Beiträge zu krankenversicherungen - ohne beiträge, die in zeile 11 geltend gemacht werden

Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Was sind Vorsorgeaufwendungen?

Vorsorgeaufwendungen gehören steuersystematisch zu den Sonderausgaben. Sonderausgaben sind Aufwendungen der privaten Lebensführung, die Sie steuermindernd absetzen können. Die Sonderausgaben unterteilen sich in zwei Bereiche: Vorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben und übrige Sonderausgaben.

Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge, aber nicht jeder Beitrag zu einer Versicherung ist auch eine Vorsorgeaufwendung! Nicht dazu gehören Beiträge zu Sachversicherungen – wie zum Beispiel Feuer-, Einbruchs-, Wasser-, Hausrat-, Rechtsschutz- und Kfz-Kaskoversicherungen – sowie Beiträge zu Bausparkassen und zu ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen. Teilweise können Aufwendungen für Sachversicherungen auch Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist es für den Sonderausgabenabzug gleich, wer die Vorsorgeaufwendungen getragen hat. Bei Einzelveranlagung können Ehegatten jedoch nur die Sonderausgaben abziehen, die sie jeweils selbst geleistet haben. Zumindest im ersten Jahr der Einzelveranlagung werden die Finanzämter oft die entsprechenden Belege anfordern (Verfügung der OFD Frankfurt vom 3.4.2003 , Az. S 2263 A-3-St II 25).

Der Vorsorgehöchstbetrag bis 2004

Nach der alten Berechnungsmethode sind Ihre Versicherungsbeiträge bis zum sog. Vorsorgehöchstbetrag absetzbar (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Vorsorgehöchstbetrag setzt sich aus drei Teilbeträgen zusammen:

Vorsorgehöchstbetrag = Vorwegabzug + Grundhöchstbetrag + hälftiger Höchstbetrag + evtl. Pflegezusatzhöchstbetrag

Für 2015 beträgt der Vorsorgehöchstbetrag nach alter Rechtslage damit 3.501,00 €/7.002,00 € bei Einzel-/Zusammenveranlagung (1.500,00 € + 1.334,00 € + 667,00 €).

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis 2004 sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Renteneinkünften absetzbar (BVerfG, Beschluss vom 25.2.2008, 2 BvL 325/07, HFR 2008 S. 753).

Der Vorwegabzug

Bei wem wird der Vorwegabzug gekürzt?

Vor der Anwendung des Grundhöchstbetrages dürfen Sie im Jahr 2015 vorweg schon einmal Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.500,00 €/ 3.000,00 € (Einzelveranlagte/Zusammenveranlagte) als Sonderausgaben abziehen. Seit dem Jahr 2011 profitieren immer weniger Steuerzahler von der alten Berechnungsmethode, denn ab diesem Jahr wird der Vorwegabzug – und damit auch der Vorsorgehöchstbetrag – jedes Jahr geringer (§ 10 Abs. 4a EStG).

Im Jahr

beträgt der Vorwegabzug für

Alleinstehende

Verheiratete/eingetragene Lebenspartner

bis 2010

3.068,00 €

6.136,00 €

2011

2.700,00 €

5.400,00 €

2012

2.400,00 €

4.800,00 €

2013

2.100,00 €

4.200,00 €

2014

1.800,00 €

3.600,00 €

2015

1.500,00 €

3.000,00 €

2016

1.200,00 €

2.400,00 €

2017

900,00 €

1.800,00 €

2018

600,00 €

1.200,00 €

2019

300,00 €

600,00 €

ab 2020

Es gibt nur noch die neue Berechnungsmethode!

Neben der jährlichen Verringerung des Vorwegabzuges seit 2011 (siehe obige Tabelle) kann eine weitere, personenbezogene Kürzung erfolgen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG 2004). Das betrifft vor allem aktive Arbeitnehmer, aber auch Betriebsrentner (Betriebspensionäre) ohne Versorgungsbezüge und Vorruheständler,

  • wenn steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung erbracht werden (§ 3 Nr. 62 EStG). Was eine Zukunftssicherung ist, regelt § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Dazu zählt insbesondere der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung und auch der 15 %ige Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bei 450-Euro-Jobs (R 3.62 Abs. 1 LStR 2015). Auch Arbeitgeberzuschüsse zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der EU bzw. des EWR sowie der Schweiz des Arbeitnehmers sind steuerfrei (BMF-Schreiben vom 30.1.2014, BStBl. 2014 I S. 210). Nicht mehr steuerfrei ist ab 2014 ein Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Familienangehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers (OFD NRW 21.5.2014 , Az. Kurzinfo LSt Nr. 3; BSG, Urteil vom 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R ).

  • wenn eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben wird, wie etwa bei Beamten (§ 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG).

  • wenn ein Frühruhestandsgeld als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, 4 K 360/12, DStRE 2013 S. 336).

Betriebsrentner im Ruhestand ohne aktive Tätigkeit fallen grundsätzlich nicht unter § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG, weil der dort vorausgesetzte Versorgungsanspruch sich nur auf ein aktiv ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis bezieht und Betriebsrentner gerade nicht mehr aktiv beschäftigt sind (in Bezug auf Nr. 1: BFH-Urteil vom 6.3.2003, XI R 31/01, BStBl. 2004 II S. 6).

Bei Beamtenpensionären, Altersrentnern und Betriebsrentnern mit Versorgungsbezügen ohne aktive Beschäftigung wird der Vorwegabzug nicht gekürzt, ebenso nicht bei Ruheständlern mit Arbeitslohn, von dem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbehalten wurden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (BFH-Urteil vom 6.3.2003, XI R 31/01, BStBl. 2004 II S. 6), und auch nicht bei geringfügig beschäftigten Altersrentnern und Beamtenpensionären ab 65 Jahren (BFH-Urteil vom 8.11.2006, X R 9/06, BFH/NV 2007 S. 432; BFH-Urteil vom 31.5.2006, X R 6/06, BFH/NV 2006 S. 2239). Gekürzt wird aber nur, wenn der Rentner wegen der Beschäftigung gesetzlich krankenversicherungspflichtig wird und der Arbeitgeber dafür Zuschüsse zahlt (FG Baden-Württemberg vom 7.11.2007, 2 K 299/04, EFG 2008 S. 446). Einem Beamtenpensionär mit einem Zusatzjob darf der Vorwegabzug nicht gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abführt, da der Pensionär daraus keinen Rentenanspruch erwirbt (BFH-Urteil vom 14.12.2005, XI R 25/04, BFH/NV 2006 S. 1073).

Da die Zukunftssicherungsleistungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorliegen müssen, ist der Vorwegabzug auch im Jahr des Übergangs von der aktiven Beschäftigung in den Ruhestand zu kürzen. Deshalb wird der Vorwegabzug auch dann voll gekürzt und nicht etwa zeitanteilig, wenn der Arbeitgeber in dem betreffenden Jahr nur zeitweise steuerfreie Sozialversicherungsbeiträge leistet oder nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet (BFH-Urteil vom 16.10.2002, XI R 75/00, BStBl. 2003 II S. 288).

Gekürzt wird der Vorwegabzug bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs und Vorständen von AGs, wenn sie vertragliche Versorgungsanwartschaften aufgrund fremder Leistungen erwerben. Bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH wird trotz einer Altersversorgungszusage der Vorwegabzug nicht gekürzt, da sie die von der GmbH zugesagte Altersrente ausschließlich durch eigene Beiträge, nämlich durch einen Verzicht auf Gewinnausschüttung erworben haben (BFH-Urteil vom 16.10.2002, XI R 25/01, BStBl. 2004 II S. 546). Gleiches gilt bei Zusage der gleichen Altersversorgung an zwei gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (BFH-Urteil vom 23.2.2005, XI R 29/03, BStBl. 2005 II S. 634). Erteilt eine GmbH beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage in gleicher Höhe und sind deren Geschäftsanteile unterschiedlich hoch, so führt dies beim Minderheitsgesellschafter zu einer Kürzung des Vorwegabzugs (BFH-Urteil vom 17.1.2007, X R 10/06, BFH/NV 2007 S. 1289).

Gekürzt wird auch bei Mandatsträgern (Abgeordneten) in der Zeit ihrer Mandatsausübung.

Dagegen bleibt Selbstständigen der Vorwegabzug ungekürzt erhalten, weil sie für ihre Altersvorsorge komplett selbst aufkommen müssen. Auch bei selbstständigen Handels- und Versicherungsvertretern, die ohne eigene Beitragsleistung Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erwerben, erfolgt keine Kürzung. Nicht gekürzt wird der Vorwegabzug auch bei selbstständigen Künstlern, Publizisten, Hausgewerbetreibenden, obwohl diese in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, und bei Arbeitslosen.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Kürzung?

Der Vorwegabzug wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich pauschal um 16 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns (ohne Versorgungsbezüge, steuerfreien oder pauschal versteuerten Arbeitslohn, Lohnersatzleistungen, gesetzliche Altersrenten) gekürzt (§ 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG), auch bei 450-Euro-Jobs mit Lohnsteuerabzug. Ab einem Jahresgehalt 2015 von 9.375,00 €/18.750,00 € (Alleinstehende/Verheiratete) wird der Vorwegabzug durch die 16 %ige Kürzung vollständig aufgezehrt.

Bei mehreren unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Versorgung und normaler Angestellter) – egal, ob zeitlich neben- oder hintereinander ausgeübt – erfolgt eine Kürzung nur von den sozialversicherungspflichtigen Einnahmen (H 10.11 Mehrere Beschäftigungsverhältnisse EStH 2014; BMF-Schreiben vom 13.8.2004, BStBl. 2004 I S. 848). Dagegen wird bei einem einzigen Arbeitsverhältnis nicht anteilig gekürzt (BFH-Urteil vom 16.10.2002, XI R 75/00, BStBl. 2003 II S. 288). Das ist unabhängig davon, ob die Zukunftssicherungsleistungen nur zeitanteilig oder nur in Teilbereichen bzw. nicht in voller Höhe vorlagen.

Deshalb wird auch eine Abfindung mit erfasst, obwohl der Arbeitgeber dafür keine steuerfreien Beiträge an die Sozialversicherung leistet. Denn Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzugs ist allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erbringt, nicht aber deren Höhe (BFH-Urteil vom 16.10.2002, XI R 71/00, BStBl. 2003 II S. 343).

Eine Kürzung des Vorwegabzuges erfolgt auch bei nachgezahltem Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis, wenn im Jahr der Zahlung (etwa im Ruhestand) die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs eigentlich nicht mehr vorliegen. Entscheidend ist, dass der Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis stammt, bei dem Sie die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt haben. In die Berechnung für die Kürzung des Vorwegabzugs werden daher einbezogen

  • bei einem Ruhestandsbeamten die Nachzahlung von Bezügen für vorangegangene Jahre, in denen er in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden hatte (BFH-Urteil vom 17.5.2006, X R 19/05, BFH/NV 2006 S. 2049);

  • die Zahlung einer Abfindung für ein im Vorjahr beendetes Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil vom 26.9.2006, X R 7/05, BFH/NV 2007 S. 34);

  • die von einem Werkspensionär (Betriebsrentner) bezogene Gratifikation und Erfolgsbeteiligung aus einem früheren Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil vom 20.12.2006, X R 38/05, BStBl. 2007 II S. 823);

  • nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz gezahlte sog. Übergangsgebührnisse an Soldaten auf Zeit (BFH-Urteil vom 1.8.2007, XI R 55/05, BFH/NV 2008 S. 31);

  • der geldwerte Vorteil aus einem früheren Arbeitsverhältnis wie den verbilligten Erwerb eines Fahrzeugs vom früheren Arbeitgeber (FG Köln vom 16.1.2013, 10 K 3871/11, EFG 2013 S. 677).

Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird die Kürzung grundsätzlich vom gemeinsamen verdoppelten Vorwegabzug vorgenommen. Bei Verheirateten, die beide Arbeitslohn beziehen, kann es aber vorkommen, dass ein Ehepartner die Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt, der andere jedoch nicht. In diesem Fall ist in die Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs nur der Arbeitslohn des Ehepartners einzubeziehen, der die Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt (H 10.11 Zusammen veranlagte Ehegatten EStH 2012; BMF-Schreiben vom 13.8.2004, BStBl. 2004 I S. 848).

Sind Sie selbstständig und Ihr Ehegatte Arbeitnehmer, erfolgt bei Zusammenveranlagung die Kürzung für den Arbeitnehmer-Ehegatten vom gemeinsamen Vorwegabzug, auch soweit der Kürzungsbetrag seinen Vorwegabzug übersteigt. Damit wird der Vorwegabzug des Selbstständigen teilweise oder ganz aufgezehrt (BFH-Urteil vom 21.12.2000, XI B 75/99, BFH/NV 2001 S. 773; bestätigt durch BVerfG, Urteil vom 25.2.2008, 2 BvR 587/01, HFR 2008 S. 750). Die Einzelveranlagung kann hier günstiger sein.

Grundhöchstbetrag, hälftiger Höchstbetrag, Pflegehöchstbetrag

Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen den Vorwegabzug, sind sie weiter bis in Höhe des Grundhöchstbetrages abziehbar. Dieser beträgt für Alleinstehende/Verheiratete 1.334,00 €/2.668,00 €.

Übersteigen Ihre Versicherungsbeiträge (ggf. nach Abzug des Pflegezusatz-Höchstbetrages) den Vorwegabzug und den Grundhöchstbetrag, so kann der übersteigende Betrag nur noch zur Hälfte abgezogen werden und dies auch nur begrenzt auf 667,00 €/ 1.334,00 € (Alleinstehende/Verheiratete). Darüber hinausgehende Vorsorgeaufwendungen bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Als zusätzliche Vergünstigung erhalten Sie, wenn Sie nach dem 31.12.1957 geboren sind, für Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung neben der Pflichtversicherung – z.B. steuerlich geförderter privater Pflege-Bahr – einen Abzugsbetrag in Höhe von maximal 184,00 €. Die übersteigenden Beiträge sind normal im Rahmen der Vorsorgehöchstbeträge absetzbar.

Die Vorsorgehöchstbeträge seit 2005

Überblick

Während nach alter Berechnungsmethode die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen alle in einen Topf geworfen und bis zum Vorsorgehöchstbetrag steuerlich absetzbar sind, werden seit 2005 die Vorsorgeaufwendungen unterteilt.

Seit 2005 gibt es folgende Arten von Vorsorgeaufwendungen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Rürup-Rente, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse.

  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungen, zu Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherungen sowie privaten Kapital- und Rentenversicherungen (Altverträge).

Sowohl die Altersvorsorgeaufwendungen als auch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nebeneinander jeweils bis zu einem eigenen Höchstbetrag steuerlich absetzbar. Dabei gilt: Die Altersvorsorgeaufwendungen sind steuerlich begünstigt, weil sie – allerdings mit Übergangsregelung – wesentlich höher steuerlich absetzbar sind. Dagegen sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen – ohne Übergangsregelung – nur sehr begrenzt abzugsfähig. Einzelheiten zu den einzelnen Arten von Vorsorgeaufwendungen →Kapitel . In Bezug auf einheitliche Beiträge an ausländische Sozialversicherungen hat die Finanzverwaltung für bestimmte europäische Länder Aufteilungsprozentsätze festgelegt (BMF-Schreiben vom 3.12.2014, BStBl. 2014 I S. 1606).

Das Finanzamt berechnet automatisch im Rahmen der Steuererklärung die seit 2005 abziehbaren Vorsorgeaufwendungen auch nach alter Berechnungsmethode für 2004, also unter Berücksichtigung der alten Vorsorgepauschale bzw. des Vorsorgehöchstbetrages. Mit ihr wird im Steuerbescheid gerechnet, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist (Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG).

Verglichen wird die Neuregelung zwar mit dem alten Recht. Als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden dabei aber nur die nach neuem Recht ab 2005 abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Das bedeutet: Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 eingezahlt worden ist.

Die Möglichkeit, Vorsorgeaufwendungen nach der Berechnungsmethode von 2004 anzusetzen, gibt es bis zum Jahr 2019. Bereits seit dem Jahr 2011 wird jedoch der Vorwegabzug – und damit auch der Vorsorgehöchstbetrag – jedes Jahr geringer, sodass künftig immer weniger Steuerzahler von der alten Berechnungsmethode bis 2004 profitieren. Ab dem Jahr 2020 gibt es keine Günstigerprüfung mehr. Dann müssen Sie alle Ihre Vorsorgeaufwendungen nach der Neuregelung absetzen.

Verbesserte Abziehbarkeit von Beiträgen zur Rürup-Rente

Für die Beiträge zu einer Rürup-Rente wurde in § 10 Abs. 4a EStG eine weitere Günstigerprüfung eingebaut, die zur Anwendung kommt, wenn die nach alter Rechtslage absetzbaren Vorsorgeaufwendungen höher sind als nach neuer Rechtslage: Dabei wird zunächst nach altem Recht ohne die Rürup-Beiträge gerechnet und dann dem Ergebnis ein Erhöhungsbetrag hinzugerechnet, der dem nach neuem Recht als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbaren Anteil der Rürup-Beiträge entspricht (80 % im Jahr 2015, siehe nachfolgende Tabelle).

Angewandt wird vom Finanzamt die aus allen drei Berechnungsarten für Sie günstigste Methode. Damit ist sichergestellt, dass alle Steuerzahler ihre Beiträge zur Rürup-Rente mindestens mit dem Anteil absetzen können, mit dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehbar sind. Davon profitieren vor allem Selbstständige. Diese Änderung gilt rückwirkend zum 1.1.2006. Betroffen sind sowohl bereits abgeschlossene als auch neue Rürup-Verträge.

Die geförderten Beiträge zur Riester-Rente gehen nicht mit in die Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ein. Denn hierbei handelt es sich steuerlich nicht um Vorsorgeaufwendungen.

In welcher Höhe sind Altersvorsorgeaufwendungen abziehbar?

Die Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen ist ziemlich kompliziert und je nach Berufsgruppe unterschiedlich. Das Wichtigste aber ist für alle gleich – die Übergangsregelung:

Absetzbarer Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und Satz 6 EStG)

Jahr

absetzbar
sind

Jahr

absetzbar
sind

Jahr

absetzbar
sind

2005

60 %

2012

74 %

2019

88 %

2006

62 %

2013

76 %

2020

90 %

2007

64 %

2014

78 %

2021

92 %

2008

66 %

2015

80 %

2022

94 %

2009

68 %

2016

82 %

2023

96 %

2010

70 %

2017

84 %

2024

98 %

2011

72 %

2018

86 %

2025

100 %

Das Finanzamt erkennt die Beiträge nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag an (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Der jährliche Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt 2015

für Alleinstehende (Grundtarif)

für Verheiratete (Splittingtarif)

22.172,00 €

44.344,00 €

Seit 2015 wird der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen an den jährlichen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag für die Altersvorsorgeaufwendungen, unabhängig davon, wer von den Partnern die Beiträge zur Altersvorsorge zahlt (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Tz. 46). So ist es möglich, dass Sie den vom Ehepartner nicht ausgenutzten Höchstbetrag für sich nutzen können.

Haben Sie keine Rürup-Rente abgeschlossen, zählen für Sie als Angestellter in der Regel nur Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen. Zunächst wird Ihr Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, ausgenommen der Pauschbetrag des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung bei weiterbeschäftigten Altersrentnern: LfSt Bayern 10.11.2008, DStR 2008 S. 2420) ermittelt: Wegen der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2015 höchstens 13.576,20 € (18,7 % von 72.600,00 €). Da er unter dem Höchstbetrag von 22.172,00 € liegt, spielt der Höchstbetrag bei der Berechnung keine Rolle.

Im Jahr 2015 werden vom Finanzamt nur 80 % des Gesamtbeitrags angesetzt. Von dem so verbleibenden Gesamtbetrag abgezogen wird anschließend der steuerfreie Arbeitgeberanteil von 50 % des Gesamtbeitrags (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG). Letztlich für Sie abziehbar sind also im Jahr 2015 nur 30 % des jährlichen Gesamtbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (80 % ./. 50 %). Das entspricht nur 60 % Ihres Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung. Dieser absetzbare Anteil erhöht sich um 4 Prozent-Punkte pro Jahr. Erst ab dem Jahr 2025 können Angestellte 100 %, also ihren gesamten Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend machen.

Bei Abschluss einer Rürup-Rente sind bei Angestellten die Beiträge maximal bis in Höhe der Differenz zwischen Höchstbetrag und dem Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähig. Bei einem Jahresverdienst 2015 über der Beitragsbemessungsgrenze von 72.600,00 € sind z.B. für Ledige höchstens Beiträge in eine Rürup-Rente bis zu 8.596,00 € (22.172,00 € ./. 13.576,20 €) begünstigt.

Bei Personen, die ohne eigene Beitragsleistung Anspruch auf Altersvorsorge haben, wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt zwecks Gleichbehandlung mit Angestellten (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG). Obergrenze für die Berechnung des fiktiven Beitrags sind die Bruttobezüge aus der rentenversicherungsfreien Tätigkeit bis in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost). Das sind im Jahr 2015 62.400,00 € für das gesamte Bundesgebiet. Der maßgebliche Beitragssatz beträgt im Jahr 2015 18,7 %.

Betroffen von der Kürzung sind Arbeitnehmer, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehören, z.B. Beamte. Da Beamte in der Regel keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen oder landwirtschaftliche Alterskassen zahlen, können sie keine Altersvorsorgeaufwendungen absetzen, wenn sie keine Rürup-Rente abschließen.

Da Selbstständige ihre Aufwendungen für die Altersvorsorge voll selbst tragen müssen und hierfür auch keine steuerfreien Zuschüsse erhalten, können sie seit 2005 grundsätzlich ihre Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 20.000,00 € bzw. 40.000,00 € bei Verheirateten im Jahr geltend machen. Abziehbar sind im Jahr 2015 nur 80 % der Altersvorsorgeaufwendungen. Dieser Prozentsatz steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte an.

Die Finanzämter erlassen Steuerbescheide ab 2005 vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (BMF-Schreiben vom 17.8.2015, DStR 2015 S. 1927). Denn über die Verfassungsmäßigkeit der Änderungen beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz für die Jahre ab 2005 muss das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden (z.B. Az. 2 BvR 288/10).

Der BFH ist der Meinung, dass die Frage, ob die beschränkte Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2005 zu einer Doppelbesteuerung führt, erst bei Rentenbezug zu prüfen ist (BFH-Urteil vom 18.11.2009, X R 34/07, BStBl. 2010 II S. 414). Daher empfiehlt es sich, alle Unterlagen über die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen bis zum Rentenbeginn aufzubewahren.

In welcher Höhe sind sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar?

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind je nach Berufsgruppe grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar. Eine wichtige Ausnahme stellen Ihre zur Sicherung einer medizinischen Grundversorgung (Basisschutz) notwendigen Beiträge dar, die voll absetzbar sind, auch wenn sie Ihren Vorsorgehöchstbetrag übersteigen.

Seit 2010: Ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind absetzbar

  • Bis zu 1.900,00 € im Jahr, wenn Sie ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für Ihre Krankenversicherung Leistungen erbracht werden (= Ziffer 1 in Zeile 10 der Anlage Vorsorgeaufwand). Das betrifft

    • sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung leistet. Das gilt auch für nicht berufstätige Ehepartner von privat krankenversicherten Angestellten, wenn bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung der Beitrag für den Ehepartner einbezogen wird,

    • in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragsfrei familienversicherte Angehörige,

    • Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die vom Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten,

    • beihilferechtlich berücksichtigungsfähige nicht berufstätige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Tz. 101; BFH-Urteil vom 23.1.2013, X R 43/09, BStBl. 2013 II S. 608),

    • Beamte, die in der GKV freiwillig versichert sind und deshalb keine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten – trotz eines grundsätzlichen Anspruchs – erhalten,

    • Bezieher von Arbeitslosengeld,

    • in der GKV freiwillig versicherte oder privat versicherte Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten,

    • in der GKV pflichtversicherte Rentner, bei denen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge an die Krankenkasse zahlt,

    • Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte Personen,

    • Personen, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse erbracht werden.

  • Bis zu 2.800,00 € im Jahr, wenn Sie die Aufwendungen für Ihre Krankenversicherung und Krankheitskosten vollständig allein tragen müssen (= Ziffer 2 in Zeile 10 der Anlage Vorsorgeaufwand). Das betrifft insbesondere Selbstständige.

    Ein vom Arbeitgeber im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erbrachter pauschaler Beitrag zur GKV führt nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags von 1.900,00 €, weil der Pauschalbeitrag keine Auswirkungen auf die bereits bestehende Krankenversicherung hat (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Tz. 101).

Die Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung, die weitestgehend dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Grundversorgung entsprechend dem SGB XII ohne Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Krankentagegeld usw.) und zur gesetzlichen und privaten Pflege-Pflichtversicherung sind sogar in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar, auch wenn sie den Höchstbetrag überschreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). In diesem Fall bleiben dann allerdings alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen unberücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Ist der Höchstbetrag noch nicht überschritten, können Sie Ihre übrigen Versicherungsbeiträge bis zum Höchstbetrag absetzen.

Gegen diesen begrenzten Abzug der weiteren Vorsorgeaufwendungen sind Klagen anhängig: in Bezug auf Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen beim BFH (Az. X R 5/13) und in Bezug auf die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eine Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 598/12). Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nicht notwendig, wenn das Finanzamt diesen mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen hat. Dazu ist es für Veranlagungszeiträume ab 2010 verpflichtet (BMF-Schreiben vom 17.8.2015, DStR 2015 S. 1927).

Bei zusammen veranlagten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern ergibt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Partner zustehenden Höchstbeträge.

  • Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer, wird vom Finanzamt ein Höchstbetrag von 3.800,00 € (1.900,00 € + 1.900,00 €) berücksichtigt.

  • Ist beispielsweise nur der Ehemann Angestellter und die Ehefrau bei ihm beitragsfrei mit krankenversichert, wird vom Finanzamt ein Höchstbetrag von 3.800,00 € (1.900,00 € + 1.900,00 €) berücksichtigt.

  • Ist ein Ehegatte selbstständig und der andere Arbeitnehmer, beträgt der gemeinsame Höchstbetrag 4.700,00 € (2.800,00 € + 1.900,00 €). Betragen die gemeinsamen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisschutz) des Ehepaars z.B. 4.000,00 €, sind zusätzlich noch 700,00 € an weiteren Vorsorgeaufwendungen absetzbar (z.B. für einen Zahnzusatztarif oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung). Kostet der Basisschutz dagegen 5.000,00 € im Jahr, ist dieser Betrag voll absetzbar, obwohl er über der Grenze von 4.700,00 € liegt. Zusätzlich können dann aber keine weiteren Versicherungsbeiträge (außer Altersvorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden.

Die Beiträge gesetzlich Krankenversicherter zählen zu den begünstigten Beiträgen. Dazu gehören auch evtl. von der Krankenkasse erhobene Zusatzbeiträge und die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Da ein Anspruch auf Krankengeld nicht zum Basisschutz zählt, wird bei Pflichtversicherten der Krankenversicherungsbeitrag (aber nicht der Zusatzbeitrag und der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung) pauschal um 4 % gekürzt (im Steuerbescheid meist ausgewiesen als Kürzungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG). Bei freiwillig Krankenversicherten sind 4 % der selbst getragenen Beiträge (Gesamtbeitrag abzgl. Arbeitgeberzuschuss) nicht begünstigt absetzbar. Somit sind nur 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge als Basisbeiträge abziehbar. Die restlichen 4 % werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Kann sich aus Ihren Krankenversicherungsbeiträgen kein Anspruch auf Krankengeld ergeben, z.B. bei gesetzlich versicherten Rentnern ohne weitere Einkünfte oder freiwillig versicherten Pensionären, erfolgt keine 4 %ige Kürzung. Gezahlte Zusatzbeiträge sind ebenfalls zu 100 % begünstigt absetzbar.

Wahl- und Zusatztarife, die von einer gesetzlichen Kasse angeboten werden, gehören ebenfalls nicht zum Basisschutz. Gleiches gilt für freiwillige private Zusatzversicherungen, z.B. eine zusätzliche Pflegeversicherung (H 10.5 Pflegekrankenversicherung EStH 2014) oder eine Krankenhauszusatzversicherung. Bei einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung (PKV) zur Basisabsicherung sind bei Pflichtversicherten ausschließlich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und bei freiwillig Versicherten die höheren Beiträge als Beiträge für eine Basisabsicherung anzusetzen. Der Sonderausgabenabzug für Beiträge an eine PKV als Basisabsicherung wird aber gewährt, wenn zeitgleich nur eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV besteht (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Tz. 69).

Bei der privaten Krankenversicherung entsprechen Leistungen auf dem Niveau des privaten Basistarifs ohne Krankentagegeldanspruch der gesetzlichen Basisabsicherung. Ist im Basistarif ein Krankentagegeld mitversichert, sind – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung – nur 96 % des Beitrags begünstigt. Haben Sie in Ihrem Versicherungsvertrag über diese Basisabsicherung hinausgehende Leistungen vereinbart – zum Beispiel für Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Krankentagegeld, Auslandskrankenversicherung, Zahnersatz, Pflegezusatzversicherung –, muss Ihr Versicherungsbeitrag in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Anteil aufgeteilt werden. Mindestens knapp 80 % Ihrer für eine Vollversicherung gezahlten privaten Krankenversicherungsbeiträge müssen begünstigt absetzbar sein (§ 3 Abs. 2 KVBEVO). Enthält ein Tarif, der erstmals nach dem 1.5.2009 angeboten wird, nur in geringem Umfang Basisleistungen, sind nur 1 % der Beiträge begünstigt (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Tz. 87).

Beitragsrückerstattungen mindern im Jahr der Erstattung Ihre begünstigt abzugsfähigen Beiträge. Dazu gehören auch von der Krankenkasse erhaltene Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonuszahlungen nach § 65a SGB V. Ob auch Zahlungen der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms für in Anspruch genommene Vorsorgemaßnahmen von den Basisbeiträgen abzuziehen ist, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. X R 17/15). Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Höhe der Beitragsrückerstattung jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Eine Beitragsrückerstattung sowie die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse vor allem für privat versicherte Arbeitnehmer sind nur von den Basisbeiträgen abzuziehen, auch wenn sie für Wahlleistungen gezahlt wurden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein vom 31.5.2011, DStR 2011 S. 1712). Dabei wäre es günstiger, wenn auch die nur begrenzt absetzbaren Versicherungsbeiträge für Wahlleistungen anteilig gekürzt würden und nicht nur die voll absetzbaren Basis-Beiträge. Doch der BFH hat die Vorgehensweise der Finanzverwaltung abgesegnet (BFH-Urteil vom 2.9.2014, IX R 43/13, BStBl. 2015 II S. 257). Daher werden alle diesbezüglichen Einsprüche zurückgewiesen (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.4.2015, DStR 2015 S. 832).

Zahlen Sie für Ihre Basisabsicherung zunächst einen erhöhten Versicherungsbeitrag, um im Rentenalter durch eine entsprechend erhöhte Alterungsrückstellung eine zuvor vereinbarte zeitlich unbefristete Beitragsentlastung zu erhalten, ist auch der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil für die erhöhte Alterungsrückstellung begünstigt absetzbar. Das ist steuerlich durchaus attraktiv, wenn in der Phase der Beitragsentlastung Ihr zu versteuerndes Einkommen wesentlich niedriger ist.

Bei einer Krankenversicherung mit Selbstbehalt sind die im Rahmen der Selbstbeteiligung gezahlten Krankheitskosten keine Sonderausgaben, sondern außergewöhnliche Belastungen (BFH-Beschluss vom 8.10.2013, X B 110/13, BFH/NV 2014 S. 154). Das Abzugsverbot bei den Sonderausgaben gilt aber auch dann, wenn Sie freiwillig Krankheitskosten selbst bezahlen, um von Ihrer Krankenversicherung für das betreffende Jahr eine Beitragsrückerstattung zu erhalten (FG Münster vom 17.11.2014, 5 K 149/14 E ).

Vorauszahlungen von Basisbeiträgen zur privaten und freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre werden seit 2011 im Zahlungsjahr als Sonderausgaben anerkannt, wenn sie nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Jahresbeitrages des laufenden Jahres ausmachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 f. EStG). Damit steht der Höchstbetrag von 1.900,00 €/2.800,00 € in den beiden folgenden Jahren für Ihre übrigen Versicherungsbeiträge zur Verfügung!

Krankenversicherte können auch die Basisprämien als Sonderausgaben absetzen, die sie für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner und/oder die unterhaltsberechtigten Kinder zahlen, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Das gilt auch, wenn Ihr Kind selbst der Versicherungsnehmer ist, z.B. in der studentischen Krankenversicherung oder als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Rz. 105). Es genügt, wenn die Eltern lediglich ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, ohne dem Kind die Beiträge zu erstatten (z.B. Verfügung der OFD Münster vom 18.11.2011 , Az. Kurzinfo ESt Nr. 14/2011).

Ihre Vertrags- und Versicherungsdaten, die Höhe Ihrer im jeweiligen Jahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sowie Ihre Steuer-Identifikationsnummer werden vom Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger, der Krankenkasse (bei Selbstzahlern) bzw. dem privaten Versicherer bis zum 28.2. des Folgejahres mit Ihrer Einwilligung elektronisch an eine zentrale Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund und von dort an die Finanzverwaltung übermittelt (§ 10 Abs. 2a EStG). Widersprechen Sie der Datenübermittlung, sind Ihre gesamten Beiträge nur begrenzt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar (Zeile 45 der Anlage Vorsorgeaufwand).

Als weitere Ausbaustufe des ELStAM-Verfahrens (elektronische Lohnsteuerkarte) soll künftig nach Ablauf eines Jahres der private Krankenversicherer die Daten zu den Beiträgen zur Basisabsicherung elektronisch an die ELStAM-Datenbank der Finanzverwaltung übermitteln können. Von dort kann Ihr Arbeitgeber die Vorjahresdaten abrufen und entsprechend berücksichtigen (§ 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Dies geschieht aber nur, wenn Sie die Speicherung beantragen.

Sind die übermittelten Daten falsch, sollten Sie dies dem Finanzamt nachweisen und um Richtigstellung bitten. Das Finanzamt ist nämlich an die übermittelten Daten nicht gebunden, auch nicht im Rahmen der Steuerveranlagung am Jahresende. Das Finanzamt muss nach § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG den Steuerbescheid auch ändern, soweit die Daten zwecks Korrektur erneut vom Versicherer übermittelt wurden.

Die Vorsorgepauschale

Die Vorsorgepauschale wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, damit Arbeitnehmer bereits während des Jahres vom Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug profitieren und weniger Lohnsteuer zahlen. Im Steuerbescheid wird die Vorsorgepauschale seit 2010 nicht mehr angesetzt. Das bedeutet, dass bei der Einkommensteuer nur noch die tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

Daher gibt es keine Günstigerprüfung mehr mit der Vorsorgepauschale nach altem Recht 2004. Es wird auch nicht mehr wie früher unterschieden zwischen ungekürzter und gekürzter Vorsorgepauschale. Berücksichtigt wird aber auf jeden Fall eine Mindestvorsorgepauschale.

Die Vorsorgepauschale wirkt grundsätzlich in allen Steuerklassen steuermindernd, ausgenommen für Privatversicherte mit Steuerklasse VI, weil für diese bei Mehrfachbeschäftigung keine zusätzlichen Versicherungsbeiträge anfallen. In den Steuerklassen V und VI sinkt dadurch der Lohnsteuerabzug deutlich. Dagegen fällt in Steuerklasse III trotz der deutlich höher abziehbaren Krankenkassenbeiträge die Entlastung geringer aus. In bestimmten Fällen kann das Nettogehalt sogar geringer sein.

Die Vorsorgepauschale errechnet sich aus drei Teilbeträgen (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG):

Teilbetrag Rentenversicherung

+

Teilbetrag Krankenversicherung oder Mindestvorsorgepauschale

+

Teilbetrag Pflegeversicherung oder Mindestvorsorgepauschale

=

Vorsorgepauschale (auf volle Euro aufgerundet)

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einzelnen Teilbeträge ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn, höchstens die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost). Eine Kürzung um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag gibt es nicht. Nicht einbezogen werden Abfindungszahlungen, die nach der sog. Fünftelregelung steuerbegünstigt sind (BMF-Schreiben vom 26.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1532Tz. 2).

Teilbetrag Rentenversicherung 2015

9,35 %1) Ihres Arbeitslohns2)

=

            ,

davon 60 %3)

=

            

Dieser Teilbetrag entspricht dem als Altersvorsorgeaufwendungen abziehbaren Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Angesetzt wird dieser Teilbetrag nur bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder wegen Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

Die Teilbeträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten pauschal ermittelt:

Teilbetrag Krankenversicherung 2015: 7,0 % des Arbeitslohns (ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld) und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse

Teilbetrag Pflegeversicherung 2015: 1,175 % bzw. bei Kinderlosen ab 23 Jahren 1,425 % des Arbeitslohns4)

Bei Privatversicherten ist eine pauschale Ermittlung der Teilbeträge nicht möglich. Denn hier sind die zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht von der Höhe des Arbeitslohns abhängig. Und der Arbeitgeber kennt die Höhe der begünstigt abziehbaren Beiträge zur Basisversorgung nicht. Deshalb stellt künftig nach Ablauf eines Jahres der private Krankenversicherer die Daten zu den begünstigten Beiträgen für die Dauer von 12 Monaten elektronisch in die ELStAM-Datenbank der Finanzverwaltung ein, wenn Sie das beantragen. Von dort kann Ihr Arbeitgeber die Vorjahres-Daten abrufen und beim Lohnsteuerabzug entsprechend berücksichtigen (§ 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Ohne Datenbankeintrag wird vom Arbeitgeber nur die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt, wenn Sie ihm bei Steuerklasse I bis V bis zum 31. März keine Beitragsbescheinigung Ihres privaten Krankenversicherers über die Beiträge zur Basisabsicherung des Vorjahres vorlegen. Zu viel bezahlte Steuer erhalten Sie dann mit Abgabe Ihrer Steuererklärung zurück. Spätestens hier werden die begünstigten Beiträge zur Basisabsicherung in voller Höhe berücksichtigt.

Mindestvorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Satz 2 EStG)

  • 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900,00 € pro Jahr in den Steuerklassen I, II, IV, V oder VI;

  • 12 % des Arbeitslohns, höchstens 3.000,00 € pro Jahr in Steuerklasse III.

Die volle Mindestvorsorgepauschale erhalten gesetzlich oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer bereits bei einem jährlichen Bruttoarbeitslohn von mehr als 25.000,00 € in Steuerklasse III (12 % von 25.000,00 € = 3.000,00 €) bzw. 15.833,00 € in den anderen Steuerklassen (12 % von 15.833,00 € = 1.900,00 €). Sind Ihre begünstigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge höher als die Mindestvorsorgepauschale, wird zu Ihrem Vorteil die Summe der einzelnen Teilbeträge für die Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt.

In der Lohnsteuerbescheinigung ist auch der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Teilbetrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung ausgewiesen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 EStG). Ist dieser Betrag höher als die nach Ablauf des Jahres bescheinigten tatsächlich geleisteten Beiträge zur Basisabsicherung, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das gilt allerdings nur, wenn Ihr insgesamt bis zum 31.12.2015 erzielter Arbeitslohn 10.800,00 € bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten der gemeinsame Bruttolohn 20.500,00 € übersteigt, auch wenn keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Abgabepflicht kann eintreten z.B. bei Beitragsrückerstattungen, einem Tarifwechsel oder wenn die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen unter der beim Lohnsteuerabzug angesetzten Mindestvorsorgepauschale liegen (z.B. bei Zeitsoldaten oder Referendaren). Dann kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Die Anlage Vorsorgeaufwand 2015

Ihre Versicherungsbeiträge müssen Sie in das Formular Anlage Vorsorgeaufwand eintragen. Ehepartner mit Zusammenveranlagung geben hier gemeinsam ihre Vorsorgeaufwendungen an. Die folgenden Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartner (Homo-Ehe).

Unter Angaben zu Vorsorgeaufwendungen tragen Sie für sich und Ihren Ehepartner Ihre gesamten gezahlten Versicherungsbeiträge in die dafür vorgesehenen Zeilen ein. Von den Beiträgen abziehen müssen Sie erhaltene steuerfreie Zuschüsse Ihres Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträgers (auch wenn sie Leistungen über den Basisschutz hinaus betreffen), Beitragsrückzahlungen und ausgezahlte Gewinnanteile.

Unter Beiträge zur Altersvorsorge tragen Sie in die Zeilen 4 bis 9 Ihre Altersvorsorgeaufwendungen ein, z.B. den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung lt. Nr. 23 der Lohnsteuerbescheinigung in die Zeile 4 und den Arbeitgeberanteil bzw. -zuschuss lt. Nr. 22 in die Zeile 8 und die Rürup-Rente in Zeile 7. In Zeile 9 brauchen Sie den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen 450-Euro-Job nur anzugeben, wenn dies steuerlich für Sie günstiger ist. Das trifft z.B. zu, wenn Minijobber eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen und den 450-Euro-Job in einem Privathaushalt ausüben oder der Arbeitslohn aus dem 450-Euro-Job unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 175,00 € monatlich liegt. Denn in diesen Fällen ist der die Vorsorgeaufwendungen mindernde pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers nur gering.

Aufgrund Ihrer Angaben in Zeile 10 ermittelt das Finanzamt den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen.

In der Lohnsteuerbescheinigung unter den Nrn. 25 und 26 ausgewiesene Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören in die Zeilen 11 und 13, wobei bei pflichtversicherten Arbeitnehmern unter den Nummern 25 und 26 bereits der vom Arbeitnehmer selbst getragene Anteil an den Beiträgen eingetragen ist. Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist unter den Nummern 25 und 26 jeweils der an die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlende Gesamtbeitrag eingetragen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Führt der Arbeitnehmer die Beiträge an die Krankenkasse ab (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung keine Eintragungen vom Arbeitgeber vorzunehmen.

Für Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung gibt es im Formular 2015 keine eigene Zeile mehr, sodass kein getrennter Ausweis mehr erfolgen muss. Krankenversicherungsbeiträge ohne Anspruch auf Krankengeld gehören in Zeile 12 (diese Beiträge werden zu 100 % und nicht nur zu 96 % berücksichtigt). Von der Krankenkasse erstattete Beiträge tragen Sie in Zeile 14, darin enthaltene Beiträge zur Pflegeversicherung (und ggf. Beiträge zur Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld) zusätzlich in Zeile 15 ein.

Begünstigte gesetzliche Beiträge zur Basisabsicherung, die nicht in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, tragen zum Beispiel Rentner in die Zeilen 16 und 18 ein. Besteht ausnahmsweise Anspruch auf Krankengeld, ist auch Zeile 17 auszufüllen. Erstattete Beiträge gehören in Zeile 19, Zuschüsse zu den Beiträgen (z.B. von der Deutschen Rentenversicherung) in Zeile 21. In die Zeilen 31 ff. gehören absetzbare Beiträge zu ausländischen Kranken- und Pflegeversicherungen abzüglich steuerfreier Zuschüsse.

In Zeile 22 geben Sie (abzüglich erstatteter Beiträge) Beiträge für Wahlleistungen oder Zusatzversicherungen an, die nicht zur gesetzlichen Basiskrankenversicherung gehören.

Beiträge zur privaten Krankenversicherung für die Basisabsicherung sind in Zeile 23 einzutragen, die Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung in Zeile 24, erstattete Basis-Beiträge in Zeile 25, Zuschüsse dafür in Zeile 26.

Beiträge oder Beitragsanteile, die über die private Basisabsicherung hinausgehen (z.B. für Wahlleistungen oder Zusatzversicherungen) tragen Sie in Zeile 27 und Beiträge für freiwillige zusätzliche Pflegeversicherungen in Zeile 28 ein (jeweils abzüglich erstatteter Beiträge).

Freiwillig gesetzlich und privat Krankenversicherte tragen in die Zeilen 37 bis 39 die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse laut Nr. 24a-c der Lohnsteuerbescheinigung ein, die den gezahlten Gesamtbeitrag mindern. Vom so verminderten Beitrag berücksichtigt das Finanzamt 96 % als begünstigte Beiträge, wenn Anspruch auf Krankengeld besteht.

Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern enthält die Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung keinen Eintrag, bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern den Arbeitgeberzuschuss.

Tragen Sie als Versicherungsnehmer Beiträge für die Kranken- oder Pflegeversicherung des von Ihnen (mit)versicherten Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, sind diese bei Ihnen als Vorsorgeaufwendungen absetzbar und gehören in die Zeilen 40 bis 45. Besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, tragen Sie die Beiträge in die Zeilen 31 bis 37 der Anlage Kind ein. Das gilt auch für von Ihnen im Rahmen der Unterhaltspflicht übernommene Beiträge zur Basisabsicherung, die Ihr Kind als Versicherungsnehmer schuldet. Machen Sie diese Beiträge geltend, kann Ihr Kind sie nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzen.

In die Zeilen 46 bis 52 unter Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen tragen Sie für sich und ggf. Ihren Ehepartner die nur begrenzt abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen ein (z.B. Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen), abzüglich erhaltene steuerfreie Zuschüsse, Beitragsrückzahlungen und ausgezahlte Gewinnanteile.

Angestellte im öffentlichen Dienst tragen die Beiträge zur Zusatzversorgung, zum Beispiel zur VBL, in die Zeile 52 Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht ... ein, wenn keine Kapitalisierung der späteren Leistungen möglich ist. Das gilt aber nur für Ihren Beitrag und den Teil des Beitrags Ihres Arbeitgebers, den Sie normal versteuern.

Die Zeilen 53 bis 57 ausfüllen müssen nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die Angaben benötigt das Finanzamt für die Günstigerprüfung.

Ihre Beiträge für die Riester-Rente tragen Sie nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand, sondern in die Anlage AV ein.

Anhang

Fußnoten

  1. Das ist die Hälfte des Beitragssatzes zur Rentenversicherung von 18,7 % (2015).

  2. Maximal die Höhe der 2015 gültigen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (West: 6.050,00 €, Ost: 5.200,00 €).

  3. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um vier Prozentpunkte. Im Jahr 2016 werden also 64 % angesetzt. Erst ab dem Jahr 2025 werden 100 % berücksichtigt.

  4. In Sachsen 1,675 % und bei Kinderlosen 1,925 %.

Was bedeutet Zeile 11 Anlage Vorsorgeaufwand?

Wie wird die Befüllung der Zeile 11 der Anlage Vorsorgeaufwand geändert? Die Befüllung der Zeile 11 basiert auf den erfassten Daten. Wenn Sie beispielsweise eine Lohnsteuerbescheinigung als sozialversicherungspflichtiger Angestellter eingetragen haben, wird in der Zeile automatisch die Ziffer 1 eingetragen.

Welche krankenkassenbeiträge sind steuerlich absetzbar?

Im Allgemeinen gilt folgendes: Steuerlich absetzbar sind nur die Krankenversicherungsbeiträge, die eine medizinische Grundversorgung gewährleisten. Für Sie als PKV-Versicherte/r heißt das, dass Sie nur die Kosten für die Basisabsicherung von der Steuer absetzen können.

Wo trage ich die freiwillige Krankenversicherung in der Steuererklärung ein?

Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung werden in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ der Einkommensteuererklärung eingetragen. Relevant sind dabei die Zeilen 11 bis 22 – sie werden als „Beiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung“ bezeichnet.

Kann man die gesetzliche Krankenversicherung von der Steuer absetzen?

Ja. Sie können Ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Belegen müssen Sie sie gegenüber dem Finanzamt nicht.