Brauche ich einen pcr test wenn ich geimpft bin

Für Personen, die von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen sind oder die gegen COVID-19 geimpft sind, gelten eine Reihe Erleichterungen von den derzeitigen Corona-Regeln. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erklärt, was dabei zu beachten ist: 

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Nachweise:

Wie kann ich nachweisen, dass ich vollständig geimpft oder genesen bin? Wie wird kontrolliert, dass ich vollständig geimpft oder genesen bin?

Es wird der Impfnachweis (mindestens 14 Tage alt) oder das positive Testergebnis (PCR-Test, der mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt) kontrolliert. Der Impfausweis kann entweder durch Vorlage des Impfpasses, der Ersatzbescheinigung oder aber durch ein digitales Impfzertifikat erbracht werden. Das digitale Impfzertifikat kann auch in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App auf allen gängigen Smartphones gespeichert werden.

Bei der Nachimpfung Genesener werden das positive Testergebnis und die einmalige Impfung kontrolliert.

Alle Informationen zu den Impfnachweisen im Sinne der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung finden Sie hier:

Paul-Ehrlich-Institut

Wie erhalte ich nachträglich mein positives PCR-Corona-Testergebnis?

Wenden Sie sich bitte an die Arztpraxis beziehungsweise an das Labor bei dem Sie den Test durchgeführt haben, um Ihr Testergebnis zu erhalten.

Wurden Sie im Infektionsschutzzentrum im Gesundheitsamt, im Testzentrum Köln Hauptbahnhof, am Flughafen Köln/Bonn (bis Anfang 2021) oder in einem unserer mobilen Abstrichdienste positiv getestet, so können Sie Ihren Nachweis über das nachfolgende Formular beantragen.

Anforderung des Nachweises über SARS-CoV2 mittels PCR-Test

Informationen zur Genesenenbescheinigung

Eine Genesenenbescheinigung erhalten Sie nur, wenn Ihre Corona-Virus-Infektion durch einen positiven PCR-Test festgestellt wurde. Sie erhalten keine Genesenenbescheinigung aufgrund eines positiven Schnelltests oder einer Antikörperbestimmung.

Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen, damit der Genesenennachweis in Deutschland gültig ist. 

Die Rechtsgrundlage und die Gültigkeitsdauer der Genesenenbescheinigung finden Sie in § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19:

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Ein EU-Genesenenzertifikat können Sie sich in einer Apotheken unter Vorlage Ihres positiven PCR Testergebnisses und eines gültigen Ausweisdokumentes mit Lichtbild erstellen lassen.

Falls Sie bereit einen Genesenennachweis der Stadt Köln erhalten haben, können Sie sich alternativ das EU Genesenenzertifikat im Genesenenportal der Stadt Köln generieren lassen:

Genesenenportal der Stadt Köln

Die Bundesregierung hat am 4. Mai 2021 im Umlaufverfahren die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesminister für Gesundheit vorgelegte Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) beschlossen. Der Deutsche Bundestag und Bundesrat haben der Verordnung zugestimmt.

Brauche ich einen pcr test wenn ich geimpft bin
Foto: picture alliance / Fotostand | Fotostand / K. Schmitt

Die Regelung in § 28c Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass die Bundesregierung inzidenzunabhängig ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen zu regeln, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.

Mit den zunehmenden wissenschaftlichen Belegen, dass von geimpften und genesenen Personen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht, können Erleichterungen für diese Personengruppen vorsehen.

Die beschlossene Verordnung sieht daher insbesondere vor, dass

  • geimpfte und genesene Personen hinsichtlich bereits bestehender Ausnahmen von Schutzmaßnahmen mit Personen gleichgestellt werden, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. Daher entfällt für geimpfte und genesene Personen ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung etwa zum Friseur,
  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen nicht mehr für geimpfte und genesene Personen gelten und dass
  • Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote für geimpfte, genesene und getestete Personen von den Erleichterungen und Ausnahmen unberührt bleiben. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen also weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten.

Der Deutsche Bundestag und Bundesrat haben der Verordnung zugestimmt, sie ist am 9. Mai 2021 in Kraft getreten.

FAQ:

Was sind die wesentlichen Inhalte der Verordnung?

  • Die Verordnung sieht folgende Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen vor:
  • Geimpfte und Genesene werden Getesteten gleichgestellt. Sie brauchen keinen negativen Test mehr, wenn sie zum Beispiel einkaufen gehen oder zum Friseur wollen oder einen botanischen Garten besuchen.
  • Wer geimpft oder genesen ist, kann sich im privaten Rahmen ohne Einschränkungen treffen. Besondere Vorkehrungen können aber zum Schutz vulnerabler Menschen, z. B. alten Menschen in Altenheimen getroffen werden.
  • Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für geimpfte und genesene Personen.
  • Für geimpfte und genesene Personen gilt eine Quarantänepflicht (Absonderungspflicht) nur noch in Ausnahmefällen.
  • Auch geimpfte und genesene Personen müssen jedoch weiterhin Abstands- und Hygieneregeln beachten und eine Maske tragen, wo dies vorgesehen ist.

    Die Ausnahmen und Erleichterungen gelten nicht für Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2-aufweisen (wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder die ungeachtet der Impfung bzw. Genesung infiziert sind.

Warum wird für Geimpfte und Genesene nicht auch die Maskenpflicht wieder abgeschafft?


Bei der Pflicht, eine Maske zu tragen, handelt es sich um eine vergleichsweise wenig eingriffsintensive Schutzmaßnahme, die aber dazu beitragen kann, ein auch bei geimpften oder genesenen Personen noch bestehendes Restrisiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 zusätzlich zu reduzieren und damit insbesondere auch andere Personen zu schützen. Deshalb kann von geimpften und genesenen Personen erwartet werden, dass sie dort, wo das vorgesehen ist, auch weiterhin eine Maske tragen.
Weitere Fragen zu den medizinischen Zusammenhängen können vom Bundesministerium für Gesundheit beantwortet werden.

Warum werden geimpfte und genesene Personen besser behandelt als die anderen?

Es handelt sich dabei nicht um die Einräumung von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe.
Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar.
Ist also aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hinreichend belegt, dass geimpfte Personen und genesene Personen auch für andere im Regelfall nicht (mehr) ansteckend sind und das Restrisiko einer Weiterübertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 ganz erheblich gemindert ist, müssen für diese Personengruppen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im gebotenen Umfang Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.

Wo finde ich die Verordnung?

Die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist unter folgender Adresse zugänglich:
www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2021/0504_Corona-Impfung_Verordnung.html

Wie kann ich meine Impfung nachweisen?

Die genauen Voraussetzungen für einen Impfnachweis finden sich in der Verordnung unter § 2 Nummer 3.
Der gelbe Impfausweis ist eine typische Form des Nachweises. Seit der letzten erforderlichen Impfdosis müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
Fragen zu den Einzelheiten einer Impfdokumentation kann das zuständige Bundesministerium für Gesundheit beantworten. Dies gilt auch für Möglichkeiten eines digitalen Impfnachweises.

Wo und wie kann ich mich impfen lassen?

Zu den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 trifft die Verordnung keine Regelungen.
Nähere Informationen zu Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 kann das zuständige Bundesministerium für Gesundheit erteilen.

Wie oft muss man sich impfen lassen, wenn man bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert war?

Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut führt in ihrer aktuellen Empfehlung vom 22. April 2021 zur COVID-19-Impfung aus, dass bei Personen, die von einer Infektion genesen sind, nur eine Impfung erforderlich ist, auch wenn die Infektion bereits mehr als sechs Monate zurückliegt.
Gemäß § 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung sind daher auch diese Personen geimpfte Personen im Sinne der Verordnung.

Sind Personen, die die Erst- und die Folgeimpfungen mit unterschiedlichen Impfstoffen erhalten haben (sogenannten Kreuzimpfungen) auch geimpfte Personen im Sinne der Verordnung?


Auch Personen, die die Erst- und die Folgeimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit unterschiedlichen Impfstoffen erhalten haben (sogenannte Kreuzimpfung), sind geimpfte Personen im Sinne der Verordnung, wenn sie über einen entsprechenden Impfnachweis verfügen.
Welche Impfstoffe im Rahmen von Kreuzimpfungen verwendet werden können, wird vom Paul-Ehrlich-Institut auf der in § 2 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung genannten Internetseite angegeben (vgl. Seite 15 des Verordnungsentwurfs).Weitere Fragen zu den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 kann das zuständige Bundesministerium für Gesundheit beantworten.

Wie kann ich eine Genesung nachweisen?

Die genauen Voraussetzungen für einen Nachweis der Genesung finden sich in der Verordnung unter § 2 Nummer 5.
Erforderlich ist ein PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Nach diesem Zeitraum genügt bereits die Gabe einer Impfdosis, um als geimpfte Person zu gelten.
Fragen zu den Einzelheiten des Nachweises kann das zuständige Bundesministerium für Gesundheit beantworten. Dies gilt auch für Möglichkeiten eines digitalen Nachweises.

Kann ich meine Genesung auch ohne einen PCR-Test nachweisen?

Nach der Verordnung ist eine Testung durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erforderlich. Das ist zum Beispiel ein PCR-Test. Die medizinischen Grundlagen dieser Entscheidung werden auf Seite 10 des Verordnungsentwurfs begründet. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus.
Weitere Fragen zu den medizinisch-fachlichen Einzelheiten dieser Regelung kann das zuständige Bundesministerium für Gesundheit beantworten.

Welche Regelungen sieht die Verordnung für Bürger vor, die im Frühjahr 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 infiziert waren, aber trotz Symptomen nicht getestet wurden, weil zu wenig Tests verfügbar waren?

Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren, werden in der Verordnung nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Infektion als genesene Personen behandelt. Nach dieser Zeit ist der durch die Infektion erworbene Immunschutz nicht mehr stark genug. Personen, die im Frühjahr 2020 infiziert waren, können deshalb jetzt nicht mehr als Genesene im Sinne der Verordnung angesehen werden.
Weitere Fragen zu den medizinisch-fachlichen Einzelheiten, insbesondere zum Nachweis einer vollständigen Impfung kann das zuständige Bundesministerium für Gesundheit beantworten.

Was gilt für Personen, bei denen zwar Antikörper gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen werden, bei denen aber keine Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 festgestellt wurde?

Genesene Personen sind nach § 2 Nummer 4 der Verordnung nur die Personen, die über einen Genesenennachweis verfügen. Dafür ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erforderlich (z. B. ein PCR-Test). Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten (S. 15 des Verordnungsentwurfs).
Weitere Auskünfte zu den medizinisch-fachlichen Fragen kann das zuständige Bundesministerium für Gesundheit erteilen.

Sind Impfnachweise oder Genesenennachweise in irgendeiner Form gegen Fälschungen gesichert?

Das Herstellen oder Verwenden von gefälschten Gesundheitsnachweisen kann je nach Umständen des Einzelfalls strafbar sein. Es besteht insoweit eine grundsätzlich vergleichbare Situation wie bei anderen medizinischen Nachweisen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, also etwa dem Nachweis eines Testergebnisses oder eines medizinischen Attests im Hinblick auf das Tragen von Masken.
Darüber hinaus gibt es Anforderungen an die Dokumentation von bestimmten gesundheitsbezogenen Informationen, etwa im Hinblick auf die Dokumentation einer Schutzimpfung. Nähere Angaben dazu kann das dafür zuständige Bundesministerium für Gesundheit machen.

Wie können sich private Stellen, also zum Beispiel Geschäfte und Friseure, vergewissern, dass ein derartiger Nachweis echt ist?

Es besteht grundsätzlich eine vergleichbare Situation wie bei anderen medizinischen Nachweisen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, also etwa dem Nachweis eines Tests oder eines medizinischen Attests im Hinblick auf das Tragen von Masken.
Allgemein wird man sagen können, dass sich das erforderliche Maß der Kontrolle aus den Umständen der jeweiligen Situation ergibt. Bei Geschäften oder Friseuren dürfte dies typischerweise eine Überprüfung der Identität und der relevanten Angaben auf dem Nachweis erfordern (z. B. Datum der letzten Impfung, Datum des PCR-Tests). Darüber hinaus wird eine Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf den Aussteller des Nachweises naheliegen (Ausstellung z. B. durch einen Arzt oder ein Labor; keine Bescheinigungen von reinen Privatpersonen oder offenkundig nicht existierenden Stellen).

Müssen sich geimpfte oder genesene Personen in Quarantäne begeben?

Für geimpfte und genesene Personen gilt eine Quarantänepflicht (Absonderungspflicht) nur noch in Ausnahmefällen. Die genauen Voraussetzungen finden sich in § 10 der Verordnung.
Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. vor, wenn Kontakt mit einer Person bestand, die mit einer Virusvariante infiziert war, die vom Robert Koch-Institut als besorgniserregend beurteilt wird und die in Deutschland noch nicht verbreitet ist. Nähere Angaben zu diesen Varianten finden sich auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts. Ergänzende Fragen kann das insoweit zuständige Bundesministerium für Gesundheit beantworten.
Ein weiterer Ausnahmefall liegt vor bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung. Die Quarantänepflichten bei der Einreise aus dem Ausland werden zukünftig jedoch ebenfalls in der Coronavirus-Einreiseverordnung geregelt. Weitere Fragen dazu kann das insoweit zuständige Bundesministerium für Gesundheit beantworten.

Was gilt für Reisen?

Regelungen zur Einreise und einer damit verbundenen möglichen Quarantänepflicht trifft insbesondere die Coronavirus-Einreiseverordnung. Fragen dazu kann das dafür zuständige Bundesministerium für Gesundheit beantworten.

Welche Regelungen trifft die Verordnung für Kinder?

Kinder können genesene Personen sein, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung erfüllen. Eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist für Kinder unter 16 Jahre zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zugelassen.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Schutzmaßnahmen bereits unabhängig von der Verordnung zum Teil Ausnahmen für Kinder vorsehen. So sieht zum Beispiel § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes für Kinder bis 14 Jahre besondere Regelungen zur Ausübung von Sport in Gruppen vor.
Nähere Angaben dazu können das zuständige Bundesministerium für Gesundheit bzw. die Länder machen, soweit Regelungen der Länder betroffen sind.
Grundsätzlich können auch ungeimpfte Personen, wie z. B. Kinder, von der Verordnung profitieren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn geimpfte Großeltern trotz der Kontaktbeschränkungen wieder zu Besuch kommen können.
Unabhängig davon kann es sein, dass einander nahestehende Personen wie zum Beispiel Familienangehörige von der COVID-19-Pandemie in unterschiedlichem Maße gefährdet oder betroffen sind. Dies wird auch in nächster Zeit noch in besonderem Maße gegenseitige Rücksichtnahme erfordern.

Was gilt für Personen, die sich nicht impfen lassen wollen oder können?

Die Verordnung regelt lediglich Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist. Das betrifft geimpfte Personen und genesene Personen unter den oben genannten Voraussetzungen.

Bis zu welcher Altersgrenze entscheiden die Eltern/Erziehungsberechtigte über die Impfung und ab wann das Kind/der Jugendliche selbst?

Im Eltern-Kind-Verhältnis haben die Eltern gemäß § 1626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-buchs (BGB) die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Teil der elterlichen Sorge ist auch die Gesundheitsfürsorge für das Kind. Ferner umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten (§ 1629 Absatz 1 Satz 1 BGB), solange das Kind selbst für das jeweilige Rechtsgeschäft noch nicht geschäftsfähig ist. Im Bereich der medizinischen Behandlung – hierzu zählen auch Impfungen des Kindes – ist darüber hinaus auch die Einwilligungsfähigkeit der zu behandelnden Person zu berücksichtigen. Die impfende Person ist verpflichtet, die Einwilligung eines Minderjährigen einzuholen, wenn er einwilligungsfähig ist. Unter Einwilligungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Tragweite des Eingriffs erfassen und seinen Willen hiernach ausrichten zu können. Diese Feststellung ist unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands des Minderjährigen für jeden Einzelfall gesondert zu treffen. Ist der Minderjährige einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen (vgl. § 630d Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB). Für ein minderjähriges, einwilligungsunfähiges Kind wären dies seine Personensorgeberechtigten. Da der Entwicklungsstand eines Minderjährigen individuell zu beurteilen ist, gibt das Gesetz keine feste Altersgrenze für die Einwilligungsfähigkeit eines Minderjährigen vor.

Wie ist damit umzugehen, wenn der Wille des Kindes dem der Eltern entgegensteht?

Wie kann in einem solchen Fall ausgeschlossen werden, dass es einem impfunwilligen Kind nicht schlicht an Aufklärung zum Thema fehlt?
Wie kann andersherum sichergestellt werden, dass ein impfwilliges Kind dies auch wirklich will (und nicht von den Eltern/ Erziehungsberechtigten dazu überredet wurde)?

Gemäß § 1626 Absatz 2 BGB berücksichtigen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwor-tungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwick-lungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. Unabhängig hiervon ist die impfende Person verpflichtet, über sämtliche für die Einwilligung wesent-lichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eig-nung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie (§ 630e Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB). Die Aufklärung hat gegenüber derjenigen Person zu erfolgen, die die Ein-willigung in die Impfung wirksam erklären kann. Fehlt es an dieser Aufklärung, ist eine etwa erklärte Einwilligung unwirksam (§ 630d Absatz 2 BGB). Die impfende Person wird also gege-benenfalls ein Gespräch mit dem Minderjährigen über die Impfung zu führen haben, um des-sen Einwilligungsfähigkeit feststellen und ggf. seine Einwilligung einholen zu können. Eine Impfung gegen den Willen des einwilligungsfähigen Kindes hat zu unterbleiben.

Sofern die Kinder/Jugendlichen selbst entscheiden würden: Wer entscheidet im konkreten Fall über deren Urteilsfähigkeit?

Über die Einwilligungsfähigkeit entscheidet grundsätzlich die impfende Person, da die Behandlung nur nach wirksamer Einwilligung vorgenommen werden darf.

Was geschieht mit Impfenden (Ärzten oder anderes Personal), die Kinder/Jugendlichen gegen deren Willen impfen würden?

Bei einwilligungsunfähigen Kindern erklären die Personensorgeberechtigten die Einwilligung. Eine nach wirksam erklärter Einwilligung durchgeführte Impfung ist rechtmäßig, sodass der impfenden Person keine Konsequenzen drohen.

Bei einwilligungsfähigen, impfunwilligen Kindern fehlt es an der wirksamen Einwilligung in die Impfung. Dies hat zur Folge, dass die Impfung zu unterbleiben hat. Wird ein einwilligungsfähiges, impfunwilliges Kind trotzdem geimpft, handelt die impfende Person vertrags- und deliktsrechtlich rechtswidrig und ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch die Impfung ein Schaden entsteht. Darüber hinaus macht sich die impfende Person im Falle einer fehlenden wirksamen Einwilligung in die Impfung unter Umständen strafbar, weil es an dem Rechtfertigungsgrund der Einwilligung für die von der impfenden Person verursachte Körperverletzung fehlt. Auch berufsrechtliche Konsequenzen sind denkbar.

Bei geteiltem Sorgerecht und unterschiedlicher Meinung der Eltern zum Impfen: Wessen Entscheidung zählt, die des impfwilligen oder -unwilligen Elternteils?

Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, haben sie die elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben und müssen bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Können sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 S. 1 BGB). Welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Impfung des einwilligungsunfähigen Kindes übertragen wird, entscheidet das Gericht danach, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierbei hat es die tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 1697a BGB).