OLG Braunschweig, Urteil v. 23.07.2015, 9 U 2/15. Show Leitsatz des GerichtsLiegt zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und Erstzulassung ein Zeitraum von 19 1/2 Monaten, stellt dieser Umstand beim Kauf eines in dem Zeitraum ab dem “lt. Fzg.-Brief” mitgeteilten Erstzulassungszeitpunkt von 2 Jahren und 4 Monaten offenbart über 38616 km als Mietfahrzeug genutzten Gebrauchtwagens kein den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel dar. Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 29.06.2016 aufrechterhalten. Was zählt – Baujahr oder Erstzulassung?Häufiges Problem: Insbesondere gebrauchte Fahrzeuge werden vom Verkäufer mit dem Datum der Erstzulassung beworben. Die Erstzulassung muss jedoch keinesfalls identisch sein mit dem Herstellungszeitpunkt. Sind Abweichungen von mehreren Wochen noch üblich, treten immer wieder Fälle auf, in denen die Abweichung zwischen Produktion und Zulassung 6 Monate und mehr beträgt. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Produktionsdatum deutlich vor der Erstzulassung liegt, mag aus Sicht des Käufers eine nicht hinnehmbare Wertminderung vorliegen. Hier stellt sich rechtlich die Frage, ob und wann ein (erheblicher) Sachmangel vorliegt, der zum Rücktritt berechtigt. Grundsätzlich geht man davon aus, dass es allgemein bekannt ist, dass Produktionsdatum und Erstzulassungsdatum mehr oder weniger auseinanderfallen. Diese Diskrepanz kann viele Gründe haben. Der übliche und harmlose Grund für eine solche Diskrepanz ist die Dauer, bis das Fahrzeug am Markt verkauft werden kann. Weniger angenehme Gründe für diese Diskrepanz können jedoch vorherige Auslandszulassungen sein, die vom Verkäufer nicht offengelegt wurden, d.h. der Käufer sieht nur die erstmalige EU-Zulassung. Ein weiterer Grund können Sondernutzungen sein, so kommt es bisweilen vor, dass Fahrzeuge, die dienstlich von diplomatischen Vertretungen genutzt werden, in Deutschland zulassungsfrei gefahren werden können. Das OLG Braunschweig verneint einen relevanten Sachmangel, der BGH hat diese Ansicht bestätigt. Haben Sie Beratungsbedarf hierzu?Liegt das Produktionsdatum Ihres Autos lange vor dem Tag der Erstzulassung? Dann sollten Sie unverbindlich jetzt prüfen lassen ob Sie gegen Erstattung des Kaufpreises vom Autokauf
zurücktreten können. Entscheidung des Gerichts im VolltextTenorAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 27.11.2014 – 4 O 214/13 – abgeändert. GründeI. Ist Baujahr und Erstzulassung das gleiche?Die Begriffe Baujahr und Erstzulassung werden häufig synonym verwendet, wenn es um das Alter eines Autos geht. Auch das Modelljahr wird in diesem Zusammenhang oft genannt.
Ist das Datum der Erstzulassung das Baujahr?Unterschied Baujahr, Modelljahr und Erstzulassung
Das Baujahr ist das Jahr, in dem das Fahrzeug produziert wurde. Und dabei ist es egal, ob es im Februar 2021 oder im Dezember 2021 gebaut wurde – in beiden Fällen lautet das Baujahr 2021.
Ist die erstmalige Zulassung das Baujahr?Die Erstzulassung ist leider nicht immer mit dem Baujahr eines PKW gleichzusetzen. Selbst bei Fabriknbeuen Fahrzeugen können diese bis zu 12 Monaten bei einem Häändler stehen, bevor diese nicht mehr als Neuwagen verkauft werden dürfen.
Welches Datum gilt als Baujahr?Als Baujahr eines Gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung. Wurden Gebäude durch Schäden unnutzbar und später wiederhergestellt, gilt das Jahr der ursprünglichen Bezugsfertigstellung. Bei total zerstörten Gebäuden hingegen gilt das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr.
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