Verordnung nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Infektion als genesene Personen behandelt. Nach dieser Zeit ist der durch die Infektion erworbene Immunschutz nicht mehr stark genug. Personen, die im Frühjahr 2020 infiziert waren, können deshalb jetzt nicht
mehr als Genesene im Sinne der Verordnung angesehen werden. Was gilt für Personen, bei denen zwar Antikörper gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen werden, bei denen aber keine Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 festgestellt wurde? Genesene Personen sind nach § 2 Nummer 4 der Verordnung nur die Personen, die über einen Genesenennachweis verfügen. Dafür ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erforderlich (z. B. ein PCR-Test). Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten (S. 15 des
Verordnungsentwurfs). Sind Impfnachweise oder Genesenennachweise in irgendeiner Form gegen Fälschungen gesichert? Das Herstellen oder Verwenden von gefälschten Gesundheitsnachweisen kann je nach Umständen des Einzelfalls
strafbar sein. Es besteht insoweit eine grundsätzlich vergleichbare Situation wie bei anderen medizinischen Nachweisen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, also etwa dem Nachweis eines Testergebnisses oder eines medizinischen Attests im Hinblick auf das Tragen von Masken. Wie können sich private Stellen, also zum Beispiel Geschäfte und Friseure, vergewissern, dass ein derartiger Nachweis echt ist? Es besteht grundsätzlich eine vergleichbare Situation wie bei anderen medizinischen Nachweisen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, also etwa dem Nachweis eines Tests oder
eines medizinischen Attests im Hinblick auf das Tragen von Masken. Müssen sich geimpfte oder genesene Personen in Quarantäne begeben? Für geimpfte und genesene Personen gilt eine Quarantänepflicht (Absonderungspflicht) nur noch in Ausnahmefällen. Die genauen Voraussetzungen finden sich in § 10 der
Verordnung. Was gilt für Reisen? Regelungen zur Einreise und einer damit verbundenen möglichen Quarantänepflicht trifft insbesondere die Coronavirus-Einreiseverordnung. Fragen dazu kann das dafür zuständige Bundesministerium für Gesundheit beantworten. Welche Regelungen trifft die Verordnung für Kinder? Kinder können genesene Personen sein, wenn sie die
Voraussetzungen nach § 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung erfüllen. Eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist für Kinder unter 16 Jahre zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zugelassen. Was gilt für Personen, die sich nicht impfen lassen wollen oder können? Die Verordnung regelt lediglich Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist. Das betrifft geimpfte Personen und genesene Personen unter den oben genannten Voraussetzungen. Bis zu welcher Altersgrenze entscheiden die Eltern/Erziehungsberechtigte über die Impfung und ab wann das Kind/der Jugendliche selbst? Im Eltern-Kind-Verhältnis haben die Eltern gemäß § 1626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-buchs (BGB) die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Teil der elterlichen Sorge ist auch die Gesundheitsfürsorge für das Kind.
Ferner umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten (§ 1629 Absatz 1 Satz 1 BGB), solange das Kind selbst für das jeweilige Rechtsgeschäft noch nicht geschäftsfähig ist. Im Bereich der medizinischen Behandlung – hierzu zählen auch Impfungen des Kindes – ist darüber hinaus auch die Einwilligungsfähigkeit der zu behandelnden Person zu berücksichtigen. Die impfende Person ist verpflichtet, die Einwilligung eines Minderjährigen einzuholen, wenn er einwilligungsfähig ist.
Unter Einwilligungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Tragweite des Eingriffs erfassen und seinen Willen hiernach ausrichten zu können. Diese Feststellung ist unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands des Minderjährigen für jeden Einzelfall gesondert zu treffen. Ist der Minderjährige einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen (vgl. § 630d Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB). Für ein minderjähriges,
einwilligungsunfähiges Kind wären dies seine Personensorgeberechtigten. Da der Entwicklungsstand eines Minderjährigen individuell zu beurteilen ist, gibt das Gesetz keine feste Altersgrenze für die Einwilligungsfähigkeit eines Minderjährigen vor. Wie ist damit umzugehen, wenn der Wille des Kindes dem der Eltern entgegensteht? Wie kann in einem solchen Fall ausgeschlossen werden, dass es einem impfunwilligen Kind nicht schlicht an Aufklärung zum Thema fehlt? Gemäß § 1626 Absatz 2 BGB berücksichtigen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwor-tungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwick-lungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. Unabhängig hiervon ist die impfende Person verpflichtet, über sämtliche für die Einwilligung wesent-lichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eig-nung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie (§ 630e Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB). Die Aufklärung hat gegenüber derjenigen Person zu erfolgen, die die Ein-willigung in die Impfung wirksam erklären kann. Fehlt es an dieser Aufklärung, ist eine etwa erklärte Einwilligung unwirksam (§ 630d Absatz 2 BGB). Die impfende Person wird also gege-benenfalls ein Gespräch mit dem Minderjährigen über die Impfung zu führen haben, um des-sen Einwilligungsfähigkeit feststellen und ggf. seine Einwilligung einholen zu können. Eine Impfung gegen den Willen des einwilligungsfähigen Kindes hat zu unterbleiben. Sofern die Kinder/Jugendlichen selbst entscheiden würden: Wer entscheidet im konkreten Fall über deren Urteilsfähigkeit? Über die Einwilligungsfähigkeit entscheidet grundsätzlich die impfende Person, da die Behandlung nur nach wirksamer Einwilligung vorgenommen werden darf. Was geschieht mit Impfenden (Ärzten oder anderes Personal), die Kinder/Jugendlichen gegen deren Willen impfen würden? Bei einwilligungsunfähigen Kindern erklären die Personensorgeberechtigten die Einwilligung. Eine nach wirksam erklärter Einwilligung durchgeführte Impfung ist rechtmäßig, sodass der impfenden Person keine Konsequenzen drohen. Bei einwilligungsfähigen, impfunwilligen Kindern fehlt es an der wirksamen Einwilligung in die Impfung. Dies hat zur Folge, dass die Impfung zu unterbleiben hat. Wird ein einwilligungsfähiges, impfunwilliges Kind trotzdem geimpft, handelt die impfende Person vertrags- und deliktsrechtlich rechtswidrig und ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch die Impfung ein Schaden entsteht. Darüber hinaus macht sich die impfende Person im Falle einer fehlenden wirksamen Einwilligung in die Impfung unter Umständen strafbar, weil es an dem Rechtfertigungsgrund der Einwilligung für die von der impfenden Person verursachte Körperverletzung fehlt. Auch berufsrechtliche Konsequenzen sind denkbar. Bei geteiltem Sorgerecht und unterschiedlicher Meinung der Eltern zum Impfen: Wessen Entscheidung zählt, die des impfwilligen oder -unwilligen Elternteils? Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, haben sie die elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben und müssen bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Können sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 S. 1 BGB). Welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Impfung des einwilligungsunfähigen Kindes übertragen wird, entscheidet das Gericht danach, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierbei hat es die tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 1697a BGB). |