Anzeige wegen diebstahl erst polizei oder gleich staatsanwaltschaft zuständig

Richtlinien f�r das Strafverfahren und das Bu�geldverfahren
(RiStBV)

vom 1. Januar 1977

ge�ndert mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 durch
Bekanntmachung vom 8. November 2021 [Fundstelle: BAnz AT 24.11.2021 B1]

�bersicht

Anlagen zu den Richtlinien f�r das Strafverfahren

A.

Gemeinsame Richtlinien �ber die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts

B.

Richtlinien �ber die Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung

C.

Ausf�hrungsvorschriften zum Gesetz �ber die Entsch�digung f�r Strafverfolgungsma�nahmen

D.

Gemeinsame Richtlinien �ber die Inanspruchnahme von Informanten sowie �ber den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung

E.

Gemeinsame Richtlinien �ber die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalit�t

F.

Richtlinien �ber die internationale Fahndung nach Personen, einschlie�lich der Fahndung nach Personen im Schengener Informationssystem

Einf�hrung

Die Richtlinien sind vornehmlich f�r den Staatsanwalt bestimmt. Einige Hinweise wenden sich aber auch an den Richter. Soweit diese Hinweise nicht die Art der Ausf�hrung eines Amtsgesch�fts betreffen, bleibt es dem Richter �berlassen, sie zu ber�cksichtigen. Auch im �brigen enthalten die Richtlinien Grunds�tze, die f�r den Richter von Bedeutung sein k�nnen.

Die Richtlinien k�nnen wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur Anleitung f�r den Regelfall geben. Der Staatsanwalt hat daher in jeder Strafsache selbst�ndig und verantwortungsbewusst zu pr�fen, welche Ma�nahmen geboten sind. Er kann wegen der Besonderheit des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen.

F�r Verfahren, die zur Zust�ndigkeit der Jugendgerichte geh�ren, gelten diese Richtlinien nur, wenn in den Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

RICHTLINIEN F�R DAS STRAFVERFAHREN

Allgemeiner Teil

I. ABSCHNITT
Vorverfahren

1.
Allgemeines

1

Der Staatsanwalt

Das vorbereitende Verfahren liegt in den H�nden des Staatsanwalts. Er ist Organ der Rechtspflege. Im Rahmen der Gesetze verfolgt er Straftaten und leitet verantwortlich die Ermittlungen der sonst mit der Strafverfolgung befassten Stellen.

2

Zust�ndigkeit

(1) Die Ermittlungen f�hrt grunds�tzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk die Tat begangen ist.

(2) F�r Sammelverfahren und in den F�llen des � 18 des Gesetzes �ber die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (BKAG) gelten die Nr.�25 bis 29.

3

Pers�nliche Ermittlungen des Staatsanwalts

(1) Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder tats�chlich schwierigen F�llen den Sachverhalt vom ersten Zugriff an selbst aufkl�ren, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen. Bei der Entscheidung, ob er den Verletzten als Zeugen selbst vernimmt, k�nnen auch die Folgen der Tat von Bedeutung sein.

(2) Auch wenn der Staatsanwalt den Sachverhalt nicht selbst aufkl�rt, sondern seine Ermittlungspersonen (� 152 Abs.�1 GVG), die Beh�rden und Beamten des Polizeidienstes (� 161 Abs.�1 StPO) oder andere Stellen damit beauftragt, hat er die Ermittlungen zu leiten, mindestens ihre Richtung und ihren Umfang zu bestimmen. Er kann dabei auch konkrete Einzelweisungen zur Art und Weise der Durchf�hrung einzelner Ermittlungshandlungen erteilen (vgl. auch Anlage A ).

(3) Bei formlosen m�ndlichen Er�rterungen mit dem Anzeigenden, dem Beschuldigten oder mit anderen Beteiligten sind die Vorschriften der �� 52 Abs.�3 Satz 1, 55 Abs.�2, 163a Abs.�3 Satz 2 StPO zu beachten. �ber das Ergebnis der Er�rterung ist ein Vermerk niederzulegen.

4

Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit

Der Verfassungsgrundsatz der Verh�ltnism��igkeit ist insbesondere bei Eingriffen in grundgesetzlich gesch�tzte Rechte (z.B. Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Pressefreiheit) zu ber�cksichtigen; dies gilt vor allem bei der Anordnung von Ma�nahmen, von denen Unverd�chtige betroffen werden (z.B. Einrichtung von Kontrollstellen, Durchsuchung von Geb�uden).

4 a

Keine unn�tige Blo�stellung des Beschuldigten

Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Blo�stellung des Beschuldigten f�hren kann. Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Beh�rden und Personen. Sollte die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich sein, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.

4 b

Ermittlungen gegen eine Vielzahl von Personen

Wird bei der Suche nach einem T�ter gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt, so achtet der Staatsanwalt darauf, dass diesen die Erforderlichkeit einer gegen sie gerichteten Ma�nahme erl�utert wird, soweit der Untersuchungszweck nicht entgegensteht.

4 c

R�cksichtnahme auf den Verletzten

Der Staatsanwalt achtet darauf, dass die f�r den Verletzten aus dem Strafverfahren entstehenden Belastungen m�glichst gering gehalten und seine Belange im Strafverfahren ber�cksichtigt werden.

4 d

Unterrichtung des Verletzten

aufgehoben!

5

Beschleunigung

(1) Die Ermittlungen sind zun�chst nicht weiter auszudehnen, als n�tig ist, um eine schnelle Entscheidung �ber die Erhebung der �ffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens zu erm�glichen. Hierbei sind insbesondere die M�glichkeiten der �� 154, 154a StPO zu nutzen.

(2) Die Ermittlungshandlungen sind m�glichst gleichzeitig durchzuf�hren (vgl. Nr.�12).

(3) Der Sachverhalt, die Einlassung des Beschuldigten und die f�r die Bemessung der Strafe oder f�r die Anordnung einer Ma�nahme (� 11 Abs.�1 Nr.�8 StGB) wichtigen Umst�nde sind so gr�ndlich aufzukl�ren, dass die Hauptverhandlung reibungslos durchgef�hrt werden kann.

(4) In Haftsachen sind die Ermittlungen besonders zu beschleunigen. Das gleiche gilt f�r Verfahren wegen Straftaten, die den �ffentlichen Frieden nachhaltig gest�rt oder die sonst besonderes Aufsehen erregt haben, und f�r Straftaten mit kurzer Verj�hrungsfrist.

5 a

Kostenbewusstsein

Die Ermittlungen sind so durchzuf�hren, dass unn�tige Kosten vermieden werden (vgl. auch Nr.�20 Abs.�1, Nr.�58 Abs.�3). Kostenbewusstes Handeln ist etwa m�glich durch

a)

die fr�hzeitige Planung der Ermittlungen und Nutzung der gesetzlichen M�glichkeiten, von der Strafverfolgung oder der Erhebung der �ffentlichen Klage abzusehen (vgl. auch Nr.�101 Abs.�1, Nr.�101a Abs.�1 Satz 2),

b)

die Nutzung der M�glichkeit zu standardisiertem Arbeiten (Textbausteine, Abschlussentscheidungen nach Fallgruppen),

c)

den Verzicht auf die f�rmliche Zustellung, etwa wenn keine Zwangsma�nahmen zu erwarten sind (vgl. auch Nr.�91 Abs.�2),

d)

die Vermeidung einer Verwahrung, jedenfalls die rasche R�ckgabe von Asservaten (vgl. auch Nr.�75 Abs.�1).

5 b

Vorl�ufige Aufzeichnung von Protokollen

Bei der vorl�ufigen Aufzeichnung von Protokollen (� 168a Abs.�2 StPO) soll vom Einsatz technischer Hilfsmittel (insbesondere von Tonaufnahmeger�ten) m�glichst weitgehend Gebrauch gemacht werden. Die Entscheidung hier�ber trifft jedoch allein der Richter, in den F�llen des ��168b StPO der Staatsanwalt.

6

Verfolgung von Antragsdelikten

(1) Wegen einer Straftat, die nur auf Antrag zu verfolgen ist, wird der Staatsanwalt in der Regel erst t�tig, wenn ein ordnungsgem��er Strafantrag vorliegt. Ist zu bef�rchten, dass wichtige Beweismittel verloren gehen, so kann es geboten sein, mit den Ermittlungen schon vorher zu beginnen.

(2) H�lt der Staatsanwalt eine Strafverfolgung im �ffentlichen Interesse f�r geboten und ist die Straftat oder das Antragserfordernis dem Antragsberechtigten offenbar noch unbekannt, so kann es angebracht sein, ihn von der Tat zu unterrichten und anzufragen, ob ein Strafantrag gestellt wird.

(3) Enth�lt eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat zugleich eine nur auf Antrag verfolgbare Tat, so verf�hrt der Staatsanwalt nach Abs.�2.

(4) Wird der Strafantrag zu Protokoll gestellt, so soll der Antragsteller �ber die m�glichen Kostenfolgen bei R�cknahme des Strafantrages (� 470 StPO) und dar�ber belehrt werden, dass ein zur�ckgenommener Antrag nicht nochmals gestellt werden kann. (� 77d Abs.�1 Satz 3 StGB).

(5) Kommt eine Erm�chtigung eines obersten Staatsorgans des Bundes oder eines Landes zur Strafverfolgung (� 89a Abs.�4, � 89b Abs.�4, � 89c Absatz 4, � 90 Abs.�4, � 90b Abs.�2, � 97 Abs.�3, �� 104a, 129b Abs.�1 Satz 3, � 194 Abs.�4, � 353a Abs.�2, � 353b Abs.�4 StGB) oder ein Strafantrag eines solchen Organs wegen Beleidigung (� 194 Abs.�1, 3 StGB) in Betracht, so sind die besonderen Bestimmungen der Nr.�209, 210 Abs.�1, 2, Nr.�211, 212 zu beachten.

7

Haftbefehl bei Antragsdelikten

(1) Wird der Beschuldigte vorl�ufig festgenommen oder gegen ihn ein Haftbefehl erlassen, bevor ein Strafantrag gestellt ist, so hat der Staatsanwalt alle Ermittlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub dulden.

(2) Ist eine Tat nur mit Erm�chtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gilt Abs.�1 sinngem��.

8

Namenlose Anzeigen

Auch bei namenlosen Anzeigen pr�ft der Staatsanwalt, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Es kann sich empfehlen, den Beschuldigten erst dann zu vernehmen, wenn der Verdacht durch andere Ermittlungen eine gewisse Best�tigung gefunden hat.

9

Benachrichtigung des Anzeigenden

(1) Wird ein Ermittlungsverfahren auf Grund einer Anzeige eingeleitet, so wird der Eingang der Anzeige best�tigt, sofern dies nicht nach den Umst�nden entbehrlich ist.

(2) Ist der Anzeigeerstatter zugleich der Verletzte, ist f�r die Best�tigung der Anzeige nach � 158 Absatz 1 StPO hinsichtlich der angezeigten Tat die Angabe der amtlichen �berschrift des Straftatbestandes ausreichend.

10

Richterliche Untersuchungshandlungen

Der Staatsanwalt beantragt richterliche Untersuchungshandlungen, wenn er sie aus besonderen Gr�nden f�r erforderlich erachtet, z.B. weil der Verlust eines Beweismittels droht, ein Gest�ndnis festzuhalten ist (� 254 StPO) oder, wenn eine Straftat nur durch Personen bewiesen werden kann, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

11

Ermittlungen durch andere Stellen

(1) Den Beh�rden und Beamten des Polizeidienstes und den anderen Stellen, die zu den Ermittlungen herangezogen werden, ist m�glichst genau anzugeben, welche Erhebungen sie vornehmen sollen; Wendungen wie „zur Er�rterung“, „zur weiteren Aufkl�rung“ oder „zur weiteren Veranlassung“ sind zu vermeiden.

(2) Ist zu erwarten, dass die Aufkl�rung einer Straftat schwierig sein wird oder umfangreiche Ermittlungen erforderlich werden, empfiehlt es sich, die durchzuf�hrenden Ma�nahmen und deren Reihenfolge mit den beteiligten Stellen zu besprechen.

12

Versendung der Akten, Hilfs- oder Doppelakten

(1) Ermittlungsersuchen sind m�glichst so zu stellen, dass die Ermittlungen gleichzeitig durchgef�hrt werden k�nnen (Nr.�5 Abs.�2, Nr.�10, 11). Von der Beif�gung der Ermittlungsakten ist abzusehen, wenn durch die Versendung eine Verz�gerung des Verfahrens eintreten w�rde und wenn der f�r die Ermittlung ma�gebliche Sachverhalt in dem Ersuchen dargestellt oder aus einem Aktenauszug entnommen werden kann.

(2) In geeigneten F�llen sind Hilfs- oder Doppelakten anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn Haftpr�fungen oder Haftbeschwerden zu erwarten sind.

13

Feststellung der pers�nlichen Verh�ltnisse
des Beschuldigten

(1) Die pers�nlichen Verh�ltnisse des Beschuldigten, besonders die richtige Schreibweise seines Familien- und Geburtsnamens, sein Geburtstag und Geburtsort und seine Staatsangeh�rigkeit, sind sorgf�ltig festzustellen; f�hrt er einen abgek�rzten Vornamen, so ist auch der volle Vorname anzugeben. Bei Ausl�ndern sind die Passnummer und die Namen der Eltern (einschlie�lich deren Geburtsnamen) festzustellen. Wird bei einer Vernehmung auf die Angaben zur Person in einer fr�heren polizeilichen Vernehmung verwiesen, so sind diese mit dem Beschuldigten im Einzelnen durchzusprechen und, wenn n�tig, zu erg�nzen. K�nnen die Eintragungen im Bundeszentralregister f�r die Untersuchung von Bedeutung sein und ist eine Registerauskunft bei den Akten, so ist der Beschuldigte auch hier�ber zu vernehmen. Bestreitet er, die in der Auskunft genannte Person zu sein, oder behauptet er, die Eintragungen seien unrichtig, so ist auch dies in die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Der Beschuldigte soll ferner befragt werden, ob er sozialleistungsberechtigt ist (Angaben �ber Rentenbescheid, Versorgungsbescheid, Art der Verletzung), ob er Betreuungen, Vormundschaften oder Pflegschaften f�hrt, ob er die Erlaubnis zum F�hren von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, eine gewerbliche Erlaubnis oder Berechtigung, einen Jagd- oder Fischereischein, eine waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung, ein Schiffer- oder Lotsenpatent besitzt (Angabe der ausstellenden Beh�rde und der Nummer des Ausweises), ob er f�r die laufende oder f�r die n�chste Wahlperiode als Sch�ffe gew�hlt oder ausgelost ist (Angabe des Ausschusses nach � 40 GVG) und ob er ein richterliches oder ein anderes Ehrenamt in Staat oder Gemeinde aus�bt.

(3) Ist der Beschuldigte ein Soldat der Bundeswehr, so sind der Dienstgrad, der Truppenteil oder die Dienststelle sowie der Standort des Soldaten festzustellen. Bei Reservisten der Bundeswehr gen�gt die Angabe des letzten Dienstgrades.

(4) Besteht Fluchtgefahr, so ist festzustellen, ob der Beschuldigte einen Pass oder einen Personalausweis besitzt.

(5) Nach dem Religionsbekenntnis darf der Beschuldigte nur gefragt werden, wenn der Sachverhalt dazu Anlass gibt.

(6) Die Angaben des Beschuldigten sind, soweit veranlasst, nachzupr�fen; wenn n�tig, ist eine Geburtsurkunde anzufordern.

14

Aufkl�rung der wirtschaftlichen Verh�ltnisse
des Beschuldigten

(1) Die Einkommens- und Verm�gensverh�ltnisse des Beschuldigten sind aufzukl�ren. Es ist festzustellen, welchen Beruf der Beschuldigte erlernt hat und welchen er aus�bt (Angabe des Arbeitgebers). Bei verheirateten Beschuldigten ist auch der Beruf des Ehegatten, bei Minderj�hrigen auch der der Eltern anzugeben. Es ist ferner zu ermitteln, wie viel der Beschuldigte verdient, welche anderen Eink�nfte, z.B. Zinsen aus Kapital, Mieteinnahmen er hat, ob er Grundst�cke oder anderes Verm�gen besitzt und welche Umst�nde sonst f�r seine Zahlungsf�higkeit von Bedeutung sind. In geeigneten F�llen soll der Beschuldigte befragt werden, ob er die Finanz- und Steuerbeh�rden erm�chtigt, den Justizbeh�rden Auskunft zu erteilen. Dabei kann er auch darauf hingewiesen werden, dass seine Eink�nfte, sein Verm�gen und andere Grundlagen f�r die Bemessung eines Tagessatzes gesch�tzt werden k�nnen (� 40 Abs.�3 StGB).

(2) Ist der Beschuldigte erwerbslos, so ist zu ermitteln, wie viel Unterst�tzung er erh�lt und welche Kasse sie zahlt.

(3) Bestehen gegen die Angaben des Beschuldigten �ber seine wirtschaftlichen Verh�ltnisse Bedenken oder wird vermutet, dass sie sich nachtr�glich wesentlich ge�ndert haben, so kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe (� 160 Abs.�3 StPO) bedienen. In manchen F�llen wird es gen�gen, eine Auskunft des Gerichtsvollziehers oder des Vollziehungsbeamten der Justiz oder eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts einzuholen. Ist es nicht vermeidbar, eine Polizei-, Gemeinde- oder andere Beh�rde um eine Auskunft �ber die wirtschaftlichen Verh�ltnisse des Beschuldigten zu ersuchen, so soll sich das Ersuchen m�glichst auf bestimmte Fragen beschr�nken.

15

Aufkl�rung der f�r die Bestimmung der Rechtsfolgen
der Tat bedeutsamen Umst�nde

(1) Alle Umst�nde, die f�r die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bew�hrung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Ma�regeln der Besserung und Sicherung, des Verfalls oder sonstiger Ma�nahmen (� 11 Abs.�1 Nr.�8 StGB) von Bedeutung sein k�nnen, sind schon im vorbereitenden Verfahren aufzukl�ren. Dazu kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe bedienen.

(2) Gem�� Absatz 1 ist der dem Verletzten durch die Tat entstandene Schaden aufzukl�ren, soweit er f�r das Strafverfahren von Bedeutung sein kann. Der Staatsanwalt pr�ft auch, ob und mit welchem Erfolg sich der Beschuldigte um eine Wiedergutmachung bem�ht hat.

(3) Geh�rt der Beschuldigte zum Leitungsbereich einer juristischen Person oder Personenvereinigung und kommt die Festsetzung einer Geldbu�e gegen diese in Betracht (Nr.�180 a), so sind schon im vorbereitenden Verfahren Ermittlungen zur H�he des durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteils zu f�hren.

(4) Bei K�rperverletzungen sind Feststellungen �ber deren Schwere, die Dauer der Heilung, etwaige Dauerfolgen und �ber den Grad einer etwaigen Erwerbsminderung zu treffen. Bei nicht ganz unbedeutenden Verletzungen wird ein Attest des behandelnden Arztes anzufordern sein.

(5) Soweit Anhaltspunkte f�r rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggr�nde bestehen, sind die Ermittlungen auch auf solche Tatumst�nde zu erstrecken.

16

Feststellung von Eintragungen
im Bundeszentralregister

(1) F�r die �ffentliche Klage ist in der Regel eine Auskunft aus dem Zentralregister, gegebenenfalls auch aus dem Erziehungsregister, einzuholen. Gleiches gilt, wenn ein Absehen von der �ffentlichen Klage (� 153a StPO) in Betracht kommt.

(2) Bei der Er�rterung von Eintragungen im Bundeszentralregister ist darauf zu achten, dass dem Beschuldigten oder seiner Familie durch das Bekanntwerden der eingetragenen Tatsachen keine Nachteile entstehen, die vermeidbar sind oder zur Bedeutung der Strafsache au�er Verh�ltnis stehen. Werden die Akten an andere mit dem Strafverfahren nicht unmittelbar befasste Stellen versandt, so ist die Registerauskunft zur�ckzubehalten; wird ihnen Akteneinsicht gew�hrt, so ist sie aus den Akten herauszunehmen.

(3) Sind Anhaltspunkte daf�r gegeben, dass ein Widerruf der Beseitigung des Strafmakels hinsichtlich einer fr�her erkannten Jugendstrafe in Betracht kommt (� 101 JGG), so empfiehlt sich ein ausdr�ckliches Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister im Sinne des � 41 Abs.�3 und 4 BZRG.

16 a

DNA-Ma�nahmen f�r k�nftige Strafverfahren

Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass bei Beschuldigten, bei denen die Voraussetzungen des � 81g StPO gegeben sind, unverz�glich die erforderlichen DNA-Ma�nahmen f�r Zwecke k�nftiger Strafverfahren erfolgen.

17

Mehrere Strafverfahren
gegen denselben Beschuldigten

(1) Die Ermittlungen sollen sich auch darauf erstrecken, ob gegen den Beschuldigten noch weitere Strafverfahren anh�ngig sind und ob er eine fr�here Strafe noch nicht voll verb��t hat.

(2) Hat jemand mehrere selbst�ndige Straftaten begangen, so sorgt der Staatsanwalt daf�r, dass die Verfahren verbunden oder die Ergebnisse des einen Verfahrens in dem anderen ber�cksichtigt werden. Nr.�2 ist zu beachten (vgl. auch Nr.�114).

(3) Vor Anordnung oder Beantragung einer verdeckten Ermittlungsma�nahme pr�ft der Staatsanwalt nach M�glichkeit, z.B. anhand des Auszugs aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, ob gegen den Betroffenen der Ma�nahme weitere Ermittlungsverfahren anh�ngig sind. In geeigneten F�llen, insbesondere wenn anh�ngige Ermittlungsverfahren Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen k�nnen, stimmt er sein Vorgehen mit dem das weitere Ermittlungsverfahren f�hrenden Staatsanwalt ab, um unkoordinierte Ermittlungsma�nahmen zu verhindern.

18

Gegen�berstellung und Wahllichtbildvorlage

(1) Soll durch eine Gegen�berstellung gekl�rt werden, ob der Beschuldigte der T�ter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, �hnlichen Alters und �hnlicher Erscheinung gegen�berzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen l�sst, wer von den Gegen�bergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegen�berstellung). Die Wahlgegen�berstellung kann auch mittels elektronischer Bildtechnik durchgef�hrt werden (wie z. B. Wahlvideogegen�berstellung).

(2) Die Gegen�berstellung soll grunds�tzlich nacheinander und nicht gleichzeitig erfolgen. Sie soll auch dann vollst�ndig durchgef�hrt werden, wenn der Zeuge zwischenzeitlich erkl�rt, eine Person erkannt zu haben. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.

(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten bei der Vorlage von Lichtbildern (Wahllichtbildvorlage) mit der Ma�gabe, dass dem Zeugen mindestens acht Personen gezeigt werden sollen, entsprechend.

19

Vernehmung von Kindern und Jugendlichen

(1) Eine mehrmalige Vernehmung von Kindern und Jugendlichen vor der Hauptverhandlung ist wegen der damit verbundenen seelischen Belastung dieser Zeugen nach M�glichkeit zu vermeiden.

(2) Bei Zeugen unter achtzehn Jahren soll zur Vermeidung wiederholter Vernehmungen von der M�glichkeit der Aufzeichnung auf Bild-Ton-Tr�ger Gebrauch gemacht werden (� 58a Abs.�1 Satz 2 Nr.�1, � 255a Abs.�1 StPO). Hierbei ist darauf zu achten, dass die vernehmende Person und der Zeuge gemeinsam und zeitgleich in Bild und Ton aufgenommen und dabei im Falle des � 52 StPO auch die Belehrung und die Bereitschaft des Zeugen zur Aussage (� 52 Abs.�2 Satz 1 StPO) dokumentiert werden. F�r die Anwesenheit einer Vertrauensperson soll nach Ma�gabe des � 406f Abs.�3 StPO Sorge getragen werden. Mit Blick auf eine sp�tere Verwendung der Aufzeichnung als Beweismittel in der Hauptverhandlung (��255a StPO) empfiehlt sich eine richterliche Vernehmung (�� 168c, 168e StPO). Bei Straftaten im Sinne des � 255a Abs.�2 Satz 1 StPO soll rechtzeitig darauf hingewirkt werden, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit haben, an der Vernehmung mitzuwirken.

(3) In den F�llen des � 52 Abs.�2 Satz 2 StPO wirkt der Staatsanwalt m�glichst fr�hzeitig auf die Anordnung einer Erg�nzungspflegschaft (� 1909 Abs.�1 Satz 1 BGB) durch das zust�ndige Familiengericht (� 152 FamFG) hin.

(4) Alle Umst�nde, die f�r die Glaubw�rdigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen bedeutsam sind, sollen m�glichst fr�hzeitig festgestellt werden. Es ist zweckm��ig, hier�ber Eltern, Lehrer, Erzieher oder andere Bezugspersonen zu befragen; gegebenenfalls ist mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.

(5) Bleibt die Glaubw�rdigkeit zweifelhaft, so ist ein Sachverst�ndiger, der �ber besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie verf�gt, zuzuziehen.

19 a

Vernehmung des Verletzten als Zeuge

(1) Ist erkennbar, dass mit der Vernehmung als Zeuge f�r den Verletzten eine erhebliche psychische Belastung verbunden sein kann, wird ihm bei der Vernehmung mit besonderer Einf�hlung und R�cksicht zu begegnen sein; auf �� 68a, 68b StPO wird hingewiesen. Einer Vertrauensperson nach � 406f Abs.�2 StPO ist die Anwesenheit zu gestatten, wenn der Untersuchungszweck nicht gef�hrdet wird.

(2) Bei der richterlichen Vernehmung des Verletzten wirkt der Staatsanwalt durch Anregung und Antragstellung auf eine entsprechende Durchf�hrung der Vernehmung hin. Er achtet insbesondere darauf, dass der Verletzte durch Fragen und Erkl�rungen des Beschuldigten und seines Verteidigers nicht gr��eren Belastungen ausgesetzt wird, als im Interesse der Wahrheitsfindung hingenommen werden muss.

(3) Eine mehrmalige Vernehmung des Verletzten vor der Hauptverhandlung kann f�r diesen zu einer erheblichen Belastung f�hren und ist deshalb nach M�glichkeit zu vermeiden.

19 b

Widerspruchsrecht des Zeugen im Falle der Bild-Ton-Aufzeichnung

Wird die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Tr�ger aufgezeichnet (� 58a StPO), ist dieser darauf hinzuweisen, dass er der �berlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung im Wege der Akteneinsicht an den Verteidiger oder den Rechtsanwalt des Verletzten widersprechen kann.

20

Vernehmung von Gefangenen und Verwahrten

(1) Personen, die sich in Haft oder sonst in amtlicher Verwahrung befinden, sind in der Regel in der Anstalt zu vernehmen; dies gilt vor allem dann, wenn die Gefahr des Entweichens besteht oder die Vorf�hrung besondere Kosten verursacht.

(2) Erscheint auf Grund der Vernehmung die Besorgnis begr�ndet, dass ein Gefangener oder Verwahrter die Ordnung in der Anstalt beeintr�chtigt oder sich selbst gef�hrdet, so ist der Anstaltsleiter zu unterrichten.

21

Umgang mit behinderten Menschen

(1) Behinderten Menschen ist mit besonderer R�cksichtnahme auf ihre Belange zu begegnen.

(2) Im Hinblick auf die Aus�bung des Wahlrechts nach � 186 Abs.�1 GVG teilt der Staatsanwalt mit Erhebung der �ffentlichen Klage in geeigneter Form eine ihm bekannt gewordene H�r- oder Sprachbehinderung mit.

(3) Es empfiehlt sich, h�rbehinderte Personen zur Wiederholung dessen zu veranlassen, was sie von Fragen, Zeugenaussagen oder m�ndlichen Er�rterungen verstanden haben. Wenn sie auch mit technischen Hilfsmitteln zu einer Wiederholung nicht in der Lage sind oder von ihrem Wahlrecht nach � 186 Abs.�1 GVG keinen Gebrauch gemacht haben, ist darauf hinzuwirken, dass eine die Verst�ndigung erm�glichende Ma�nahme nach � 186 Abs.�2 GVG ergriffen wird.

(4) Bei Vernehmungen von geistig behinderten oder lernbehinderten Zeugen empfiehlt es sich, in geeigneten F�llen darauf hinzuwirken, dass nach M�glichkeit eine Vertrauensperson des Behinderten an der Vernehmung teilnimmt, die in der Lage ist, sprachlich zwischen diesem und dem Vernehmenden zu vermitteln.

(5) Bei Vernehmungen von h�r- oder sprachbehinderten Beschuldigten, Verurteilten oder nebenklageberechtigten Personen im vorbereitenden Verfahren soll, sofern dies zur Aus�bung der strafprozessualen Rechte dieser Personen erforderlich ist, der Staatsanwalt darauf hinwirken, dass ein Dolmetscher oder �bersetzer herangezogen wird.

22

Unterbrechung der Verj�hrung

Der Staatsanwalt hat w�hrend des ganzen Verfahrens darauf zu achten, dass die Verj�hrung rechtzeitig unterbrochen wird, besonders wenn k�rzere Verj�hrungsfristen laufen. Dabei ist jedoch der Grundgedanke der Verj�hrung zu ber�cksichtigen und deren Eintritt nicht wahllos, vor allem nicht in minder schweren F�llen, die erst nach Jahren zur Aburteilung k�men, zu verhindern. Auf Nr.�274 wird hingewiesen.

23

Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk

(1) Bei der Unterrichtung der �ffentlichkeit ist mit Presse, H�rfunk und Fernsehen unter Ber�cksichtigung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer Bedeutung f�r die �ffentliche Meinungsbildung zusammenzuarbeiten. Diese Unterrichtung darf weder den Untersuchungszweck gef�hrden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen; der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeintr�chtigt werden. Auch ist im Einzelfall zu pr�fen, ob das Interesse der �ffentlichkeit an einer vollst�ndigen Berichterstattung gegen�ber den Pers�nlichkeitsrechten des Beschuldigten oder anderer Beteiligter, insbesondere auch des Verletzten, �berwiegt. Eine unn�tige Blo�stellung dieser Person ist zu vermeiden. Dem allgemeinen Informationsinteresse der �ffentlichkeit wird in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden k�nnen. Auf die Nr.�129 Abs.�1, Nr.�219 Abs.�1 wird hingewiesen. Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der L�nder sind zu beachten (vgl. auch Anlage B ).

(2) �ber die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage darf die �ffentlichkeit grunds�tzlich erst unterrichtet werden, nachdem die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder sonst bekanntgemacht worden ist.

24

Verkehr mit ausl�ndischen Vertretungen

F�r den Verkehr mit ausl�ndischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik sind die Nr.�133 bis 137 RiVASt zu beachten.

2.
Sammelverfahren, F�lle des � 18 BKAG und kontrollierte Transporte

25

Sammelverfahren

Im Interesse einer z�gigen und wirksamen Strafverfolgung ist die F�hrung einheitlicher Ermittlungen als Sammelverfahren geboten, wenn der Verdacht mehrerer Straftaten besteht, eine Straftat den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften ber�hrt oder ein Zusammenhang mit einer Straftat im Bezirk einer anderen Staatsanwaltschaft besteht. Dies gilt nicht, sofern die Verschiedenartigkeit der Taten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht.

26

Zust�ndigkeit

(1) Die Bearbeitung von Sammelverfahren obliegt dem Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Schwerpunkt des Verfahrens liegt.

(2) Der Schwerpunkt bestimmt sich nach den gesamten Umst�nden des Tatkomplexes. Dabei sind vor allem zu ber�cksichtigen:

a)

die Zahl der Einzeltaten, der T�ter oder der Zeugen;

b)

der Sitz einer Organisation;

c)

der Ort der gesch�ftlichen Niederlassung, wenn ein Zusammenhang mit der Tat besteht;

d)

der Wohnsitz oder der gew�hnliche Aufenthaltsort des (Haupt-)Beschuldigten, wenn dieser f�r Planung, Leitung oder Abwicklung der Taten von Bedeutung ist;

e)

das Zusammenfallen des Wohnsitzes mit einem Tatort.

(3) L�sst sich der Schwerpunkt nicht feststellen, so ist der Staatsanwalt zust�ndig, der zuerst mit dem (Teil-)Sachverhalt befasst war.

(4) Die F�hrung eines Sammelverfahrens darf nicht allein mit der Begr�ndung abgelehnt werden, dass wegen eines Teils der Taten bereits ein gerichtliches Verfahren anh�ngig ist.

27

Verfahren bei Abgabe und �bernahme

(1) Ist die F�hrung eines Sammelverfahrens geboten, so soll der Staatsanwalt bei ihm anh�ngige Einzelverfahren unverz�glich unter Bezeichnung der Umst�nde, aus denen sich der Schwerpunkt des Verfahrens ergibt (Nr.�26 Abs.�2), an den f�r das Sammelverfahren zust�ndigen Staatsanwalt abgeben.

(2) Der um �bernahme gebetene Staatsanwalt hat unverz�glich, m�glichst binnen drei Tagen, zu entscheiden, ob er das Verfahren �bernimmt. Die Ablehnung der �bernahme ist zu begr�nden.

(3) Verbleibt der Staatsanwalt, dessen Verfahren nicht �bernommen worden ist, bei seinem Standpunkt, so berichtet er dem Generalstaatsanwalt. K�nnen die Generalstaatsanw�lte eines Landes sich nicht binnen einer Woche �ber die Frage des Schwerpunkts einigen, so ist unverz�glich eine Entscheidung der Landesjustizverwaltung herbeizuf�hren; im �brigen ist nach � 143 Abs.�3 GVG zu verfahren.

(4) Bis zur Entscheidung �ber die �bernahme des Verfahrens hat der abgebende Staatsanwalt alle Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist.

(5) Der �bernehmende Staatsanwalt setzt den Anzeigenden von der �bernahme des Verfahrens in Kenntnis, sofern dies nicht nach den Umst�nden entbehrlich ist.

28

Regelung zu � 18 BKAG

(1) Unterrichtet das Bundeskriminalamt die Generalstaatsanw�lte nach � 18 BKAG dar�ber, dass es angezeigt erscheine, die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einheitlich wahrzunehmen, so ist wie folgt zu verfahren:

a)

Der Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk ein Sammelverfahren gef�hrt wird, stellt, wenn er eine Zuweisungsanordnung nach � 18 BKAG f�r erforderlich h�lt, unverz�glich, m�glichst binnen drei Tagen, das Einvernehmen f�r diese Anordnung mit der obersten Beh�rde der Innenverwaltung seines Landes her.

b)

H�lt das Bundeskriminalamt es f�r angezeigt, dass die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einem anderen als dem Land �bertragen werden, in dem das staatsanwaltschaftliche Sammelverfahren gef�hrt wird, so verst�ndigen sich die beteiligten Generalstaatsanw�lte unverz�glich, m�glichst binnen drei Tagen, dar�ber, ob eine Zuweisungsanordnung erforderlich ist und ob das Sammelverfahren von einer Staatsanwaltschaft des vom Bundeskriminalamt bezeichneten Landes �bernommen werden soll. Der Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk das Sammelverfahren �bernommen werden soll, f�hrt unverz�glich das f�r die Zuweisungsanordnung erforderliche Einvernehmen mit der obersten Beh�rde der Innenverwaltung seines Landes herbei.

c)

Wird ein staatsanwaltschaftliches Sammelverfahren noch nicht gef�hrt, so verst�ndigen sich die beteiligten Generalstaatsanw�lte fernm�ndlich oder fernschriftlich unverz�glich, m�glichst binnen drei Tagen, dar�ber, ob die Einleitung eines Sammelverfahrens angezeigt ist und welche Staatsanwaltschaft das Sammelverfahren f�hren soll. H�lt der Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk das Sammelverfahren gef�hrt werden soll, eine Zuweisungsanordnung f�r erforderlich, so stellt er das Einvernehmen f�r diese Zuweisungsanordnung mit der obersten Beh�rde der Innenverwaltung seines Landes her.

(2) Bei der Entscheidung dar�ber, welche Staatsanwaltschaft ein Sammelverfahren f�hren soll, kann vor den sonstigen f�r die F�hrung von Sammelverfahren ma�gebenden Gesichtspunkten kriminaltaktischen Erw�gungen besondere Bedeutung zukommen. K�nnen die Generalstaatsanw�lte sich nicht einigen, so sind die zust�ndigen Landesjustizverwaltungen zu beteiligen.

(3) Der Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk das Sammelverfahren gef�hrt wird, unterrichtet unverz�glich das Bundeskriminalamt �ber das Ergebnis seiner Verhandlungen mit der obersten Beh�rde der Innenverwaltung seines Landes und benennt gegebenenfalls die das Sammelverfahren f�hrende Staatsanwaltschaft, deren Aktenzeichen sowie die sachbearbeitende Polizeidienststelle.

(4) Auch wenn die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Sammelverfahrens nicht in Betracht kommt, ist unter Ber�cksichtigung kriminaltaktischer Erw�gungen zu pr�fen, ob eine Zuweisungsanordnung nach � 18 BKAG erforderlich ist. Die beteiligten Generalstaatsanw�lte verst�ndigen sich unverz�glich, m�glichst binnen drei Tagen, dar�ber, ob das Einvernehmen erkl�rt werden soll. Vor einer Entscheidung, dass das Einvernehmen zu einer Zuweisungsanordnung nicht erkl�rt werden soll, sind die zust�ndigen Landesjustizverwaltungen zu unterrichten. Ein beteiligter Generalstaatsanwalt des Landes, dem die polizeilichen Aufgaben insgesamt zugewiesen werden sollen, stellt das Einvernehmen f�r die Zuweisungsanordnung mit der obersten Beh�rde der Innenverwaltung seines Landes her und unterrichtet unverz�glich das Bundeskriminalamt �ber das Ergebnis der Verhandlungen.

(5) H�lt der ein Sammelverfahren bearbeitende Staatsanwalt eine Zuweisungsanordnung des Bundeskriminalamtes f�r angezeigt, so berichtet er dem Generalstaatsanwalt. H�lt der Generalstaatsanwalt eine solche Anordnung des Bundeskriminalamtes f�r erforderlich, so stellt er unverz�glich das Einvernehmen mit der obersten Beh�rde der Innenverwaltung seines Landes her und regt beim Bundeskriminalamt eine Zuweisungsanordnung an.

29

Mitteilung an das Bundeskriminalamt

Der Staatsanwalt, der ein Sammelverfahren f�hrt, bittet alsbald das Bundeskriminalamt, dies in das Bundeskriminalblatt aufzunehmen.

29 a

Kontrollierter Transport

Kontrollierte Durchfuhr ist der von den Strafverfolgungsbeh�rden �berwachte illegale Transport von Bet�ubungsmitteln, Waffen, Diebesgut, Hehlerware u.�. vom Ausland durch das Inland in ein Drittland; kontrollierte Ausfuhr ist der vom Inland ausgehende �berwachte illegale Transport in das Ausland; kontrollierte Einfuhr ist der �berwachte illegale Transport vom Ausland in das Inland.

29 b

Voraussetzungen

(1) Ein kontrollierter Transport kommt nur in Betracht, wenn auf andere Weise die Hinterm�nner nicht ermittelt oder Verteilerwege nicht aufgedeckt werden k�nnen. Die �berwachung ist so zu gestalten, dass die M�glichkeit des Zugriffs auf T�ter und Tatgegenst�nde jederzeit sichergestellt ist.

(2) Im �brigen m�ssen f�r Durchfuhr und Ausfuhr folgende Erkl�rungen der ausl�ndischen Staaten vorliegen:

a)

Einverst�ndnis mit der Einfuhr oder Durchfuhr;

b)

Zusicherung, den Transport st�ndig zu kontrollieren;

c)

Zusicherung, gegen die Kuriere, Hinterm�nner und Abnehmer zu ermitteln, die Bet�ubungsmittel, Waffen, das Diebesgut, die Hehlerware u.�. sicherzustellen und die Verurteilung der T�ter sowie die Strafvollstreckung anzustreben;

d)

Zusicherung, dass die deutschen Strafverfolgungsbeh�rden fortlaufend �ber den jeweiligen Verfahrensstand unterrichtet werden.

29 c

Zust�ndigkeit

Bei der kontrollierten Durchfuhr f�hrt, wenn wegen der Tat noch kein Ermittlungsverfahren bei einer deutschen Staatsanwaltschaft anh�ngig ist, das Verfahren grunds�tzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Grenz�bergang liegt, �ber den die Tatgegenst�nde in das Inland verbracht werden. Dies gilt auch bei der kontrollierten Einfuhr. Bei der kontrollierten Ausfuhr f�hrt das Verfahren grunds�tzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Transport beginnt.

29 d

Zusammenarbeit

(1) Die Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit des kontrollierten Transports trifft der zust�ndige Staatsanwalt (Nr.�29 c). Er unterrichtet den Staatsanwalt, in dessen Bezirk ein Transport voraussichtlich das Inland verl�sst. Auch der f�r den Einfuhrort zust�ndige Staatsanwalt ist zu unterrichten, wenn ein anderer als dieser das Verfahren f�hrt.

(2) Die Beh�rden und Beamten des Polizei- und Zolldienstes wenden sich grunds�tzlich an den nach Nr.�29 c zust�ndigen Staatsanwalt.

3.
F�lle des � 4 Abs.�1 bis 3 BKAG

30

Allgemeines

(1) Wird dem Staatsanwalt ein Sachverhalt bekannt, der den Verdacht einer der in � 4 Abs.�1 Satz 1 BKAG bezeichneten Straftaten begr�ndet, so unterrichtet er unverz�glich, erforderlichenfalls fernschriftlich oder fernm�ndlich, das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt. Er er�rtert die Art der Ermittlungsf�hrung in dem erforderlichen Umfange mit dem Bundeskriminalamt.

(2) H�lt der Staatsanwalt zu Beginn oder im weiteren Verlaufe des Verfahrens Sofortma�nahmen f�r erforderlich, die von dem Bundeskriminalamt nicht getroffen werden k�nnen, so erteilt er die notwendigen Auftr�ge bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Bundeskriminalamts an die sonst zust�ndigen Polizeibeh�rden (vgl. � 4 Abs.�3 Satz 2 BKAG).

(3) Die Benachrichtigung der in � 4 Abs.�3 Satz 1 BKAG bezeichneten Stellen obliegt in den F�llen des � 4 Abs.�1 Satz 1 und Abs.�2 Nr.�1 BKAG dem Bundeskriminalamt, in den F�llen des � 4 Abs.�2 Nr.�2 und 3 BKAG der Stelle, von der die Anordnung oder der Auftrag ausgeht, es sei denn, diese Stellen �bertragen im Einzelfalle die Benachrichtigung dem Bundeskriminalamt.

31

Verfahren in den F�llen des
� 4 Abs.�1 Satz 1 Nr.�1 BKAG

(1) Die Frage, ob eine Zusammenhangstat im Sinne des � 4 Abs.�1 Satz 1 Nr.�1 BKAG vorliegt, ist nach � 3 StPO zu beurteilen. Vor seiner Entscheidung soll sich der Staatsanwalt mit den beteiligten Polizeibeh�rden und dem Bundeskriminalamt ins Benehmen setzen.

(2) Bei seiner Entscheidung, ob die Ermittlungen einer anderen sonst zust�ndigen Polizeibeh�rde �bertragen werden (vgl. � 4 Abs.�1 Satz 2 BKAG), ber�cksichtigt der Staatsanwalt insbesondere, ob eine rasche und wirksame Aufkl�rung besser durch zentrale Ermittlungen des Bundeskriminalamtes oder durch Ermittlungen der Landespolizeibeh�rden erreicht werden kann. Vor seiner Entscheidung er�rtert der Staatsanwalt die Sachlage mit dem Bundeskriminalamt und den Polizeidienststellen, die f�r die weitere Durchf�hrung der Ermittlungen in Betracht kommen.

32

Verfahren in den F�llen des
� 4 Abs.�1 Satz 1 Nr.�2 und 3b BKAG

In den F�llen des � 4 Abs.�1 Satz 1 Nr.�2 und 3b BKAG f�hrt der Staatsanwalt zugleich mit der Unterrichtung des Bundeskriminalamts (vgl. Nr.�30 Abs.�1) unmittelbar die nach � 4 Abs.�1 Satz 3 BKAG erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums des Innern herbei, es sei denn, dem Bundeskriminalamt ist wegen der Eilbed�rftigkeit bereits die Zustimmung erteilt worden.

4.
Leichenschau und Leichen�ffnung

33

Voraussetzungen

(1) Sind Anhaltspunkte daf�r vorhanden, dass jemand eines nicht nat�rlichen Todes gestorben ist oder wird die Leiche eines Unbekannten gefunden, so pr�ft der Staatsanwalt, ob eine Leichenschau oder eine Leichen�ffnung erforderlich ist. Eine Leichenschau wird regelm��ig schon dann n�tig sein, wenn eine Straftat als Todesursache nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Leichenschau soll m�glichst am Tatort oder am Fundort der Leiche durchgef�hrt werden.

(2) L�sst sich auch bei der Leichenschau eine Straftat als Todesursache nicht ausschlie�en oder ist damit zu rechnen, dass die Feststellungen sp�ter angezweifelt werden, so veranlasst der Staatsanwalt grunds�tzlich die Leichen�ffnung. Dies gilt namentlich bei Sterbef�llen von Personen, die sich in Haft oder sonst in amtlicher Verwahrung befunden haben.

(3) Die Leichenschau nimmt in der Regel der Staatsanwalt vor. Die Vornahme der Leichenschau durch den Richter und die Anwesenheit des Richters bei der Leichen�ffnung sollen nur beantragt werden, wenn dies aus besonderen Gr�nden, etwa um die Verlesung der Niederschrift nach ��249 StPO zu erm�glichen, erforderlich ist.

(4) Der Staatsanwalt nimmt an der Leichen�ffnung nur teil, wenn er dies nach seinem pflichtgem��en Ermessen im Rahmen einer umfassenden Sachaufkl�rung f�r geboten erachtet. Eine Teilnahme des Staatsanwalts wird in der Regel in Betracht kommen in Kapitalsachen, nach t�dlichen Unf�llen zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens, bei Todesf�llen durch Schusswaffengebrauch im Dienst, bei Todesf�llen im Vollzug freiheitsentziehender Ma�nahmen oder in Verfahren, die �rztliche Behandlungsfehler zum Gegenstand haben.

34

Exhumierung

Bei der Ausgrabung einer Leiche sollte einer der Obduzenten anwesend sein. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist das Mittelst�ck der Bodenfl�che des Sarges herauszunehmen und aufzubewahren; von dem Erdboden, auf dem der Sarg stand, und von dem gewachsenen Boden der Seitenw�nde des Grabes sind zur chemischen Untersuchung und zum Vergleich Proben zu entnehmen. In solchen F�llen empfiehlt es sich, zur Ausgrabung und zur Sektion der Leiche den chemischen Sachverst�ndigen eines Untersuchungsinstitutes beizuziehen, damit er die Aufnahme von Erde, Sargschmuck, Sargteilen, Kleiderst�cken und Leichenteilen selbst vornehmen kann.

35

Entnahme von Leichenteilen

(1) Der Staatsanwalt hat darauf hinzuwirken, dass bei der Leichen�ffnung Blut- und Harnproben, Mageninhalt oder Leichenteile entnommen werden, falls es m�glich ist, dass der Sachverhalt durch deren eingehende Untersuchung weiter aufgekl�rt werden kann. Manchmal, z.B. bei mutma�lichem Vergiftungstod, wird es sich empfehlen, einen besonderen Sachverst�ndigen zuzuziehen, der diese Bestandteile bezeichnet.

(2) Werden Leichenteile zur weiteren Begutachtung versandt, so ist eine Abschrift der Niederschrift �ber die Leichen�ffnung beizuf�gen. Die Ermittlungsakten sind grunds�tzlich nicht zu �bersenden (vgl. Nr.�12).

(3) Sind anl�sslich der Leichen�ffnung K�rperglieder, Organe oder sonstige wesentliche K�rperteile abgetrennt oder entnommen und aufbewahrt worden, tr�gt der Staatsanwalt regelm��ig daf�r Sorge, dass ein Totensorgeberechtigter hier�ber in geeigneter Weise sp�testens bei der Freigabe der Leiche zur Bestattung (� 159 Abs.�2 StPO) unterrichtet und auf die weitere Verfahrensweise, insbesondere die M�glichkeit einer Nachbestattung, hingewiesen wird.

36

Beschleunigung

(1) Leichenschau und Leichen�ffnung sind mit gr��ter Beschleunigung herbeizuf�hren, weil die �rztlichen Feststellungen �ber die Todesursache auch durch geringe Verz�gerungen an Zuverl�ssigkeit verlieren k�nnen.

(2) Dies gilt besonders bei Leichen von Personen, die m�glicherweise durch elektrischen Strom get�tet worden sind; die durch Elektrizit�t verursachten Ver�nderungen werden durch F�ulniserscheinungen rasch verwischt. In der Regel wird es sich empfehlen, bereits bei der Leichen�ffnung einen auf dem Gebiet der Elektrotechnik erfahrenen Sachverst�ndigen zu beteiligen. In den F�llen, in denen eine T�tung durch elektrischen Strom wahrscheinlich ist, k�nnen Verletzungen oder andere Ver�nderungen oft gar nicht oder nur von einem besonders geschulten Sachverst�ndigen festgestellt werden; daher kann es ferner geboten sein, in schwierig zu deutenden F�llen au�er dem elektrotechnischen Sachverst�ndigen nach Anh�rung des Gerichtsarztes auch einen erfahrenen Pathologen zu der Leichen�ffnung zuzuziehen.

37

Leichen�ffnung in Krankenh�usern

Besteht der Verdacht, dass der Tod einer Person, die in einem Krankenhaus gestorben ist, durch eine Straftat verursacht wurde, so haben der Staatsanwalt und seine Ermittlungspersonen darauf hinzuwirken, dass die Leiche nicht von den Krankenhaus�rzten ge�ffnet wird. Da die Krankenhaus�rzte indes an der Leichen�ffnung vielfach ein erhebliches wissenschaftliches Interesse haben, empfiehlt es sich, ihnen die Anwesenheit zu gestatten, sofern nicht gewichtige Bedenken entgegenstehen. Hat das Krankenhaus einen pathologisch besonders ausgebildeten Arzt zur Verf�gung, so kann es zweckm��ig sein, auch ihn zu der Leichen�ffnung zuzuziehen.

38

Feuerbestattung

Ausdem Bestattungsschein muss sich ergeben, ob auch die Feuerbestattung genehmigt wird. Bestehen gegen diese Bestattungsart Bedenken, weil dadurch die Leiche als Beweismittel verloren geht, so wird die Genehmigung hierf�r zu versagen sein. Solange der Verdacht eines nicht nat�rlichen Todes besteht, empfiehlt es sich, die Feuerbestattung nur im Einvernehmen mit dem Arzt (� 87 Abs.�2Satz 3 StPO) zu genehmigen.

5.
Fahndung

39

Allgemeines

(1) Ist der T�ter nicht bekannt, h�lt er sich im Ausland auf oder ist sein Aufenthalt oder der eines wichtigen Zeugen nicht ermittelt, so veranlasst der Staatsanwalt, soweit nicht ausschlie�lich ein Gericht dazu berufen ist, die erforderlichen Fahndungsma�nahmen nach Ma�gabe der �� 131 bis 131c StPO und beantragt die Ausstellung eines Europ�ischen Haftbefehls, sofern die Voraussetzungen daf�r vorliegen.

(2) Soweit erforderlich, veranlasst der Staatsanwalt nach Wegfall des Fahndungsgrundes unverz�glich die R�cknahme aller Fahndungsma�nahmen.

40

Fahndungshilfsmittel

(1) Fahndungshilfsmittel des Staatsanwalts, die auch dann eingesetzt werden k�nnen, wenn die Voraussetzungen einer �ffentlichkeitsfahndung nicht gegeben sind, sind neben Ausk�nften von Beh�rden oder anderen Stellen insbesondere:

a)

das Bundeszentralregister,

das Fahreignungsregister,

das Gewerbezentralregister,

das Ausl�nderzentralregister,

b)

das EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL),

c)

Dateien nach �� 483 ff. StPO, die Fahndungsinformationen enthalten,

d)

die Landeskriminalbl�tter,

e)

das Schengener Informationssystem (SIS).

(2) Sollen f�r eine �ffentlichkeitsfahndung Publikationsorgane in Anspruch genommen oder �ffentlich zug�ngliche elektronische Medien wie das Internet genutzt werden, ist Anlage�B zu beachten.

41

Fahndung nach dem Beschuldigten

(1) In den F�llen des ��131 StPO veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme und die Niederlegung eines entsprechenden Suchvermerks im Bundeszentralregister. Die Ausschreibung ist grunds�tzlich auch dann bei der Polizeidienststelle zu veranlassen, die f�r die Dateneingabe in das Informationssystem der Polizei (INPOL) und ggf. auch in das Schengener Informationssystem (SIS) zust�ndig ist (vgl. auch Nr.�43), wenn der Haftbefehl (Unterbringungsbefehl) zur Ausl�sung einer gezielten Fahndung der f�r den mutma�lichen Wohnsitz des Gesuchten zust�ndigen Polizeidienststelle �bersandt wird. Der f�r die Dateneingabe zust�ndigen Polizeidienststelle ist eine beglaubigte Abschrift der Haftunterlagen zu �bersenden. Wenn die �ber�rtliche Ausschreibung aus Verh�ltnism��igkeitserw�gungen nicht in Frage kommt, ist dies gegen�ber der zur �rtlichen Fahndung aufgeforderten Polizeidienststelle zum Ausdruck zu bringen.

(2) Bei auslieferungsf�higen Straftaten ist gleichzeitig mit Einleitung der nationalen Fahndung zur Festnahme einer Person auch in allen Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union, den Schengen-assoziierten Staaten1 und dem Vereinigten K�nigreich Gro�britannien und Nordirland auf Grundlage des Europ�ischen Haftbefehls zu fahnden, es sei denn, dass eine entsprechende Fahndung unverh�ltnism��ig ist. Eine dar�ber hinausgehende Fahndung, insbesondere in der INTERPOL-Zone 2 (�briges Europa), ist zu pr�fen (vgl. Nummer 4 Anlage F). Erfolgt keine internationale Fahndung zur Festnahme, ist die gesuchte Person im SIS zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (vgl. Anlage F); der Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit ist zu ber�cksichtigen.

(3) Erfolgt eine Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 1, ohne dass ein Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegt, ist � 131 Absatz 2 Satz 2 StPO zu beachten. Nach Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist die Ausschreibung entsprechend zu aktualisieren.

(4) Ist der Beschuldigte ausl�ndischer Staatsangeh�riger und liegen Anhaltspunkte daf�r vor, dass er sich im Ausland befindet, so setzt sich der Staatsanwalt, bevor er um Ausschreibung zur Festnahme ersucht, in der Regel mit der Ausl�nderbeh�rde in Verbindung. Besteht ein Aufenthaltsverbot oder sind bei einer sp�teren Abschiebung Schwierigkeiten zu erwarten, so pr�ft der Staatsanwalt bei Straftaten von geringerer Bedeutung, ob die Ausschreibung unterbleiben kann.

(5) Liegen die Voraussetzungen des ��131 StPO nicht vor, so veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (� 131a StPO) und die Niederlegung eines entsprechenden Suchvermerkes im Bundeszentralregister. Er veranlasst ggf. daneben die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im SIS.

(6) Ist der Beschuldigte im Zusammenhang mit einer Haftverschonung nach � 116 Absatz 1 Satz 2 StPO angewiesen worden, den Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht zu verlassen, so veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung zur Festnahme im gesch�tzten Grenzfahndungsbestand.

(7) Eine Fahndung zur polizeilichen Beobachtung wird unter den Voraussetzungen des � 163e StPO auch in Verbindung mit � 463a StPO durchgef�hrt. Liegen die Voraussetzungen vor, so kann auch eine Ausschreibung im SIS zur verdeckten Kontrolle erfolgen (vgl. Anlage F).

42

Fahndung nach einem Zeugen

Ist der Aufenthalt eines wichtigen Zeugen nicht bekannt, so kann der Staatsanwalt nach Ma�gabe der � 131a Absatz 1, Absatz 3 bis 5, � 131b Absatz 2 und 3, � 131c StPO eine Fahndung veranlassen. Ersuchen zur Aufnahme von Zeugen in die INPOL-Fahndung und ggf. in das SIS (vgl. Anlage�F) sind an die f�r die Dateneingabe zust�ndige Polizeidienststelle zu richten.

43

Internationale Fahndung

(1) in den in Nr.�41 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten wird durch das SIS gefahndet. In anderen Staaten erfolgt die Fahndung durch INTERPOL.

(2) Liegen Anhaltspunkte vor, dass sich die gesuchte Person in einem bestimmten Staat aufh�lt, so kann eine internationale Fahndung durch ein gezieltes Mitfahndungsersuchen veranlasst werden. Dies schlie�t die Ausschreibung der gesuchten Person im SIS nicht aus, um m�glichen Reisebewegungen zuvorzukommen.

(3) Alle in Absatz 1 und 2 genannten Ausschreibungen zur internationalen Fahndung k�nnen zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung erfolgen, um m�glichen Reisebewegungen zuvorzukommen. Befindet sich die gesuchte Person in einem der in Nummer 41 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten in Haft und steht eine Haftentlassung nicht zeitnah bevor, soll ohne internationale Ausschreibung auf dem justiziellen Gesch�ftsweg ein gezieltes Auslieferungsersuchen gestellt oder ein Europ�ischer Haftbefehl �bersandt werden. Die internationale Fahndung zur Festnahme ist nur einzuleiten, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen oder zu stellen. Die internationale Fahndung zur Festnahme ist nur einzuleiten, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen oder zu stellen.

(4) Zeugen k�nnen zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden.

(5) F�r die internationale Fahndung nach Personen, einschlie�lich der Fahndung nach Personen im SIS und aufgrund eines Europ�ischen Haftbefehls, gelten die hierf�r erlassenen Richtlinien (vgl. Anlage�F).

6.
Vernehmung des Beschuldigten

44

Ladung und Aussagegenehmigung

(1) Die Ladung eines Beschuldigten soll erkennen lassen, dass er als Beschuldigter vernommen werden soll. Der Gegenstand der Beschuldigung wird dabei kurz anzugeben sein, wenn und soweit es mit dem Zweck der Untersuchung vereinbar ist. Der Beschuldigte ist durch Brief, nicht durch Postkarte, zu laden.

(2) In der Ladung zu einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung sollen Zwangsma�nahmen f�r den Fall des Ausbleibens nur angedroht werden, wenn sie gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Beschuldigten voraussichtlich auch durchgef�hrt werden.

(3) Soll ein Richter, Beamter oder eine andere Person des �ffentlichen Dienstes als Beschuldigter vernommen werden und erstreckt sich die Vernehmung auf Umst�nde, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen k�nnen, so ist der Beschuldigte in der Ladung darauf hinzuweisen, dass er, sofern er sich zu der Beschuldigung �u�ern will, einer Aussagegenehmigung des Dienstherrn bedarf. Erkl�rt der Beschuldigte seine Aussagebereitschaft, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, diese Aussagegenehmigung einzuholen. Im �brigen gilt Nr.�66 Abs.�2 und 3 entsprechend.

45

Form der Vernehmung und Niederschrift

(1) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner ersten Vernehmung nach 136 Abs.�1, 163a Abs.�3 Satz 2 StPO ist aktenkundig zu machen.

(2) F�r bedeutsame Teile der Vernehmung empfiehlt es sich, die Fragen, Vorhalte und Antworten m�glichst w�rtlich in die Niederschrift aufzunehmen, Legt der Beschuldigte ein Gest�ndnis ab, so sind die Einzelheiten der Tat m�glichst mit seinen eigenen Worten wiederzugeben. Es ist darauf zu achten, dass besonders solche Umst�nde aktenkundig gemacht werden, die nur der T�ter wissen kann. Die Namen der Personen, die das Gest�ndnis mit angeh�rt haben, sind zu vermerken.

7.
Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung und sonstige Ma�nahmen
zur Sicherstellung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung

46

Begr�ndung der Antr�ge in Haftsachen

(1) Der Staatsanwalt hat alle Antr�ge und Erkl�rungen, welche die Anordnung, Fortdauer und Aufhebung der Untersuchungshaft betreffen, zu begr�nden und dabei die Tatsachen anzuf�hren, aus denen sich

a)

der dringende Tatverdacht,

b)

der Haftgrund

ergeben.

(2) Wenn die Anwendung des � 112 Abs.�1 Satz 2 StPO nahe liegt, hat der Staatsanwalt darzulegen, weshalb er auch bei Ber�cksichtigung des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit die Anordnung der Untersuchungshaft f�r geboten h�lt.

(3) Soweit durch Bekanntwerden der angef�hrten Tatsachen die Staatssicherheit gef�hrdet wird, ist auf diese Gefahr besonders hinzuweisen (� 114 Abs.�2 Nr.�4 StPO).

(4) Besteht in den F�llen des � 112 Abs.�3 und des � 112a Abs.�1 StPO auch ein Haftgrund nach � 112 Abs.�2 StPO, so sind die Feststellungen hier�ber aktenkundig zu machen.

47

Beschr�nkungen in der Untersuchungshaft,
Unterrichtung der Vollzugsanstalt

(1) Der Staatsanwalt hat im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft fr�hzeitig, m�glichst mit Stellung des Antrages auf Erlass des Haftbefehls darauf hinzuwirken, dass die zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr nach � 119 Abs.�1 StPO erforderlichen Beschr�nkungen angeordnet und mit dem Aufnahmeersuchen verbunden werden. Im Eilfall trifft er vorl�ufige Anordnungen gem�� � 119 Abs.�1 Satz 4 StPO selbst und f�hrt nach � 119 Abs.�1 Satz 5 StPO die nachtr�gliche richterliche Entscheidung herbei.

(2) Wird dem Staatsanwalt dar�ber hinaus ein Sachverhalt bekannt, der eine Gef�hrdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt (einschlie�lich einer Selbstgef�hrdung des Untersuchungsgefangenen) begr�ndet, unterrichtet er unverz�glich in geeigneter Weise die Vollzugsanstalt, damit diese in eigener Zust�ndigkeit Beschr�nkungsanordnungen nach den Reglungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des Landes pr�fen kann (vgl. � 114d Abs.�1 Satz 2 Nr.�7, Abs.�2 Satz 1 StPO).

48

Abschrift des Haftbefehls f�r den Beschuldigten

(1) Um sicherzustellen, dass dem Beschuldigten bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls und gegebenenfalls eine �bersetzung in einer f�r ihn verst�ndlichen Sprache ausgeh�ndigt wird (vgl. � 114a Satz 1 StPO), empfiehlt es sich, entsprechende Abschriften bei den Akten bereitzuhalten.

(2) Wird eine bestimmte Polizeibeh�rde auf Grund eines Haftbefehls um die Festnahme des Beschuldigten ersucht, so ist dem Ersuchen eine Abschrift des Haftbefehls und gegebenenfalls eine �bersetzung f�r den Beschuldigten beizuf�gen, wenn dies m�glich ist.

49

(gestrichen)

50

Untersuchungshaft bei Soldaten der Bundeswehr

Kann den Erfordernissen der Untersuchungshaft w�hrend des Vollzuges von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest oder Disziplinararrest durch Beh�rden der Bundeswehr nicht Rechnung getragen werden, so pr�ft der Staatsanwalt, ob der Soldat im dortigen Vollzug verbleiben kann oder ob die Vollstreckung zu unterbrechen oder die �bernahme des Soldaten in den allgemeinen Vollzug erforderlich ist.

51

Symbolische Vorf�hrung

Kann eine vorl�ufig festgenommene Person wegen Krankheit nicht in der vorgeschriebenen Frist (� 128 StPO) dem Richter vorgef�hrt werden, so sind diesem die Akten innerhalb der Frist vorzulegen, damit er den Festgenommenen nach M�glichkeit an dem Verwahrungsort vernehmen und unverz�glich entscheiden kann, ob ein Haftbefehl zu erlassen ist.

52

Kennzeichnung der Haftsachen

In Haftsachen erhalten alle Verf�gungen und ihre Ausfertigungen den deutlich sichtbaren Vermerk "Haft". Befindet sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haft, so ist auch dies ersichtlich zu machen.

53

Ausl�ndische Staatsangeh�rige und staatenlose Personen

Wird ein ausl�ndischer Staatsangeh�riger in Untersuchungshaft genommen (vgl. � 114b Abs.�2 Satz 4 StPO), so sind f�r seinen Verkehr mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung seines Landes die Nr.�135 und 136 RiVASt und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften der L�nder zu beachten. Dies gilt f�r staatenlose Personen mit der Ma�gabe entsprechend, dass diese berechtigt sind, mit dem n�chsten zust�ndigen Vertreter des Staates, in dem sie ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben, in Verbindung zu treten.

54

�berwachung, Haftpr�fung

(1) Der Staatsanwalt achtet in jeder Lage des Verfahrens darauf,

a)

ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen und ob die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Ma�regel der Besserung und Sicherung nicht au�er Verh�ltnis steht (� 120 StPO);

b)

ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht auch durch weniger einschneidende Ma�nahmen erreicht werden kann (� 116 Abs.�1 bis 3 StPO).

Gegebenenfalls stellt er die entsprechenden Antr�ge.

(2) Der Staatsanwalt achtet darauf, dass das Gericht einem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, einen Verteidiger bestellt (vgl. � 140 Abs.�1 Nr.�4 StPO). Es empfiehlt sich, zugleich mit der Belehrung nach � 114b Abs.�2 Satz 1 Nr.�4 StPO zu kl�ren, ob der Beschuldigte bereits einen Verteidiger gew�hlt hat oder die Bestellung eines Verteidigers seiner Wahl w�nscht.

(3) Haftpr�fungen und Haftbeschwerden sollen den Fortgang der Ermittlungen nicht aufhalten.

55

Anordnung der Freilassung des Verhafteten

(1) Wird der Haftbefehl aufgehoben, so ordnet das Gericht zugleich die Freilassung des Untersuchungsgefangenen an.

(2) Wird der Haftbefehl in der Hauptverhandlung aufgehoben, so wird der Angeklagte sofort freigelassen, wenn keine �berhaft vorgemerkt ist. Jedoch kann der Hinweis an ihn angebracht sein, dass es sich empfiehlt, in die Anstalt zur�ckzukehren, um die Entlassungsf�rmlichkeiten zu erledigen.

(3) Der Staatsanwalt achtet darauf, dass der Verhaftete nach Aufhebung des Haftbefehls entlassen wird. Beantragt er vor Erhebung der �ffentlichen Klage die Aufhebung des Haftbefehls, so ordnet er gleichzeitig die Freilassung des Beschuldigten an (� 120 Abs.�3 Satz 2 StPO).

56

Haft �ber sechs Monate

(1) Ist es geboten, die Untersuchungshaft �ber sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten, und liegen die besonderen Voraussetzungen des � 121 Abs.�1 StPO vor, so leitet der Staatsanwalt die Akten dem zust�ndigen Gericht (�� 122, 125, 126 StPO) so rechtzeitig zu, dass dieses sie durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist dem Oberlandesgericht oder in den F�llen des � 120 GVG dem Bundesgerichtshof vorlegen kann. Liegen die Akten dem zust�ndigen Gericht bereits vor, so wirkt der Staatsanwalt. auf die rechtzeitige Vorlage der Akten hin. Er legt die Gr�nde dar, die nach seiner Auffassung die Fortdauer der Haft �ber sechs Monate hinaus rechtfertigen. Zugleich beantragt er, falls erforderlich, eine dem letzten Ermittlungsstand entsprechende Erg�nzung oder sonstige �nderung des Haftbefehls.

(2) Die Akten sind besonders zu kennzeichnen. Sie sind mit Vorrang zu behandeln und beschleunigt zu bef�rdern.

(3) Hat das Oberlandesgericht oder in den F�llen des � 120 GVG der Bundesgerichtshof die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet, so sorgt der Staatsanwalt daf�r, dass auch die weiteren nach �� 122 Abs.�3 und 4, 122a StPO erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen rechtzeitig herbeigef�hrt werden.

(4) Soll eine Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nicht herbeigef�hrt werden, so hat der Staatsanwalt daf�r Sorge zu tragen, dass der Haftbefehl nach Ablauf der Frist von 6 Monaten aufgehoben oder au�er Vollzug gesetzt wird (�� 121 Abs.�2, 120 Abs.�3 StPO).

57

Aussetzung des Vollzugs

(1) Hat der Richter den Vollzug des Haftbefehls nach � 116 StPO ausgesetzt, so �berwacht der Staatsanwalt, ob die erteilten Anweisungen befolgt werden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des � 116 Abs.�4 StPO vor, so beantragt der Staatsanwalt, den Vollzug des Haftbefehls anzuordnen. In den F�llen des � 123 Abs.�1 StPO beantragt er, die nach � 116 StPO angeordneten Ma�nahmen aufzuheben.

(3) Bei der Erteilung von Anweisungen nach � 116 StPO an Soldaten der Bundeswehr sollte der Eigenart des Wehrdienstes Rechnung getragen werden. Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass Anweisungen, denen der zur Truppe zur�ckgekehrte Soldat nur schwer nachkommen kann, oder die dem nicht r�ckkehrwilligen Soldaten Anlass zu dem Versuch geben k�nnten, sein Fernbleiben von der Truppe zu rechtfertigen, vermieden werden. Es kann sich daher empfehlen, eine Anweisung an den Soldaten anzuregen, sich bei seiner Einheit (Disziplinarvorgesetzten) zu melden (� 116 Abs.�1 Satz 2 Nr.�1 StPO).

58

Unterbringung von Untersuchungsgefangenen
in einem Krankenhaus

(1) Muss ein Untersuchungsgefangener in einem Krankenhaus au�erhalb der Vollzugsanstalt �rztlich behandelt werden, so rechtfertigt dies allein die Aufhebung des Haftbefehls nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen f�r die Untersuchungshaft wegen der Krankheit weggefallen sind.

(2) Hebt der Richter wegen der Art, der Schwere oder der voraussichtlichen Dauer der Krankheit den Haftbefehl auf, so ist es nicht Aufgabe der Justizbeh�rden, den Beschuldigten in einem Krankenhaus unterzubringen, vielmehr ist es den Verwaltungsbeh�rden zu �berlassen, notwendige Ma�nahmen zu treffen.

(3) Wird der Haftbefehl aufgehoben, nachdem der Beschuldigte in einem Krankenhaus untergebracht worden ist, so teilt der Staatsanwalt die Aufhebung des Haftbefehls und die Haftentlassung dem Beschuldigten selbst und dem Krankenhaus unverz�glich mit. Dem Krankenhaus ist gleichzeitig zu er�ffnen, dass der Justizfiskus f�r die weiteren Kosten der Unterbringung und Behandlung nicht mehr aufkommt. Die Polizei darf nicht im voraus ersucht werden, den Beschuldigten nach seiner Heilung erneut vorl�ufig festzunehmen oder zu diesem Zweck den Heilungsverlauf zu �berwachen; auch darf nicht gebeten werden, die Entlassung mitzuteilen, da solche Ma�nahmen dahin ausgelegt werden k�nnten, dass die Untersuchungshaft trotz der Entlassung tats�chlich aufrechterhalten werden soll und der Justizfiskus f�r die Kosten der Unterbringung und Behandlung in Anspruch genommen werden kann.

(4) Wird der Haftbefehl trotz der Krankheit aufrechterhalten, so rechtfertigt es allein der Umstand, dass der Verhaftete vor�bergehend in einem Krankenhaus unterzubringen ist, nicht, den Haftbefehl au�er Vollzug zu setzen. Der Beschuldigte ist vielmehr auf Kosten des Justizfiskus unterzubringen.

59

Einstweilige Unterbringung

Auf die einstweilige Unterbringung sind die Nr.�46 bis 55 sinngem�� anzuwenden.

60

Besondere Ma�nahmen zur Sicherung der
Strafverfolgung und Strafvollstreckung

Im Rahmen der besonderen Ma�nahmen (�� 127a, 132 StPO) zur Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung gegen Beschuldigte, die im Geltungsbereich der StPO keinen Wohnsitz haben, sind bei der Bemessung der Sicherheitsleistung die bei einschl�gigen Straftaten erfahrungsgem�� festgesetzten Betr�ge f�r Geldstrafen und Kosten zu Grunde zu legen, Kann der Beschuldigte einen Zustellungsbevollm�chtigten eigener Wahl zun�chst nicht benennen, so ist er darauf hinzuweisen, dass er einen Rechtsanwalt oder einen hierzu bereiten Beamten der Gesch�ftsstelle des zust�ndigen Amtsgerichts bevollm�chtigen kann.

8.
Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus

61

Allgemeines

(1) Der f�r die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus geltende Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit (� 81 Abs.�2 Satz 2 StPO) ist auch bei der Vollstreckung der Anordnung zu beachten.

(2) Der auf freiem Fu� befindliche Beschuldigte darf in der Regel erst dann zwangsweise in das psychiatrische Krankenhaus verbracht werden, wenn er unter Androhung der zwangsweisen Zuf�hrung f�r den Fall der Nichtbefolgung aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer bestimmten Frist in dem psychiatrischen Krankenhaus zu stellen, und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Einer solchen Aufforderung bedarf es nicht, wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigte sie nicht befolgt.

62

Dauer und Vorbereitung der Beobachtung

(1) Der Sachverst�ndige ist darauf hinzuweisen, dass die Unterbringung nicht l�nger dauern darf, als zur Beobachtung des Beschuldigten unbedingt notwendig ist, dass dieser entlassen werden muss, sobald der Zweck der Beobachtung erreicht ist, und dass das gesetzliche H�chstma� von sechs Wochen keinesfalls �berschritten werden darf.

(2) Der Sachverst�ndige ist zu veranlassen, die Vorgeschichte m�glichst vor der Aufnahme des Beschuldigten in die Anstalt zu erheben. Dazu sind ihm ausreichende Zeit vorher die Akten und Beiakten, besonders Akten fr�herer Straf- und Ermittlungsverfahren, Akten �ber den Aufenthalt in Justizvollzugsanstalten, in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (mit Krankenbl�ttern), Betreuungs-, Entm�ndigungs-, Pflegschafts-, Ehescheidungs- und Rentenakten zug�nglich zu machen, soweit sie f�r die Begutachtung von Bedeutung sein k�nnen.

(3) Angaben des Verteidigers, des Beschuldigten oder seiner Angeh�rigen, die f�r die Begutachtung von Bedeutung sind, z.B. �ber Erkrankungen, Verletzungen, auff�lliges Verhalten, sind m�glichst schnell nachzupr�fen, damit sie der Gutachter verwerten kann.

(4) Sobald der Beschluss nach � 81 StPO rechtskr�ftig ist, soll sich der Staatsanwalt mit dem Leiter des psychiatrischen Krankenhauses fernm�ndlich dar�ber verst�ndigen, wann der Beschuldigte aufgenommen werden kann.

63

Strafverfahren gegen Hirnverletzte

(1) In Strafverfahren gegen Hirnverletzte empfiehlt es sich in der Regel, einen Facharzt f�r Nerven- und Gem�tsleiden (Neurologie und Psychiatrie) oder einen auf einem dieser Fachgebiete vorgebildeten und besonders erfahrenen Arzt als Gutachter heranzuziehen.

(2) Die Kranken- und Versorgungsakten sind in der Regel f�r die fach�rztliche Begutachtung von Bedeutung; sie sind daher rechtzeitig beizuf�gen. Soweit m�glich, sollte der Staatsanwalt auf die Einwilligung des Beschuldigten hinwirken. Im �brigen sind die Vorschriften der �� 67 ff. SGB X, insbesondere � 73 SGB X, zu beachten.

9.
Zeugen

64

Ladung

(1) Die Ladung eines Zeugen muss erkennen lassen, dass er als Zeuge vernommen werden soll. Der Name des Beschuldigten ist anzugeben, wenn der Zweck der Untersuchung es nicht verbietet, der Gegenstand der Beschuldigung nur dann, wenn dies zur Vorbereitung der Aussage durch den Zeugen erforderlich ist. Mit der Ladung ist der Zeuge auf die seinem Interesse dienenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen und die vorhandene M�glichkeit der Zeugenbetreuung hinzuweisen.

(2) Ist anzunehmen, dass der Zeuge Schriftst�cke oder andere Beweismittel besitzt, die f�r die Untersuchung von Bedeutung sein k�nnen, so soll er in der Ladung aufgefordert werden, sie bei der Vernehmung vorzulegen.

(3) Die Zeugen sollen durch einfachen Brief, nicht durch Postkarte, geladen werden. Nur bei Vorliegen besonderer Umst�nde ist die Ladung zuzustellen. Wegen der Ladung zur Hauptverhandlung wird auf Nr.�117 hingewiesen.

65

Belehrung des Zeugen

Die Belehrung des Zeugen �ber sein Zeugnisverweigerungsrecht nach � 52 StPO und sein Auskunftsverweigerungsrecht nach � 55 StPO (� 163 Abs.�3 Satz 1, � 161a Abs.�1 Satz 2 StPO) ist aktenkundig zu machen. Entsprechendes gilt f�r eine Belehrung seines gesetzlichen Vertreters.

66

Vernehmung von Personen des �ffentlichen Dienstes

(1) Soll ein Richter, ein Beamter oder eine andere Person des �ffentlichen Dienstes als Zeuge vernommen werden und erstreckt sich die Vernehmung auf Umst�nde, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, so holt die Stelle, die den Zeugen vernehmen will, die Aussagegenehmigung von Amts wegen ein. Bestehen Zweifel, ob sich die Vernehmung auf Umst�nde, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, erstrecken kann, so ist dies vor der Vernehmung durch eine Anfrage bei dem Dienstvorgesetzten zu kl�ren.

(2) Um die Genehmigung ist der Dienstvorgesetzte zu ersuchen, dem der Zeuge im Zeitpunkt der Vernehmung untersteht oder dem er im Falle des � 54 Abs.�4 StPO zuletzt unterstanden hat.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung muss die Vorg�nge, �ber die der Zeuge vernommen werden soll, kurz, aber ersch�pfend angeben, damit der Dienstvorgesetzte beurteilen kann, ob Versagungsgr�nde vorliegen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Dienstvorgesetzte ihn pr�fen und seine Entscheidung noch vor dem Termin mitteilen kann. In eiligen Sachen wird deshalb die Aussagegenehmigung schon vor der Anberaumung des Termins einzuholen sein.

67

Schriftliche Aussage

(1) In geeigneten F�llen kann es ausreichen, dass ein Zeuge sich �ber bestimmte Fragen zun�chst nur schriftlich �u�ert, vorausgesetzt, dass er glaubw�rdig erscheint und eine vollst�ndige Auskunft von ihm erwartet werden kann. In dieser Weise zu verfahren, empfiehlt sich besonders dann, wenn der Zeuge f�r seine Aussage Akten, Gesch�ftsb�cher oder andere umfangreiche Schriftst�cke braucht.

(2) Befindet sich der Zeuge im Ausland, so ist bei der schriftlichen Befragung Nr.�121 RiVASt zu beachten.

68

Beh�rdliches Zeugnis

Die Vernehmung von Zeugen kann entbehrlich sein, wenn zum Beweis einer Tatsache die schriftliche Erkl�rung einer �ffentlichen Beh�rde gen�gt. In geeigneten F�llen wird der Staatsanwalt daher ein beh�rdliches Zeugnis einholen, das in der Hauptverhandlung verlesen werden kann (� 256 StPO).

10.
Sachverst�ndige

69

Allgemeines

Ein Sachverst�ndiger soll nur zugezogen werden, wenn sein Gutachten f�r die vollst�ndige Aufkl�rung des Sachverhalts unentbehrlich ist. Nr.�68 gilt sinngem��.

70

Auswahl des Sachverst�ndigen und Belehrung

(1) W�hrend des Ermittlungsverfahrens gibt der Staatsanwalt dem Verteidiger Gelegenheit, vor Auswahl eines Sachverst�ndigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass der Gegenstand der Untersuchung ein h�ufig wiederkehrender, tats�chlich gleichartiger Sachverhalt (z.B. Blutalkoholgutachten) ist oder eine Gef�hrdung des Untersuchungszwecks (vgl. � 147 Abs.�2 StPO) oder eine Verz�gerung des Verfahrens zu besorgen ist.

(2) Ist dem Staatsanwalt kein geeigneter Sachverst�ndiger bekannt, so ersucht er die Berufsorganisation oder die Beh�rde um Vorschl�ge, in deren Gesch�ftsbereich die zu begutachtende Frage f�llt.

(3) Es empfiehlt sich, f�r die wichtigsten Gebiete Verzeichnisse bew�hrter Sachverst�ndiger zu f�hren, damit das Verfahren nicht durch die Auswahl von Sachverst�ndigen verz�gert wird.

(4) Sollen Personen des �ffentlichen Dienstes als Sachverst�ndige vernommen werden, so gilt Nr.�66 sinngem��.

(5) F�r die Belehrung des Sachverst�ndigen gilt Nr.�65 entsprechend.

71

Arbeitsunf�lle

Bei Arbeitsunf�llen empfiehlt es sich, der f�r den Betrieb zust�ndigen Berufsgenossenschaft oder ihren technischen Aufsichtsbeamten neben den f�r die Gewerbeaufsicht zust�ndigen Stellen Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich zu �u�ern. Auch kann es geboten sein, sie schon zur Besichtigung der Unfallstelle zuzuziehen.

72

Beschleunigung

(1) Vor Beauftragung des Sachverst�ndigen soll gegebenenfalls gekl�rt werden, ob dieser in der Lage ist, das Gutachten in angemessener Zeit zu erstatten.

(2) Dem Sachverst�ndigen ist ein genau umgrenzter Auftrag zu erteilen; nach M�glichkeit sind bestimmte Fragen zu stellen. Oft ist es zweckm��ig, die entscheidenden Gesichtspunkte vorher m�ndlich zu er�rtern.

(3) Bis zur Erstattung des Gutachtens wird der Staatsanwalt sonst noch fehlende Ermittlungen durchf�hren.

(4) Bestehen Zweifel an der Eignung des Sachverst�ndigen, so ist alsbald zu pr�fen, ob ein anderer Sachverst�ndiger beauftragt werden muss.

11.
Akten �ber Vorstrafen

73

Ist wegen der Vorstrafen des Beschuldigten zu pr�fen, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung (� 66 StGB) in Betracht kommt, oder kann es f�r die Strafbemessung wichtig sein, dass der Beschuldigte wegen gleichartiger Straftaten vorbestraft ist, so sind die vollst�ndigen Akten beizuziehen.

11 a.
Durchsuchung und Beschlagnahme

73 a

Durchsuchung und Beschlagnahme stellen erhebliche Eingriffe in die Rechte des Betroffenen dar und bed�rfen daher im Hinblick auf den Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz einer sorgf�ltigen Abw�gung. Bei der Pr�fung, ob bei einem Zeugnisverweigerungsberechtigten die Voraussetzungen f�r eine solche Ma�nahme vorliegen (� 97 Abs.�2 Satz 3, Abs.�5 Satz 2 StPO), ist ein strenger Ma�stab anzulegen.

12.
Behandlung der amtlich verwahrten Gegenst�nde

74

Sorgf�ltige Verwahrung

Gegenst�nde, die in einem Strafverfahren beschlagnahmt oder sonst in amtliche Verwahrung genommen worden sind, m�ssen zur Vermeidung von Schadensersatzanspr�chen vor Verlust, Entwertung oder Besch�digung gesch�tzt werden. Die Verantwortung hierf�r trifft zun�chst den Beamten, der die Beschlagnahme vornimmt; sie geht auf die Stelle (Staatsanwaltschaft oder Gericht) �ber, der die weitere Verf�gung �ber den verwahrten Gegenstand zusteht. Die Verwaltungsvorschriften der L�nder �ber die Verwahrung sind zu beachten.

75

Herausgabe

(1) Sachen, deren Einziehung, Verfall oder Unbrauchbarmachung nicht in Betracht kommt, sind vorbehaltlich einer anderen Entscheidung nach � 111i StPO herauszugeben, sobald sie f�r das Strafverfahren entbehrlich sind.

(2) Die Sachen werden an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben, es sei denn, dass dieser der Herausgabe an einen anderen zugestimmt hat oder ein Fall des � 111k StPO vorliegt. Die Abs�tze 3 und 4 bleiben unber�hrt. Sind gef�hrliche Sachen an einen Gefangenen oder Untergebrachten herauszugeben, so sind diese an die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungseinrichtung unter Hinweis auf die Gef�hrlichkeit zu �bersenden.

(3) Stehen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder an eine von ihm benannte Person offensichtlich begr�ndete Anspr�che eines Dritten entgegen, so werden die Sachen an diesen herausgegeben. Bestehen lediglich Anhaltspunkte f�r die Berechtigung eines Dritten, so kann der Staatsanwalt diesem unter Bestimmung einer Frist Gelegenheit zu ihrem Nachweis geben. L�sst der Dritte die Frist ungenutzt verstreichen, so wird der Gegenstand an den letzten Gewahrsamsinhaber oder an eine von ihm benannte Person herausgegeben.

(4) Ergibt sich im Laufe der Ermittlungen zweifelsfrei, dass eine Sache unrechtm��ig in die Hand des letzten Gewahrsamsinhabers gekommen ist, l�sst sich der Verletzte aber nicht ermitteln, so ist nach � 983 BGB und den dazu erlassenen Vorschriften zu verfahren.

(5) In der Herausgabeanordnung sind die Sachen und der Empfangsberechtigte genau zu bezeichnen. Die Sachen d�rfen nur gegen eine Bescheinigung des Empfangsberechtigten oder dessen ausgewiesenen Bevollm�chtigten herausgegeben werden. Anordnung und Herausgabe sind aktenkundig zu machen.

76

Beweissicherung

(1) In Verfahren gegen unbekannte T�ter sind Gegenst�nde, die f�r Zwecke des Strafverfahrens noch ben�tigt werden, in der Regel bis zum Eintritt der Verfolgungsverj�hrung aufzubewahren.

(2) Vor der Notver�u�erung, vor der Herausgabe oder bei drohendem Verderb eines �berf�hrungsst�ckes pr�ft der Staatsanwalt, ob eine fotografische oder andere kriminaltechnische Sicherung des �berf�hrungsst�ckes erforderlich ist.

13.
Beschlagnahme von Postsendungen

77

Umfang der Beschlagnahme

(1) In dem Antrag auf Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie in einer Beschlagnahmeanordnung des Staatsanwalts sind die Briefe, Telegramme und andere Sendungen nach ihren �u�eren Merkmalen so genau zu bezeichnen, dass Zweifel �ber den Umfang der Beschlagnahme ausgeschlossen sind.

(2) Der Staatsanwalt pr�ft, ob die Beschlagnahme aller Postsendungen und Telegramme an bestimmte Empf�nger notwendig ist oder ob sie auf einzelne Gattungen von Sendungen beschr�nkt werden kann. Durch die Beschr�nkung und den Umstand, dass andere Sendungen ausgeliefert werden, kann verhindert werden, dass die Beschlagnahme vorzeitig bekannt wird.

(3) F�r die einzelnen Gattungen von Sendungen k�nnen folgende Bezeichnungen verwendet werden:

a)

Briefsendungen (� 4 Nr.�2 Postgesetz);

b)

adressierte Pakete;

c)

Postanweisungen, Zahlungsanweisungen und Zahlkarten;

d)

B�cher, Kataloge, Zeitungen oder Zeitschriften;

e)

Telegramme.

Soll die Beschlagnahme auf einen engeren Kreis von Sendungen beschr�nkt werden, so ist deren Art in der Beschlagnahmeanordnung so zu beschreiben, dass der Adressat die betreffenden Sendungen eindeutig identifizieren kann. Erforderlichenfalls ist die Formulierung durch R�cksprache mit den jeweils als Adressaten in Betracht kommenden Personen oder Unternehmen, die gesch�ftsm��ig Post- und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Post- oder Telekommunikationsunternehmen), zu kl�ren.

(4) Auf dem Aktenumschlag ist der Vermerk "Postbeschlagnahme" deutlich anzubringen.

78

Inhalt der Beschlagnahmeanordnung

(1) Die Beschlagnahme von Sendungen, die bei einer inl�ndischen Betriebsst�tte eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens f�r einen bestimmten Empf�nger eingehen, z.B. an den Beschuldigten oder an eine von ihm verwendete Deckanschrift, ist in der Regel anderen M�glichkeiten vorzuziehen. Der volle Name, bei h�ufig wiederkehrenden Namen, zumal in Gro�st�dten, auch andere Unterscheidungsmerkmale, der Bestimmungsort, bei gr��eren Orten die Stra�e und die Hausnummer und die Betriebsst�tte eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens, sind anzugeben.

(2) Bei der Beschlagnahme von Sendungen nach anderen Merkmalen, z.B. eines bestimmten Absenders, ist die Annahme-/Einlieferungsstelle des jeweiligen Post- oder Telekommunikationsunternehmens zu bezeichnen, bei der die Einlieferung erwartet wird. Dasselbe gilt, wenn Sendungen an bestimmte Empf�nger nicht bei der Auslieferungsstelle, z.B. weil diese im Ausland liegt, sondern bei anderen Betriebsst�tten beschlagnahmt werden sollen. Beschlagnahmen solcher Art sollen nur beantragt werden, wenn sie unentbehrlich sind. In diesen Ausnahmef�llen sind alle Merkmale, nach denen die Beschlagnahme ausgef�hrt werden soll, so genau zu beschreiben, dass kein Zweifel dar�ber besteht, welche Sendungen das Unternehmen auszuliefern hat.

(3) In zweifelhaften oder schwierigen F�llen wird sich der Staatsanwalt vorher mit dem betreffenden Post- oder Telekommunikationsunternehmen dar�ber verst�ndigen, wie die Beschlagnahme am zweckm��igsten durchgef�hrt wird.

79

Verfahren bei der Beschlagnahme

Der Staatsanwalt pr�ft, welche Post- oder Telekommunikationsunternehmen als Adressaten einer Beschlagnahmeanordnung in Betracht kommen. Hierzu ist zun�chst festzustellen, welche Unternehmen eine Lizenz f�r die Bef�rderung von Sendungen der zu beschlagnahmenden Art in dem betreffenden geographischen Bereich besitzen. Die Beschlagnahmeanordnung ist allen Post- oder Telekommunikationsunternehmen zu �bersenden, bei welchen die Beschlagnahme erfolgen soll. In Zweifelsf�llen ist bei der Bundesnetzagentur f�r Elektrizit�t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) festzustellen, welche Unternehmen als Adressaten einer Beschlagnahmeanordnung in Betracht kommen.* Bei der Adressierung der Beschlagnahmeanordnung ist die jeweilige Betriebsstruktur des Adressaten zu beachten (z.B. das Bestehen rechtlich selbst�ndiger Niederlassungen, Franchise-Unternehmen). In Zweifelsf�llen empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Unternehmen.

80

Aufhebung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme soll in der Regel von vornherein auf eine bestimmte Zeit (etwa einen Monat) beschr�nkt werden. Wegen der mit jeder Beschlagnahme verbundenen Verz�gerung der Postzustellung achtet der Staatsanwalt darauf, dass die Beschlagnahme nicht l�nger als erforderlich aufrechterhalten wird.

(2) Sobald ein Beschlagnahmebeschluss erledigt ist, beantragt der Staatsanwalt unverz�glich, ihn aufzuheben und verst�ndigt sofort die betroffenen Post- oder Telekommunikationsunternehmen.

(3) Der Vermerk "Postbeschlagnahme" (Nr.�77 Abs.�4) ist zu beseitigen.

81

Postsendungen mit staatsgef�hrdenden Schriften

Bei Postsendungen mit staatsgef�hrdenden Schriften ist Nr.�208 zu beachten.

82

gestrichen

83

gestrichen

14.
Auskunft �ber den Postverkehr und die Telekommunikation

84

Postsendungen

Statt einer Beschlagnahme kann der Richter, unter den Voraussetzungen des � 100 StPO auch der Staatsanwalt, von Postunternehmen Auskunft �ber Postsendungen verlangen, die von dem Beschuldigten herr�hren oder f�r ihn bestimmt sind. Die Auskunft wird auch �ber solche Postsendungen erteilt, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr im Machtbereich des Postunternehmens befinden.

85

Telekommunikation

Der Richter, unter den Voraussetzungen des � 100h Abs.�1 Satz 3 i.V.m. � 100b Abs.�1 Satz 2 und 3 StPO auch die Staatsanwaltschaft, kann nach � 100g StPO von Telekommunikationsunternehmen Auskunft �ber abgeschlossene und zuk�nftige Telekommunikationsverbindungen verlangen. Soweit danach keine Auskunft verlangt werden kann (z.B. Auskunft �ber die Standortkennung eines Mobiltelefons, wenn kein Fall einer Telekommunikationsverbindung besteht) sind Ma�nahmen nach �� 100a, 100b StPO zu pr�fen.

15.
�ffentliches Interesse bei Privatklagesachen

86

Allgemeines

(1) Sobald der Staatsanwalt von einer Straftat erf�hrt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann, pr�ft er, ob ein �ffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht.

(2) Ein �ffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden �ber den Lebenskreis des Verletzten* hinaus gest�rt und die Strafverfolgung ein gegenw�rtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausma�es der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gef�hrlichkeit der Tat, der rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggr�nde des T�ters oder der Stellung des Verletzten im �ffentlichen Leben. Ist der Rechtsfrieden �ber den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gest�rt worden, so kann ein �ffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner pers�nlichen Beziehung zum T�ter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenw�rtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

(3) Der Staatsanwalt kann Ermittlungen dar�ber anstellen, ob ein �ffentliches Interesse besteht.

87

Verweisung auf die Privatklage

(1) Die Entscheidung �ber die Verweisung auf den Privatklageweg trifft der Staatsanwalt. Besteht nach Ansicht der Beh�rden oder der Beamten des Polizeidienstes kein �ffentliches Interesse an der Strafverfolgung, so legen sie die Anzeige ohne weitere Ermittlungen dem Staatsanwalt vor.

(2) Kann dem Verletzten nicht zugemutet werden, die Privatklage zu erheben, weil er die Straftat nicht oder nur unter gro�en Schwierigkeiten aufkl�ren k�nnte, so soll der Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen anstellen, bevor er den Verletzten auf die Privatklage verweist, z.B. bei Beleidigung durch namenlose Schriftst�cke. Dies gilt aber nicht f�r unbedeutende Verfehlungen.

16.
Einstellung des Verfahrens

88

Mitteilung an den Beschuldigten

In der Mitteilung an den Beschuldigten nach � 170 Abs.�2 StPO sind die Gr�nde der Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur soweit bekannt zu geben, als kein schutzw�rdiges Interesse entgegensteht. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder das gegen ihn kein begr�ndeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen.

89

Bescheid an den Antragsteller

und Mitteilung an den Verletzten

(1) Der Staatsanwalt hat dem Antragsteller den in � 171 StPO vorgesehenen Bescheid �ber die Einstellung auch dann zu erteilen, wenn die Erhebung der �ffentlichen Klage nicht unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(2) Die Begr�ndung der Einstellungsverf�gung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. "da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist", beschr�nken. Vielmehr soll in der Regel - schon um unn�tige Beschwerden zu vermeiden - angegeben werden, aus welchen Gr�nden der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. Dabei kann es gen�gen, die Gr�nde anzuf�hren, die ein Eingehen auf Einzelheiten unn�tig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz f�llt, dass die Strafverfolgung verj�hrt oder aus anderen Gr�nden unzul�ssig ist oder dass kein �ffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

(3) Auch bei einer Einstellung nach �� 153 Abs.�1, 153a Abs.�1, 153b Abs.�1 StPO erteilt der Staatsanwalt dem Anzeigenden einen mit Gr�nden versehenen Bescheid.

(4) Der Staatsanwalt soll den Einstellungsbescheid so fassen, dass er auch dem rechtsunkundigen Antragsteller verst�ndlich ist.

(5) Erh�lt der Verletzte nicht bereits gem�� Absatz 1 oder Absatz 3 Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens, so ist ihm letztere auf Antrag mitzuteilen, soweit das Verfahren ihn betrifft.

90

Anh�rung von Beh�rden und K�rperschaften
des �ffentlichen Rechts bei Einstellungen nach den �� 153, 153a oder 170 Abs.�2 StPO

(1) Hat eine Beh�rde oder eine K�rperschaft des �ffentlichen Rechts die Strafanzeige erstattet oder ist sie sonst am Ausgang des Verfahrens interessiert, soll ihr der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren einstellt oder die Zustimmung des Gerichts zu einer Einstellung einholt, die Gr�nde mitteilen, die f�r die Einstellung sprechen, und ihr Gelegenheit zur �u�erung geben. Dies gilt auch f�r die Zustimmung des Staatsanwalts zu einer Einstellung au�erhalb einer Hauptverhandlung, die das Gericht beabsichtigt (� 153 Abs.�2, � 153a Abs.�2 StPO). Zur Vereinfachung k�nnen Ablichtungen aus den Akten beigef�gt werden. Stellt der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden �u�erung ein, soll er in der Einstellungsverf�gung auch die Einwendungen w�rdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.

(2) Hat ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Erm�chtigung zur Strafverfolgung nach � 89a Abs.�4, � 89b Abs.�4, � 89c Absatz 4, � 90 Abs.�4, � 90b Abs.�2, � 97 Abs.�3, �� 104a, 129b Abs.�1 Satz 3, � 194 Abs.�4, � 353a Abs.�2 oder � 353b Abs.�4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, so ist Nr.�211 Abs.�1 und 3 Buchst. a zu beachten.

91

Bekanntgabe

(1) Dem Beschuldigten wird die Einstellungsverf�gung grunds�tzlich formlos durch einfachen Brief bekannt gegeben. Die Mitteilung �ber die Einstellung wird dem Beschuldigten zugestellt, wenn gegen ihn eine Strafverfolgungsma�nahme im Sinne des � 2 des Gesetzes �ber die Entsch�digung f�r Strafverfolgungsma�nahmen (StrEG) vollzogen worden ist. Wegen der in der Einstellungsnachricht nach diesem Gesetz zu erteilenden Belehrung wird auf die Ausf�hrungsvorschriften zum Gesetz �ber die Entsch�digung f�r Strafverfolgungsma�nahmen (Anlage C ) verwiesen.

(2) Die Mitteilung �ber die Einstellung des Verfahrens ist dem Antragsteller (� 171 StPO) im Regelfall formlos zu �bersenden. Der Staatsanwalt soll die Zustellung nur dann anordnen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass mit einer Beschwerde und einem Antrag auf Durchf�hrung des Klageerzwingungsverfahrens zu rechnen ist.

92

Kostenpflicht des Anzeigenden

Ist ein Verfahren durch eine vors�tzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, so pr�ft der Staatsanwalt, ob die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Anzeigeerstatter aufzuerlegen sind. Dies gilt auch dann, wenn die unwahren Angaben, die zur Einleitung des Verfahrens gef�hrt haben, bei einer Vernehmung gemacht worden sind.

93

Einstellung nach � 153a StPO

(1) Bei einer Einstellung nach � 153a StPO pr�ft der Staatsanwalt, ob eine Wiedergutmachungsauflage (� 153a Abs.�1 Nr.�1 StPO) in Betracht kommt. Dabei achtet der Staatsanwalt auch darauf, dass die Auflagen einen durch die Straftat erlangten Verm�gensvorteil absch�pfen. Im �brigen sollen unredlich erzielte Verm�gensvorteile bei der Festsetzung einer Geldauflage nach � 153a Abs.�1 Nr.�2 StPO ber�cksichtigt werden. In geeigneten F�llen k�nnen Auflagen miteinander kombiniert werden.

(2) Bei einer Einstellung nach � 153a StPO, bei der die Auflage erteilt wird, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinn�tzigen Einrichtung zu zahlen, oder bei der Erkl�rung der Zustimmung dazu, beachtet der Staatsanwalt neben spezialpr�ventiven Erw�gungen, dass bei der Auswahl des Zuwendungsempf�ngers insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straff�lligen- und Bew�hrungshilfe, Gesundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur F�rderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in angemessenem Umfang ber�cksichtigt werden.

93 a

(gestrichen)

94

Einstellung nach � 153c Abs.�1 StPO

(1) In den F�llen des � 153c Abs.�1 StPO kann der Staatsanwalt nach pflichtgem��em Ermessen von der Verfolgung absehen. Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn die in ��153c Abs.�2 StPO bezeichneten Gr�nde vorliegen k�nnen, wenn eine Strafverfolgung zu unbilligen H�rten f�hren w�rde oder ein �ffentliches Interesse an der strafrechtlichen Ahndung nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Staatsanwalt pr�ft im Einzelfall, ob v�lkerrechtliche Vereinbarungen die Verpflichtung begr�nden, bestimmte au�erhalb des r�umlichen Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangene Taten so zu behandeln, als ob sie innerhalb dieses Bereichs begangen w�ren. Auskunft �ber derartige Vereinbarungen erteilt das Bundesministerium der Justiz.

(3) Bestehen in den F�llen des � 153c Abs.�1 StPO Anhaltspunkte daf�r, dass die Gr�nde des ��153c Abs.�3 StPO gegeben sein k�nnten, holt der Staatsanwalt unverz�glich die Entscheidung des Generalstaatsanwalts ein, ob die Tat verfolgt werden soll. Der Generalstaatsanwalt berichtet vor seiner Entscheidung unverz�glich der Landesjustizverwaltung.

(4) K�nnen die in � 153c Abs.�3 StPO bezeichneten Gr�nde der Strafverfolgung entgegenstehen, so holt der Staatsanwalt unverz�glich die Entscheidung des Generalstaatsanwalts ein, wenn er wegen Gefahr im Verzuge eine Beschlagnahme, eine Durchsuchung oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Ma�nahme f�r erforderlich h�lt. Der Generalstaatsanwalt unterrichtet vor seiner Entscheidung die Landesjustizverwaltung. Ist eine Entscheidung des Generalstaatsanwalts nicht rechtzeitig zu erlangen, so unterrichtet der Staatsanwalt die Landesjustizverwaltung unmittelbar. Ist auch das nicht m�glich, so trifft er selbst die notwendige Entscheidung.

95

Einstellung nach � 153c Abs.�3 StPO

(1) Bei Straftaten, die durch eine au�erhalb des r�umlichen Geltungsbereichs der Strafprozessordnung ausge�bte T�tigkeit begangen sind, deren Erfolg jedoch innerhalb dieses Bereichs eingetreten ist (Distanztaten), kl�rt der Staatsanwalt beschleunigt den Sachverhalt und die Umst�nde auf, die f�r eine Entscheidung nach � 153c Abs.�3 StPO von Bedeutung sein k�nnen. Er beschr�nkt sich dabei auf solche Ma�nahmen, die den Zweck der Vorschrift nicht gef�hrden.

(2) Bestehen Anhaltspunkte daf�r, dass die Voraussetzungen des � 153c Abs.�3 StPO gegeben sein k�nnten, so holt der Staatsanwalt unverz�glich die Entscheidung des Generalstaatsanwalts ein, ob die Tat verfolgt werden soll. Der Generalstaatsanwalt unterrichtet vor seiner Entscheidung unverz�glich die Landesjustizverwaltung. Bei der Entscheidung, ob die Tat verfolgt werden soll, ist Art. 5 des OECD-�bereinkommens �ber die Bek�mpfung der Bestechung ausl�ndischer Amtstr�ger im internationalen Gesch�ftsverkehr (Vertrags- und Umsetzungsgesetz: Gesetz zur Bek�mpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998, BGBl. 1998 II S. 2327)* zu beachten.

(3) H�lt der Staatsanwalt wegen Gefahr im Verzuge eine Beschlagnahme, eine Durchsuchung oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Ma�nahme f�r erforderlich, so gelten Absatz 2 sowie Nr.�94 Abs.�4 Satz 3 und 4 entsprechend.

96

Einstellung nach � 153c Abs.�4 StPO

In den F�llen des � 153c Abs.�4 StPO gelten die Nr.�94 und 95 sinngem��.

97

Einstellung nach � 153c Abs.�5 StPO

In den F�llen des � 153c Abs.�5 StPO kl�rt der Staatsanwalt alle f�r die Entscheidung des Generalbundesanwalts bedeutsamen Umst�nde mit gr��ter Beschleunigung, jedoch unter Beschr�nkung auf solche Ma�nahmen, die den Zweck dieser Vorschrift nicht gef�hrden; er unterrichtet fernm�ndlich oder fernschriftlich den Generalbundesanwalt unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Generalstaatsanwalts. Die Vorg�nge reicht er mit einem Begleitschreiben dem Generalbundesanwalt unverz�glich nach; eine Abschrift des Begleitschreibens leitet er dem Generalstaatsanwalt zu. Sind die Akten nicht entbehrlich, so werden dem Generalbundesanwalt Ablichtungen vorgelegt. In Verfahren, die nach � 142a Abs.�2 und 4 GVG an die Landesstaatsanwaltschaft abgegeben worden sind, ist entsprechend zu verfahren. Fordert der Generalstaatsanwalt die Vorg�nge zum Zwecke der Pr�fung an, ob die Voraussetzungen f�r eine Einstellung des Verfahrens nach � 153c Abs.�1, 3 und 4 StPO vorliegen, so trifft der Staatsanwalt weitere Verfolgungsma�nahmen nur im Einverst�ndnis mit dem Generalbundesanwalt.

98

Einstellung nach � 153d StPO

Ergeben sich f�r den Staatsanwalt Anhaltspunkte daf�r, dass die Voraussetzungen des � 153d StPO vorliegen, so sind die in Nr.�97 getroffenen Anordnungen zu beachten. Eine Entscheidung des Generalbundesanwalts, solche Straftaten nicht zu verfolgen, bewirkt, dass polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Verfolgungsma�nahmen insoweit zu unterbleiben haben; diese Entscheidung kann schon vor der Einleitung von Verfolgungsma�nahmen getroffen werden.

99

Benachrichtigung der Polizeidienststellen in den
F�llen der �� 153c, 153d StPO

(1) Wird von der Strafverfolgung nach �� 153c, 153d StPO abgesehen, so kann neben der unverz�glichen Benachrichtigung der Polizeidienststelle, die mit der Sache unmittelbar befasst ist, die sofortige Benachrichtigung weiterer Polizeidienststellen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass Verfolgungsma�nahmen unterbleiben.

(2) In derartigen F�llen unterrichtet der Staatsanwalt neben der mit der Sache unmittelbar befassten Polizeidienststelle unverz�glich das Bundesministerium des Innern und nachrichtlich das Bundeskriminalamt, Thaerstra�e 11, 65193 Wiesbaden, von seiner Entscheidung, mit der von der Strafverfolgung abgesehen wird. Einen Abdruck der schriftlichen Nachricht erh�lt die Landesjustizverwaltung/der Bundesminister der Justiz.

(3) Sieht der Staatsanwalt einstweilen von weiteren Strafverfolgungsma�nahmen ab, so unterrichtet er unverz�glich die mit der Sache befasste Polizeidienststelle.

100

Einstellung nach � 153e StPO

(1) Die M�glichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach � 153e StPO (gegebenenfalls in Verbindung mit � 4 NATO-Truppen-Schutzgesetz)* soll mit dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nur er�rtert werden, wenn diese selbst Fragen danach stellen oder wenn nach den bereits bekannten Umst�nden des Einzelfalles deutliche Anhaltspunkte daf�r vorliegen, dass eine Anwendung des � 153e StPO in Betracht kommt und eine Er�rterung hier�ber aus besonderen Gr�nden zweckm��ig erscheint. Bei einer solchen Er�rterung ist jedoch darauf zu achten, dass sie nicht als Zusicherung einer Einstellung des Verfahrens nach � 153e StPO missverstanden wird.

(2) Der Staatsanwalt legt die Akten dem Generalbundesanwalt vor, wenn Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass die Einstellung nach 153e StPO in Betracht kommt.

101

Einstellung nach � 154 StPO

(1) Von den M�glichkeiten einer Einstellung nach � 154 Abs.�1 StPO soll der Staatsanwalt in weitem Umfang und in einem m�glichst fr�hen Verfahrensstadium Gebrauch machen. Er pr�ft zu diesem Zweck vom Beginn der Ermittlungen an, ob die Voraussetzungen f�r eine Beschr�nkung des Prozessstoffes vorliegen. Der Staatsanwalt erteilt der Polizei allgemein oder im Einzelfall die Weisungen, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Pr�fung zu gew�hrleisten.

(2) Wird das Verfahren nach � 154 Abs.�1 StPO eingestellt, so gilt f�r den Bescheid an den Anzeigenden Nr.�89 entsprechend.

(3) Ist mit R�cksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe nach � 154 Abs.�1 StPO von der Verfolgung einer Tat abgesehen oder nach � 154 Abs.�2 StPO das Verfahren vorl�ufig eingestellt worden, so pr�ft der Staatsanwalt nach Abschluss des wegen dieser Tat eingeleiteten Verfahrens, ob es bei der Einstellung verbleiben kann.

101 a

Einstellung nach � 154a StPO

(1) Soweit die Strafverfolgung nach � 154a StPO beschr�nkt werden kann, soll der Staatsanwalt von dieser M�glichkeit Gebrauch machen, wenn dies das Verfahren vereinfacht. Nr.�101 Abs.�1 gilt entsprechend.

(2) Bei abtrennbaren Teilen einer Tat, die mit anderen in Fortsetzungszusammenhang stehen, wird nach � 154a Abs.�1 Satz 1 StPO die Verfolgung h�ufig auf wenige Teilakte beschr�nkt werden k�nnen; eine Beschr�nkung auf einen einzelnen Teilakt kommt nur dann in Betracht, wenn dieser besonders schwerwiegend ist. In den F�llen des � 154a Abs.�1 Satz 2 StPO kann die Verfolgung auf einen oder mehrere Teilakte beschr�nkt werden, wenn die Aufkl�rung der anderen Teilakte unverh�ltnism��ig viel Zeit in Anspruch nehmen w�rde und eine zur Einwirkung auf den T�ter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichende Bestrafung gew�hrleistet ist.

(3) Beschr�nkungen nach � 154a StPO werden aktenkundig gemacht; erfolgt die Beschr�nkung vor Erhebung der �ffentlichen Klage, so wird in der Anklageschrift darauf hingewiesen.

(4) Nr.�101 Abs.�3 gilt entsprechend.

102

Einstellung zugunsten des Opfers einer N�tigung
oder Erpressung

(1) Eine Einstellung nach � 154c StPO soll grunds�tzlich nur erfolgen, wenn die N�tigung oder die Erpressung strafw�rdiger ist als die Tat des Gen�tigten oder Erpressten.

(2) Die Entscheidung, ob zugesichert werden kann, dass das Verfahren eingestellt wird, ist dem Beh�rdenleiter vorzubehalten.

103

Mitteilung an den Anzeigenden

Sieht der Staatsanwalt nach � 154e StPO von der Erhebung der �ffentlichen Klage vorl�ufig ab, so teilt er dies dem Anzeigenden mit.

104

Vorl�ufige Einstellung nach � 205 StPO

(1) Unter den Voraussetzungen des � 205 StPO soll der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren vorl�ufig einstellen, wenn der Sachverhalt soweit wie m�glich aufgekl�rt ist und die Beweise, soweit notwendig, gesichert sind; eine f�rmliche Beweissicherung (�� 285 ff. StPO) soll indessen nur in wichtigen F�llen stattfinden. Der Staatsanwalt hat in bestimmten, nicht zu lange bemessenen Abst�nden zu pr�fen, ob die Hinderungsgr�nde des � 205 StPO noch fortbestehen.

(2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit einer Er�ffnung des Hauptverfahrens auch dann nicht gerechnet werden, wenn die Hinderungsgr�nde des � 205 StPO wegfallen, so stellt der Staatsanwalt das Verfahren sofort ein.

(3) Nr.�103 gilt entsprechend.

105

Beschwerde gegen die Einstellungsverf�gung

(1) Einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens kann der Staatsanwalt, der die Einstellung verf�gt hat, abhelfen. Werden in der Beschwerde neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel angef�hrt, so nimmt er die Ermittlungen wieder auf.

(2) Geht eine Beschwerde des Verletzten bei dem Staatsanwalt ein, dessen Entscheidung angegriffen wird, so pr�ft er unverz�glich, ob er ihr abhilft. Hilft er ihr nicht ab, so legt er sie unverz�glich dem vorgesetzten Staatsanwalt (� 147 GVG) vor. Im �bersendungsbericht legt er dar, aus welchen Gr�nden er die Ermittlungen nicht wieder aufnimmt; neue Tatsachen oder Beweismittel oder neue rechtliche Erw�gungen, welche die Beschwerdeschrift enth�lt, sind zu w�rdigen. Werden dem Beschuldigten weitere selbst�ndige Straftaten vorgeworfen, so ist zu berichten, was insoweit bereits veranlasst oder was nach R�ckkunft der Akten beabsichtigt ist. Die Akten sind dem �bersendungsbericht beizuf�gen oder, wenn sie nicht verf�gbar oder nicht entbehrlich sind, nachzureichen.

(3) Ist die Beschwerde bei dem vorgesetzten Staatsanwalt eingereicht worden und hat er um Bericht oder um Beif�gung der Vorg�nge ersucht, so ist dieser Auftrag nur auszuf�hren, wenn die Ermittlungen nicht wieder aufgenommen werden; sonst gen�gt eine kurze Anzeige �ber die Wiederaufnahme der Ermittlungen. Kann die Beschwerde nicht sofort gepr�ft werden, so sind die Gr�nde hierf�r anzugeben; die Akten sind nicht beizuf�gen.

(4) Dem Beschwerdef�hrer ist die Wiederaufnahme der Ermittlungen mitzuteilen.

(5) F�r die Bekanntgabe des Bescheides des vorgesetzten Staatsanwalts gilt Nr.�91 Abs.�2 entsprechend.

17.
Verteidiger

106

Auswahl des Verteidigers

Die Bitte eines Beschuldigten, ihm einen f�r seine Verteidigung geeigneten Rechtsanwalt zu bezeichnen, ist abzulehnen. Jedoch kann ihm ein nach der Buchstabenfolge geordnetes Verzeichnis der Rechtsanw�lte des Landgerichtsbezirks vorgelegt werden, damit er einen Verteidiger selbst ausw�hlt.

107

Referendare als Verteidiger

(1) Referendare sollen als Verteidiger nur bestellt werden (� 142 Abs.�2 StPO), wenn nach der Art und der Bedeutung der Strafsache und der Person des Referendars Gew�hr f�r eine sachgem��e Verteidigung besteht. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers aus den Gr�nden des � 140 Abs.�2 StPO notwendig, so wird die Bestellung eines Referendars im allgemeinen nur dann in Betracht kommen, wenn die Tat nicht besonders schwer und die Sach- und Rechtslage nicht besonders schwierig, aber ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Der Gesichtspunkt der Geb�hrenersparnis soll bei der Bestellung unber�cksichtigt bleiben.

(2) Dem von Amts wegen als Verteidiger bestellten Referendar sind die notwendigen baren Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

108

Unterrichtung des Verteidigers

Der Verteidiger, der nach � 145a Abs.�1 StPO als erm�chtigt gilt, Zustellungen f�r den Beschuldigten anzunehmen, ist �ber � 145a StPO hinaus �ber alle Entscheidungen zu unterrichten, die dem Beschuldigten mitgeteilt werden. Der Verteidiger soll dabei neben dem Beschuldigten und gleichzeitig mit diesem unterrichtet werden.

18.
Abschluss der Ermittlungen

109

(1) Bei der Fertigung des Vermerkes �ber den Abschluss der Ermittlungen sind die besonderen verfahrensrechtlichen Wirkungen (�� 141 Abs.�3 Satz 3, 147 Abs.�2 StPO) zu beachten.

(2) Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, so wird vor dem Vermerk �ber den Abschluss der Ermittlungen gegen einzelne von ihnen der Stand der Ermittlungen gegen die �brigen zu ber�cksichtigen sein.

(3) Der Vermerk �ber den Abschluss der Ermittlungen ist mit dem Datum und der Unterschrift des Staatsanwalts zu versehen. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, so muss der Vermerk erkennen lassen, gegen welche Beschuldigten die Ermittlungen abgeschlossen sind.

II. ABSCHNITT
Anklage

110

Form und Inhalt der Anklageschrift

(1) Die Anklageschrift muss klar, �bersichtlich und vor allem f�r den Angeschuldigten verst�ndlich sein.

(2) In der Anklageschrift sind anzugeben:

a)

der Familienname und die Vornamen (Rufname unterstrichen), Geburtsname, Beruf, Anschrift, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort (Kreis, Bezirk) des Angeschuldigten und seine Staatsangeh�rigkeit, bei Minderj�hrigen Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter;

b)

der Verteidiger;

c)

der Anklagesatz;

er umfasst:

die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat - gegebenenfalls in vereinfachter Form, z. B. beim Versuch -, die anzuwendenden Strafvorschriften, die Umst�nde, welche die Anordnung einer Ma�nahme (� 11 Abs.�1 Nr.�8 StGB) rechtfertigen, bei Verletzungen mehrerer Strafvorschriften auch die Angabe, ob Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen wird;

d)

bei Antragsdelikten ein Hinweis auf den Strafantrag;

wird in F�llen, in denen das Gesetz dies zul�sst, bei einem Antragsdelikt die �ffentliche Klage erhoben, ohne dass ein Strafantrag gestellt ist, so soll in der Anklageschrift erkl�rt werden, dass wegen des besonderen �ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist;

e)

Hinweise auf Verfolgungsbeschr�nkungen nach � 154a StPO;

f)

die Zeugen (gegebenenfalls mit den nach � 200 Abs.�1 Satz 3 bis 5 StPO zul�ssigen Einschr�nkungen) und anderen Beweismittel;

g)

das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (� 200 Abs.�2 StPO) und alle Umst�nde, die f�r die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bew�hrung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen von Bedeutung sein k�nnen.

(3) Die Anklageschrift hat ferner den Antrag auf Er�ffnung des Hauptverfahrens und die Angabe des Gerichts zu enthalten, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Sie hat auch den Spruchk�rper (z.B. Wirtschaftsstrafkammer, Jugendkammer, Staatsschutzkammer) zu bezeichnen, den der Staatsanwalt als zust�ndig ansieht.

(4) War oder ist der Angeschuldigte in Untersuchungshaft, so sind Ort und Dauer der Haft zu vermerken; dies gilt auch f�r eine andere Freiheitsentziehung. Zur Frage der Fortdauer ist ein bestimmter Antrag zu stellen. Auf den Ablauf der in � 121 Abs.�2 StPO bezeichneten Frist ist hinzuweisen.

(5) Beantragt der Staatsanwalt die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und k�ndigt er die Beantragung der Festsetzung einer Geldbu�e gegen diese an (Nr.�180a Abs.�2), f�hrt er sie als Nebenbeteiligte an und gibt die tats�chliche und rechtliche Grundlage f�r die begehrte Ma�nahme an.

111

Auswahl der Beweismittel

(1) Der Staatsanwalt soll nur die Beweismittel auff�hren, die f�r die Aufkl�rung des Sachverhalts und f�r die Beurteilung der Pers�nlichkeit des Angeschuldigten wesentlich sind.

(2) Haben mehrere Zeugen �ber denselben Vorgang im Vorverfahren �bereinstimmend ausgesagt, so wird es h�ufig nicht n�tig sein, jeden zu benennen.

(3) F�r Sachverst�ndige gilt Absatz 2 entsprechend. Soweit es zul�ssig ist, ein schriftliches Gutachten in der Hauptverhandlung zu verlesen (� 256 Abs.�1 StPO), wird dieses oft ein ausreichendes Beweismittel sein; dies gilt nicht, wenn der Sachverst�ndige ein Gutachten nur unter dem Eindruck der Hauptverhandlung erstatten kann, z.B. �ber die Schuldf�higkeit oder �ber besondere seelische oder geistige Eigenschaften des Angeschuldigten oder eines sonstigen Prozessbeteiligten.

(4) Liegt ein Gest�ndnis des Angeschuldigten vor, das zur vollst�ndigen Beurteilung der Tat, auch der Strafbemessung, voraussichtlich ausreicht, so kann auf die Benennung von Zeugen verzichtet werden.

(5) Der Staatsanwalt darf dem Gericht oder dem Vorsitzenden Akten, Schriftst�cke oder Beweisst�cke nur vorlegen, wenn er sie gleichzeitig zu Bestandteilen der gerichtlichen Akten erkl�rt und damit auch dem Verteidiger zug�nglich macht. Legt er sie erst in der Hauptverhandlung vor, so hat er sie dadurch zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, dass er die Vorlegung auch dem Angeklagten oder dem Verteidiger bekannt gibt.

112

Ermittlungsergebnis

(1) Auch wenn die Anklage vor dem Strafrichter erhoben wird, soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (� 200 Abs.�2 StPO) in die Anklageschrift aufgenommen werden, wenn die Sach- oder Rechtslage Schwierigkeiten bietet.

(2) Sind die Akten umfangreich, so soll auf die Aktenstellen und m�glichst auch auf die Beweismittel f�r die einzelnen Tatvorg�nge verwiesen werden.

113

Zust�ndiges Gericht

(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall von besonderer Bedeutung vorliegt und deshalb die Anklage beim Landgericht (� 24 Abs.�1 Nr.�3 GVG) zu erheben ist, pr�ft der Staatsanwalt, ob die besondere Bedeutung einer Sache sich etwa aus dem Ausma� der Rechtsverletzung oder den Auswirkungen der Straftat, z.B. nach einer Sexualstraftat, ergibt.

(2) Erhebt der Staatsanwalt wegen der besonderen Schutzbed�rftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht (� 24 Abs.�1 Nr.�3 GVG), so macht er die hierf�r bedeutsamen Umst�nde aktenkundig, sofern diese nicht offensichtlich sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Staatsanwalt Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer nach � 74c Abs.�1 Nr.�6 GVG erhebt, weil zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

(3) Erhebt der Staatsanwalt Anklage beim Landgericht und h�lt er aus den in � 76 Abs.�2 GVG genannten Gr�nden die Mitwirkung eines dritten Richters f�r erforderlich, regt er dies an.

(4) Ist die Sache umfangreich, z.B. wegen der gro�en Anzahl der Angeschuldigten oder Zeugen, und erhebt der Staatsanwalt nicht Anklage beim Landgericht, so beantragt er, einen zweiten Richter beim Amtsgericht zuzuziehen (� 29 Abs.�2 GVG).

114

Zusammenh�ngende Strafsachen

Zusammenh�ngende Strafsachen (�� 2, 3 StPO) sind in einer Anklage zusammenzufassen (vgl. Nr.�17). Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Erhebung der �ffentlichen Klage wegen einer Tat durch die Aufkl�rung der anderen Tat erheblich verz�gert w�rde und wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder des Beschuldigten nicht entgegenstellen.

III. ABSCHNITT
Hauptverfahren

1.
Er�ffnung des Hauptverfahrens

115

(1) Beschlie�t das Gericht, die Anklage mit �nderungen nach � 207 Abs.�2 StPO zuzulassen, so legt es die Akten mit diesem Beschluss der Staatsanwaltschaft vor.

(2) Reicht der Staatsanwalt nach � 207 Abs.�3 StPO eine neue Anklageschrift ein, so empfiehlt es sich in der Regel, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen, wenn ausgeschiedene Teile einer Tat in das Verfahren wieder einbezogen werden oder, wenn die urspr�ngliche Anklageschrift durch �nderungen im Er�ffnungsbeschluss un�bersichtlich oderunverst�ndlich geworden ist.

2.
Vorbereitung der Hauptverhandlung

116

Anberaumung der Termine

(1) Die Hauptverhandlung findet grunds�tzlich am Sitz des Gerichts statt; nur wenn es wegen der Besonderheit des Falles geboten erscheint, soll sie an einem anderen Ort durchgef�hrt werden.

(2) F�r die Festsetzung der Terminstage sind die �rtlichen Feiertage, auch wenn sie gesetzlich nicht anerkannt sind, von Bedeutung.

(3) Bei der Festsetzung der Terminsstunden wird den Beteiligten jeder vermeidbare Zeitverlust zu ersparen und daher zu pr�fen sein, wie lange die Verhandlung der einzelnen Sachen voraussichtlich dauern wird und in welchen Abst�nden die einzelnen Termine daher anzuberaumen sind. Sind an einer Verhandlung Personen beteiligt, die au�erhalb des Sitzungsortes wohnen, so sind auch die Verkehrsverh�ltnisse zu ber�cksichtigen.

(4) Ist f�r die Verhandlung eine l�ngere Zeit (ein ganzer Tag oder mehrere Tage) vorgesehen, so kann es sich empfehlen, die einzelnen Zeugen und Sachverst�ndigen, sofern dies die Hauptverhandlung nicht erschwert, erst f�r den Zeitpunkt zu laden, in dem sie voraussichtlich ben�tigt werden (� 214 Abs.�2 StPO). In geeigneten F�llen kann es zweckm��ig sein, den Zeugen mit der Auflage zu laden, dass er sichzu einem bestimmten Zeitpunkt oder w�hrend eines bestimmten Zeitraumes auf Abruf bereithalten m�ge.

(5) Stellt sich nachtr�glich heraus, dass die Verhandlung einer Sache vermutlich l�nger dauern wird, so kann es geboten sein, die folgenden Sachen auf eine sp�tere Terminsstunde zu verlegen und die Beteiligten umzuladen.

117

Ladung und Benachrichtigung

(1) Die Ladung zur Hauptverhandlung soll dem auf freiem Fu� befindlichen Angeklagten, den Zeugen und den Sachverst�ndigen zugestellt werden, damit sie nachweisbar ist. Bei Zeugen und Sachverst�ndigen kann eine einfachere Form der Ladung gew�hlt werden.

(2) Absatz1 Satz 2 gilt auch f�r andere Prozessbeteiligte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ist eine Beh�rde am Verfahren zu beteiligen, so ist ihr der Termin zur Hauptverhandlung so rechtzeitig mitzuteilen, dass ihre Vertreter sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten und die Akten vorher einsehen k�nnen.

(3) Bei der Ladung von Zeugen ist zu ber�cksichtigen, dass eine direkte Begegnung mit dem Beschuldigten in den R�umen der Justiz als bedrohlich oder belastend empfunden werden kann. Dies gilt insbesondere f�r durch die Tat verletzte Zeugen.

(4) Mit der Ladung ordnet der Vorsitzende an, dass die nach � 395 Abs.�1 und Abs.�2 Nr.�1 StPO zur Nebenklage berechtigten Verletzten Mitteilung vom Termin erhalten, wenn aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben. Unter der letztgenannten Voraussetzung sollen auch sonstige gem�� � 406g Abs.�1 StPO zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigte Verletzte eine solche Mitteilung erhalten.

118

Unterrichtung �ber die Beweismittel

(1) Die vom Gericht geladenen Zeugen und Sachverst�ndigen sind dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft in der Regel in der Ladung oder Terminsmitteilung, sonst unverz�glich mitzuteilen (� 222 Abs.�1 Satz 1 und 3 StPO). Sind sie bereits in der Anklageschrift benannt, so kann auf sie Bezug genommen werden.

(2) Nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1Satz 1 pr�ft der Staatsanwalt, ob Anlass besteht, von dem unmittelbare Ladungsrecht (� 214 Abs.�3 StPO) Gebrauch zu machen; gegebenenfalls unterrichtet er Gericht und Angeklagten (� 222 Abs.�1 Satz 2 und 3 StPO).

(3) Dem Angeklagten sollen ferner, um eine Aussetzung oder Unterbrechung nach � 246 Abs.�2 StPO zu vermeiden, mit der Ladung auch die als Beweismittel dienenden Gegenst�nde angegeben werden, soweit sie nicht in der Anklageschrift bezeichnet sind.

119

Beiakten

Der Eingang von Beiakten, die das Gericht angefordert hat, soll dem Staatsanwalt und dem Verteidiger rechtzeitig mitgeteilt werden, damit sie diese m�glichst noch vor der Hauptverhandlung einsehen k�nnen.

120

Befreiung des Angeklagten
von der Pflicht zum Erscheinen

(1) Ist die pers�nliche Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung entbehrlich, so empfiehlt es sich, ihn �ber sein Antragsrecht nach � 233 StPO schon vor der Ladung zu belehren.

(2) Der Staatsanwalt pr�ft, ob er auf die Terminsnachricht (� 233 Abs.�3 StPO) verzichten kann.

(3) Zur Hauptverhandlung ist der Angeklagte zu laden, wenn er nicht ausdr�cklich darauf verzichtet hat. In der Ladung ist er dar�ber zu belehren, dass er zum Erscheinen nicht verpflichtet ist.

121

Kommissarische Vernehmung
von Zeugen und Sachverst�ndigen

(1) Die kommissarische Vernehmung von Zeugen oder Sachverst�ndigen ist zu vermeiden, wenn eine hinreichende Aufkl�rung nur von der Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erwarten ist oder wenn das Gericht aus anderen Gr�nden gezwungen sein wird, den Zeugen oder Sachverst�ndigen unmittelbar zu vernehmen, z.B. weil die Verlesung der Aussage in der Hauptverhandlung nur unter weiteren Voraussetzungen zul�ssig ist (vgl. � 223 Abs.�2 i.V.m. � 251 Abs.�1 Nr.�3 StPO). Auf Bedenken gegen eine kommissarische Vernehmung hat der Staatsanwalt rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Sind mehrere Zeugen oder Sachverst�ndige bei verschiedenen Gerichten kommissarisch zu vernehmen, so kann es sich empfehlen, die Gerichte m�glichst gleichzeitig unter �bersendung von Aktenausz�gen um die Vernehmung zu ersuchen.

(3) Ist die Sache umfangreich, so sollen dem ersuchten Richter die Teile der Akten bezeichnet werden, die f�r die Vernehmung wichtig sind.

(4) Der Staatsanwalt pr�ft jeweils, ob er auf Terminsnachrichten verzichten kann.

122

Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
bei selbstverschuldeter Verhandlungsunf�higkeit

(1) Sind Anhaltspunkte daf�r vorhanden, dass der Angeklagte vors�tzlich und schuldhaft seine Verhandlungsunf�higkeit herbeif�hren und dadurch wissentlich die ordnungsgem��e Durchf�hrung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart verhindern wird (� 231a Abs.�1 Satz 1 StPO), so ist ihm m�glichst fr�hzeitig Gelegenheit zu geben, sich vor einem Richter zur Anklage zu �u�ern (� 231a Abs.�1 Satz 2 StPO). Erforderlichenfalls wirkt der Staatsanwalt hierauf hin. In Verfahren von gr��erer Bedeutung soll der Staatsanwalt von seinem Anwesenheitsrecht Gebrauch machen.

(2) Kommt eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten in Betracht, so wirkt der Staatsanwalt darauf hin, dass

a)

dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt wird (� 231a Abs.�4 StPO) und,

b)

der Beschluss �ber die Durchf�hrung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten so rechtzeitig gefasst wird, dass die Rechtskraft des Beschlusses vor der Hauptverhandlung eintreten kann.

3.
Hauptverhandlung

123

Allgemeines

Der Staatsanwalt vermeidet alles, was auch nur den Schein einer unzul�ssigen Einflussnahme auf das Gericht erwecken k�nnte; deshalb soll er den Sitzungssaal nicht gemeinsam mit dem Gericht betreten oder verlassen, sich nicht in das Beratungszimmer begeben und w�hrend der Verhandlungspausen sich nicht mit Mitgliedern des Gerichts unterhalten.

124

�u�ere Gestaltung der Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung soll im Sitzungssaal des Gerichts, nicht im Amtszimmer des Richters, durchgef�hrt werden.

(2) Pflicht des Staatsanwalts, des Urkundsbeamten und des Verteidigers ist es, schon vor Erscheinen des Gerichts ihren Platz im Sitzungssaal einzunehmen. Beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverst�ndigen und bei der Verk�ndung der Urteilsformel erheben sich s�mtliche Anwesende von ihren Pl�tzen. Im �brigen steht es allen am Prozess Beteiligten frei, ob sie bei der Abgabe von Erkl�rungen und bei Vernehmungen sitzen bleiben oder aufstehen.

125

Platzzuteilung

(1) Der Justizwachtmeister hat vor dem Erscheinen des Gerichts und w�hrend der Verhandlung daf�r zu sorgen, dass die Platzordnung im Gerichtssaal eingehalten wird.

(2) Der Angeklagte soll in eine umfriedete Anklagebank nur dann verwiesen werden, wenn besondere Umst�nde vorliegen (z.B. Fluchtgefahr, St�rung des Verhandlungsablaufs).

(3) F�r die Presseberichterstatter sollen im Voraus geeignete Pl�tze in ausreichender Zahl bereitgestellt werden.

126

Sch�ffen

(1) Der Vorsitzende soll die mitwirkenden Sch�ffen vor Beginn der Sitzung �ber die Unf�higkeitsgr�nde (�� 31, 32 GVG) und - unter Hinweis auf die einzelnen Strafsachen, die verhandelt werden - �ber die Ausschlie�ungsgr�nde (�� 22, 23, 31 StPO) belehren sowie auf die Umst�nde hinweisen, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen k�nnten (� 24 StPO). Ein Hinweis auf das Merkblatt f�r Sch�ffen kann gen�gen.

(2) Die Berufsrichter sollen dazu beitragen, dass die Sch�ffen die ihnen vom Gesetz zugewiesene Aufgabe erf�llen k�nnen. Die Verhandlung ist so zu f�hren, dass die Sch�ffen ihr folgen k�nnen; F�rmlichkeiten und Fachausdr�cke, die ihnen nicht verst�ndlich sind, m�ssen erl�utert werden.

(3) Die Anklageschrift darf den Sch�ffen nicht zug�nglich gemacht werden. Ihnen kann jedoch, namentlich in Verfahren mit einem umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt, f�r die Dauer der Hauptverhandlung eine Abschrift des Anklagesatzes nach dessen Verlesung �berlassen werden.

127

Pflichten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung

(1) Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass das Gesetz beachtet wird. Er sorgt durch geeignete Antr�ge, Fragen oder Anregungen daf�r, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnisse des Angeklagten und alle Umst�nde er�rtert werden, die f�r die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bew�hrung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Ma�regeln der Besserung und Sicherung, des Verfalls oder sonstiger Ma�nahmen (� 11 Abs.�1 Nr.�8 StGB) bedeutsam sein k�nnen. Nr.�4 c ist zu beachten.

(2) Der Staatsanwalt soll darauf hinwirken, dass ungeeignete oder nicht zur Sache geh�rende Fragen zur�ckgewiesen werden. Dies gilt namentlich dann, wenn sie lediglich auf eine Ausforschung von Privat-, Gesch�fts- oder Dienstgeheimnissen hinzielen.

(3) Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass die gesetzlichen M�glichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung der Hauptverhandlung genutzt werden.

128

Wahrung der Ordnung

(1) Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass die Hauptverhandlung geordnet abl�uft. Obwohl ihm kein f�rmliches Recht, Ordnungsmittel zu beantragen, zusteht, ist er nicht gehindert, unter Umst�nden sogar verpflichtet, eine Ungeb�hr zu r�gen und ein Ordnungsmittel anzuregen, vor allem, wenn die Ungeb�hr mit seiner Amtsaus�bung in der Verhandlung zusammenh�ngt. Eine bestimmte Ma�nahme soll er grunds�tzlich nicht anregen. Ist die Ungeb�hr auf Ungewandtheit, Unerfahrenheit oder verst�ndliche Erregung zur�ckzuf�hren, so wirkt der Staatsanwalt gegebenenfalls darauf hin, dass von einem Ordnungsmittel abgesehen wird.

(2) Auf Vorg�nge, welche die Erforschung der Wahrheit vereiteln oder erschweren k�nnen, hat der Staatsanwalt das Gericht unverz�glich hinzuweisen, z.B. wenn ein Zuh�rer Aufzeichnungen macht und der Verdacht besteht, dass er sie verwenden will, um noch nicht vernommene Zeugen �ber den Verlauf der Verhandlung zu unterrichten.

(3) Der Vorsitzende wird, soweit erforderlich, bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptverhandlung durch einen Justizwachtmeister unterst�tzt. Dieser ist f�r die Dauer der Sitzung m�glichst von jedem anderen Dienst freizustellen. Er hat dem Vorsitzenden jede Ungeb�hr im Sitzungssaal mitzuteilen und bei drohender Gefahr sofort selbst�ndig einzugreifen.

129

Berichterstattung durch Presse und Rundfunk

(1) Presse, H�rfunk und Fernsehen d�rfen in ihrer Berichterstattung nicht mehr beschr�nkt werden, als das Gesetz und der Zweck der Hauptverhandlung es gebieten. Die Aufgabe des Gerichts, die Wahrheit zu erforschen, darf nicht vereitelt oder erschwert, das Recht des Angeklagten, sich ungehindert zu verteidigen, nicht beeintr�chtigt werden; auch sind die Pers�nlichkeitsrechte des Angeklagten und anderer Beteiligter, insbesondere auch des Verletzten, zu ber�cksichtigen (vgl. Nr.�23).

(2) W�hrend der Hauptverhandlung, einschlie�lich der Urteilsverk�ndung, sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der �ffentlichen Vorf�hrung oder Ver�ffentlichung ihres Inhalts unzul�ssig.

(3) Ob und unter welchen Voraussetzungen im Sitzungssaal sonst Ton-, Film- und Bildaufnahmen gemacht werden d�rfen, entscheidet der Vorsitzende.

(4) �ber die Zul�ssigkeit von Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Gerichtsgeb�ude au�erhalb des Sitzungssaales entscheidet der Inhaber des Hausrechts.

(5) Bei Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 sind die Pers�nlichkeitsrechte der Beteiligten zu ber�cksichtigen. Wird die Erlaubnis erteilt, so empfiehlt es sich klarzustellen, dass die Rechte der betroffenen Personen unber�hrt bleiben.

130

Belehrung der Zeugen und Sachverst�ndigen

Die Belehrung der Zeugen und Sachverst�ndigen �ber die Bedeutung des Eides und �ber die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst�ndigen Aussage soll in angemessener und wirkungsvoller Form erfolgen. Sie wird im Sitzungsprotokoll vermerkt, der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass dies auch bei Zeugen oder Sachverst�ndigen geschieht, die zu einem sp�teren Zeitpunkt vorgeladen worden sind.

130 a

Schutz der Zeugen

(1) Unter den Voraussetzungen des � 247a StPO pr�ft der Staatsanwalt, ob es geboten ist, dass sich ein Zeuge w�hrend seiner Vernehmung an einem anderen Ort aufh�lt. Stellt der Staatsanwalt einen entsprechenden Antrag, so ist in der Begr�ndung dazu Stellung zu nehmen, ob die Vernehmung aufgezeichnet werden soll.

(2) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Angabe des Wohnortes oder durch die Offenbarung der Identit�t oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Zeuge oder eine andere Person gef�hrdet wird, so pr�ft der Staatsanwalt, ob Schutzma�nahmen erforderlich sind. Unter den Voraussetzungen des � 68 Abs.�2 oder 3 StPO wirkt er darauf hin, dass dem Zeugen gestattet wird, seinen Wohnort oder seine Identit�t nicht preiszugeben. Im Fall des � 172 Nr.�1a. GVG beantragt er den Ausschluss der �ffentlichkeit.

(3) F�r die Vernehmung des Verletzten in der Hauptverhandlung gilt Nr.�19 a Abs.�2.

(4) Unter den Voraussetzungen des � 255a StPO wirkt der Staatsanwalt auf eine Ersetzung der Vernehmung von Zeugen durch die Vorf�hrung einer Bild-Ton-Aufzeichnung seiner fr�heren Vernehmung hin, soweit der Schutz des Zeugen dies gebietet.

131

Ausschluss der �ffentlichkeit

Allgemeines

(1) Unabh�ngig vom Gericht hat auch der Staatsanwalt zu pr�fen, ob es geboten ist, die �ffentlichkeit f�r die ganze Hauptverhandlung oder f�r einen Teil auszuschlie�en. Stellt er einen solchen Antrag, so hat er ihn zu begr�nden.

(2) Verpflichtet das Gericht die Anwesenden zur Geheimhaltung nach � 174 Abs.�3 GVG, so empfiehlt es sich, auf die Strafbarkeit eines Versto�es gegen die Schweigepflicht hinzuweisen (��353d Nr.�2 StGB). Ist zu bef�rchten, dass geheim zu haltende Tatsachen �ber den Kreis der Zeugen und Zuh�rer hinaus durch Presse und Rundfunk verbreitet werden, so sollen der Vorsitzende und der Staatsanwalt die Berichterstatter zu einer freiwilligen Beschr�nkung in ihrem Bericht veranlassen, wenn es nicht geboten ist, auch sie zur Geheimhaltung zu verpflichten. H�lt ein Berichterstatter die �bernommene Verpflichtung nicht ein, so hat der Staatsanwalt - unbeschadet anderer Ma�nahmen - darauf hinzuwirken, dass ihm der Zutritt zu Verhandlungen, in denen die �ffentlichkeit ausgeschlossen ist, nicht mehr gestattet wird.

131 a

Ausschluss der �ffentlichkeit
zum Schutz des Verletzten

Wird beantragt, die �ffentlichkeit nach � 171b GVG auszuschlie�en, so nimmt der Staatsanwalt dazu in der Regel Stellung. Wird ein Antrag nicht gestellt, liegen aber die Voraussetzungen f�r einen Ausschluss der �ffentlichkeit vor, so beantragt der Staatsanwalt den Ausschluss, wenn die betroffenen Personen in der Hauptverhandlung nicht anwesend oder vertreten sind oder wenn sie ihr Antragsrecht nicht sachgerecht aus�ben k�nnen.

132

Ausschluss der �ffentlichkeit
wegen Gef�hrdung der Sittlichkeit

Die �ffentlichkeit wegen Gef�hrdung der Sittlichkeit auszuschlie�en, kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn Jugendliche durch die �ffentliche Er�rterung sittlicher Verfehlungen erheblich gef�hrdet w�rden. Aus den gleichen Erw�gungen kann jugendlichen Personen auch der Zutritt zu einer Verhandlung versagt werden, f�r die sonst die �ffentlichkeit nicht ausgeschlossen zu werden braucht (� 175 Abs.�1 GVG).

133

Ausschluss der �ffentlichkeit
wegen Gef�hrdung der �ffentlichen Ordnung

(1) Ma�nahmen und Einrichtungen der Polizei und anderer an der Strafverfolgung beteiligter Stellen, die der Verh�tung oder der Aufkl�rung von Straftaten dienen, bleiben vielfach nur wirksam, solange sie geheim gehalten werden k�nnen. In �ffentlicher Hauptverhandlung soll daher m�glichst nicht er�rtert werden, mit welchen Mitteln und auf welchem Wege die Polizei die T�ter �berf�hrt. L�sst sich dies weder vermeiden noch gen�gend einschr�nken, so beantragt der Staatsanwalt f�r diese Teile der Hauptverhandlung die �ffentlichkeit wegen Gef�hrdung der �ffentlichen Ordnung auszuschlie�en.

(2) Das gleiche gilt, wenn Einzelheiten �ber neue oder eigenartige Begehungsformen von Straftaten, z.B. von F�lschungen, Betr�gereien, Vergiftungen oder Einbruchsdiebst�hlen er�rtert werden m�ssen.

(3) Auch Bauweise, Einrichtung, Belegung und Sicherheitssystem einer Vollzugsanstalt sollen in der Regel nicht in �ffentlicher Hauptverhandlung er�rtert werden. Gegebenenfalls wirkt der Staatsanwalt auf den Ausschluss der �ffentlichkeit hin.

134

Feststellung von Eintragungen
im Bundeszentralregister

Bei der Er�rterung von Eintragungen im Bundeszentralregister oder im Verkehrszentralregister ist darauf zu achten, dass dem Angeklagten durch das Bekanntwerden der eingetragenen Tatsachen keine Nachteile entstehen, die vermeidbar sind oder zur Bedeutung der Straftat au�er Verh�ltnis stehen. H�lt der Staatsanwalt abweichend von der Ansicht des Vorsitzenden (� 243 Abs.�5 Satz 3, 4 StPO) die Feststellung von Eintragungen f�r geboten, so bleibt es ihm unbenommen, hier�ber eine Entscheidung des Gerichts herbeizuf�hren. Da es der Feststellung etwaiger Eintragungen in der Regel dann nicht bedarf, wenn eine Verurteilung des Angeklagten nicht zu erwarten ist, kann es angebracht sein, einen hierauf gerichteten Antrag bis zum Ende der Beweisaufnahme aufzuschieben.

135

Zeugen und Sachverst�ndige

(1) �ber das Erforderliche hinausgehende Begegnungen von Zeugen, insbesondere von Opfern, mit dem Angeklagten sollen vermieden, spezielle Warter�ume f�r Zeugen genutzt werden.

(2) Zeugen und Sachverst�ndige, die f�r die weitere Verhandlung nicht mehr ben�tigt werden, sollen nach ihrer Vernehmung entlassen werden.

(3) Kinder und Jugendliche sind m�glichst vor anderen Zeugen zu vernehmen. In den Warter�umen sollen sie beaufsichtigt und, soweit m�glich, betreut werden.

(4) Der Staatsanwalt soll durch geeignete Antr�ge auf eine entsprechende Verfahrensweise hinwirken.

136

Verdacht strafbarer Falschaussagen

Ergibt sich im Laufe der Verhandlung ein begr�ndeter Verdacht, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverst�ndiger einer Eidesverletzung oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, so beantragt der Staatsanwalt, die beanstandete Aussage zur Feststellung des Tatbestandes f�r ein k�nftiges Ermittlungsverfahren zu beurkunden (� 183 GVG, � 273 Abs.�3 StPO). Er sorgt f�r die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und veranlasst, wenn n�tig, die vorl�ufige Festnahme des Zeugen oder Sachverst�ndigen.

137

Unterbrechung und Aussetzung der Hauptverhandlung

(1) Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, so gibt der Vorsitzende den Anwesenden bekannt, wann sie fortgesetzt wird, und weist darauf hin, dass weitere Ladungen nicht ergehen.

(2) Wird die Verhandlung ausgesetzt und beraumt das Gericht den Termin f�r die neue Hauptverhandlung sofort an, so kann eine schriftliche Ladung der Zeugen und Sachverst�ndigen dadurch ersetzt werden, dass der Vorsitzende sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen ihres Ausbleibens zu dem neuen Termin m�ndlich l�dt. Dies ist im Protokoll zu vermerken. Der Angeklagte und der Verteidiger sind zu dem neuen Termin schriftlich zu laden, der Verteidiger jedoch nur, wenn er nicht auf die Ladung verzichtet.

(3) Wird die Verhandlung ausgesetzt oder unterbrochen, weil gegen einen Verteidiger ein Ausschlie�ungsverfahren eingeleitet worden ist (� 138c Abs.�4 StPO), empfiehlt es sich, dem �ber die Ausschlie�ung entscheidenden Gericht mit der Vorlage (� 138c Abs.�2 StPO) auch die Aussetzung oder Unterbrechung mitzuteilen. Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, so ist auch mitzuteilen, an welchem Tag sie sp�testens fortgesetzt werden muss.

138

Schlussvortrag des Staatsanwalts

(1) Der Staatsanwalt er�rtert in seinem Schlussvortrag das Gesamtergebnis der Hauptverhandlung und w�rdigt es tats�chlich und rechtlich. Dar�ber hinaus weist er in geeigneten F�llen darauf hin, welche Bedeutung der Strafvorschrift f�r das Gemeinwohl zukommt.

(2) H�lt der Staatsanwalt die Schuld des Angeklagten f�r erwiesen, so er�rtert er auch die Strafzumessungsgr�nde (� 46 StGB; vgl. auch Nr.�15) sowie alle Umst�nde, die f�r die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bew�hrung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Ma�regeln der Besserung und Sicherung, des Verfalls, des erweiterten Verfalls oder sonstiger Ma�nahmen (� 11 Abs.�1 Nr.�8 StGB) von Bedeutung sein k�nnen. Von einem Antrag auf Anordnung einer Ma�regel der Besserung und Sicherung (z.B. eines Berufsverbotes nach � 70 StGB) soll regelm��ig nicht schon im Hinblick auf m�gliche Ma�nahmen der Verwaltungsbeh�rden oder der Berufsgerichtsbarkeit abgesehen werden.

(3) Kommt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (� 59 StGB) in Betracht, so w�gt der Staatsanwalt die besonderen Umst�nde des Falles gegen das Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung ab.

(4) Beantragt der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, so nimmt er dazu Stellung, aus welchen Gr�nden die Verh�ngung einer Geldstrafe nicht ausreicht und deshalb eine Freiheitsstrafe unerl�sslich ist (� 47 StGB). Von der Geldstrafe darf nicht allein deshalb abgesehen werden, weil der Angeklagte sie nicht oder nicht sofort zahlen kann. Gegebenenfalls ist eine Anordnung gem�� � 42 StGB zu er�rtern.

(5) Beantragt der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, so nimmt er dazu Stellung, ob die Voraussetzungen f�r die Strafaussetzung zur Bew�hrung vorliegen (� 56 StGB). Beantragt der Staatsanwalt Verwarnung mit Strafvorbehalt, Strafaussetzung zur Bew�hrung oder eine Ma�regel der Besserung und Sicherung, so schl�gt er gegebenenfalls zugleich geeignete Auflagen und Weisungen vor; f�r Auflagen gelten die Nr.�93 Abs.�3, 4 und Nr.�93 a sinngem��.

(6) Hat der T�ter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, nimmt der Staatsanwalt in geeigneten F�llen auch dazu Stellung, ob Geldstrafe neben Freiheitsstrafe zu verh�ngen ist (� 41 StGB).

(7) Besteht Anlass, vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung nicht auf die Strafe anzurechnen, so hat sich der Staatsanwalt hierzu zu �u�ern (vgl. � 51 Abs.�1 Satz 2 StGB). Er hat ferner zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Haftbefehl noch aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist. Hat die Verhandlung Haftgr�nde gegen den auf freiem Fu� befindlichen Angeklagten ergeben, so beantragt der Staatsanwalt einen Haftbefehl. Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr wird jedoch nach Verk�ndung des Urteils nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

(8) Beim Antrag zum Kostenausspruch beachtet der Staatsanwalt die Ausnahmen von der Haftung f�r die Auslagen bei bestimmten Untersuchungen (� 465 Abs.�2 StPO).

139

Antr�ge zum Freispruch des Angeklagten

(1) Beantragt der Staatsanwalt, den Angeklagten freizusprechen oder das Verfahren gegen ihn einzustellen, so nimmt er in geeigneten F�llen in seinem Antrag zugleich zur Frage der Auferlegung der Kosten (�� 467 Abs.�2 Satz 1, 470 StPO) und des Ersatzes der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen (� 467 Abs.�2 Satz 2, Abs.�3, 4; � 470 StPO) Stellung.

(2) Hat die Hauptverhandlung ergeben, dass eine unwahre Anzeige vors�tzlich oder leichtfertig erstattet worden ist, so regt der Staatsanwalt eine Entscheidung nach � 469 StPO an.

(3) Kann eine Entsch�digung nach den �� 1, 2 StrEG in Betracht kommen, so wirkt der Staatsanwalt darauf hin, dass das Gericht gem�� � 8 des Gesetzes �ber die Entsch�digungspflicht entscheidet. Der Staatsanwalt nimmt unter Ber�cksichtigung der �� 3 bis 6 dieses Gesetzes und des � 254 BGB dazu Stellung, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Entsch�digung besteht, und vermerkt dies in den Handakten.

140 *)

Mitteilung der Entscheidung

und des Standes der Vollstreckung

Von einem rechtskr�ftigen Urteil sowie von einem in � 268a StPO genannten Beschluss �ber Strafaussetzung zur Bew�hrung ist dem Verurteilten oder Freigesprochenen und, sofern er einen Verteidiger hat, auch diesem eine Abschrift zu �bersenden. In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie in Staatsschutzsachen kann im Einzelfall hiervon abgesehen werden. Andere Entscheidungen werden auf Antrag �bersandt.

141

Form des Urteils

(1) Im Urteil wird der Angeklagte so genau bezeichnet, wie es f�r die Anklage vorgeschrieben ist (Nr.�110 Abs.�2 Buchst. a). Werden die Urteilsgr�nde in die Verhandlungsniederschrift vollst�ndig aufgenommen (� 275 Abs.�1 Satz 1 StPO) und enth�lt diese auch die in Nr.�110 Abs.�2 Buchst. a vorgesehenen Angaben, so ist es nicht mehr n�tig, das Urteil gesondert abzusetzen. Eine von der Niederschrift getrennte Absetzung der Urteilsgr�nde allein ist unzureichend. Ergeht das Urteil gegen mehrere Angeklagte, so sind die angewendeten Vorschriften (� 260 Abs.�5 StPO) f�r jeden Angeklagten gesondert anzugeben.

(2) Das Urteil ist unverz�glich abzusetzen. Die in � 275 Abs.�1 Satz 2 StPO bestimmte Frist ist einzuhalten; erforderlichenfalls empfiehlt es sich, den Berichterstatter und gegebenenfalls auch den Vorsitzenden von anderen Dienstgesch�ften freizustellen. Ist das Urteil in unterschriebener Form fristgerecht zu den Akten gebracht worden, so kann eine etwa erforderlich werdende Reinschrift auch noch nach Fristablauf hergestellt werden.

(3) Wird eine �berschreitung der Urteilsabsetzungsfrist durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand veranlasst (� 275 Abs.�1 Satz 4 StPO), ist es zweckm��ig, die Gr�nde hierf�r aktenkundig zu machen.

142

Belehrung �ber
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

(1) Ist der Angeklagte bei der Verk�ndung des Urteils anwesend, so belehrt ihn der Vorsitzende �ber die zul�ssigen Rechtsmittel (� 35a StPO). Dabei wird dem Angeklagten ein Merkblatt ausgeh�ndigt, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen werden kann. Bei einem Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht hinreichend m�chtig ist, hat die durch den hinzugezogenen Dolmetscher (Nr.�181 Abs.�1) zu vermittelnde Rechtsmittelbelehrung den Hinweis zu enthalten, dass die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muss. Die Belehrung wird im Protokoll �ber die Hauptverhandlung vermerkt.

(2) Der Angeklagte soll nicht veranlasst werden, im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverk�ndung zu erkl�ren, ob er auf Rechtsmittel verzichtet. Erkl�rt er, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, so ist er an die Gesch�ftsstelle zu verweisen.

(3) Ist der Angeklagte bei der Verk�ndung des Urteils abwesend, so ist er �ber die Einlegung des zul�ssigen Rechtsmittels schriftlich zu belehren, sofern er nicht durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten war; es gen�gt, wenn dem zuzustellenden Urteil ein Merkblatt beigef�gt und dies in der Zustellungsurkunde vermerkt wird. In den F�llen der �� 232, 329 Abs.�1 und 2 und des � 412 StPO ist der Angeklagte zugleich �ber sein Recht zu belehren, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (�� 235, 329 Abs.�3 StPO).

143

Beurkundung eines Rechtsmittelverzichts

(1) Ein unmittelbar nach der Urteilsverk�ndung erkl�rter Verzicht auf Rechtsmittel ist im Protokoll zu beurkunden. Es empfiehlt sich, im Protokoll zu vermerken, dass die Erkl�rung �ber den Rechtsmittelverzicht verlesen und genehmigt worden ist (� 273 Abs.�3 StPO).

(2) Verzichtet ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter auf Rechtsmittel, so ist der Zeitpunkt des Verzichts nach Stunde und Minute in das Protokoll aufzunehmen.

144

Die Beurkundung der Hauptverhandlung

(1) Der Urkundsbeamte hat das Protokoll �ber die Hauptverhandlung wegen dessen besonderer Bedeutung (� 274 StPO) sorgf�ltig abzufassen. Der Vorsitzende �berwacht die ordnungsgem��e Beurkundung, namentlich der F�rmlichkeiten des Verfahrens (z.B. �� 265, 303 StPO) und der Beweisantr�ge. Er pr�ft das Protokoll auf Richtigkeit und Vollst�ndigkeit und veranlasst n�tige Ab�nderungen und Erg�nzungen. Als Tag der Fertigstellung des Protokolls (� 271 Abs.�1 Satz 2 StPO) ist der Tag anzugeben, an dem die zweite Urkundsperson das Protokoll unterschreibt.

(2) Bei der Aufnahme von Zeugenaussagen kann auf amtliche, auch au�ergerichtliche Niederschriften �ber eine fr�here Vernehmung des Zeugen im Vorverfahren Bezug genommen werden. �ndert oder erg�nzt der Zeuge jedoch seine fr�heren Erkl�rungen oder bestreitet ein Beteiligter die Richtigkeit der Aussage, so ist es in der Regel geboten, die Aussage vollst�ndig, in den entscheidenden Punkten unter Umst�nden sogar w�rtlich, in das Protokoll aufzunehmen, damit f�r ein sp�teres Ermittlungsverfahren wegen einer unrichtigen Aussage ausreichende Unterlagen vorhanden sind. Auf nichtamtliche Niederschriften von Aussagen soll grunds�tzlich nicht Bezug genommen werden.

145

Festsetzung der notwendigen Auslagen
des Beschuldigten

(1) Vor dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses soll der Rechtspfleger den Vertreter der Staatskasse h�ren. Dieser kann zu der von ihm beabsichtigten �u�erung oder zu Einzelfragen eine Stellungnahme des Leiters der Strafverfolgungsbeh�rde beim Landgericht herbeif�hren.

(2) Der Festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist dem Vertreter der Staatskasse zuzustellen (� 464b Satz 3 StPO, � 104 Abs.�1 Satz 3 ZPO). Dieser pr�ft, ob gegen den Festsetzungsbeschluss innerhalb der gesetzlichen Frist namens der Staatskasse ein Rechtsbehelf (Erinnerung oder sofortige Beschwerde) einzulegen ist. Dabei kann er den Leiter der Strafverfolgungsbeh�rde beim Landgericht beteiligen. Wird von einem Rechtsbehelf abgesehen, so teilt der Vertreter der Staatskasse dies dem Rechtspfleger mit. Legt der Vertreter der Staatskasse einen Rechtsbehelf ein, so beantragt er gleichzeitig, die Vollziehung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen. Er teilt dem Rechtspfleger unverz�glich die Entscheidung des Gerichts �ber diesen Antrag mit.

(3) Die Entscheidung des Gerichts �ber die Erinnerung wird dem Vertreter der Staatskasse zugestellt, wenn gegen sie die sofortige Beschwerde statthaft ist. F�r die sofortige Beschwerde und f�r den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.

(4) Soweit der Rechtspfleger bei der Festsetzung der Auslagen der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse entspricht, ordnet er gleichzeitig mit dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses die Auszahlung an. Die Auszahlung von Auslagen, deren Festsetzung der Vertreter der Staatskasse widersprochen hat, wird bereits vor der formellen Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses angeordnet, wenn

a)

die Frist zur Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs f�r den Vertreter der Staatskasse abgelaufen ist,

b)

der Vertreter der Staatskasse erkl�rt hat, dass ein Rechtsbehelf nicht eingelegt werde, oder

c)

der Vertreter der Staatskasse einen Rechtsbehelf eingelegt hat und

aa)

die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses

oder

bb)

die Vollziehung der Entscheidung �ber die Erinnerung f�r den Fall, dass diese mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann,

nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des jeweiligen Rechtsbehelfs ausgesetzt wird.

Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss nur zum Teil angefochten, so ist der Teil der Auslagen, dessen Festsetzung nicht angefochten ist, sofort zu erstatten; auf dem Auszahlungsbeleg ist auf die Teilanfechtung hinzuweisen.

4.
Beschleunigtes Verfahren

146

(1) In allen geeigneten F�llen ist die Aburteilung im beschleunigten Verfahren (� 417 StPO) zu beantragen; dies gilt vor allem, wenn der Beschuldigte gest�ndig ist oder andere Beweismittel zur Verf�gung stehen. Das beschleunigte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn Anlass besteht, die Person des Beschuldigten und sein Vorleben genau zu erforschen oder wenn der Beschuldigte durch die Anwendung dieses Verfahrens in seiner Verteidigung beeintr�chtigt werden w�rde.

(2) Zur Vereinfachung und Erleichterung des Verfahrens soll der Staatsanwalt die Anklage nach M�glichkeit schriftlich niederlegen, sie in der Hauptverhandlung verlesen und dem Gericht einen Abdruck als Anlage f�r die Niederschrift �bergeben.

IV. ABSCHNITT
Rechtsmittel

1.
Einlegung

147

Rechtsmittel des Staatsanwalts

(1) Der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel aussichtsreich ist. Entspricht eine Entscheidung der Sachlage, so kann sie in der Regel auch dann unangefochten bleiben, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Zur Nachpr�fung des Strafma�es ist ein Rechtsmittel nur einzulegen, wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverh�ltnis zu der Schwere der Tat steht. Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist f�r den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten.

(2) Von diesen Grunds�tzen kann abgewichen werden, wenn ein Gericht in einer h�ufiger wiederkehrenden, bedeutsamen Rechtsfrage eine nach Ansicht des Staatsanwalts unzutreffende Rechtsauffassung vertritt oder wenn es im Strafma� nicht nur vereinzelt, sondern allgemein den Aufgaben der Strafrechtspflege nicht gerecht wird.

(3) Der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten einlegen (� 296 Abs.�2 StPO), wenn dieser durch einen Verfahrensversto� oder durch einen offensichtlichen Irrtum des Gerichts benachteiligt worden ist oder wenn die Strafe unter W�rdigung aller Umst�nde des Falles unangemessen hoch erscheint. Dass das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten eingelegt wird, muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

148

Vorsorgliche Einlegung von Rechtsmitteln

(1) Nur ausnahmsweise soll ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich eingelegt werden. Dies kann in Betracht kommen, wenn es geboten erscheint, die Entschlie�ung der vorgesetzten Beh�rde herbeizuf�hren oder wenn das Verfahren eine Beh�rde besonders ber�hrt und ihr Gelegenheit gegeben werden soll, sich zur Durchf�hrung des Rechtsmittels zu �u�ern. Nr.�211 Abs.�2 und 3 Buchst. b ist zu beachten.

(2) In der Rechtsmittelschrift darf nicht zum Ausdruck kommen, dass das Rechtsmittel nur vorsorglich oder auf Weisung eingelegt wird.

(3) Wird ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich eingelegt, so ist in der Rechtsmittelschrift nur die Tatsache der Einlegung mitzuteilen. Wenn so verfahren wird, braucht die Rechtsmittelschrift dem Angeklagten nicht zugestellt zu werden.

149

Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift

Der Staatsanwalt hat die Reinschrift der Rechtsmittel- und der Begr�ndungsschrift handschriftlich zu unterzeichnen.

150

Rechtsmittel des Angeklagten zu Protokoll
der Gesch�ftsstelle

(1) Legt der Angeklagte die Berufung zu Protokoll der Gesch�ftsstelle ein oder begr�ndet er sie in dieser Form, so ist er zu befragen, ob er das Urteil in seinem ganzen Umfang anfechten oder die Anfechtung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschr�nken will (� 318 StPO). Das Protokoll muss dies klar erkennen lassen. Wird eine erneute Beweisaufnahme begehrt, so sind neue Beweismittel genau zu bezeichnen. In den F�llen des � 313 Abs.�1 Satz 1 StPO ist der Angeklagte im Hinblick auf die Entscheidung �ber die Annahme der Berufung nach � 313 Abs.�2 StPO auf die M�glichkeit der Begr�ndung des Rechtsmittels hinzuweisen.

(2) Rechtfertigt der Angeklagte die Revision zu Protokoll der Gesch�ftsstelle (� 345 Abs.�2 StPO), so soll der Rechtspfleger daf�r sorgen, dass er die Gerichtsakten, mindestens aber eine Abschrift des angefochtenen Urteils zur Hand hat. Der Rechtspfleger belehrt den Angeklagten �ber die richtige Art der Revisionsrechtfertigung und wirkt auf eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Fassung hin. Der Rechtspfleger ist an den Wortlaut und die Form des zur Begr�ndung der Revision Vorgebrachten nicht gebunden, wohl aber an dessen sachlichen Kern. Er nimmt in das Protokoll auch das Vorbringen auf, f�r das er die Verantwortung ablehnt; er belehrt den Angeklagten �ber die sich daraus ergebenden Folgen und vermerkt diese Belehrung im Protokoll.

(3) Das Protokoll muss aus sich heraus verst�ndlich sein. Bezugnahmen auf andere Schriftst�cke sind unwirksam. Dies gilt vor allem f�r handschriftliche Erkl�rungen des Beschwerdef�hrers. Diese k�nnen auch nicht dadurch zu einer zul�ssigen Begr�ndung der Revision werden, dass sie �u�erlich die Form des Protokolls erhalten oder dass sie in das Protokoll �bernommen werden, ohne dass sie der Rechtspfleger gepr�ft und ihnen eine m�glichst zweckm��ige Form gegeben hat.

(4) Es ist ein bestimmter Antrag aufzunehmen. Dieser muss erkennen lassen, ob der Beschwerdef�hrer das Urteil im Ganzen anfechten oder ob er die Revision beschr�nken will; der Umfang der Beschr�nkung ist genau anzugeben.

(5) Will der Beschwerdef�hrer r�gen, dass das Strafgesetz nicht richtig angewandt worden sei, so ist die Erkl�rung aufzunehmen, dass die Verletzung sachlichen Rechts ger�gt wird; Zus�tze m�ssen rechtlicher Natur sein. Die allgemeine Sachr�ge ist angebracht, wenn dem Revisionsgericht die materielle �berpr�fung des Urteils im Ganzen erm�glicht werden soll.

(6) Wird ein Verfahrensversto� geltend gemacht, so muss der prozessuale Vorgang, in dem der Mangel gefunden wird, z.B. die Ablehnung eines Beweisantrages oder eines Antrages auf Bestellung eines Verteidigers, genau wiedergegeben werden. Es gen�gt nicht, auf Aktenstellen Bezug zu nehmen. Wohl aber ist es angebracht, auf die Aktenstellen hinzuweisen, aus denen sich die behaupteten Verfahrenstatsachen ergeben. Wird ger�gt, dass die Aufkl�rungspflicht verletzt worden sei, so m�ssen auch die angeblich nicht benutzten Beweismittel bezeichnet werden.

151

Empfangsbest�tigung

Die Gesch�ftsstelle hat dem Beschwerdef�hrer auf Verlangen den Eingang einer Rechtsmittel- oder Begr�ndungsschrift zu bescheinigen. Von Rechtsanw�lten kann verlangt werden, dass sie eine vorbereitete Empfangsbescheinigung vorlegen.

2.
Verzicht und R�cknahme

152

(1) Verzichtet ein Verteidiger auf die Einlegung eines Rechtsmittels oder beschr�nkt er ein Rechtsmittel von vornherein oder nachtr�glich auf einen Teil der Entscheidung (Teilverzicht) oder nimmt er ein Rechtsmittel zur�ck, so ist zu pr�fen, ob seine Erm�chtigung zum Verzicht oder zur R�cknahme nachgewiesen ist (� 302 Abs.�2 StPO). Das Ergebnis der Pr�fung ist aktenkundig zu machen. Fehlt der Nachweis f�r die Erm�chtigung, so ist sie vom Verteidiger oder vom Angeklagten einzufordern.

(2) Liegen die Akten bereits dem Rechtsmittelgericht vor, so wird die R�cknahmeerkl�rung erst wirksam, wenn sie bei dem Rechtsmittelgericht eingeht; daher sind in diesem Falle die R�cknahmeerkl�rungen, die bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht des fr�heren Rechtszuges eingehen, unverz�glich weiterzuleiten. Ist Revision eingelegt, so ist dar�ber hinaus dem Revisionsgericht oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht fernm�ndlich oder telegrafisch mitzuteilen, dass eine R�cknahmeerkl�rung eingegangen ist.

(3) Nimmt der Angeklagte ein Rechtsmittel zur�ck, so ist der Staatsanwalt (gegebenenfalls auch der Nebenkl�ger), nimmt der Staatsanwalt oder der Nebenkl�ger ein Rechtsmittel zur�ck, so sind der Angeklagte und sein Verteidiger durch das mit der Sache befasste Gericht zu benachrichtigen, auch wenn ihnen die Rechtsmittelschrift nicht zur Kenntnis gebracht worden ist (Nr.�148 Abs.�3 Satz 2).

3.
Verfahren nach der Einlegung

A.
Gemeinsame Bestimmungen

153

Beschleunigung

Rechtsmittelsachen sind stets als Eilsachen zu behandeln.

154

Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil, gegen das der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist dem Verteidiger zuzustellen, wenn sich dessen Vollmacht bei den Akten befindet (Wahlverteidiger) oder wenn er zum Verteidiger bestellt worden ist (Pflichtverteidiger). Kann an mehrere Verteidiger rechtswirksam zugestellt werden, so soll die Zustellung nur an einen von ihnen erfolgen. Die weiteren Verteidiger und der Angeklagte sind von der Zustellung zu unterrichten; eine Abschrift des Urteils ist beizuf�gen.

(2) Hat der gesetzliche Vertreter des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt, so wird ihm das Urteil zugestellt. Haben beide das Rechtsmittel eingelegt, so ist das Urteil jedem von ihnen zuzustellen.

155

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers�umung einer Rechtsmittelfrist mit dem Verschulden anderer Personen (Urkundsbeamten, Bediensteten der Vollzugsanstalt, Verteidiger usw.) begr�ndet wird, so ist eine (dienstliche) �u�erung dieser Personen herbeizuf�hren.

156

Rechtsmittelbegr�ndung

(1) Der Staatsanwalt muss jedes von ihm eingelegte Rechtsmittel begr�nden, auch wenn es sich nur gegen das Strafma� richtet.

(2) Eine Revisionsbegr�ndung, die sich - abgesehen von den Antr�gen - darauf beschr�nkt, die Verletzung sachlichen Rechts zu r�gen, gen�gt zwar den gesetzlichen Erfordernissen; der Staatsanwalt soll aber seine Revision stets so rechtfertigen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausf�hrungen des angefochtenen Urteils er eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gr�nde er seine Rechtsauffassung st�tzt.

(3) St�tzt der Staatsanwalt seine Revision auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften, so sind die formellen R�gen nicht nur mit der Angabe der die M�ngel enthaltenen Tatsachen zu begr�nden (� 344 Abs.�2 Satz 2 StPO), sondern es sind auch die Aktenstellen, auf die sich die R�gen beziehen, z.B. Teile des Protokolls �ber die Hauptverhandlung, abschriftlich in der Revisionsrechtfertigung anzuf�hren.

157

Urteilsabschrift an den Beschwerdegegner

Mit der Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschriften ist dem Gegner des Beschwerdef�hrers, falls noch nicht geschehen, eine Abschrift des Urteils mit Gr�nden zu �bersenden.

B.
Berufungsverfahren

158

Benennung von Beweismitteln

Bei �bersendung der Akten an das Berufungsgericht (� 321 Satz 2 StPO) benennt der Staatsanwalt nur solche Zeugen und Sachverst�ndige, deren Vernehmung zur Durchf�hrung der Berufung notwendig ist.

158 a

Annahmeberufung

(1) Hat in den F�llen des � 313 Abs.�1 Satz 1 StPO der Angeklagte oder der Nebenkl�ger Berufung eingelegt, so nimmt der Staatsanwalt gegen�ber dem Berufungsgericht zur Frage der Zul�ssigkeit des Rechtsmittels Stellung und stellt einen Antrag zu der nach den �� 313 Abs.�2, 322a StPO zu treffenden Entscheidung.

(2) In den F�llen des � 313 Abs.�3 StPO (Berufung gegen ein auf Geldbu�e, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil) gilt Nr.�293 Abs.�2 entsprechend.

C.
Revisionsverfahren

159

Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft

Wird das Urteil der Staatsanwaltschaft durch Vorlegen der Urschrift (� 41 StPO) zugestellt, so hat die Gesch�ftsstelle der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift den Tag zu bescheinigen, an dem das Urteil eingegangen ist ("Zur Zustellung eingegangen am ......."). Bleibt die Urschrift nicht bei den Akten, so vermerkt die Gesch�ftsstelle der Staatsanwaltschaft auf der mit der Urschrift vorgelegten, f�r die Akten bestimmten Ausfertigung des Urteils: "Die Urschrift des Urteils ist zur Zustellung am ........ eingegangen". Beide Vermerke sind vom Staatsanwalt zu zeichnen.

160

Akteneinsicht durch den Verteidiger

W�hrend die Frist zur Revisionsbegr�ndung l�uft, sind die Akten zur Einsichtnahme durch den Verteidiger bereitzuhalten.

161

Berichtigung des Verhandlungsprotokolls

(1) Wird beantragt, das Protokoll �ber die Hauptverhandlung zu berichtigen, so f�hrt der Staatsanwalt eine Erkl�rung des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten herbei.

(2) Wird - ohne einen f�rmlichen Antrag auf Berichtigung - nur in der Revisionsbegr�ndung geltend gemacht, dass das Protokoll unrichtig oder unvollst�ndig sei, so wird es sich empfehlen, dies vor der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht durch R�ckfrage aufzukl�ren.

162

Gegenerkl�rung des Staatsanwalts

(1) Begr�ndet der Angeklagte oder der Nebenkl�ger seine Revision nur mit der Verletzung des sachlichen Rechts, so kann der Staatsanwalt in der Regel von einer Gegenerkl�rung (� 347 Abs.�1 Satz 2 StPO) absehen.

(2) Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt eine Gegenerkl�rung fristgem�� ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Pr�fung der Revisionsbeschwerden erleichtert wird und zeitraubende R�ckfragen und Er�rterungen vermieden werden. Die Gegenerkl�rung soll die Tatsachen, auf die sich die Verfahrensr�gen erstrecken, ersch�pfend darstellen; die in Betracht kommenden Aktenstellen sind abzulichten oder abschriftlich wiederzugeben. Ausf�hrungen des angefochtenen Urteils, die Gegenstand einer Verfahrensr�ge sind, werden in die Gegenerkl�rung nicht aufgenommen. Wird die Behandlung von Beweisantr�gen ger�gt, so ist aus dem Protokoll �ber die Hauptverhandlung festzustellen, ob die Beteiligten auf weitere Beweise verzichtet oder sich mit der Schlie�ung der Beweisaufnahme einverstanden erkl�rt haben. Trifft dies zu, so ist dieser Teil des Protokolls in der Gegenerkl�rung w�rtlich wiederzugeben. Ist �ber einen Antrag, namentlich einen Beweisantrag, im Urteil entschieden worden, so ist auf die betreffende Urteilsstelle (nach der Seite der Abschrift) zu verweisen. Bezieht sich die Verfahrensr�ge auf einen Vorgang, der aus einem Protokoll �ber die Hauptverhandlung nicht ersichtlich und auch von dem Sitzungsstaatsanwalt nicht wahrgenommen worden ist, so wird es zweckm��ig sein, �ber den Vorgang eine �u�erung der Beteiligten herbeizuf�hren.

(3) Der Staatsanwalt teilt eine Gegenerkl�rung dem Beschwerdef�hrer mit und legt sie dem Gericht vor. Anlagen (dienstliche �u�erungen usw.), auf die Bezug genommen wird, sind der Vorlage an das Gericht beizuf�gen. Enth�lt die Gegenerkl�rung erhebliche neue Tatsachen oder Beweisergebnisse, so ist sie dem Beschwerdef�hrer zuzustellen. Wird keine Gegenerkl�rung abgegeben, so braucht das Gericht hiervon nicht unterrichtet zu werden.

(4) Der Vorsitzende leitet die Akten der Staatsanwaltschaft zur weiteren Verf�gung zu, wenn er von der Gegenerkl�rung Kenntnis genommen hat oder wenn die Frist (� 347 Abs.�1 Satz 2 StPO) abgelaufen ist.

163

�bersendung der Akten an das Revisionsgericht

(1) Die Akten werden dem Revisionsgericht durch die Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht vorgelegt. Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung �ber die Revision zust�ndig und betreibt der Staatsanwalt allein oder neben einem anderen Beteiligten die Revision, so werden die Akten �ber den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht geleitet. Dies gilt nicht, wenn das Amt des Staatsanwalts bei dem Oberlandesgericht durch den Generalbundesanwalt ausge�bt wird (��142a GVG). Der Vorlage an den Bundesgerichtshof ist ein �bersendungsbericht beizuf�gen; dies gilt auch f�r die Vorlage an ein Revisionsgericht eines Landes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beschwerdef�hrer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Entscheidung des Revisionsgerichts nach � 346 Abs.�2 StPO beantragt hat.

(3) Vor der �bersendung pr�ft der Staatsanwalt, ob die Zustellungen und Vollmachten in Ordnung sind und veranlasst, dass alle M�ngel beseitigt werden. Ist die Urschrift des Urteils schwer lesbar, so ist eine einwandfreie Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beizuheften.

164

Form und Inhalt des �bersendungsberichts

(1) Der �bersendungsbericht soll folgende Angaben enthalten:

a)

die Namen und die zuletzt bekannten vollst�ndigen Anschriften aller Verfahrensbeteiligten (Angeklagte, Verteidiger, gesetzliche Vertreter, Nebenbeteiligte, Einziehungsbeteiligte usw.) sowie die Aktenstellen, aus denen sich Beiordnungen und Vollmachten von Rechtsanw�lten ergeben;

b)

die Angabe, ob der Angeklagte bei der Verk�ndung des Urteils anwesend war;

c)

das Eingangsdatum und die Aktenstelle der Schriften �ber die Einlegung und die Begr�ndung der Revision;

d)

den Tag der Zustellung des Urteils an den Beschwerdef�hrer und der Revisionsbegr�ndung an den Gegner des Beschwerdef�hrers;

e)

die Aktenstelle der Gegenerkl�rung und der Mitteilung der Gegenerkl�rung an den Beschwerdef�hrer;

f)

die Anzahl der Abschriften der Revisionsentscheidung, die f�r Mitteilungen gebraucht werden;

g)

den Hinweis auf nur �rtlich geltende gesetzliche Feiertage, wenn das Ende einer Frist, die f�r das Revisionsverfahren wesentlich ist, auf einen solchen Tag f�llt;

h)

den Hinweis auf die Zulassung eines Nebenkl�gers (� 396 Abs.�2 StPO) mit Angabe der Aktenstelle;

i)

den Hinweis auf einen in Beiakten anberaumten Termin oder auf andere Beschleunigungsgr�nde, die �bersehen werden k�nnten.

(2) In Haftsachen ist ferner anzugeben, wo der Angeklagte verwahrt wird. Auf dem �bersendungsbericht ist deutlich sichtbar „Haft" zu vermerken (vgl. Nr.�52). Dieser Vermerk ist durch n�here Angaben (z.B. „Strafhaft in der Sache ...") zu erl�utern.

(3) Auf andere Strafverfolgungsma�nahmen (vorl�ufige Entziehung der Fahrerlaubnis, vorl�ufiges Berufsverbot u.a.), die eine Entsch�digungspflicht ausl�sen k�nnten, ist hinzuweisen.

(4) Legt der Staatsanwalt wegen der Bedeutung der Strafsache oder aus anderen Gr�nden, z.B. weil gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen ist, Wert darauf, �ber die Entscheidung des Revisionsgerichts beschleunigt unterrichtet zu werden, so weist er hierauf hin; wird eine besondere �bermittlungsart gew�nscht (z.B. Telex, Telefax), so ist dies deutlich hervorzuheben.

165

Anlagen zum �bersendungsbericht

(1) F�r das Revisionsgericht sind beizuf�gen je eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift

a)

des angefochtenen und jedes weiteren in diesem Verfahren gegen den Angeklagten ergangenen Urteils, sowie eines nach � 346 Abs.�1 StPO ergangenen Beschlusses, wobei einzelne Teile der Entscheidung, die einen anderen Angeklagten oder eine der Revisionsentscheidung nicht unterliegende Straftat betreffen, in der Abschrift ausgelassen werden k�nnen,

b)

der Schriftst�cke �ber die Einlegung und die Rechtfertigung der Revision, der sonstigen die Revision betreffenden Schriften (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag nach � 346 Abs.�2 StPO usw., jeweils versehen mit dem Eingangsdatum), der Gegenerkl�rung mit den Anlagen und der Erwiderung.

(2) Kommen f�r die Entscheidung landesrechtliche oder �rtliche Vorschriften in Betracht, die nur in Amts-, Kreis- oder �hnlichen Bl�ttern von �rtlicher Bedeutung ver�ffentlicht sind, so sind Abdrucke oder beglaubigte Abschriften beizuf�gen.

(3) F�r die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht sind je eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der in den Abs.�1 und 2 bezeichneten Schriftst�cke beizuf�gen.

166

�bersendung von �berf�hrungsst�cken und Beiakten

(1) Dem Revisionsgericht sind nur die f�r die Entscheidung �ber die Revision n�tigen �berf�hrungsst�cke und Akten zu �bersenden, z.B. die Akten, die f�r die Nachpr�fung von Prozessvoraussetzungen oder f�r die Anwendung der �� 66, 69, 70 StGB von Bedeutung sind.

(2) Schriftst�cke, Skizzen und Lichtbilder, auf die in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen ist oder die zum besseren Verst�ndnis des Urteils beitragen (z.B. Verkehrsunfallskizzen, Lichtbilder), sind zu �bersenden. Welche anderen �berf�hrungsst�cke und Akten zu �bersenden sind, entscheidet der Staatsanwalt.

167

Beschleunigung

Ist �ber Haft-, Dienstaufsichts- oder sonstige Beschwerden oder �ber Antr�ge auf Festsetzung von Kosten, Verg�tungen oder Entsch�digungen zu entscheiden, sind Gnadengesuche von Mitverurteilten zu bearbeiten oder ist gegen diese die Strafvollstreckung einzuleiten, so ist zu pr�fen, ob diese Entscheidungen auf Grund von Aktenteilen, die f�r das Revisionsgericht entbehrlich sind, oder auf Grund von Abschriften oder Ablichtungen getroffen werden k�nnen. Ist dies nicht der Fall, so ist zu erw�gen, ob die Angelegenheit bis zur R�ckkunft der Akten aus der Revisionsinstanz zur�ckgestellt werden kann. Eine Zur�ckstellung unterbleibt bei Vollstreckungsma�nahmen und Gnadenverfahren.

168

�berpr�fung durch den Generalstaatsanwalt
und R�cknahme der Revision

(1) Ist zur Entscheidung �ber die Revision der Staatsanwaltschaft der Bundesgerichtshof zust�ndig, so pr�ft der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht, ob die F�rmlichkeiten beachtet worden sind und ob die Revision durchgef�hrt werden soll. H�lt er sie nicht f�r angebracht oder verspricht er sich von ihr keinen Erfolg, so nimmt er die Revision entweder selbst zur�ck oder weist die Staatsanwaltschaft an, sie zur�ckzunehmen. Bei der Weiterleitung der Akten soll der Generalstaatsanwalt zum Ausdruck bringen, ob er der Revisionsbegr�ndung beitritt oder aus welchen anderen Gr�nden er die Revision durchzuf�hren w�nscht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Oberlandesgericht zur Entscheidung �ber die Revision zust�ndig ist.

169

R�ckleitung der Akten

(1) Nach Erledigung der Revision werden die Akten �ber den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht an die Staatsanwaltschaft zur�ckgeleitet. Die Akten werden unmittelbar an die Staatsanwaltschaft zur�ckgeleitet, wenn lediglich der Angeklagte Revision eingelegt und der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht darauf verzichtet hat, dass die Akten �ber ihn zur�ckgeleitet werden.

(2) In Haftsachen ist die R�ckleitung zu beschleunigen; der Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskr�ftig geworden ist, soll nach Stunde und Minute angegeben und dem Staatsanwalt, wenn n�tig, fernm�ndlich oder in der von ihm sonst gew�nschten Art im voraus mitgeteilt werden.

(3) In den F�llen der Nr.�164 Abs.�3 sind die Akten beschleunigt zur�ckzusenden. Dasselbe gilt, wenn die Befugnis zuerkannt worden ist, die Verurteilung innerhalb einer Frist �ffentlich bekanntzumachen.

V. ABSCHNITT
Wiederaufnahme des Verfahrens

170

Allgemeines

(1) Der Staatsanwalt, der die Anklage oder die Antragsschrift verfasst hat oder der an der Hauptverhandlung gegen den Verurteilten teilgenommen hat, soll in der Regel in dem von dem Verurteilten beantragten Wiederaufnahmeverfahren nicht mitwirken.

(2) Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht soll im Wiederaufnahmeverfahren von seiner Befugnis gem�� � 145 Abs.�1 GVG, die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu �bernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zun�chst zust�ndigen Beamten (�� 140a, 143 GVG) zu beauftragen, nur in besonders begr�ndeten Ausnahmef�llen Gebrauch machen.

171

Erneuerung der Hauptverhandlung

(1) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet, so muss in der Regel eine neue Hauptverhandlung stattfinden, weil nur so die meist vorhandenen Widerspr�che gekl�rt und das gesamte Beweismaterial umfassend gew�rdigt werden kann und weil nur dadurch gesichert ist, dass die Umst�nde, die f�r die fr�here Verurteilung ma�gebend waren, neben dem Ergebnis der neuen Beweisaufnahme geb�hrend ber�cksichtigt werden. Der Staatsanwalt wird deshalb einem Freispruch ohne neue Hauptverhandlung nur ausnahmsweise zustimmen k�nnen.

(2) Eine solche Ausnahme kann vorliegen, wenn einwandfrei festgestellt ist, dass der Verurteilte zur Zeit der Tat geisteskrank war, oder wenn seine Unschuld klar zutage tritt und es wegen der besonderen Umst�nde des Falles unzweckm��ig ist, die Hauptverhandlung zu erneuern; jedoch ist zu ber�cksichtigen, dass der Verurteilte mitunter ein berechtigtes Interesse daran hat, dass seine Ehre in �ffentlicher Verhandlung wiederhergestellt wird.

VI. ABSCHNITT
Beteiligung des Verletzten am Verfahren

1.
Privatklage

172

�bernahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt

(1) Legt das Gericht dem Staatsanwalt die Akten nach � 377 Abs.�1 Satz 2 StPO vor oder erw�gt der Staatsanwalt von sich aus, die Verfolgung zu �bernehmen, h�lt er aber noch weitere Ermittlungen f�r n�tig, so teilt er dies dem Gericht mit und ersucht, die Entscheidung nach � 383 StPO zur�ckzustellen.

(2) �bernimmt der Staatsanwalt die Verfolgung (vgl. Nr.�86), so teilt er dies dem Gericht und dem Privatkl�ger mit; der Privatkl�ger ist zugleich auf eine etwa bestehende Nebenklagebefugnis und auf die Kostenfolge des � 472 Abs.�3 Satz 2 StPO hinzuweisen. H�lt der Staatsanwalt sp�ter die Einstellung des Verfahrens f�r angezeigt, so legt er dem Gericht seine Auffassung dar und beantragt, das Hauptverfahren nicht zu er�ffnen. Verneint er das �ffentliche Interesse an weiterer Verfolgung, so gibt er die Akten dem Gericht mit einem entsprechenden Vermerk zur�ck.

2.
Entsch�digung des Verletzten

173

Unterrichtung des Verletzten �ber das
Entsch�digungsverfahren

Der Staatsanwalt tr�gt daf�r Sorge, dass Verletzte oder deren Erben so fr�h wie m�glich, sp�testens aber mit Anklageerhebung, auf die M�glichkeit, einen Entsch�digungsanspruch nach den �� 403 ff. StPO geltend zu machen, hingewiesen werden. Dabei wird der Verletzte �ber die M�glichkeit der Prozesskostenhilfe (� 404 Abs.�5 StPO), Form und Inhalt des Antrags (� 404 Abs.�1 StPO) und �ber das Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung (� 404 Abs.�3 StPO) zu belehren sein. Auch wird er darauf hinzuweisen sein, dass es sich in der Regel empfiehlt, den Antrag m�glichst fr�hzeitig zu stellen, dass er seinen Anspruch, soweit er ihm nicht zuerkannt wird, noch im Zivilrechtsweg verfolgen kann (��406 Abs.�3 StPO) und dass das Gericht aus bestimmten Gr�nden von der Entscheidung �ber den Antrag absehen kann (� 406 Abs.�1 StPO).

174

Stellung des Staatsanwalts im Entsch�digungsverfahren

(1) Der Staatsanwalt soll zur Eignung des Entsch�digungsantrages f�r eine Erledigung im Strafverfahren Stellung nehmen (� 406 Abs.�1 Satz 4 und 5 StPO). Im �brigen �u�ert er sich, wenn dies n�tig ist, um die Tat strafrechtlich zutreffend zu w�rdigen.

(2) Der Staatsanwalt hat den bei ihm eingegangenen Entsch�digungsantrag dem Gericht beschleunigt zuzuleiten, weil die Rechtswirkungen des Antrags (� 404 Abs.�2 StPO) erst eintreten, wenn dieser bei Gericht eingegangen ist.

3.
Sonstige Befugnisse des Verletzten

174a
Unterrichtung des Verletzten, seiner Angeh�rigen und Erben

Sobald der Staatsanwalt mit den Ermittlungen selbst befasst ist, pr�ft er, ob die Informationen gem�� � 406i Abs.�1, �� 406j bis 406l StPO erteilt worden sind. Falls erforderlich, holt er dies nach. Dazu kann er das �bliche Formblatt verwenden.

174b
Bestellung des Beistandes und des psychosozialen Prozessbegleiters

Geht w�hrend eines Ermittlungsverfahrens oder im Klageerzwingungsverfahren (� 172 StPO) bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Verletzten auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand oder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f�r die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach den �� 406h, 397a StPO ein, ist dieser Antrag unverz�glich an das zust�ndige Gericht weiterzuleiten. Gleiches gilt, wenn w�hrend eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach � 406g StPO eingeht.

174c
Umgang mit Antr�gen des Verletzten nach � 406d Abs.�2 StPO

Antr�ge nach � 406d Abs.�2 StPO sind in das Vollstreckungsheft aufzunehmen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen sowie gegebenenfalls der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung des Ma�regelvollzugs mitzuteilen.

VII. ABSCHNITT
Besondere Verfahrensarten

1.
Verfahren bei Strafbefehlen

175

Allgemeines

(1) Erw�gt der Staatsanwalt, den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen, so vermerkt er den Abschluss der Ermittlungen in den Akten (vgl. Nr.�109).

(2) Der Erlass eines Strafbefehls soll nur beantragt werden, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten bekannt ist, so dass in der regelm��igen Form zugestellt werden kann. Sonst ist das Verfahren vorl�ufig einzustellen oder, wenn sich die Abwesenheit des Beschuldigten erst nach dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls herausgestellt hat, die vorl�ufige Einstellung des Verfahrens (� 205 StPO) zu beantragen.

(3) Im �brigen soll von dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nur abgesehen werden, wenn die vollst�ndige Aufkl�rung aller f�r die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umst�nde oder Gr�nde der Spezial- oder Generalpr�vention die Durchf�hrung einer Hauptverhandlung geboten erscheinen lassen. Auf einen Strafbefehlsantrag ist nicht schon deswegen zu verzichten, weil ein Einspruch des Angeschuldigten zu erwarten ist.

(4) Bei verhafteten oder vorl�ufig festgenommenen Personen ist zu pr�fen, ob das beschleunigte Verfahren nach � 417 StPO eine raschere Erledigung erm�glicht.

175 a

Strafbefehl nach Er�ffnung des Hauptverfahrens

Ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nach Er�ffnung des Hauptverfahrens (� 408a Abs.�1 Satz 1 StPO) kommt namentlich in Betracht, wenn

a)

der Angeklagte mit bekanntem Aufenthalt im Ausland wohnt, seine Einlieferung zur Durchf�hrung der Hauptverhandlung aber nicht m�glich oder nicht angemessen w�re,

b)

der Angeklagte der Hauptverhandlung entschuldigt fernbleibt, weil er infolge einer l�ngeren Krankheit an ihr nicht teilnehmen kann, obwohl seine Verhandlungsf�higkeit im �brigen nicht beeintr�chtigt ist,

c)

der Angeklagte der Hauptverhandlung fernbleibt und nicht nach � 232 StPO ohne ihn verhandelt werden kann oder

d)

der unmittelbaren Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erhebliche Hinderungsgr�nde entgegenstehen und die Voraussetzungen des � 251 Abs.�1 Nr.�2 StPO nicht vorliegen, der Sachverhalt aber nach dem Akteninhalt gen�gend aufgekl�rt erscheint.

176

Antr�ge

(1) Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Gesch�ftsgangs hat der Staatsanwalt, wenn nicht besondere Umst�nde ein abweichendes Verfahren rechtfertigen, den Strafbefehlsantrag so zu stellen, dass er einen Strafbefehlsentwurf einreicht und beantragt, einen Strafbefehl dieses Inhalts zu erlassen. In den F�llen des � 444 StPO in Verbindung mit � 30 OWiG ist im Strafbefehlsentwurf die Anordnung der Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und die Festsetzung einer konkreten Geldbu�e aufzunehmen. In den F�llen des � 407 Abs.�2 Satz 2 StPO schl�gt er gegebenenfalls zugleich geeignete Auflagen und Weisungen vor; f�r Auflagen gelten Nr.�93 Abs.�3, 4 und Nr.�93a sinngem��.

(2) Dem Entwurf ist die zur Zustellung des Strafbefehls und f�r etwa vorgeschriebene Mitteilungen n�tige Zahl von Durchschl�gen beizuf�gen.

177

Fassung des Strafbefehlsentwurfs

(1) Der Strafbefehlsentwurf muss klar, �bersichtlich und leicht verst�ndlich sein. Er darf sich nicht darauf beschr�nken, die Straftat formelhaft mit den Worten des Gesetzes zu bezeichnen.

(2) Soll die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre f�r die Erteilung nicht angeordnet werden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kommt, so m�ssen die Gr�nde daf�r im Strafbefehlsentwurf angegeben werden (vgl. 409 Abs.�1 Satz 3 StPO).

(3) Beantragt der Staatsanwalt die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und die Festsetzung einer Geldbu�e gegen diese (Nr.�180a Abs.�2), f�hrt er sie als Nebenbeteiligte an und gibt die tats�chliche und rechtliche Grundlage f�r die begehrte Ma�nahme an.

178

Pr�fung durch den Richter

(1) Hat der Richter Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder will er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen (� 408 Abs.�3 Satz 2 StPO), so teilt er vor einer Entscheidung �ber die Anberaumung der Hauptverhandlung seine Auffassung dem Staatsanwalt mit und bittet ihn um �u�erung.

(2) Tritt der Staatsanwalt der Auffassung des Richters bei, so gibt er die Akten mit einem entsprechenden Vermerk und dem abge�nderten Strafbefehlsantrag zur�ck. Sonst erkl�rt er, dass er seinen Antrag aufrechterhalte.

(3) Verf�hrt der Richter nach � 408 Abs.�1 Satz 2 StPO, so legt der Staatsanwalt seine Auffassung �ber die Zust�ndigkeit bei Weiterleitung der Akten dar.

(4) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zur�ckgewiesen wird, ist dem Angeschuldigten mitzuteilen, wenn das Verfahren durch den Beschluss abgeschlossen wird.

179

Zustellung

(1) Der Strafbefehl muss dem Angeklagten f�rmlich zustellt werden, wenn er ihm nicht von dem Richter bekannt gemacht worden ist (�� 35, 409 StPO). Es gen�gt nicht, dass ein Beamter der Gesch�ftsstelle dem Angeklagten den Strafbefehl er�ffnet.

(2) Ist der Angeklagte verhaftet, so ist der Zeitpunkt der Zustellung und, falls auf Einspruch verzichtet wird, auch der des Verzichts nach Stunde und Minute festzustellen.

(3) Hat der Angeklagte einen gesetzlichen Vertreter, so wird diesem eine Abschrift des Strafbefehls �bersandt (� 409 Abs.�2 StPO).

2.
Selbst�ndiges Verfahren bei Verfall und Einziehung

180

(1) F�r das selbst�ndige Verfahren nach den �� 440 ff. StPO (z.B. in den F�llen des � 76a StGB) besteht kein Verfolgungszwang.

(2) Soweit die M�glichkeit besteht, auf durch die Straftat erlangte Verm�gensvorteile zuzugreifen, beantragt der Staatsanwalt die selbst�ndige Anordnung des Verfalls.

(3) Ist es wegen der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache oder im Interesse eines Beteiligten geboten, so beantragt der Staatsanwalt, auf Grund m�ndlicher Verhandlung zu entscheiden.

(4) Sind keine Beteiligten vorhanden oder haben sie - gegebenenfalls nach Hinweis auf die Rechtslage - auf ihre Rechte und auf die Durchf�hrung des selbst�ndigen Verfahrens verzichtet oder kommt ihre Befragung nicht in Betracht, so kann der Gegenstand in der Regel formlos aus dem Verkehr entfernt werden. Der Staatsanwalt leitet auch in diesen F�llen das selbst�ndige Verfahren ein, wenn die Herbeif�hrung einer gerichtlichen Entscheidung wegen der tats�chlichen oder rechtlichen Schwierigkeit oder sonstigen Bedeutung der Sache zweckm��ig ist.

3.
Verfahren bei Festsetzung einer Geldbu�e
gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung

180 a

(1) Geh�rt der Beschuldigte zum Leitungsbereich einer juristischen Person oder Personenvereinigung, pr�ft der Staatsanwalt, ob auch die Festsetzung einer Geldbu�e gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in Betracht kommt (� 30 OWiG, � 444 StPO; vgl. aber Nr.�270 Satz 3). Ist dies der Fall, so sind schon im vorbereitenden Verfahren die Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung wie Beschuldigte zu h�ren (� 444 Abs.�2, � 432 StPO).

(2) Der Staatsanwalt beantragt in der Anklageschrift oder im Strafbefehlsantrag die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung (� 444 Abs.�1 StPO), insbesondere wenn die Festsetzung einer Geldbu�e gegen diese die M�glichkeit er�ffnet, die wirtschaftlichen Verh�ltnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung auch im Hinblick auf den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil angemessen zu ber�cksichtigen (� 30 Abs.�3 i.V.m. � 17 Abs.�4 OWiG). In der Anklageschrift k�ndigt er zudem die Beantragung der Festsetzung einer Geldbu�e an und im Strafbefehlsantrag beantragt er diese. Dies kann vor allem bei Delikten der Wirtschaftskriminalit�t, einschlie�lich Korruptions- und Umweltdelikten, in Betracht kommen.

(3) F�r den Antrag auf Festsetzung einer Geldbu�e im selbst�ndigen Verfahren gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in den - auch die Einstellungen nach �� 153, 153a StPO, 47 OWiG erfassenden – F�llen des � 30 Abs.�4 OWiG (� 444 Abs.�3 i.V.m. � 440 StPO) gilt Absatz 2 entsprechend.

VIII. ABSCHNITT
Verfahren gegen sprachunkundige Ausl�nder

181

(1) Bei der ersten verantwortlichen Vernehmung eines Ausl�nders ist aktenkundig zu machen, ob der Beschuldigte die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass ein Dolmetscher nicht hinzugezogen zu werden braucht.

(2) Ladungen, Haftbefehle, Strafbefehle, Anklageschriften und sonstige gerichtliche Sachentscheidungen sind dem Ausl�nder, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, mit einer �bersetzung in eine ihm verst�ndliche Sprache bekanntzugeben.

IX. ABSCHNITT
Erteilung von Ausk�nften, �berlassung von Abschriften
und Gew�hrung von Akteneinsicht

182

Geltungsbereich

F�r die Erteilung von Ausk�nften, die auch durch eine �berlassung von Abschriften aus den Akten erfolgen kann (� 477 Abs.�1 StPO), und die Gew�hrung von Akteneinsicht gegen�ber Dritten nach den �� 474 ff. StPO (auch in Verbindung mit � 487 Abs.�2 Satz 1 StPO) gelten erg�nzend die nachfolgenden Bestimmungen. Sie gelten hingegen insbesondere nicht

1.

f�r die Erteilung von Ausk�nften und Akteneinsicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen als ���474 ff. StPO (z.B. nach �� 147, 385, 397, 406e, 487 Abs.�1, �� 491, 492 Abs.�3 Satz 2, Abs.�4, � 495 StPO, �� 3 ff. SGB X),

2.

f�r die Vorlage von Akten an im Verfahren mitwirkende Stellen, �bergeordnete und untergeordnete Instanzgerichte bzw. Beh�rden z.B. nach � 27 Abs.�3, �� 41, 163 Abs.�2, � 306 Abs.�2, �� 320, 321, 347, 354, 355 StPO oder im Rahmen der Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen anderer Stellen,

3.

f�r Mitteilungen nach den �� 12 ff. EGGVG sowie den Bestimmungen der Anordnung �ber Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).

183

Zust�ndigkeit f�r

die Erteilung von Ausk�nften und

die Gew�hrung von Akteneinsicht

(1) Soweit nach � 478 Abs.�1 StPO die Staatsanwaltschaft die Entscheidung �ber die Erteilung von Ausk�nften und die Akteneinsicht zu treffen hat, obliegt diese Entscheidung grunds�tzlich dem Staatsanwalt, im Vollstreckungsverfahren auch dem Rechtspfleger. In den F�llen des � 476 StPO ist Nr.�189 Abs.�2 zu beachten.

(2) Von der M�glichkeit der Delegation an die Beh�rden des Polizeidienstes nach � 478 Abs.�1 Satz 3 StPO soll nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies im Interesse aller Beteiligten zur einfacheren oder beschleunigten Unterrichtung des Ersuchenden sachdienlich erscheint. Soweit eine Delegation in Betracht kommt, wird es grunds�tzlich angezeigt sein, diese auf einfach und schnell zu erledigende Ausk�nfte zu beschr�nken.

184

Vorrang der Verfahrensbearbeitung,
Gef�hrdung der Ermittlungen

Die Erteilung von Ausk�nften und die Gew�hrung von Akteneinsicht unterbleiben insbesondere dann, wenn das Verfahren unangemessen verz�gert oder der Untersuchungszweck gef�hrdet w�rde. Ausk�nfte und Akteneinsicht unterbleiben nach ��477 Abs.�2 Satz 1 StPO u.a. dann, wenn Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.

185

Vorrang der Erteilung von Ausk�nften

Abgesehen von den F�llen des � 474 Abs.�1 StPO r�umt das Gesetz im Hinblick auf die Vermeidung einer �bermittlung von �berschussinformationen der Erteilung von Ausk�nften grunds�tzlich Vorrang vor der Gew�hrung von Einsicht in die Verfahrensakten ein, soweit nicht die Aufgabe oder das berechtigte Interesse des Ersuchenden oder der Zweck der Forschungsarbeit die Einsichtnahme in Akten erfordert. Wenn mit der Auskunftserteilung – gegebenenfalls in der Form der �berlassung von Ablichtungen aus den Akten (� 477 Abs.�1 StPO) – ein unverh�ltnism��iger Aufwand verbunden w�re, kann dem Ersuchen grunds�tzlich auch durch – gegebenenfalls teilweise (siehe Nr.�186) – Gew�hrung der Einsicht in die Akten nachgekommen werden (��474 Abs.�3, � 475 Abs.�2, � 476 Abs.�2 StPO).

186

Umfang der Akteneinsicht

(1) Die Akteneinsicht soll au�er in den F�llen des ��474 Abs.�1 StPO nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Erf�llung der Aufgaben der ersuchenden �ffentlichen Stelle, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson oder sonstigen Stelle oder zur Erreichung des Forschungszweckes erkennbar erforderlich ist. Wenn eine derartig beschr�nkte Akteneinsicht nur mit unverh�ltnism��igem Aufwand m�glich w�re, kann umfassende Akteneinsicht gew�hrt werden.

(2) Da die Frage der Einsichtsgew�hrung nicht immer f�r die Gesamtheit der Verfahrensakte einheitlich beantwortet werden kann, erscheint es angebracht, Aktenteile, die erkennbar sensible pers�nliche Informationen enthalten, gesondert zu heften und hinsichtlich der Einsichtsgew�hrung einer besonderen Pr�fung zu unterziehen. Damit wird zugleich der Aufwand f�r eine beschr�nkte Akteneinsicht gering gehalten und in den F�llen der �� 98a, 100a, 110a und 163f StPO die Erkennbarkeit erh�ht, wodurch im Interesse des Schutzes sensibler pers�nlicher Informationen eine beschr�nkte Akteneinsicht h�ufiger erm�glicht wird.

Zu den gesondert zu heftenden Aktenteilen z�hlen regelm��ig:

-

medizinische und psychologische Gutachten, mit Ausnahme solcher im Sinne des ��256 Abs.�1 Nr.�2, 3 und 4 StPO,

-

Berichte der Gerichts- und Bew�hrungshilfe sowie anderer sozialer Dienste,

-

Niederschriften �ber die in den �� 98a, 100a, 110a und 163f StPO genannten Ermittlungsma�nahmen, sowie personenbezogene Informationen aus Ma�nahmen nach den �� 100c und 100f Abs.�1 StPO.

Nr.�16 Abs.�2 Satz 2 und Nr.�220 Abs.�2 Satz 1 sind zu beachten.

(3) Von der Einsicht sind die Handakten der Staatsanwaltschaft und andere innerdienstliche Vorg�nge auszuschlie�en. In Akten einer anderen Verwaltung darf nur mit deren ausdr�cklicher Zustimmung Einsicht gew�hrt werden, deren Nachweis dem Antragsteller obliegt.

(4) Bei Verschlusssachen ist Nr.�213 zu beachten.

187

�berlassung der Akten

(1) �ffentlichen Stellen werden, soweit nicht lediglich eine Auskunft erteilt wird, die Akten teilweise oder ganz �bersandt.

(2) Rechtsanw�lten und Rechtsbeist�nden sollen auf Antrag die Akten im Umfang der gew�hrten Akteneinsicht mit Ausnahme der Beweisst�cke zur Einsichtnahme mitgegeben oder �bersandt werden, soweit nicht wichtige Gr�nde entgegenstehen.

(3) Im �brigen ist die Akteneinsicht grunds�tzlich nur in den Dienstr�umen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder bei Delegation auf die Beh�rden des Polizeidienstes in deren R�umen zu gew�hren.

188

Bescheid an den Antragsteller

(1) Wird die Erteilung der Auskunft oder die Gew�hrung von Akteneinsicht versagt, so wird dem Ersuchenden ein kurzer Bescheid erteilt. Ist in dem Ersuchen ein berechtigtes oder ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht dargelegt, so muss der Bescheid erkennen lassen, dass dieses Interesse gegen entgegenstehende Interessen abgewogen worden ist. Eine Begr�ndung des Bescheides unterbleibt, soweit hierdurch der Untersuchungszweck gef�hrdet werden k�nnte.

(2) Ist der Antrag von einer Privatperson oder einer privaten Einrichtung gestellt worden, so soll, wenn dem Gesuch nicht nach � 475 Abs.�4 StPO entsprochen werden kann, auf die M�glichkeit der Akteneinsicht durch einen bevollm�chtigten Rechtsanwalt hingewiesen werden.

189

Ausk�nfte und Akteneinsicht f�r wissenschaftliche Vorhaben

(1) Wenn die Voraussetzungen der �� 476, 477 Abs.�2 Satz 3 StPO gegeben sind, also u.a. Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen (� 477 Abs.�2 Satz 1 StPO), ist die �bermittlung personenbezogener Informationen zu Forschungszwecken grunds�tzlich zul�ssig. Ob Ausk�nfte und Akteneinsicht erteilt werden, steht im pflichtgem��en Ermessen der zust�ndigen Stelle. Gegen die Erteilung von Ausk�nften und die Gew�hrung von Akteneinsicht kann insbesondere sprechen, dass es sich um ein vorbereitendes Verfahren oder ein Verfahren mit sicherheitsrelevanten Bez�gen handelt.

(2) Soweit in den F�llen des � 476 StPO die Staatsanwaltschaft nach � 478 Abs.�1 StPO die Entscheidung �ber die Erteilung von Ausk�nften und Akteneinsicht zu treffen hat, obliegt diese Entscheidung dem Beh�rdenleiter.

(3) Betrifft ein Forschungsvorhaben erkennbar mehrere Staatsanwaltschaften, ist der gemeinschaftlichen �bergeordneten Beh�rde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen. Sind erkennbar Staatsanwaltschaften mehrerer L�nder betroffen, ist der jeweils obersten Dienstbeh�rde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen.

(4) Stammt ein Ersuchen nach � 476 StPO von einer Einrichtung, die ihren Sitz au�erhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung hat, ist der obersten Dienstbeh�rde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen.

X. ABSCHNITT
Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

190

(1) Hat das Gericht beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art.�100 Abs.�1 und 2 oder Art. 126 GG in Verbindung mit � 13 Nr.�11, 12, 14, �� 80, 83 oder 86 Abs.�2 BVerfGG zu beantragen, so leitet der Vorsitzende die Akten dem Bundesverfassungsgericht unmittelbar zu (� 80 Abs.�1 BVerfGG). Das Begleitschreiben ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Es wird Bestandteil der Akten des Bundesverfassungsgerichts; eine beglaubigte Abschrift ist als Versendungsbeleg zur�ckzubehalten.

(2) Der Antrag an das Bundesverfassungsgericht ist zu begr�nden (� 80 Abs.�2 BVerfGG). Seine Urschrift bleibt Bestandteil der Strafakten.

(3) Dem Begleitschreiben sind au�er den Akten eine beglaubigte und 50 einfache Abschriften des Antrages f�r das Bundesverfassungsgericht beizuf�gen.

XI. ABSCHNITT
Strafsachen gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden K�rperschaften der L�nder sowie des Europ�ischen Parlaments

191

Prozesshindernis der Immunit�t

(1) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (Artikel 46 Abs.�2 GG). Entsprechende Vorschriften sind in den Verfassungen der L�nder enthalten.*

(2) Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren, dessen Durchf�hrung von der vorhergehenden gesetzgebenden K�rperschaft genehmigt oder das vor dem Erwerb des Mandats eingeleitet worden war, darf nur mit Genehmigung der gesetzgebenden K�rperschaft fortgesetzt werden, der der Abgeordnete zur Zeit der Fortsetzung angeh�rt.**

(3) Die Immunit�t hindert nicht,

a)

ein Verfahren gegen einen Abgeordneten einzuleiten und durchzuf�hren, wenn er bei der Begehung der Tat oder sp�testens im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird;***

b)

ein Verfahren gegen einen Abgeordneten zum Zwecke der Einstellung einzuleiten, wenn der Sachverhalt die Einstellung ohne Beweiserhebung rechtfertigt;

c)

zur Pr�fung der Frage, ob ein Vorwurf offensichtlich unbegr�ndet ist, diesen dem Abgeordneten mitzuteilen und ihm anheimzugeben, dazu Stellung zu nehmen;

d)

in einem Verfahren gegen eine andere Person den Abgeordneten als Zeugen zu vernehmen, bei ihm Durchsuchungen nach �� 103, 104 StPO vorzunehmen oder von ihm die Herausgabe von Gegenst�nden nach � 95 StPO zu verlangen; �� 50, 53 Abs.�1 Nr.�4, �� 53a, 96 Satz 2 und � 97 Abs.�4 StPO sind zu beachten;

e)

ein Verfahren gegen Mitt�ter, Anstifter, Gehilfen oder andere an der Tat eines Abgeordneten beteiligte Personen einzuleiten oder durchzuf�hren;

f)

unaufschiebbare Ma�nahmen zur Sicherung von Spuren (z.B. Messungen, Lichtbildaufnahmen am Tatort) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Straftat zu treffen;

g)

bei Verkehrsunf�llen, an denen ein Abgeordneter beteiligt ist, seine Personalien, das amtliche Kennzeichen und den Zustand seines Fahrzeuges festzustellen, die Vorlage des F�hrerscheins und des Fahrzeugscheins zu verlangen sowie Fahr-, Brems- und andere Spuren, die von seinem Fahrzeug herr�hren, zu sichern, zu vermessen und zu fotografieren;

h)

einem Abgeordneten unter den Voraussetzungen des � 81a StPO eine Blutprobe zu entnehmen, wenn dies innerhalb des in Buchst. a) genannten Zeitraums geschieht.

(4) Zur Kl�rung der Frage, ob es sich um eine offensichtlich unbegr�ndete Anzeige handelt, kann der Staatsanwalt Feststellungen �ber die Pers�nlichkeit des Anzeigeerstatters sowie �ber andere f�r die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Anzeige wichtige Umst�nde treffen.

(5) Wird gegen einen Abgeordneten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ohne dass es hierzu einer Genehmigung der gesetzgebenden K�rperschaft bedarf (Artikel 46 Abs.�2 GG und die entsprechenden Vorschriften der Landesverfassungen), so unterrichtet der Staatsanwalt unverz�glich und unmittelbar den Pr�sidenten der betreffenden gesetzgebenden K�rperschaft von der Einleitung des Verfahrens. Abschriften seiner Mitteilung �bersendet er gleichzeitig dem Generalstaatsanwalt und der Landesjustizverwaltung, bei Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch dem Bundesministerium der Justiz. Im weiteren Verfahren teilt der Staatsanwalt in gleicher Weise jede richterliche Anordnung einer Freiheitsentziehung und einer Freiheitsbeschr�nkung gegen den Abgeordneten sowie die Erhebung der �ffentlichen Klage mit.

(6) In jedem Stadium des Verfahrens ist bei Ausk�nften und Erkl�rungen gegen�ber Presse, H�rfunk und Fernsehen der Funktionsf�higkeit und dem Ansehen der betreffenden gesetzgebenden K�rperschaft Rechnung zu tragen. Das Interesse der gesetzgebenden K�rperschaft, �ber eine die Immunit�t ber�hrende Entscheidung fr�her als die �ffentlichkeit unterrichtet zu werden, ist zu ber�cksichtigen. Auf Nr.�23 wird hingewiesen.

192

Aufhebung der Immunit�t von Mitgliedern
des Deutschen Bundestages und der
gesetzgebenden K�rperschaften der L�nder

(1) Beabsichtigt der Staatsanwalt, gegen einen Abgeordneten ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil zu vollstrecken oder sonst eine genehmigungsbed�rftige Strafverfolgungsma�nahme zu treffen, so beantragt er, einen Beschluss der gesetzgebenden K�rperschaft, der der Abgeordnete angeh�rt, �ber die Genehmigung der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung oder zur Durchf�hrung der beabsichtigten Ma�nahme herbeizuf�hren.

(2) Der Antrag ist mit einer Sachdarstellung und einer Erl�uterung der Rechtslage zu verbinden. Die Beschreibung der zur Last gelegten Tat soll die Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gesehen werden, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung angeben; die Strafvorschriften sind zu bezeichnen, die als verletzt in Betracht kommen. Auf eine aus sich heraus verst�ndliche Darstellung ist zu achten. Bei Antr�gen auf Genehmigung der Strafvollstreckung gen�gt die Bezugnahme auf ein vorliegendes oder beigef�gtes Strafurteil.

(3) Der Antrag ist auf dem Dienstweg an den Pr�sidenten der betreffenden K�rperschaft zu richten, bei Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch �ber das Bundesministerium der Justiz. F�r die Landesjustizverwaltung und - bei Abgeordneten des Deutschen Bundestages - f�r das Bundesministerium der Justiz sind Abschriften des Antrages beizuf�gen; eine beglaubigte Abschrift ist zu den Akten zu nehmen.

(4) In Privatklagesachen f�hrt der Staatsanwalt die Genehmigung nur herbei, wenn er die Verfolgung �bernehmen will (�� 377, 376 StPO).

(5) Die Mitteilung nach � 8 EGStPO erfolgt auf dem Dienstweg.

192 a

Allgemeine Genehmigung zur Durchf�hrung von Ermittlungsverfahren

(vereinfachte Handhabung)

(1) Der Deutsche Bundestag sowie die gesetzgebenden K�rperschaften der L�nder pflegen regelm��ig zu Beginn einer neuen Wahlperiode eine allgemeine Genehmigung zur Durchf�hrung von Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete zu erteilen; ausgenommen sind Ermittlungen wegen Beleidigungen (�� 185, 186, 188 Abs.�1 StGB) politischen Charakters. Diese allgemeine Genehmigung wird im Einzelfall erst wirksam, nachdem dem Pr�sidenten der gesetzgebenden K�rperschaft eine Mitteilung nach Absatz 3 zugegangen ist.*

(2) Die allgemeine Genehmigung umfasst nicht

a)

die Erhebung der �ffentlichen Klage in jeder Form,**

b)

im Verfahren nach dem Gesetz �ber Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, dass �ber die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (� 81 Abs.�1 Satz 2 OWiG),

c)

freiheitsentziehende und freiheitsbeschr�nkende Ma�nahmen im Ermittlungsverfahren,

d)

den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme in dem genehmigten Verfahren, vorbehaltlich etwaiger von den gesetzgebenden K�rperschaften der L�nder getroffener abweichender Regelungen,

e)

den Antrag auf Verh�ngung eines vorl�ufigen Berufsverbotes (� 132a StPO).

Die allgemeine Genehmigung umfasst jedoch die vorl�ufige Entziehung der Fahrerlaubnis (��111a StPO).

(3) Soweit Ermittlungsverfahren allgemein genehmigt sind, ist dem Pr�sidenten der gesetzgebenden K�rperschaft und, soweit nicht Gr�nde der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten mitzuteilen, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beabsichtigt ist. In der Mitteilung an den Pr�sidenten ist zu erkl�ren, dass der Abgeordnete gleichzeitig benachrichtigt worden ist; ist eine Mitteilung an den Abgeordneten unterblieben, so ist der Pr�sident auch hiervon unter Angabe der Gr�nde zu unterrichten. Die Mitteilung ist unmittelbar an den Pr�sidenten der gesetzgebenden K�rperschaft zu richten.* F�r ihren Inhalt gilt Nr.�192 Abs.�2 entsprechend; in den F�llen der Nr.�191 Abs.�3 Buchst. c) soll auch der wesentliche Inhalt einer Stellungnahme des Abgeordneten mitgeteilt werden. Abschriften der Mitteilung sind gleichzeitig dem Generalstaatsanwalt und der Landesjustizverwaltung sowie, bei Abgeordneten des Deutschen Bundestages, auch dem Bundesministerium der Justiz zu �bersenden.

(4) Will der Staatsanwalt nach dem Abschluss der Ermittlungen die �ffentliche Klage erheben, so beantragt er, einen Beschluss der gesetzgebenden K�rperschaft �ber die Genehmigung der Strafverfolgung herbeizuf�hren. F�r den Inhalt und den Weg des Antrags gilt Nr.�192 Abs.�2 und 3. Stellt er das Verfahren nicht nur vorl�ufig ein, so verf�hrt er nach Nr.�192 Abs.�5.

(5) Beabsichtigt der Staatsanwalt, die Genehmigung zur Durchf�hrung der Strafverfolgung wegen einer Beleidigung politischen Charakters einzuholen, so verf�hrt er nach Nr.�192 Abs.�1 bis 3. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung, ob die Genehmigung zur Strafverfolgung wegen einer Beleidigung politischen Charakters herbeigef�hrt werden soll, teilt der Staatsanwalt dem Abgeordneten den Vorwurf mit und stellt ihm anheim, hierzu Stellung zu nehmen.

(6) F�r Bu�geldsachen wird auf Nr.�298 verwiesen.

192 b

Aufhebung der Immunit�t
eines Mitglieds des Europ�ischen Parlaments

(1) Einem Mitglied des Europ�ischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland steht die einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuerkannte Immunit�t zu. Ein ausl�ndisches Mitglied des Europ�ischen Parlaments kann im Inland weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. Die Immunit�t nach den vorstehenden S�tzen besteht w�hrend der Dauer der f�nfj�hrigen Wahlperiode und auch w�hrend der Reise zum und vom Tagungsort des Europ�ischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Immunit�t nicht geltend gemacht werden (Artikel 4 Abs.�2 des Aktes des Rates der Europ�ischen Gemeinschaften vom 20. September 1976 zur Einf�hrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung - BGBl. 1977 II S. 733, 735 - in Verbindung mit Artikel 10 des Protokolls �ber die Vorrechte und Befreiungen der Europ�ischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 - BGBl. 1965 II S. 1453, 1482). Nr.�191 Abs.�3 Buchst. b) bis e) und Abs.�4 gilt entsprechend.

(2) Das Europ�ische Parlament hat eine allgemeine Genehmigung zur Durchf�hrung von Ermittlungsverfahren nicht erteilt.

(3) Beabsichtigt der Staatsanwalt, gegen ein Mitglied des Europ�ischen Parlaments ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil zu vollstrecken oder sonst eine genehmigungsbed�rftige Strafverfolgungsma�nahme zu treffen, so beantragt er, einen Beschluss des Europ�ischen Parlaments �ber die Aufhebung der Immunit�t herbeizuf�hren.

(4) Zur Vorbereitung seiner Entschlie�ung teilt der Staatsanwalt, soweit nicht Gr�nde der Wahrheitsfindung entgegenstellen, dem Abgeordneten den Vorwurf mit und stellt ihm anheim, Stellung zu nehmen.

(5) Der Antrag ist an den Pr�sidenten des Europ�ischen Parlaments, Generalsekretariat, Plateau du Kirchberg, L-2929 Luxemburg, zu richten und auf dem Dienstweg, auch �ber das Bundesministerium der Justiz, zu �bermitteln. Nr.�192 Abs.�2, Abs.�3 Satz 2 und Abs.�4 gilt entsprechend. Nr.�192 Abs.�5 gilt mit der Ma�gabe entsprechend, dass die �bermittlung �ber das Bundesministerium der Justiz erfolgt.

XII. ABSCHNITT
Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen

193

Allgemeines

(1) Handlungen, die eine Aus�bung der inl�ndischen Gerichtsbarkeit darstellen, sind gegen�ber den Personen, die nach �� 18 bis 20 GVG oder nach anderen Rechtsvorschriften von der Deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind, ohne ihre Zustimmung grunds�tzlich unzul�ssig.

(2) Sache der Justizbeh�rden ist es, im Einzelfall die n�tigen Feststellungen zu treffen und dar�ber zu befinden, ob und wieweit Personen nach den �� 18 und 19 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind.

194

Ausweise von Diplomaten und anderen von der inl�ndischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen

Die Art der Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inl�ndischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen ergibt sich aus dem Rundschreiben des Ausw�rtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. September 2015 (GMBl. S. 1206).

195

Verhalten gegen�ber Diplomaten und den anderen
von der inl�ndischen Gerichtsbarkeit befreiten
Personen

(1) Gegen Personen, die rechtm��ig den Ausweis eines Diplomaten oder einer anderen von der inl�ndischen Gerichtsbarkeit befreiten Person besitzen oder die ihre Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit anders glaubhaft machen, ist nicht einzuschreiten. Der Staatsanwalt hat sich darauf zu beschr�nken, die zul�ssigen Ermittlungen beschleunigt durchzuf�hren. Er unterrichtet unverz�glich unter Beigabe der Akten das Bundesamt f�r Justiz �ber die Landesjustizverwaltung. F�r diese und das Ausw�rtige Amt sind Abschriften beizuf�gen.

(2) In besonders eiligen F�llen kann unmittelbar beim Ausw�rtigen Amt in Berlin (Telefonnummer: 030-5000-3411 bzw. 0228-9917-2633 von 9.00 bis 16.00 Uhr, ansonsten im Lagezentrum unter: 030-5000-2911) bzw. beim Bundeskanzleramt (Telefon 01888/400-0 oder 030/4000-0, Telefax 030/4000-2357) Auskunft erbeten werden.

(3) Ist nach Absatz 2 eine Auskunft erbeten worden oder liegt ein Fall von besonderer Bedeutung vor, so ist die vorl�ufige Unterrichtung des Bundesministeriums der Justiz geboten, falls noch weitere Ermittlungen n�tig sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinngem��.

(4) �ber Verkehrsordnungswidrigkeiten exterritorialer Personen ist das Ausw�rtige Amt unmittelbar zu unterrichten. Die Akten brauchen der Mitteilung nicht beigef�gt zu werden. Einer Unterrichtung des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltung bedarf es in diesen F�llen nicht.

196

Zustellungen

(1) F�r die Zustellung von Schriftst�cken, z.B. von Ladungen oder Urteilen, an Diplomaten oder andere von der inl�ndischen Gerichtsbarkeit befreite Personen ist stets die Vermittlung des Ausw�rtigen Amts in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Schreiben an das Ausw�rtige Amt, in dem um Zustellung ersucht wird, ist mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen, die es an das Ausw�rtige Amt weiterleitet. Das zuzustellende Schriftst�ck ist beizuf�gen.

(3) In dem Schreiben an das Ausw�rtige Amt ist der Sachverhalt kurz darzustellen und au�erdem anzugeben:

a)

Name, Stellung und Anschrift der Person, der zugestellt werden soll;

b)

Bezeichnung des zuzustellenden Schriftst�cks, z.B. Ladung als Zeuge, Sachverst�ndiger, Privat- oder Nebenkl�ger;

c)

Name und Stellung der Parteien in Privatklagesachen.

(4) Die Reinschrift des Schreibens an das Ausw�rtige Amt hat der Richter oder der Staatsanwalt handschriftlich zu unterzeichnen.

(5) Als Nachweis daf�r, dass das Schriftst�ck dem Empf�nger �bergeben worden ist, �bersendet das Ausw�rtige Amt ein Zeugnis.

(6) Ist ein Angeh�riger einer diplomatischen Vertretung als Privatkl�ger oder Nebenkl�ger durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten, so kann nach � 378 StPO an den Anwalt zugestellt werden.

(7) Stellt der von einem Gericht oder einem Staatsanwalt mit der Zustellung beauftragte Beamte nach Empfang des Schriftst�cks fest, dass die geforderte Amtshandlung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorgenommen werden darf, so hat er den Auftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung an die ersuchende Stelle zur�ckzugeben.

197

Ladungen

(1) Bei der Ladung eines Diplomaten oder einer anderen von der inl�ndischen Gerichtsbarkeit befreiten Person sind weder Vordrucke zu verwenden noch Zwangsma�nahmen anzudrohen. Es ist vielmehr eine besondere Vorladung zu fertigen, in der die von der Gerichtsbarkeit befreite Person unter genauer Bezeichnung des Gegenstandes und der Art der Verhandlung gebeten wird, zu erkl�ren, ob sie bereit ist, sich zu dem angegebenen Zeitpunkt einzufinden oder ob sie sich stattdessen in ihren Wohn- oder Dienstr�umen vernehmen lassen oder �ber den Gegenstand der Vernehmung eine schriftliche �u�erung abgeben m�chte.

(2) Die Ladung ist nach Nr.�196 zuzustellen.

(3) Abgesehen von besonders dringlichen F�llen ist der Tag der Vernehmung in der Regel so festzusetzen, dass zwischen der Absendung der Ladung mit Begleitbericht an die Landesjustizverwaltung und der Vernehmung mindestens vier Wochen liegen.

198

Vernehmungen

(1) Erscheint ein Diplomat oder eine andere von der inl�ndischen Gerichtsbarkeit befreite Person vor Gericht, so soll sie m�glichst bald vernommen und entlassen werden.

(2) Die Vernehmung in den Dienst- oder Wohnr�umen eines Diplomaten oder einer anderen von der inl�ndischen Gerichtsbarkeit befreiten Person darf nur unter den Voraussetzungen der Nr.�199 Abs.�1 erfolgen. Andere an dem Strafverfahren Beteiligte d�rfen nur anwesend sein, wenn der Leiter der fremden Dienststelle ausdr�cklich zugestimmt hat. Die Teilnahme eines sonst Beteiligten ist in dem Antrag auf Zustimmung zur Vernehmung in den Dienst- oder Wohnr�umen besonders zu begr�nden.

199

Amtshandlungen in den Dienst- und Wohnr�umen

(1) In den Dienstr�umen der diplomatischen Vertretungen, der konsularischen Vertretungen sowie von Organisationen und Stellen, die auf Grund allgemeiner Regeln des V�lkerrechts, v�lkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften Unverletzlichkeit genie�en, d�rfen Amtshandlungen, durch die inl�ndische Gerichtsbarkeit ausge�bt wird, nur mit Zustimmung des Leiters der Vertretung, der Organisation oder Stelle vorgenommen werden. Entsprechendes gilt f�r die Wohnr�ume der Mitglieder der diplomatischen Vertretungen.

(2) In den vorgenannten Dienst- und Wohnr�umen d�rfen Amtshandlungen nach Absatz 1 einschlie�lich Zustellungen ohne Zustimmung des Leiters der Vertretung, der Organisation oder der Stelle auch nicht gegen�ber Personen vorgenommen werden, die nicht von der inl�ndischen Gerichtsbarkeit befreit sind. Ihnen kann nach Nr.�196, 197 zugestellt werden.

(3) Die Zustimmung des Leiters nach Absatz 1 ist in entsprechender Anwendung der Nr.�196 zu beantragen.

(4) Zur Vornahme der Amtshandlung d�rfen die Dienst- und Wohnr�ume nur betreten werden, wenn die Zustimmung schriftlich vorliegt.

XIII. ABSCHNITT

Der Abschnitt ist gestrichen.

XIV. ABSCHNITT
Verfahren nach Feststellung der Entsch�digungspflicht nach dem Gesetz
�ber die Entsch�digung f�r Strafverfolgungsma�nahmen

201

Wegen der Belehrung �ber Recht und Frist zur Antragstellung nach rechtskr�ftiger Feststellung der Entsch�digungspflicht sowie hinsichtlich des weiteren Verfahrens zur Feststellung der H�he des Anspruchs wird auf die Ausf�hrungsvorschriften zum Gesetz �ber die Entsch�digung f�r Strafverfolgungsma�nahmen (Anlage C ) verwiesen.

Besonderer Teil

I. ABSCHNITT
Strafvorschriften des StGB

1.
Staatsschutz und verwandte Strafsachen

202

Strafsachen, die zur Zust�ndigkeit der
Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug geh�ren

(1) Vorg�nge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zust�ndigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug geh�renden Straftat (� 120 GVG, �� 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz) ergibt, �bersendet der Staatsanwalt mit einem Begleitschreiben unverz�glich dem Generalbundesanwalt.

(2) Das Begleitschreiben soll eine gedr�ngte Darstellung und eine kurze rechtliche W�rdigung des Sachverhalts enthalten sowie die Umst�nde angeben, die sonst f�r das Verfahren von Bedeutung sein k�nnen. Erscheinen richterliche Ma�nahmen alsbald geboten, so ist hierauf hinzuweisen. Das Schreiben ist dem Generalbundesanwalt �ber den Generalstaatsanwalt, in dringenden F�llen unmittelbar bei gleichzeitiger �bersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zuzuleiten.

(3) Der Staatsanwalt hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist; dringende richterliche Handlungen soll er nach M�glichkeit bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (� 169 StPO) beantragen. Vor solchen Amtshandlungen hat der Staatsanwalt, soweit m�glich, mit dem Generalbundesanwalt F�hlung zu nehmen; Nr.�5 findet Anwendung.

(4) Die Pflicht der Beh�rden und Beamten des Polizeidienstes, ihre Verhandlungen in Strafsachen, die zur Zust�ndigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug geh�ren, unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu �bersenden (� 163 Abs.�2 Satz 1 StPO; � 142a Abs.�1 GVG), wird durch Absatz 1 nicht ber�hrt.

203

Behandlung der nach � 142a Abs.�2 und 4 GVG
abgegebenen Strafsachen

(1) Gibt der Generalbundesanwalt ein Verfahren nach � 142a Abs.�2 oder 4 GVG an eine Landesstaatsanwaltschaft ab, so ist er �ber den Ausgang zu unterrichten. Die Anklageschrift und die gerichtlichen Sachentscheidungen sind ihm in Abschrift mitzuteilen.

(2) Ergeben sich Anhaltspunkte daf�r, dass der Generalbundesanwalt nach � 142a Abs.�3 GVG zust�ndig ist oder dass infolge einer Ver�nderung des rechtlichen Gesichtspunktes die Voraussetzungen f�r die Abgabe nach � 142a Abs.�2 Nr.�1 GVG entfallen, so sind dem Generalbundesanwalt die Akten unverz�glich zur Entscheidung �ber die erneute �bernahme vorzulegen. Der Generalbundesanwalt ist ferner unverz�glich zu unterrichten, sobald sonst Anlass zu der Annahme besteht, dass er ein nach � 142a Abs.�2 oder 4 GVG abgegebenes Verfahren wieder �bernehmen wird. Bei der Vorlage ist auf die Umst�nde hinzuweisen, die eine erneute �bernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt nahe legen.

(3) �berweist ein Oberlandesgericht ein Verfahren nach � 120 Abs.�2 Satz 2 GVG an ein Landgericht, so unterrichtet der Staatsanwalt den Generalbundesanwalt �ber den Ausgang des Verfahrens und teilt ihm die gerichtlichen Sachentscheidungen in Abschrift mit.

(4) F�r die Unterrichtung nach Absatz 1, 2 und 3 gilt Nr.�202 Abs.�2 Satz 3 sinngem��.

(5) Beschwerden und weitere Beschwerden, �ber die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, �bersendet der Generalstaatsanwalt dem Generalbundesanwalt mit einer kurzen Stellungnahme.

204

Strafsachen, die zur Zust�ndigkeit der zentralen
Strafkammern geh�ren

(1) Vorg�nge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zust�ndigkeit der Staatsschutzkammer geh�renden Straftat (� 74a Abs.�1 GVG, �� 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz) ergibt, �bersendet der Staatsanwalt unverz�glich dem hierf�r zust�ndigen Staatsanwalt; er hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist.

(2) Besteht ein Anlass zu der Annahme, dass der Generalbundesanwalt einem zur Zust�ndigkeit der Staatsschutzkammer geh�renden Fall besondere Bedeutung (� 74a Abs.�2 GVG) beimessen wird, so unterrichtet der zust�ndige Staatsanwalt den Generalbundesanwalt m�glichst fr�hzeitig �ber den Sachverhalt und dessen bisherige rechtliche W�rdigung sowie �ber die Gr�nde, aus denen er die besondere Bedeutung des Falles folgert; Nr.�202 Abs.�2 Satz 3 gilt sinngem��. Der Staatsanwalt hat jedoch die Ermittlungen fortzuf�hren; er soll aber vor Ablauf eines Monats seit der Unterrichtung des Generalbundesanwalts keine abschlie�ende Verf�gung treffen, sofern der Generalbundesanwalt nicht vorher die �bernahme des Verfahrens abgelehnt hat. �bernimmt der Generalbundesanwalt das Verfahren nicht, so gilt Nr.�203 Abs.�2 und 4 sinngem��.

205

Unterrichtung der Beh�rden f�r Verfassungsschutz
in Staatsschutz- und anderen Verfahren

(1) In Staatsschutzstrafverfahren (�� 74a, 120 Abs.�1 und 2 GVG, Artikel 7, 8 des Vierten Strafrechts�nderungsgesetzes) arbeitet der Staatsanwalt mit dem Bundesamt f�r Verfassungsschutz und den Landesbeh�rden f�r Verfassungsschutz in geeigneter Weise nach Ma�gabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere unter Ber�cksichtigung des informationellen Trennungsprinzips zusammen, damit dort gesammelte Informationen bei den Ermittlungen des Staatsanwalts und dessen Erkenntnisse f�r die Aufgaben des Verfassungsschutzes ausgewertet werden k�nnen. Dies gilt auch f�r andere Verfahren, bei denen tats�chliche Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass es um Straftaten zur Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele geht.

(2) Der Staatsanwalt unterrichtet das Bundesamt f�r Verfassungsschutz bei Bekanntwerden von Tatsachen nach � 18 Abs.�1 BVerfSchG und die Verfassungsschutzbeh�rden des Landes nach Ma�gabe des entsprechenden Landesrechts von sich aus in geeigneter Weise �ber die Einleitung und den Fortgang von Verfahren sowie die f�r eine Auswertung wesentlichen Entscheidungen (z.B. Anklageschriften, Urteile, Einstellungsverf�gungen). Eine Unterrichtung nach Satz 1 soll insbesondere erfolgen in Verfahren wegen

Vorbereitung oder Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgef�hrdenden Gewalttat (�� 89a und 89b StGB) oder Terrorismusfinanzierung (� 89c StGB),

Landesverrats und Gef�hrdung der �u�eren Sicherheit (�� 94 bis 100a StGB),

Straftaten nach den �� 129a und 129b StGB und damit in einem m�glichen Sachzusammenhang stehende Straftaten,

Straftaten nach den �� 17, 18 AWG und nach den �� 19 bis 22a KrWaffKontrG mit Bez�gen zu ausl�ndischen Nachrichtendiensten,

Straftaten unter Anwendung von Gewalt, sofern tats�chliche Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass sie zur Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele begangen wurden.

Im �brigen unterrichtet der Staatsanwalt unter den Voraussetzungen des � 18 Absatz 1b BVerfSchG das Bundesamt f�r Verfassungsschutz und nach Ma�gabe des Landesrechts die Verfassungsschutzbeh�rde des Landes jedenfalls dann, wenn dies f�r deren Aufgabenerf�llung erforderlich und �ber den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

(2a) Der Staatsanwalt soll bei allen Verfahren im Sinne der Abs�tze 1 und 2 nach Ma�gabe der gesetzlichen Vorschriften die Beh�rden f�r Verfassungsschutz um �bermittlung der dort vorhandenen Informationen ersuchen, die f�r das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein k�nnen.

(3) Der Staatsanwalt unterrichtet die Beh�rden f�r Verfassungsschutz auf deren Ersuchen �ber vorhandene Erkenntnisse (vgl. � 18 Abs.�3 BVerfSchG und entsprechende Landesregelungen). Er kann ihnen auch Niederschriften �ber Vernehmungen oder Vermerke �ber andere Ermittlungshandlungen �berlassen.

(4) Auf die �bermittlungsverbote nach � 23 BVerfSchG, den Minderj�hrigenschutz des � 24 BVerfSchG und die entsprechenden Landesregelungen wird hingewiesen.

(5) Angeh�rige der Beh�rden f�r Verfassungsschutz k�nnen als Sachverst�ndige oder Auskunftspersonen zu Vernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen (z.B. Tatortbesichtigung, Durchsuchung oder Beschlagnahme) zugezogen werden. Ihre Zuziehung ist in den Akten zu vermerken.

(6) Unbeschadet bestehender Berichtspflichten ist im Rahmen der Abs�tze 1 bis 3 und des Absatzes 5 der unmittelbare Gesch�ftsverkehr mit den in Absatz 1 bezeichneten Beh�rden zul�ssig.

206

Unterrichtung des Milit�rischen Abschirmdienstes
und des Bundesnachrichtendienstes

Der Staatsanwalt unterrichtet den Milit�rischen Abschirmdienst von sich aus nach Ma�gabe des � 22 i.V.m. � 18 Abs.�1 und 2 BVerfSchG und auf dessen Ersuchen nach Ma�gabe des � 22 i.V.m. � 18 Abs.�3 BVerfSchG. Er unterrichtet den Bundesnachrichtendienst von sich aus zu dessen Eigensicherung nach Ma�gabe des � 8 Abs.�2 BNDG sowie auf dessen Ersuchen nach Ma�gabe des � 8 Abs.�3 BNDG i.V.m. � 18 Abs.�3 BVerfSchG. Nr.�205 ist jeweils entsprechend anzuwenden.

207

Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes

(1) Von der Einleitung eines Verfahrens wegen eines Organisationsdeliktes (�� 84, 85, 129, 129a, 129b StGB; � 20 Abs.�1 Nr.�1 bis 4 des Vereinsgesetzes; � 95 Abs.�1 Nr.�8 des Aufenthaltsgesetzes) ist das Bundeskriminalamt, Thaerstra�e 11, 65193 Wiesbaden, zu benachrichtigen. Dieses gibt auf Anfrage anhand der von ihm gef�hrten Karteien Ausk�nfte dar�ber, ob und wo wegen des gleichen oder eines damit zusammenh�ngenden Organisationsdeliktes ein weiteres Verfahren anh�ngig ist oder anh�ngig gewesen ist.

(2) �Die Staatsanwaltschaft �bersendet in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen

1.

Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaats in den F�llen der �� 84, 85, 89a, 89b, 89c und 91 StGB,

2.

Landesverrats und Gef�hrdung der �u�eren Sicherheit in den F�llen der �� 93 bis 101a StGB,

3.

Straftaten gegen die Landesverteidigung in den F�llen des � 109h StGB,

4.

Straftaten gegen die �ffentliche Ordnung in den F�llen der �� 129, 129a und 129b StGB,

5.

Politisch motivierter Gewaltstraftaten der Deliktsgruppen

a)

Widerstandsdelikte in den F�llen der �� 113 bis 115 StGB,

b)

Landfriedensbruch in den F�llen der �� 125 und 125a StGB,

c)

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den F�llen der �� 176b, 177 und 178 StGB,

d)

Straftaten gegen das Leben in den F�llen der �� 211, 212 StGB,

e)

Straftaten gegen die k�rperliche Unversehrtheit in den F�llen der �� 223 bis 227, 231 StGB,

f)

Freiheitsberaubung in den F�llen der �� 234, 239 bis 239b StGB,

g)

Raub und Erpressung in den F�llen der �� 249 bis 255 StGB,

h)

Gemeingef�hrliche Straftaten in den F�llen der �� 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 5, 309 Absatz 3 und 4, 310 Absatz 1 Nummer 2, 315 Absatz 1 bis 5, 315b Absatz 1 bis 4, 316a, 316c, 318 Absatz 3 und 4 StGB,

6.

Straftaten nach � 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes,

7.

Straftaten nach � 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes,

dem Bundeskriminalamt – unabh�ngig von einem polizeilichen Informationsaustausch – alsbald nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Abschlussentscheidung (z. B. Urteil mit Gr�nden, Strafbefehl, Einstellungsverf�gung), m�glichst in elektronischer Form, zur Auswertung.

Ausgenommen sind:

a)

Verfahren, die keinerlei Erkenntnisse sachlicher oder personeller Art enthalten, z. B. Verfahren, die mangels Anhaltspunkten f�r eine Aufkl�rung eingestellt worden sind, und

b)

Entscheidungen �ber selbst�ndige Einziehungsverfahren.

(3) Straftaten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 sind politisch motiviert, wenn bei W�rdigung der Umst�nde der Tat und/oder der Einstellung des T�ters Anhaltspunkte daf�r vorliegen, dass sie

den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Umsetzung politischer Entscheidungen richten,

sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeintr�chtigung der Amtsf�hrung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,

durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw�rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef�hrden,

gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalit�t, Volkszugeh�rigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres �u�eren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, Sache oder ein Objekt richtet.

208

Verfahren betreffend staatsgef�hrdende Schriften

(1) Ist eine Schrift (� 11 Abs.�3 StGB) zur Begehung einer Straftat nach den �� 80 bis 101a, 129 bis 130 StGB, � 20 Abs.�1 Nr.�1 bis 4 des Vereinsgesetzes oder nach � 95 Abs.�1 Nr.�8 des Aufenthaltsgesetzes gebraucht worden oder bestimmt gewesen, benachrichtigt der Staatsanwalt das Bundeskriminalamt, Thaerstra�e 11, 65193 Wiesbaden, unverz�glich von der Einleitung des Verfahrens. Einer gesonderten Benachrichtigung von der Einleitung des Verfahrens bedarf es nicht, wenn das Bundeskriminalamt binnen k�rzester Frist durch ein Auskunftsersuchen nach Absatz 2 oder durch eine Mitteilung nach Absatz 4 benachrichtigt wird.

(2) Bevor der Staatsanwalt die Beschlagnahme oder die Einziehung beantragt, holt er eine Auskunft des Bundeskriminalamtes dar�ber ein, ob und wo wegen der Schriften (� 11 Abs.�3 StGB) schon ein Verfahren anh�ngig ist oder anh�ngig gewesen ist und ob und wo bereits Beschlagnahme- oder Einziehungsentscheidungen beantragt oder ergangen sind. In Eilf�llen kann die Auskunft auch fernm�ndlich, fernschriftlich oder telegrafisch eingeholt werden. Ergibt sich aus der Auskunft des Bundeskriminalamtes, dass in einem wegen derselben Schriften (� 11 Abs.�3 StGB) bereits anh�ngigen Verfahren eine die gesamte Auflage erfassende (allgemeine) Beschlagnahmeanordnung beantragt oder ergangen oder eine allgemeine Einziehung beantragt oder angeordnet, aber noch nicht rechtskr�ftig geworden ist, so wartet der Staatsanwalt den Abschluss dieses Verfahrens ab, wenn f�r ihn lediglich die Durchf�hrung des selbst�ndigen Einziehungsverfahrens in Betracht k�me. In allen anderen F�llen gilt Nr.�249 sinngem��.

(3) In selbst�ndigen Einziehungsverfahren ist zu pr�fen, ob auf die Herbeif�hrung einer gerichtlichen Beschlagnahme verzichtet und zugleich die Einziehung beantragt werden kann; von dieser M�glichkeit wird in der Regel bei selbst�ndigen Einziehungsverfahren betreffend Massenschriften Gebrauch zu machen sein. Antr�ge auf Beschlagnahme sollen nach M�glichkeit beim Amtsgericht am Sitz der in � 74a GVG bezeichneten Strafkammer gestellt werden. Antr�ge auf Beschlagnahme oder Einziehung sollen, soweit nicht Rechtsgr�nde entgegenstehen, die gesamte Auflage erfassen.

(4) Das Bundeskriminalamt ist von allen auf Beschlagnahme- und Einziehungsantr�ge hin ergehenden Entscheidungen sowie von der R�cknahme solcher Antr�ge unverz�glich zu benachrichtigen. Handelt es sich um die Entscheidungen, durch welche die Beschlagnahme oder Einziehung nicht periodischer Schriften angeordnet, wieder aufgehoben oder abgelehnt wird, so kann zugleich um Bekanntmachung der Entscheidung im Bundeskriminalblatt ersucht werden; dasselbe gilt bei periodischen Schriften, die im r�umlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches erscheinen.

(5) Im �brigen gelten die Nr.�226 Abs.�1 Satz 4 und Abs.�2, 251, 252 und 253 sinngem��. F�r die Verwertung der in Staatsschutzverfahren eingezogenen Filme gilt die bundeseinheitlich getroffene Anordnung vom 2. April 1973.

(6) Postsendungen, die von den Zollbeh�rden gem�� � 2 des Gesetzes zur �berwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961* der Staatsanwaltschaft vorgelegt, jedoch von dieser nach Pr�fung freigegeben werden, sind beschleunigt an die Empf�nger weiterzuleiten. Ge�ffnete Sendungen sind zu verschlie�en sowie mit dem Vermerk:

„Auf Grund des Gesetzes zur �berwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 zollamtlich ge�ffnet und von der Staatsanwaltschaft freigegeben"

und mit dem Dienststempel der Staatsanwaltschaft zu versehen.

209

Verfahren wegen Verunglimpfung und Beleidigung
oberster Staatsorgane

(1) Bei Verunglimpfungen und Beleidigungen oberster Staatsorgane des Bundes (�� 90, 90b, 185 bis 188 StGB) ist das Bundesministerium der Justiz, bei Verunglimpfungen oder Beleidigungen oberster Staatsorgane eines Landes die Landesjustizverwaltung beschleunigt zu unterrichten, damit der Verletzte eine Entschlie�ung dar�ber treffen kann, ob die Sache verfolgt werden soll. Zu diesem Zweck sind die im Interesse der Beweissicherung notwendigen Ermittlungen zu f�hren, von der Vernehmung des Beschuldigten ist jedoch zun�chst abzusehen. Der Bericht soll eine gestraffte Darstellung des Sachverhalts mit kurzer rechtlicher W�rdigung sowie Angaben �ber die pers�nlichen Verh�ltnisse des Beschuldigten, sofern diese bekannt sind, enthalten. Bei Verunglimpfungen und Beleidigungen oberster Staatsorgane des Bundes ist der Bericht dem Bundesministerium der Justiz unmittelbar unter gleichzeitiger �bersendung von Abschriften an die Landesjustizverwaltung und die vorgesetzten Beh�rden zu erstatten.

(2) Erw�gt ein oberstes Staatsorgan, eine Erm�chtigung zur Strafverfolgung zu erteilen oder Strafantrag zu stellen, so ist der Sachverhalt beschleunigt aufzukl�ren. Der abschlie�ende Bericht soll den Sachverhalt ersch�pfend darstellen und rechtlich w�rdigen, die f�r die Entschlie�ung des Verletzten bedeutsamen Umst�nde, wie besondere Tatumst�nde, Pers�nlichkeit, Verh�ltnis, Vorstrafen und Reue des T�ters, Entschuldigungen, Widerruf oder sonstige Wiedergutmachung bzw. die Bereitschaft dazu, darlegen sowie mit der Verunglimpfung oder Beleidigung zusammentreffende, von Amts wegen zu verfolgende Straftaten einbeziehen; soweit nach der Beweislage eine �berf�hrung des T�ters zweifelhaft erscheint, soll hierauf hingewiesen werden. Dem Bericht sind die erforderliche Anzahl von Abschriften f�r die Erm�chtigungs- oder Antragsberechtigten sowie in der Regel die Akten beizuf�gen. Der Bericht ist auf dem Dienstwege, in dringenden F�llen (z.B. bei bevorstehendem Fristablauf) unmittelbar, dem Bundesministerium der Justiz oder der Landesjustizverwaltung unter gleichzeitiger �bersendung von Abschriften an die vorgesetzten Beh�rden zu erstatten.

(3) Ist die Befugnis zur Bekanntgabe der Verurteilung anzuordnen, so gilt Nr.�231 sinngem��.

(4) Kann bei Verunglimpfungen oder Beleidigungen oberster Staatsorgane selbst�ndig auf Einziehung und Unbrauchbarmachung erkannt werden (Nr.�180), so gelten die Abs�tze 1 bis 3 entsprechend.

210

Verfahren wegen Handlungen gegen ausl�ndische Staaten

(�� 102 bis 104a StGB)

(1) Bei Handlungen gegen ausl�ndische Staaten (�� 102 bis 104a StGB) soll der Staatsanwalt beschleunigt die im Interesse der Beweissicherung notwendigen Ermittlungen durchf�hren sowie die Umst�nde aufkl�ren, die f�r die Entschlie�ung des verletzten ausl�ndischen Staates, ein Strafverlangen zu stellen, und f�r die Entschlie�ung der Bundesregierung, die Erm�chtigung zur Strafverfolgung zu erteilen, von Bedeutung sein k�nnen.

(2) Von dem Ergebnis dieser Ermittlungen ist das Bundesministerium der Justiz auf dem Dienstwege zu unterrichten. F�r die Berichterstattung gilt Nr.�209 Abs.�2 Satz 2 sinngem��. Dem Bericht sind drei Abschriften f�r die Bundesregierung sowie in der Regel die Akten beizuf�gen.

(3) Ist die Befugnis zur Bekanntgabe der Verurteilung anzuordnen (�� 103 Abs.�2, 200 StGB), so gilt Nr.�231 sinngem��.

211

Anh�rung und Unterrichtung oberster Staatsorgane

(1) In den F�llen, in denen ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Erm�chtigung zur Strafverfolgung nach � 89a Abs.�4, � 89b Abs.�4, � 89c Absatz 4, � 90 Abs.�4, � 90b Abs.�2, � 97 Abs.�3, �� 104a, 129b Abs.�1 Satz 3, � 194 Abs.�4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat, teilt der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren nach � 170 Abs.�2 Satz 1 StPO oder nach � 153 Abs.�1, � 153a Abs.�1 StPO einstellt oder einer vom Gericht beabsichtigten Einstellung nach � 153 Abs.�2, � 153a Abs.�2 StPO zustimmt, dem obersten Staatsorgan unter Beif�gung der Akten die Gr�nde mit, die f�r die Einstellung des Verfahrens sprechen, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Stellungnahme des obersten Staatsorgans das Verfahren einstellt oder der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht zustimmt, so soll er dabei auch die Einwendungen w�rdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.

(2) Wird in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten F�llen die Er�ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, das Verfahren durch das Gericht eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen und erscheint ein Rechtsmittel nicht aussichtslos, so gibt der Staatsanwalt dem obersten Staatsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor er von der Einlegung eines Rechtsmittels absieht, auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder ein Rechtsmittel zur�cknimmt. Dies gilt auch, wenn der Staatsanwalt der Auffassung ist, dass die erkannte Strafe in einem Missverh�ltnis zur Schwere der Tat steht. Bei drohendem Fristablauf wird in der Regel die vorsorgliche Einlegung eines Rechtsmittels geboten sein.

(3) In den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten F�llen gibt der Staatsanwalt dem obersten Staatsorgan ferner Gelegenheit zur Stellungnahme,

a)

bevor er von einem Antrag auf Einziehung und Unbrauchbarmachung im selbst�ndigen Verfahren absieht,

b)

bevor er von der Durchf�hrung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung absieht, durch die das Gericht einem Antrag des Staatsanwalts auf Einziehung und Unbrauchbarmachung im selbst�ndigen Verfahren nicht stattgegeben hat, sofern nicht ein Rechtsmittel aussichtslos erscheint.

(4) Das Bundesministerium der Justiz, bei Beteiligung eines obersten Staatsorgans eines Landes die Landesjustizverwaltung, ist in angemessenen Zeitabst�nden �ber den Fortgang des Verfahrens sowie �ber dessen Ausgang zu unterrichten. Abschriften der Einstellungsverf�gungen und der gerichtlichen Sachentscheidungen sind in der erforderlichen Zahl f�r die beteiligten obersten Staatsorgane beizuf�gen.

(5) F�r die Berichterstattung nach Absatz 1 bis 4 gilt Nr.�209 Abs.�2 Satz 4 sinngem��; Nr.�5 Abs.�4 findet Anwendung.

212

Verfahren bei weiteren Erm�chtigungsdelikten

(1) Wird dem Staatsanwalt eine Straftat nach �� 353a oder 353b StGB bekannt, so holt er unter Mitteilung des bekanntgewordenen Sachverhalts, jedoch in der Regel vor weiteren Ermittlungen, �ber das Bundesministerium der Justiz bzw. �ber die Landesjustizverwaltung die Entscheidung ein, ob die Erm�chtigung zur Strafverfolgung erteilt wird. Die Vorschriften der Nr.�209 Abs.�2 Satz 3 und 4, 211 gelten sinngem��.

(2) Bei Straftaten betreffend die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Ausland au�erhalb der Europ�ischen Union (�� 129, 129a in Verbindung mit � 129b StGB) soll der Staatsanwalt beschleunigt die zur Beweissicherung notwendigen Ermittlungen durchf�hren sowie die Umst�nde aufkl�ren, die f�r die Entschlie�ung des Bundesministeriums der Justiz und f�r Verbraucherschutz, die Erm�chtigung zur Strafverfolgung zu erteilen, von Bedeutung sein k�nnen. Von dem Ergebnis dieser Ermittlungen ist das Bundesministerium der Justiz und f�r Verbraucherschutz auf dem Dienstweg zu unterrichten. In Eilf�llen (zum Beispiel Haftsachen) kann die Unterrichtung unmittelbar unter gleichzeitiger �bersendung von Abschriften an die vorgesetzte Beh�rde erfolgen. Der Bericht soll die Erkenntnisse zu der Vereinigung, die Gegenstand des Verfahrens ist, zusammenfassend darstellen.

(3) Bei Straftaten nach den �� 89a, 89b oder 89c StGB gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 sinngem��.

213

Geheimhaltung

(1) Geheimzuhaltende Tatsachen und Erkenntnisse, insbesondere Staatsgeheimnisse (� 93 StGB), d�rfen in Sachakten nur insoweit schriftlich festgehalten werden, als dies f�r das Verfahren unerl�sslich ist.

(2) Bei der Behandlung von Verschlusssachen sind die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung, bei der Behandlung von Verschlusssachen zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Ursprungs die f�r diese geltenden besonderen Geheimschutzvorschriften zu beachten. Das gilt auch bei der Mitteilung von Verschlusssachen an Verteidiger, Sachverst�ndige und sonstige Verfahrensbeteiligte (z.B. Dolmetscher), soweit nicht zwingende Rechtsgrunds�tze entgegenstehen.

(3) Auch wenn bei der Mitteilung von Verschlusssachen an Verteidiger, Sachverst�ndige oder sonstige Verfahrensbeteiligte zwingende Rechtsgrunds�tze den Vorschriften der Verschlusssachenanweisung oder den besonderen Geheimschutzvorschriften entgegenstehen, sind die Empf�nger gleichwohl eindringlich auf ihre Geheimhaltungspflicht (�� 93 ff., 203, 353b StGB) hinzuweisen; dabei ist ihnen zu empfehlen, bei der Behandlung der Verschlusssachen nach den im Einzelfall einschl�gigen Vorschriften zu verfahren, die ihnen zu erl�utern sind. �ber den Hinweis und die Empfehlungen ist ein Vermerk zu den Akten zu nehmen; dieser soll vom Empf�nger unterschrieben werden.

(4) Der Mitteilung von Verschlusssachen an Verteidiger im Sinne der Abs�tze 2 und 3 steht die Akteneinsicht gleich, wenn sie sich auf Verschlusssachen erstrecken. Bei Akten, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM enthalten, ist besonders sorgf�ltig zu pr�fen,

a)

ob nicht wichtige Gr�nde entgegenstehen, dem Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme in seine Gesch�ftsr�ume oder in seine Wohnung mitzugeben (�147 Abs.�4 StPO);

b)

ob rechtliche Bedenken gegen die Anfertigung von Notizen, Abschriften, Ausz�gen oder Ablichtungen durch den Verteidiger bestehen.

Dies gilt sinngem�� bei Sachverst�ndigen und sonstigen Verfahrensbeteiligten.

(5) In geeigneten F�llen soll der Staatsanwalt die Verteidiger, Sachverst�ndigen und sonstigen Verfahrensbeteiligten zur Geheimhaltung der ihnen mitgeteilten geheimhaltungsbed�rftigen Umst�nde unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung (� 353b Abs.�2 StGB) f�rmlich verpflichten. Dabei ist zu beachten, dass eine derartige Verpflichtung zur Geheimhaltung nur auf Grund eines Gesetzes oder mit Einwilligung des Betroffenen m�glich ist. �ber die Einwilligung des Betroffenen und �ber die Vornahme der Verpflichtung ist ein Vermerk zu den Akten zu nehmen, der von dem Verpflichteten unterschrieben werden soll.

(6) Ist eine Gef�hrdung der Staatssicherheit zu besorgen, so hat der Staatsanwalt durch entsprechende Antr�ge auf gerichtliche Ma�nahmen nach �� 172 und 174 Abs.�2 GVG hinzuwirken. Im �brigen ist Nr.131 zu beachten.

214

Verlust oder Preisgabe von Verschlusssachen

Bei Ermittlungen, die den Verlust oder die Preisgabe von Verschlusssachen betreffen, ist zu pr�fen, ob eine Verpflichtung besteht, ausl�ndische Geheimhaltungsinteressen wahrzunehmen. Hierzu kann es sich empfehlen, eine Anfrage an das Bundesministerium des Innern zu richten, das eine Liste der internationalen Geheimschutzvereinbarungen f�hrt.

2.
Geld- und Wertzeichenf�lschung

215

Internationale Abkommen

Bei der Verfolgung der Geld- und Wertzeichenf�lschung (M�nzstrafsachen) sind v�lkerrechtliche Vereinbarungen, insbesondere das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bek�mpfung der Falschm�nzerei** zu beachten. Auskunft erteilt das Bundesministerium der Justiz.

216

Zusammenwirken mit anderen Stellen

(1) Bei der Verfolgung von M�nzstrafsachen arbeitet der Staatsanwalt insbesondere mit folgenden Stellen zusammen:

a)

dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminal�mtern,

b)

der deutschen Bundesbank, Wilhelm-Epstein-Str. 14, 60431 Frankfurt am Main, als nationales Analysezentrum (NAZ) und nationales M�nzanalysezentrum (MAZ),wenn es sich um in- oder ausl�ndische Noten oder M�nzen handelt,

c)

der Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH, Lurgiallee 5, 60295 Frankfurt/Main, wenn es sich um Schuldverschreibungen oder Zins- und Erneuerungsscheine des Deutschen Reiches, der Deutschen Reichspost, des Preu�ischen Staates, der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost handelt.

(2) Bei M�nzstrafsachen, die Schuldverschreibungen oder deren Zins- oder Erneuerungsscheine betreffen, soll die K�rperschaft (z.B. das Land, die Gemeinde, der Gemeindeverband) beteiligt werden, die echte Schuldverschreibungen dieser Art ausgegeben hat oder in ihnen als Ausgeber genannt ist.

217

Nachrichtensammel- und Auswertungsstelle
bei dem Bundeskriminalamt

(1) Bei der Verfolgung von M�nzstrafsachen beachtet der Staatsanwalt, dass das Bundeskriminalamt auf diesem Gebiet die Aufgaben einer Zentralstelle wahrnimmt (vgl. Art. 12, 13 des Internationalen Abkommens zur Bek�mpfung der Falschm�nzerei) und die folgenden Sammlungen unterh�lt:

a)

Falschgeldtypenlisten,

in denen alle bekannt gewordenen in- und ausl�ndischen Falschgeldtypen registriert sind unter Angabe der Orte, an denen Falschgeld in Erscheinung getreten ist;

b)

eine Geldf�lscherkartei,

die untergliedert ist in

aa)

eine Hersteller- und Verbreiterkartei;

aus ihr kann Auskunft �ber die Personen erteilt werden, die als Hersteller oder Verbreiter von Falschgeld in Erscheinung getreten sind;

bb)

eine Typenherstellerkartei;

aus ihr kann Auskunft erteilt werden �ber die Hersteller bestimmter F�lschungstypen (bei M�nzen) oder F�lschungsklassen (bei Noten).

(2) Auch die Landeskriminal�mter unterhalten eine Nachrichtensammelstelle zur Bek�mpfung von Geldf�lschungen; sie stehen in enger Verbindung mit dem Bundeskriminalamt und erhalten von diesem regelm��ig Bericht mit Angaben �ber die Anfallmenge, Anfallorte und Verausgabungsstellen, mit Hinweisen auf vermutliche Verbreitungszusammenh�nge sowie mit einer �bersicht �ber die Menge der angehaltenen F�lschungstypen, F�lschungsklassen und die Verbreitungsschwerpunkte.

218

Verbindung mehrerer Verfahren

(1) Mehrere dieselbe F�lschungsklasse betreffende Verfahren, die von derselben Staatsanwaltschaft gef�hrt werden, sind regelm��ig zu verbinden.

(2) Werden gegen mehrere Verbreiter oder gegen Hersteller und Verbreiter durch verschiedene Staatsanwaltschaften Verfahren gef�hrt, so wird eine Verbindung nur zweckm��ig sein, wenn zwischen den Beschuldigten unmittelbare Zusammenh�nge feststellbar sind. Ist ein Zusammenhang (Ringbildung) erkennbar, so ist die Verbindung regelm��ig geboten.

219

Unterrichtung und Ausschluss der �ffentlichkeit

(1) �ber M�nzstrafsachen unterrichtet der Staatsanwalt die �ffentlichkeit grunds�tzlich nur im Einvernehmen mit den in Nr.�216 Abs.�1 Buchst. a und b genannten Stellen. Dies gilt auch f�r die Bezeichnung der F�lschungsklasse und die Reihennummern der einzelnen Falschst�cke.

(2) In der Anklageschrift sind �ber die in Absatz 1 bezeichneten Umst�nde, sowie �ber die bei M�nzstraftaten angewandten Verfahren und die Mittel zur Bek�mpfung dieser Straftaten nur die unbedingt notwendigen Angaben zu machen.

(3) In der Hauptverhandlung soll der Staatsanwalt den Ausschluss der �ffentlichkeit sowie die Auferlegung der Schweigepflicht beantragen (�� 172 Nr.�1, 174 Abs.�3 GVG; vgl. auch Nr.�131 Abs.�2); regelm��ig ist dies f�r die Er�rterung des Herstellungsverfahrens und der anderen in den Abs�tzen 1 und 2 bezeichneten Umst�nde geboten. Auch wenn es sich nur um die Verbreitung von Falschgeld handelt, ist dies zweckm��ig.

3.
Sexualstraftaten

220

R�cksichtnahme auf Verletzte

(1) Die Anordnung und Durchf�hrung der k�rperlichen Untersuchung erfordern Behutsamkeit, Einf�hlungsverm�gen sowie hinreichende Betreuung und Information. Die Durchf�hrung der k�rperlichen Untersuchung sollte mit R�cksicht auf das Schamgef�hl des Opfers m�glichst einer Person gleichen Geschlechts oder einer �rztlichen Kraft (� 81d StPO) �bertragen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu �bertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Auf die beiden vorgenannten Regelungen ist die betroffene Person hinzuweisen.

(2) Lichtbilder von Verletzten, die sie ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, sind in einem verschlossenen Umschlag oder gesondert geheftet zu den Akten zu nehmen und bei der Gew�hrung von Akteneinsicht -�soweit sie nicht f�r die verletzte Person selbst erfolgt - vor�bergehend aus den Akten zu entfernen. Der Verteidigung ist insoweit Akteneinsicht auf der Gesch�ftsstelle zu gew�hren (� 147 Abs.�4 Satz 1 StPO).

221

Beschleunigung in Verfahren mit kindlichen Opfern

(1) Das Verfahren ist zu beschleunigen, vor allem deswegen, weil das Erinnerungsverm�gen der Kinder rasch verblasst und weil sie besonders leicht zu beeinflussen sind.

(2) Wird ein Beschuldigter, der in h�uslicher Gemeinschaft mit dem Gesch�digten lebt oder der auf diesen in anderer Weise unmittelbar einwirken kann, freigelassen, so ist das Jugendamt unverz�glich zu benachrichtigen, damit die erforderlichen Ma�nahmen zum Schutze des Gesch�digten ergriffen werden k�nnen. Die Benachrichtigung obliegt derjenigen Stelle, welche die Freilassung veranlasst hat.

222

Vernehmung von Kindern, Ausschluss und
Beschr�nkung der �ffentlichkeit

(1) Werden Kinder als Zeugen vernommen, so sind die Nr.�19, 19a, 130a Abs.�2 und 135 Abs.�2 zu beachten. Vielfach wird es sich empfehlen, schon zur ersten Vernehmung einen Sachverst�ndigen beizuziehen, der �ber besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie verf�gt.

(2) Hat der Beschuldigte ein glaubhaftes Gest�ndnis vor dem Richter abgelegt, so ist im Interesse des Kindes zu pr�fen, ob dessen Vernehmung noch n�tig ist (vgl. Nr.�111 Abs.�4).

(3) Wegen des Ausschlusses oder der Beschr�nkung der �ffentlichkeit sind Nr.�131a, 132 zu beachten.

222a
Anh�rung des durch eine Straftat nach den �� 174 bis 182 StGB Verletzten

(1) Vor der Einleitung verfahrensbeendender Ma�nahmen nach den �� 153 Abs.�1, 153a Abs.�1, 153b Abs.�1 oder 154 Abs.�1 StPO soll dem Verletzten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Verfahrensabschluss gegeben werden, in den F�llen des � 154 Abs.�1 StPO jedoch nur, wenn die Einstellung im Hinblick auf andere Taten zum Nachteil Dritter erfolgen soll. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Verletzte bereits bei seiner Vernehmung als Zeuge hierzu befragt worden ist. Widerspricht der Verletzte einer beabsichtigten Ma�nahme und wird das Verfahren eingestellt, soll eine W�rdigung seiner Einwendungen in den Bescheid �ber die Einstellung (Nr.�89, 101 Abs.�2) aufgenommen werden.

(2) Dem Verletzten soll auch Gelegenheit gegeben werden, sich durch einen anwaltlichen Beistand bei einer etwaigen Er�rterung des Verfahrensstands nach � 160b StPO sowie im Hinblick auf eine etwaige Entscheidung �ber die Anklageerhebung nach � 24 Abs.�1 Nr.�3 GVG oder � 26 Abs.�2 GVG (vgl. Nr.�113 Abs.�2) zu seiner besonderen Schutzbed�rftigkeit zu �u�ern. In geeigneten F�llen kann auch der Verletzte selbst an der Er�rterung des Verfahrensstands beteiligt werden.

4.
Verbreitung und Zug�nglichmachen gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgef�hrdender Schriften und Inhalte

223

Zentralstellen der L�nder

Die Zentralstellen der L�nder zur Bek�mpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgef�hrdender Schriften sorgen daf�r, dass Straftaten nach den �� 131, 184, 184a, 184b, 184c, 184d StGB und �� 15, 27 des Jugendschutzgesetzes, � 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV)* und Ordnungswidrigkeiten nach den �� 119, 120 Abs.�1 Nr.�2 OWiG, ��28 Abs.�1 Nr.�1 bis 4, Nr.�9, Nr.�14 bis 20, Abs.�2, 3 und 4 JuSchG, � 24 JMStV nach einheitlichen Grunds�tzen verfolgt werden, und halten insbesondere in den �ber den Bereich eines Landes hinausgehenden F�llen miteinander Verbindung. Sie beobachten auch die in ihrem Gesch�ftsbereich erscheinenden oder verbreiteten Zeitschriften und Zeitungen.

224

Mehrere Strafverfahren

(1) Das Bundeskriminalamt gibt Auskunft dar�ber, ob eine Schrift (� 11 Abs.�3 StGB) bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nach den �� 131, 184, 184a, 184b, 184c, 184d StGB oder den �� 15, 27 JuSchG, � 23 JMStV gewesen ist.

(2) Um zu verhindern, dass voneinander abweichende Entscheidungen ergehen, sind folgende Grunds�tze zu beachten:

a)

Leitet der Staatsanwalt des Verbreitungsortes ein Verfahren wegen einer gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonstigen jugendgef�hrdenden Schrift ein, unterrichtet er gleichzeitig den Staatsanwalt des Erscheinungsortes. Dieser teilt ihm unverz�glich mit, ob er ebenfalls ein Verfahren eingeleitet hat oder einzuleiten beabsichtigt, und unterrichtet ihn �ber den Ausgang des Verfahrens.

b)

Will der Staatsanwalt des Verbreitungsortes aus besonderen Gr�nden sein Verfahren durchf�hren, bevor das Verfahren am Erscheinungsort abgeschlossen ist, f�hrt er die Entscheidung der Landesjustizverwaltung (der Zentralstelle, falls ihr die Entscheidungsbefugnis �bertragen ist) herbei.

c)

Die Genehmigung der Landesjustizverwaltung (der Zentralstelle) ist auch dann einzuholen, wenn wegen einer Schrift eingeschritten werden soll, obwohl ein anderes Verfahren wegen derselben Schrift bereits deswegen zur Einstellung, zur Ablehnung der Er�ffnung des Hauptverfahrens, zu einem Freispruch oder zur Ablehnung der Einziehung gef�hrt hat, weil sie nicht als gewaltdarstellend, pornographisch oder sonst jugendgef�hrdend erachtet worden ist.

(3) Auf Schriften, auf denen der Name des Verlegers oder - beim Selbstverlag - der Name des Verfassers oder des Herausgebers und ein inl�ndischer Erscheinungsort nicht angegeben sind, findet Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Die Abs�tze 1 bis 3 sind auf mittels Rundfunk oder Telemedien verbreitete Inhalte entsprechend anzuwenden, wobei anstelle

a)

der Schrift auf den Inhalt der Rundfunksendung oder des Telemediums,

b)

des Verbreitungsorts auf den Ort des Empfangs oder der Nutzung, insbesondere um Informationen zu erlangen,

c)

des Erscheinungsorts auf den Ort der Rundfunkveranstaltung oder der Nutzung, insbesondere um Informationen zug�nglich zu machen,

abzustellen ist. Bei der entsprechenden Anwendung des Absatzes 3 ist auf den Rundfunkveranstalter bzw. den Nutzer, der insbesondere Informationen zug�nglich machen will, abzustellen.

225

Verwahrung beschlagnahmter Schriften

Die beschlagnahmten St�cke sind so zu verwahren, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist; sie d�rfen nur dem Staatsanwalt und dem Gericht zug�nglich sein. Von den verwahrten Schriften werden h�chstens je zwei St�ck in einem besonderen Umschlag (zum Gebrauch des Staatsanwalts und des Gerichts) zu den Ermittlungs- oder Strafakten genommen. Wenn diese St�cke nicht ben�tigt werden, sind sie wie die �brigen amtlich verwahrten Schriften unter Verschluss zu halten.

226

Ver�ffentlichung von Entscheidungen

(1) Die Beschlagnahme gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgef�hrdender Schriften ist im Bundeskriminalblatt bekanntzumachen, sofern nicht wegen voraussichtlich geringer oder nur �rtlich beschr�nkter Verbreitung eine Ver�ffentlichung im Landeskriminalblatt gen�gt. Beschr�nkt sich die Beschlagnahme auf die in � 74d Abs.�3 StGB bezeichneten St�cke, wird hierauf in der Bekanntmachung hingewiesen. Nr.�251 Abs.�2 bis 6 gilt sinngem��. Wird die Beschlagnahme aufgehoben, ist dies in gleicher Weise bekanntzumachen.

(2) Bei rechtskr�ftigen Entscheidungen, die auf Einziehung einer Schrift erkennen, ist nach � 81 StVollstrO zu verfahren.

(3) Rechtskr�ftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgef�hrdenden Charakter einer Schrift (� 11 Abs.�3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts verneint und den Angeklagten freigesprochen oder die Einziehung abgelehnt hat, sind im Bundeskriminalblatt auszugsweise zu ver�ffentlichen, wenn der Medieninhalt genau genug bezeichnet werden kann. Ist der Medieninhalt nur geringf�gig (etwa nur in wenigen St�cken) oder nur in �rtlich begrenztem Gebiet verbreitet worden, so gen�gt die Ver�ffentlichung im Landeskriminalblatt.

227

Unterrichtung des Bundeskriminalamts

Gerichtliche Entscheidungen �ber den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgef�hrdenden Charakter einer Schrift (� 11 Abs.�3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts, insbesondere �ber die Beschlagnahme oder die Einziehung von Schriften nach den �� 74d, 76a StGB, teilen die Zentralstellen dem Bundeskriminalamt auch dann mit, wenn eine Bekanntmachung oder Ver�ffentlichung im Bundeskriminalblatt nicht verlangt wird oder nicht erfolgt ist. Von der Mitteilung wird abgesehen, sofern die Aufnahme entsprechender Schriften in die Liste nach � 18 JuSchG bereits bekanntgemacht ist.

228

Unterrichtung der Bundespr�fstelle
f�r jugendgef�hrdende Medien

(1) Ist rechtskr�ftig festgestellt, dass eine Schrift (� 11 Abs.�3 StGB) oder ein mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteter Inhalt einen in den �� 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c StGB bezeichneten Charakter hat, �bersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung dieser Entscheidung der Bundespr�fstelle f�r jugendgef�hrdende Medien nach � 18 Abs.�5 JuSchG. Die Ausfertigung soll mit Rechtskraftvermerk versehen sein.

(2) Rechtskr�ftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonstigen jugendgef�hrdenden Charakter einer Schrift (� 11 Abs.�3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts verneint hat, teilen die Zentralstellen der Bundespr�fstelle f�r jugendgef�hrdende Medien in gleicher Form mit.

5.
Beleidigung

229

Erhebung der �ffentlichen Klage

(1) Von der Erhebung der �ffentlichen Klage soll der Staatsanwalt regelm��ig absehen, wenn eine wesentliche Ehrenkr�nkung nicht vorliegt, wie es vielfach bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch, Wirtshausstreitigkeiten der Fall ist. Liegt dagegen eine wesentliche Ehrenkr�nkung oder ein Fall des � 188 StGB vor, so wird das �ffentliche Interesse meist gegeben sein. Auf Nr.�86 wird verwiesen.

(2) Auch wenn ein Strafantrag nach � 194 Abs.�3 StGB gestellt ist, pr�ft der Staatsanwalt, ob ein �ffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Will er es verneinen, so gibt er dem Antragsteller vor der abschlie�enden Verf�gung Gelegenheit, sich hierzu zu �u�ern.

(3) Ist kein Strafantrag nach � 194 Abs.�3 StGB gestellt, so folgt daraus allein noch nicht, dass kein �ffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Will der Staatsanwalt die �ffentliche Klage erheben, gibt er dem nach � 194 Abs.�3 StGB Berechtigten Gelegenheit, einen Strafantrag zu stellen. Dies gilt sinngem��, sofern eine Beleidigung nur mit Erm�chtigung der betroffenen politischen K�rperschaften (� 194 Abs.�4 StGB) zu verfolgen ist.

230

Wahrheitsbeweis

Dem Versuch, die Zulassung des Wahrheitsbeweises zur weiteren Verunglimpfung des Beleidigten zu missbrauchen und dadurch den strafrechtlichen Ehrenschutz zu unterlaufen, tritt der Staatsanwalt im Rahmen des � 244 Abs.�2, 3 StPO entgegen.

231

�ffentliche Bekanntgabe der Verurteilung

Ist nach � 200 StGB die Bekanntgabe der Verurteilung anzuordnen, so hat der Staatsanwalt darauf hinzuwirken, dass der Name des Beleidigten in die Urteilsformel aufgenommen wird. Ist die �ffentliche Bekanntgabe der Verurteilung zu vollziehen (� 463c StPO), so sind die dazu ergangenen Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung zu beachten.

232

Beleidigung von Justizangeh�rigen

(1) Wird ein Justizangeh�riger w�hrend der Aus�bung seines Berufs oder in Beziehung auf ihn beleidigt und stellt die vorgesetzte Dienststelle zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege Strafantrag nach � 194 Abs.�3 StGB, so ist regelm��ig auch das �ffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des � 376 StPO zu bejahen (vgl. Nr.�229).

(2) Wird in Beschwerden, Gnadengesuchen oder �hnlichen Eingaben an Entscheidungen und anderen Ma�nahmen von Justizbeh�rden oder -angeh�rigen in beleidigender Form Kritik ge�bt, so ist zu pr�fen, ob es sich um ernst zu nehmende Ehrenkr�nkungen handelt und es zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege geboten ist, einzuschreiten (vgl. Nr.�229 Abs.�1). Offenbar haltlose Vorw�rfe unbelehrbarer Querulanten oder allgemeine Unmuts�u�erungen von Personen, die sich in ihrem Recht verletzt glauben, werden regelm��ig keine Veranlassung geben, die �ffentliche Klage zu erheben, es sei denn, dass wegen falscher Verd�chtigung vorzugehen ist.

(3) F�r ehrenamtliche Richter gelten die Abs�tze 1 und 2 entsprechend.

6.
K�rperverletzung

233

Erhebung der �ffentlichen Klage

Das �ffentliche Interesse an der Verfolgung von K�rperverletzungen ist vor allem dann zu bejahen, wenn eine rohe Tat, eine erhebliche Misshandlung oder eine erhebliche Verletzung vorliegt (vgl. Nr.�86). Dies gilt auch, wenn die K�rperverletzung in einer engen Lebensgemeinschaft begangen wurde; Nr.�235 Abs.�3 gilt entsprechend.

234

Besonderes �ffentliches Interesse an der
Strafverfolgung (� 230 Abs.�1 StGB)

(1) Ein besonderes �ffentliches Interesse an der Verfolgung von K�rperverletzungen (��230 Abs.�1 Satz 1 StGB) wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der T�ter einschl�gig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggr�nden gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner pers�nlichen Beziehung zum T�ter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenw�rtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nr.�235 Abs.�3 gilt entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.

(2) Ergibt sich in einem Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Tat nach Anklageerhebung, dass m�glicherweise nur eine Verurteilung wegen K�rperverletzung (� 230 Abs.�1 StGB) in Betracht kommt oder dass eine derartige Verurteilung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zus�tzlich dringend geboten erscheint, so erkl�rt der Staatsanwalt, ob er ein Einschreiten von Amts wegen f�r geboten h�lt.

(3) Bei im Stra�enverkehr begangenen K�rperverletzungen ist Nr.�243 Abs.�3 zu beachten.

235

Kindesmisshandlung

(1) Auch namenlosen und vertraulichen Hinweisen geht der Staatsanwalt grunds�tzlich nach; bei der Beweissicherung beachtet er insbesondere � 81c Abs.�3 Satz 3 StPO. Im �brigen gelten die Nr.�220, 221, 222 Abs.�1 und 2 sinngem��.

(2) Bei einer Kindesmisshandlung ist das besondere �ffentliche Interesse an der Strafverfolgung (� 230 Abs.�1 Satz 1 StGB) grunds�tzlich zu bejahen. Eine Verweisung auf den Privatklageweg gem�� � 374 StPO ist in der Regel nicht angezeigt.

(3) Sind sozialp�dagogische, familientherapeutische oder andere unterst�tzende Ma�nahmen eingeleitet worden und erscheinen diese erfolgversprechend, kann ein �ffentliches Interesse an der Strafverfolgung entfallen.

7.
Betrug

236

Schwindelunternehmen, Vermittlungsschwindel

(1) Bei der Bek�mpfung von Schwindelunternehmen kann es zweckm��ig sein, mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalit�t e.V. Frankfurt am Main, Landgrafenstra�e 24 b, 61348 Bad Homburg v.d.H., in Verbindung zu treten. Auf Grund seiner umfangreichen Stoffsammlungen kann er Ausk�nfte erteilen und Sachverst�ndige benennen.

(2) Der Immobilienverband Deutschland (IVD) Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverst�ndigen e.V., Littenstra�e 10, 10179 Berlin, und der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalit�t e.V. Frankfurt am Main, Landgrafenstra�e 24 b, 61348 Bad Homburg v.d.H., haben sich bereit erkl�rt, zur Bek�mpfung der Wirtschaftskriminalit�t Material zur Verf�gung zu stellen und Ausk�nfte zu erteilen.

(3) Verst��e gegen vom Bundeskartellamt nach �� 24 bis 27 GWB anerkannte Wettbewerbsregeln k�nnen nach den Vorschriften des UWG mit Strafe oder nach � 81 GWB als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbu�e bedroht sein. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn in Ermittlungsverfahren gegen Makler ein Betrug nicht nachweisbar ist. Ferner ist die Verordnung �ber die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bautr�ger und Baubetreuer (Makler- und Bautr�gerverordnung - MaBV)* zu beachten.

237

Abzahlungsgesch�fte

(1) Bei Strafanzeigen, die Abzahlungsgesch�fte zum Gegenstand haben, ber�cksichtigt der Staatsanwalt die Erfahrung, dass Abzahlungsk�ufer nicht selten leichtfertig des Betruges verd�chtigt werden, um zivilrechtliche Anspr�che des Anzeigeerstatters unter dem Druck eines Strafverfahrens durchzusetzen.

(2) In den F�llen, in denen beim Abschluss von Abzahlungsgesch�ften Unerfahrenheit, Ungewandtheit und Leichtgl�ubigkeit der K�ufer ausgenutzt worden sind, pr�ft der Staatsanwalt, ob insoweit eine Straftat vorliegt.

238

Betr�gerische Bankgesch�fte

Besteht gegen Gesch�ftsleiter von Kreditinstituten der Verdacht einer Straftat, so setzt sich der Staatsanwalt in der Regel m�glichst fr�hzeitig mit der Aufsichtsbeh�rde in Verbindung. Nach dem Gesetz �ber das Kreditwesen* besteht eine allgemeine Fachaufsicht �ber s�mtliche Kreditinstitute, die die Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht (Graurheindorfer Stra�e 108, 53117 Bonn) aus�bt. Die Sonderaufsicht (Staatsaufsicht) bestimmt sich nach Landes- oder Bundesrecht (� 52 Kreditwesengesetz).

8.
Mietwucher

239

Bei der Verfolgung von Mietwucher (� 291 Abs.�1 Nr.�1 StGB) empfiehlt es sich, auch die in den L�ndern erlassenen Richtlinien zur wirksameren Bek�mpfung von Mietpreis�berh�hungen zu ber�cksichtigen.

9.
Gl�cksspiel und Ausspielung

240

Gl�cksspiel

Gutachten dar�ber, ob es sich bei der Benutzung von mechanisch betriebenen Spielger�ten um ein Gl�cksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel handelt, erstattet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Abbestra�e 2-12, 10587 Berlin. Gutachten �ber den Spielcharakter nichtmechanischer Spiele (Gl�cks- oder Geschicklichkeitsspiele) werden vom Bundeskriminalamt erstellt.

241

�ffentliche Lotterien und Ausspielungen

Gewerbliche Unternehmen versuchen oft, in unlauterer Weise ihren Kundenkreis dadurch zu erweitern, dass sie unter dem Deckmantel eines Preisr�tsels oder in �hnlicher Art (z.B. durch Benutzung des sogenannten Schneeball- oder Hydrasystems) �ffentliche Lotterien oder Ausspielungen veranstalten. Anlass zum Einschreiten besteht regelm��ig schon dann, wenn in �ffentlichen Ank�ndigungen ein Hinweis auf die beh�rdliche Genehmigung der Lotterie oder Ausspielung fehlt.

10.
Straftaten gegen den Wettbewerb

242

(1) Bei der Verfolgung von wettbewerbsbeschr�nkenden Absprachen bei Ausschreibungen (��298 StGB) ist, wenn auch der Verdacht einer Kartellordnungswidrigkeit besteht, fr�hestm�glich eine Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Kartellbeh�rde sicherzustellen. Durch die vertrauensvolle gegenseitige Abstimmung k�nnen unn�tige Doppelarbeiten dieser Beh�rden vermieden und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen vermindert werden.

(2) Hat die Kartellbeh�rde in den F�llen des � 82 Satz 1 GWB ein � 30 OWiG betreffendes Verfahren nicht nach � 82 Satz 2 GWB an die Staatsanwaltschaft abgegeben, ist grunds�tzlich eine gegenseitige Unterrichtung �ber geplante Ermittlungsschritte mit Au�enwirkung sowie eine Abstimmung der zu treffenden oder zu beantragenden Rechtsfolgen angezeigt.

(3) Bei Zweifeln, ob die Landeskartellbeh�rde oder das Bundeskartellamt zust�ndig ist, ist regelm��ig mit der Landeskartellbeh�rde Kontakt aufzunehmen.

242 a

Besonderes �ffentliches Interesse an der Strafverfolgung

(� 301 Abs.�1, �� 299, 300 StGB)

(1) Ein besonderes �ffentliches Interesse an der Strafverfolgung wegen Bestechung und Bestechlichkeit im gesch�ftlichen Verkehr (� 299 StGB) wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn

-

der T�ter einschl�gig (verm�gensstrafrechtlich, insbesondere wirtschaftsstrafrechtlich) vorbestraft ist,

-

der T�ter im Zusammenwirken mit Amtstr�gern gehandelt hat,

-

mehrere gesch�ftliche Betriebe betroffen sind,

-

der Betrieb mehrheitlich im Eigentum der �ffentlichen Hand steht und �ffentliche Aufgaben wahrnimmt,

-

ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist oder

-

zureichende Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass ein Antragsberechtigter aus Furcht vor wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellt.

(2) Kommt ein besonders schwerer Fall (� 300 StGB) in Betracht, so kann das besondere �ffentliche Interesse an der Strafverfolgung nur ausnahmsweise verneint werden.

11.
Stra�enverkehr

243

Verkehrsstraftaten, K�rperverletzungen im
Stra�enverkehr

(1) In Verkehrsstrafsachen wird der Staatsanwalt, wenn n�tig (vgl. Nr.�3), die Ermittlungen selbst f�hren, den Tatort besichtigen, die Spuren sichern lassen und fr�hzeitig - in der Regel schon bei der Tatortbesichtigung - einen geeigneten Sachverst�ndigen zuziehen, falls dies zur Begutachtung technischer Fragen notwendig ist. Neben einer Auskunft aus dem Zentralregister soll auch eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister eingeholt werden.

(2) Besteht der Verdacht, dass der T�ter unter Alkoholeinwirkung gehandelt hat, so ist f�r eine unverz�gliche Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts zu sorgen.

(3) Ein Grundsatz, dass bei einer im Stra�enverkehr begangenen K�rperverletzung das besondere �ffentliche Interesse an der Strafverfolgung (� 230 Abs.�1 Satz 1 StGB) stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Ma� der Pflichtwidrigkeit, insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, die Tatfolgen f�r den Verletzten und den T�ter, einschl�gige Vorbelastungen des T�ters sowie ein Mitverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht.

244

Internationale Abkommen

Hinsichtlich des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland wird auf die v�lkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere das �bereinkommen vom 8.11.1968 �ber den Stra�enverkehr**, erg�nzt durch das Europ�ische Zusatz�bereinkommen vom 1.5.1971** sowie ggf. das Internationale Abkommen vom 24. April 1926 �ber Kraftfahrzeugverkehr** hingewiesen. Auskunft erteilt das Bundesministerium der Justiz.

12.
Bahnverkehr, Schifffahrt und Luftfahrt

245

Transportgef�hrdung

(1) Bei dem Verdacht einer strafbaren Transportgef�hrdung, die wegen ihrer Folgen oder aus anderen Gr�nden in der �ffentlichkeit Aufsehen erregen kann, f�hrt der Staatsanwalt, wenn n�tig, die Ermittlungen selbst und besichtigt den Tatort (vgl. Nr.�3).

(2) F�r die Frage, ob Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert im Sinne der �� 315, 315a StGB gef�hrdet worden sind, ist die Art des Verkehrsmittels von Bedeutung. Der Staatsanwalt wird daher in Verbindung treten bei Beeintr�chtigung der Sicherheit

a)

des Betriebs der Eisenbahnen des Bundes:

mit der �rtlichen Au�enstelle des Eisenbahnbundesamtes;

b)

des Betriebs anderer Schienenbahnen oder von Schwebebahnen:

mit der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde;

c)

des Betriebs der Schifffahrt:

mit der zust�ndigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion;

d)

des Luftverkehrs:

mit der obersten Landesverkehrsbeh�rde.

(3) Im Betrieb der Eisenbahn wird eine Gefahr f�r Leib oder Leben eines anderen oder f�r fremde Sachen von bedeutendem Wert in der Regel dann bestehen, wenn der Triebfahrzeugf�hrer bei Erkennen des Fahrthindernisses oder einer anderen Beeintr�chtigung der Sicherheit des Betriebs pflichtgem�� die Schnellbremsung einzuleiten h�tte.

(4) Wegen der Eigenart der in Absatz 2 genannten Verkehrsmittel k�nnen schon geringf�gige Versehen Betriebsbeeintr�chtigungen verursachen, die den Tatbestand des � 315 Abs.�5, 6 StGB erf�llen. Ist in solchen F�llen die Schuld des T�ters gering, so wird der Staatsanwalt pr�fen, ob �� 153 Abs.�1, 153a Abs.�1 StPO (vgl. Nr.�93 Abs.�1) anzuwenden sind.

246

Unf�lle beim Betrieb von Eisenbahnen

(1) Zur Aufkl�rung eines Unfalls beim Betrieb von Eisenbahnen, der wegen seiner Folgen oder aus anderen Gr�nden in der �ffentlichkeit Aufsehen erregen kann, setzt sich der Staatsanwalt sofort mit der zust�ndigen Polizeidienststelle und ggf. der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde der Eisenbahn in Verbindung und begibt sich in der Regel selbst unverz�glich an den Unfallort, um die Ermittlungen zu leiten (vgl. Nr.�3 und 11).

(2) Soweit im weiteren Verfahren Sachverst�ndige ben�tigt werden, sind in der Regel fachkundige Angeh�rige der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde heranzuziehen. Wenn andere Sachverst�ndige beauftragt werden, so ist auch der Aufsichtsbeh�rde Gelegenheit zur gutachtlichen �u�erung zu geben.

247

Schifffahrts- und Luftverkehrssachen

(1) In Strafverfahren wegen Gef�hrdung des Schiffsverkehrs (� 315a Abs.�1 Nr.�2 StGB) und bei der Untersuchung von Schiffsunf�llen k�nnen namentlich folgende Vorschriften zur Sicherung des Schiffsverkehrs von Bedeutung sein:

a)

im Bereich des Seeschiffsverkehrs

das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) * und die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere

die Verordnung zu den Internationalen Regelungen von 1972 zur Verh�tung von Zusammenst��en auf See*,

die Seeschiffahrtsstra�en-Ordnung (SeeSchStrO)*,

die Verordnung �ber die Sicherung der Seefahrt*,

die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)*,

die Verordnung �ber die Bef�rderung gef�hrlicher G�ter mit Seeschiffen (GGV See)*,

die Internationalen �bereinkommen zum Schutze des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) ** und zum Schutze der Umwelt (MARPOL) **,

b)�

im Bereich des Binnenschiffsverkehrs

das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)* und die hierauf beruhenden folgenden Verordnungen:

die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)* ,

die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung*,

die Moselschifffahrtspolizeiverordnung*,

die Binnenschifffahrtsstra�en-Ordnung* nebst ihren Einf�hrungsverordnungen,

die Donauschifffahrtspolizeiverordnung* nebst ihrer Anlage A,

die Binnenschifferpatentverordnung*,

die Gefahrgutverordnung Stra�e, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)*.

(2) In solchen Verfahren empfiehlt es sich in der Regel, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zu h�ren. Bei Verst��en gegen Sicherheitsvorschriften sind

im Bereich des Seeschiffsverkehrs die Berufsgenossenschaft f�r Transport und Verkehrswirtschaft und gegebenenfalls das Bundesamt f�r Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg und

im Bereich des Binnenschiffsverkehrs die Berufsgenossenschaft f�r Transport und Verkehrswirtschaft

zu beteiligen.

(3) Verst��e gegen die in Absatz 1 Buchst. a) genannten Seeverkehrsvorschriften sind �berwiegend auch Seeunf�lle im Sinne des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG)*, die von den See�mtern Rostock, Kiel, Hamburg, Bremerhaven und Emden f�rmlich untersucht werden. Die See�mter sind zu beteiligen.

(4) In Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen luftrechtliche Vorschriften, die der Abwehr von Gefahren f�r den Luftverkehr dienen (�� 59, 60, 62 Luftverkehrsgesetz)*,und bei der Untersuchung von Luftfahrzeugunf�llen sind die obersten Verkehrsbeh�rden der L�nder, die Bundesstelle f�r Flugunfalluntersuchung (BFU, Hermann-Blenk-Str. 16, 38108 Braunschweig, Telefon 0531/35480) oder das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur zu beteiligen.

13.
F�rderung der Prostitution, Menschenhandel und Zuh�lterei

248

(1) Es empfiehlt sich, nach der ersten Aussage einer Prostituierten unverz�glich, m�glichst im Anschluss an die polizeiliche Vernehmung, eine richterliche Vernehmung herbeizuf�hren, da Prostituierte erfahrungsgem�� nicht selten ihre Aussage gegen den Zuh�lter in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar sind.

(2) Ist zu bef�rchten, dass ein Zeuge wegen der Anwesenheit bestimmter Personen in der Hauptverhandlung die Wahrheit nicht sagen werde, so wirkt der Staatsanwalt auf gerichtliche Ma�nahmen nach � 172 GVG oder �� 247, 247a StPO hin.

(3) Ist in einem Strafverfahren die Ladung einer von der Tat betroffenen ausl�ndischen Person als Zeuge zur Hauptverhandlung erforderlich und liegt deren Einverst�ndnis f�r einen weiteren befristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor, informiert der Staatsanwalt die zust�ndige Ausl�nderbeh�rde mit dem Ziel, aufenthaltsbeendende Ma�nahmen f�r die Dauer des Strafverfahrens zur�ckzustellen. Wird die ausl�ndische Person nicht mehr als Zeuge f�r das Strafverfahren ben�tigt, setzt der Staatsanwalt die Ausl�nderbeh�rde hiervon umgehend in Kenntnis.

14.
Pressestrafsachen

249

Allgemeines

(1) Pressestrafsachen im Sinne dieses Abschnitts sind Strafsachen, die Verst��e gegen die Pressegesetze der L�nder oder solche Straftaten zum Gegenstand haben, die durch Verbreitung von Druckschriften (Druckwerken) strafbaren Inhalts begangen werden.

(2) Ist eine Straftat nach �� 80 bis 101a, 129 bis 131 StGB, � 20 Abs.�1 Nr.�1 bis 4 des Vereinsgesetzes oder nach � 95 Abs.�1 Nr.�8 des Aufenthaltsgesetzes (Nr.�208 Abs.�1 Satz 1), eine Verunglimpfung oder eine Beleidigung oberster Staatsorgane (Nr.�209 Abs.�1 Satz 1) oder eine Beleidigung fremder Staatspersonen (Nr.�210 Abs.�1) mittels einer Druckschrift begangen worden, so gelten die Nr.�202 bis 214.

(3) Auf Straftaten nach �� 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB und �� 15, 27 JuSchG, � 23 JMStV finden die Nr.�223 bis 228 Anwendung.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf die in den Abs�tzen 2 und 3 bezeichneten Straftaten nur Anwendung, soweit es besonders bestimmt ist.

(5) Durch rasches Handeln ist zu verhindern, dass Druckschriften strafbaren Inhalts weitere Verbreitung finden; dies gilt vor allem, wenn Flugbl�tter, Handzettel, verbotene Zeitungen und Zeitschriften heimlich verbreitet werden. Beschleunigung ist auch wegen der kurzen Verj�hrungsfristen von Pressestrafsachen geboten.

(6) Die Akten sind als Pressestrafsache kenntlich zu machen und mit einem Hinweis auf die kurze Verj�hrungsfrist zu versehen.

250

Einheitliche Bearbeitung verschiedener, dieselbe
Druckschrift betreffende Verfahren

(1) Strafsachen, welche dieselbe Ver�ffentlichung betreffen, sind m�glichst einheitlich zu bearbeiten. Leitet der Staatsanwalt wegen einer Ver�ffentlichung in einer Druckschrift, die nicht in seinem Bezirk erschienen ist, ein Verfahren ein, so hat er dies dem Staatsanwalt des Erscheinungsortes unverz�glich mitzuteilen (vgl. � 7 StPO). Dieser pr�ft, ob ein Verfahren einzuleiten oder das bei der anderen Staatsanwaltschaft anh�ngige Verfahren zu �bernehmen ist.

(2) Werden die Verfahren getrennt gef�hrt, so unterrichten sich die beteiligten Staatsanw�lte gegenseitig.

(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten sinngem��, wenn die Ver�ffentlichung im Wesentlichen ein Abdruck aus einer anderen Ver�ffentlichung oder mit einer anderen Ver�ffentlichung im Wesentlichen inhaltsgleich ist.

251

Vollstreckung einer Beschlagnahmeanordnung

(1) Ma�nahmen zur Vollstreckung einer Beschlagnahmeanordnung sind der Bedeutung des Falles sowie dem Umfang und der Art der Verbreitung der Druckschrift anzupassen.

(2) Ist die Druckschrift offenbar noch nicht verbreitet, so wird es in der Regel gen�gen, wenn sich der Staatsanwalt in den Besitz der erreichbaren St�cke setzt.

(3) Ist eine nur �rtliche Verbreitung der Druckschrift anzunehmen, so ist lediglich die Polizeidienststelle, in deren Bereich die Verbreitung vermutlich stattgefunden hat oder stattfinden k�nnte, und, wenn die Verbreitung �ber einen �rtlichen Polizeibezirk hinausgeht, auch das zust�ndige Landeskriminalamt zu ersuchen, die Vollstreckung der Beschlagnahme zu veranlassen.

(4) Ist es unm�glich oder unangebracht, die Durchf�hrung der Beschlagnahme �rtlich zu beschr�nken, so empfiehlt es sich, das Ersuchen um Vollstreckung der Beschlagnahmeanordnung den Polizeidienststellen durch den Sprech- und Datenfunk der Polizei bekanntzumachen.

(5) Die Ersuchen sind auf schnellstem Wege zu �bermitteln. Es ist daf�r zu sorgen, dass die Beschlagnahmeanordnung nicht vorzeitig bekannt wird. Mitunter wird es n�tig sein, Vollstreckungsersuchen an die Polizeidienststellen in verschl�sselter (chiffrierter) Form weiterzugeben.

(6) In dem Ersuchen sind die ersuchende Beh�rde, die zugrunde liegende Anordnung (nach Aktenzeichen, anordnender Stelle, Ort und Datum der Anordnung) und der genaue Titel der Druckschrift (mit Verlag und Erscheinungsort) anzugeben.

252

Aufhebung der Beschlagnahme

Wird die Beschlagnahme aufgehoben, so sind davon unverz�glich alle Beh�rden und Stellen, die um die Vollstreckung ersucht worden sind, auf demselben Wege unter R�cknahme des Vollstreckungsersuchens zu benachrichtigen.

253

Einziehung, Unbrauchbarmachung und Ablieferung

Der Staatsanwalt hat bei Ver�ffentlichungen strafbaren Inhalts durch geeignete Antr�ge, notfalls durch Einlegung der zul�ssigen Rechtsmittel, darauf hinzuwirken, dass auf Einziehung und Unbrauchbarmachung (�� 74d, 74e StGB) erkannt wird. Kann wegen der Straftat aus tats�chlichen Gr�nden keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ist zu pr�fen, ob das selbst�ndige Verfahren nach � 76a StGB einzuleiten ist.

254

Sachverst�ndige in Presseangelegenheiten

Soweit Sachverst�ndige in Presseangelegenheiten ben�tigt werden, wendet sich der Staatsanwalt oder das Gericht

a)

f�r grunds�tzliche Fragen an den Deutschen Presserat, Fritschestr. 27/28, 10585 Berlin;

b)

f�r journalistische Fragen an den Deutschen Journalisten-Verband, Gesch�ftsstelle Berlin, Charlottenstr. 17, 10117 Berlin;

c)

f�r das Zeitungswesen an den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, Markgrafenstr. 15, 10969 Berlin;

d)

f�r das Zeitschriftenwesen an den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., Markgrafenstr. 15, 10969 Berlin;

e)

f�r das Buchverlagswesen an den B�rsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., Braubachstr. 16, 60311 Frankfurt am Main.

II. ABSCHNITT
Strafvorschriften des Nebenstrafrechts

A.
Allgemeines

255

(1) Auch die Straftaten des Nebenstrafrechts sind Zuwiderhandlungen, die ein sozialethisches Unwerturteil verdienen; sie sind deshalb nach den gleichen Grunds�tzen und mit dem gleichen Nachdruck zu verfolgen wie Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs. Dies gilt auch f�r die Anwendung der �� 153, 153a StPO. Ma�nahmen zur Absch�pfung des durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteils einer juristischen Person oder Personenvereinigung nach Nr.�180a k�nnen auch bei Straftaten des Nebenstrafrechts in Betracht kommen. Den zust�ndigen Fachbeh�rden ist nach den Nr.�90, 93 Gelegenheit zur �u�erung zu geben.

(2) Bei der Verfolgung von Straftaten des Nebenstrafrechts arbeitet der Staatsanwalt mit den zust�ndigen Fachbeh�rden zusammen. Die Fachbeh�rden k�nnen vor allem bei der Benennung geeigneter Sachverst�ndiger Hilfe leisten.

B.
Einzelne Strafvorschriften

1.
Waffen- und Sprengstoffsachen

256

(1) Bei der Verfolgung von Straftaten nach dem Waffengesetz oder dem Ausf�hrungsgesetz zu Art. 26 Abs.�2 GG (Gesetz �ber die Kontrolle von Kriegswaffen) einschlie�lich der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen empfiehlt es sich, auch die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, namentlich die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), heranzuziehen.

(2) Ein besonderes Augenmerk ist auf die Erkennung �ber�rtlicher Zusammenh�nge zu richten. In geeigneten F�llen ist mit der Zollbeh�rde zusammenzuarbeiten. Es empfiehlt sich, m�glichst fr�hzeitig Strafregisterausz�ge aus den Staaten, in denen sich der Beschuldigte vermutlich aufgehalten hat, anzufordern.

(3) Bevor der Staatsanwalt Schusswaffen, insbesondere auch nachtr�glich ver�nderte (z.B. durchbohrte oder verk�rzte) Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in amtliche Verwahrung nimmt, pr�ft er, ob der Schusswaffenerkennungsdienst durchgef�hrt ist.

(4) Der Staatsanwalt teilt der Polizei oder der Verwaltungsbeh�rde unverz�glich alle Umst�nde mit, aus denen sich der Verdacht ergibt, dass

a)

vorschriftswidrig mit Sprengstoffen umgegangen oder gehandelt wurde, oder diese Stoffe vorschriftswidrig bef�rdert worden sind,

b)

vorschriftswidrig Schusswaffen hergestellt, gehandelt oder erworben worden sind.

2.
Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Bet�ubungsmittelgesetz

257

(1) Bei Straftaten nach dem Arzneimittel- und Bet�ubungsmittelgesetz gilt Nr.�256 Abs.�2 entsprechend.

(2) Der Staatsanwalt arbeitet auch mit den Stellen zusammen, die sich um die Betreuung von Suchtkranken bem�hen, namentlich mit den Gesundheits�mtern, Jugend�mtern und Verb�nden der �ffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.

257a
Dopingstraftaten

In Ermittlungsverfahren, die Straftaten nach ��95 Abs.�1�Nr.�2a und b, Abs.�3 Nummer�2�AMG zum Gegenstand haben und einen Bezug zu Leistungssportlern bzw. deren �rzten, Trainern, Betreuern oder Funktion�ren aufweisen, kann es zweckm��ig sein, mit der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) – Stiftung privaten Rechts – Heussallee 38, 53113 Bonn (www.nada-bonn.de), in Verbindung zu treten, die gegebenenfalls sachdienliche Ausk�nfte erteilen kann.

3.
Arbeitsschutz

258

(1) Vorschriften zum Schutze der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmer sind namentlich enthalten in

a)

dem Arbeitsschutzgesetz* und dem Arbeitszeitgesetz*,

b)

dem Atomgesetz*,

c)

dem Bundesberggesetz*,

d)

dem Chemikaliengesetz*,

e)

dem Gesetz �ber den Ladenschluss* oder den Gesetzen der L�nder �ber die Laden�ffnungszeiten,

f)

der Gewerbeordnung*,

g)

dem Heimarbeitsgesetz*,

h)

dem Jugendarbeitsschutzgesetz*,

i)

dem Mutterschutzgesetz*,

j)

dem Seearbeitsgesetz*,

k)

dem Sprengstoffgesetz*,

l)

dem Gesetz �ber Betriebs�rzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkr�fte f�r Arbeitssicherheit*,

m)

dem Bundesurlaubsgesetz*,

n)

Teil 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX*.

(2) Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften enthalten auch die Strahlenschutzverordnung*, die R�ntgenverordnung*, die Gefahrstoffverordnung*, die PSA-Benutzungsverordnung (Verordnung �ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung pers�nlicher Schutzausr�stungen bei der Arbeit)*, die Bildschirmarbeitsverordnung*, die Lastenhandhabungsverordnung*, die Arbeitsst�ttenverordnung*, die Biostoffverordnung* und die Baustellenverordnung*.

(3) Fachbeh�rden sind das Gewerbeaufsichtsamt, das Bergamt oder die sonst nach Landesrecht zust�ndigen Stellen.

259

Schutz des Arbeitsmarktes

(1) Vorschriften zum Schutze des Arbeitsmarktes und gegen die missbr�uchliche Ausnutzung fremder Arbeitskraft sind namentlich enthalten im

a)

Drittes Sozialgesetzbuch - Arbeitsf�rderung -*,

b)

Arbeitnehmer�berlassungsgesetz*.

(2) Zust�ndige Fachbeh�rde ist die Bundesagentur f�r Arbeit.

4.
Unlauterer Wettbewerb

260

�ffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Das �ffentliche Interesse an der Strafverfolgung wegen unlauteren Wettbewerbs (� 299 StGB, �� 16 bis 19 UWG) wird in der Regel zu bejahen sein, wenn eine nicht nur geringf�gige Rechtsverletzung vorliegt. Dies gilt in F�llen

1.

des � 16 Abs.�1 UWG vor allem, wenn durch unrichtige Angaben ein erheblicher Teil der Verbraucher irregef�hrt werden kann (vgl. auch � 144 Markengesetz in Bezug auf geographische Herkunftsangaben);

2.

des � 16 Abs.�2 UWG vor allem, wenn insgesamt ein hoher Schaden droht, die Teilnehmer einen nicht unerheblichen Beitrag zu leisten haben oder besonders schutzw�rdig sind.

Die Verweisung auf die Privatklage (� 374 Abs.�1 Nr.�5a, 7, � 376 StPO) ist in der Regel nur angebracht, wenn der Versto� leichter Art ist und die Interessen eines eng umgrenzten Personenkreises ber�hrt.

260 a

Besonderes �ffentliches Interesse an
der Strafverfolgung

(1) Ein besonderes �ffentliches Interesse an der Strafverfolgung von Verletzungen von Gesch�fts- oder Betriebsgeheimnissen (�� 17 bis 19 UWG) wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der T�ter wirtschaftsstrafrechtlich vorbestraft ist, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat Teil eines gegen mehrere Unternehmen gerichteten Plans zur Aussp�hung von Gesch�fts- oder Betriebsgeheimnissen ist oder den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht.

(2) Kommt ein besonders schwerer Fall (� 17 Abs.�4 UWG) in Betracht, so kann das besondere �ffentliche Interesse an der Verfolgung nur ausnahmsweise verneint werden. Das gleiche gilt, auch bez�glich � 18 UWG, wenn der T�ter davon ausgeht, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder er es selbst im Ausland verwertet.

260 b

Geheimhaltung von Gesch�fts- oder
Betriebsgeheimnissen

(1) Bittet der Verletzte um Geheimhaltung oder stellt er keinen Strafantrag, so sollen Gesch�fts- oder Betriebsgeheimnisse in der Sachakte nur insoweit schriftlich festgehalten werden, als dies f�r das Verfahren unerl�sslich ist.

(2) Wird in den F�llen des Absatzes 1 Akteneinsicht gew�hrt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Akte Gesch�fts- oder Betriebsgeheimnisse enth�lt; hier�ber ist ein Vermerk zu den Akten zu nehmen. Dies gilt sinngem�� bei sonstigen Mitteilungen aus den Akten. Es ist zu pr�fen, ob nicht Gr�nde entgegenstehen, dem Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme in seine Gesch�ftsr�ume oder in seine Wohnung mitzugeben (� 147 Abs.�4 StPO).

(3) Vor Gew�hrung von Akteneinsicht an Dritte ist, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, besonders sorgf�ltig zu pr�fen, ob nicht schutzw�rdige Interessen des Verletzten entgegenstehen.

260 c

Ausk�nfte

Bei unlauteren Wettbewerbsmethoden von �rtlicher Bedeutung k�nnen die Industrie- und Handelskammern Ausk�nfte geben; im �brigen erteilen Ausk�nfte:

-

die Zentrale zur Bek�mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main, Landgrafenstra�e 24 b, 61348 Bad Homburg v.d.H., die mit den Spitzenverb�nden der deutschen gewerblichen Wirtschaft zusammenarbeitet;

-

der Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V., Gutachterausschuss f�r Wettbewerbsfragen, Breite Stra�e 29, 10178 Berlin;

-

der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalit�t e.V. Frankfurt am Main, Landgrafenstra�e 24 b, 61348 Bad Homburg v.d.H.;

-

Pro Honore e.V., c/o Passarge + Killmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50 (SKAI), 20457 Hamburg;

-

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZbV), Markgrafenstra�e 66, 10969 Berlin.

5.
Straftaten nach den Gesetzen zum Schutze des geistigen Eigentums

261

�ffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Das �ffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (� 142 Abs.�1 des Patentgesetzes, � 25 Abs.�1 des Gebrauchsmustergesetzes, � 10 Abs.�1 des Halbleiterschutzgesetzes, � 39 Abs.�1 des Sortenschutzgesetzes, � 143 Abs.�1, ��143a und � 144 Abs.�1 und 2 des Markengesetzes, � 51 Abs.�1 und � 65 Abs.�1 des Designgesetzes, �� 106 bis 108 und � 108b des Urheberrechtsgesetzes und � 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K�nste und der Photografie) wird in der Regel zu bejahen sein, wenn eine nicht nur geringf�gige Schutzrechtsverletzung vorliegt. Zu ber�cksichtigen sind dabei insbesondere das Ausma� der Schutzrechtsverletzung, der eingetretene oder drohende wirtschaftliche Schaden und die vom T�ter erstrebte Bereicherung.

261 a

Besonderes �ffentliches Interesse
an der Strafverfolgung

Ein besonderes �ffentliches Interesse an der Strafverfolgung (� 142 Abs.�4 des Patentgesetzes, � 25 Abs.�4 des Gebrauchsmustergesetzes, � 10 Abs.�4 des Halbleiterschutzgesetzes, � 39 Abs.�4 des Sortenschutzgesetzes, � 143 Abs.�4 des Markengesetzes, �� 51 Abs.�4, 65 Abs.�2 des Geschmacksmustergesetzes, � 109 des Urheberrechtsgesetzes) wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der T�ter einschl�gig vorbestraft ist, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder die �ffentliche Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gef�hrdet.

261 b

�ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung

Ist die Bekanntmachung der Verurteilung anzuordnen, so hat der Staatsanwalt darauf hinzuwirken, dass der Name des Verletzten in die Urteilsformel aufgenommen wird. Ist die �ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung zu vollziehen (� 463c StPO), so ist � 59 der Strafvollstreckungsordnung zu beachten.

6.
Verst��e gegen das Lebensmittelrecht

262

Strafvorschriften des Lebensmittelrechts sind insbesondere enthalten

a)

im Lebensmittel-, Bedarfsgegenst�nde- und Futtermittelgesetzbuch*,

b)

im Milch- und Margarinegesetz*

sowie in den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

7.
Verst��e gegen das Weingesetz

263

Als Sachverst�ndige f�r Fragen der Herstellung und des gewerbsm��igen Verkehrs mit Weinen und wein�hnlichen Getr�nken kommen namentlich die hauptberuflichen Kontrolleure sowie die Beamten und Angestellten) der Staatlichen Versuchs- und Lehranstalten f�r Obst- und Weinbau in Betracht. F�r Fragen des Weinbaues benennen die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (z.B. Landwirtschaftskammern) Sachverst�ndige.

8.
Verst��e gegen das Futtermittelgesetz

264

In Verfahren wegen Straftaten nach �� 58, 59 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenst�nde- und Futtermittelgesetzbuches* kommen als Sachverst�ndige vor allem die mit der Futtermitteluntersuchung betrauten wissenschaftlichen Beamten (Angestellten) der �ffentlich-rechtlichen oder unter �ffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitute oder die vereidigten Handelschemiker, ferner sachkundige Leiter (Inhaber) von Herstellerbetrieben und anderen Handelsfirmen, leitende Angestellte landwirtschaftlicher Genossenschaften oder Landwirte in Betracht.

9.
Verst��e gegen das Au�enwirtschaftsgesetz

265

(1) In Verfahren wegen Straftaten nach dem Au�enwirtschaftsgesetz* und der Au�enwirtschaftsverordnung* kann der Staatsanwalt Ermittlungen auch durch die Hauptzoll�mter oder die Zollfahndungs�mter und in F�llen �ber�rtlicher Bedeutung auch durch das Zollkriminalamt vornehmen lassen. Auf die Koordinierungs- und Lenkungsfunktion des Zollkriminalamtes (� 3 Abs.�5 des Gesetzes �ber das Zollkriminalamt und die Zollfahndungs�mter) wird hingewiesen.

(2) Zust�ndige Verwaltungsbeh�rde ist das Hauptzollamt. Ort und Zeit der Hauptverhandlung sind ihm mitzuteilen; sein Vertreter erh�lt in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort (vgl. � 22 Abs.�2 des Au�enwirtschaftsgesetzes).

10.
Verst��e gegen die Steuergesetze
(einschlie�lich der Gesetze �ber Eingangsabgaben)

266

Zusammenwirken mit den Finanzbeh�rden

(1) Ermittelt der Staatsanwalt wegen einer Steuerstraftat/Zollstraftat, so unterrichtet er das sonst zust�ndige Finanzamt/Hauptzollamt.

(2) Bei der Verfolgung von Straftaten gegen die Zoll- und Verbrauchssteuergesetze, das Branntweinmonopolgesetz und gegen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote kann der Staatsanwalt die Zollfahndungs�mter oder ihre Zweigstellen zur Mitwirkung heranziehen. Nach �bersendung des Schlussberichts durch das Zollfahndungsamt richtet der Staatsanwalt Anfragen, die das Besteuerungsverfahren oder das Steuerstrafverfahren betreffen, an das sonst zust�ndige Hauptzollamt.

267

Zust�ndigkeit

(1) Von dem Recht, das Verfahren wegen einer Steuerstraftat/Zollstraftat an sich zu ziehen, macht der Staatsanwalt Gebrauch, wenn dies aus besonderen Gr�nden geboten erscheint, etwa wenn der Umfang und die Bedeutung der Steuerstraftat/Zollstraftat dies nahe legen, wenn die Steuerstraftat/Zollstraftat mit einer anderen Straftat zusammentrifft oder wenn der Verdacht der Beteiligung eines Angeh�rigen der Finanzverwaltung besteht.

(2) Im Interesse einer einheitlichen Strafzumessungspraxis unterrichtet sich der Staatsanwalt �ber die den Strafbefehlsantr�gen des Finanzamtes/Hauptzollamtes zugrundeliegenden allgemeinen Erw�gungen.

11.
Umwelt- und Tierschutz

268

(1) Dem Schutz der Umwelt dienen au�er den � 307 Abs.�2 bis 4, � 309 Abs.�3 und 6, �� 310, 311, 312, 324 bis 330a StGB in den Bereichen

Abfall- und Abw�sserbeseitigung,

Boden-, Gew�sser- und Grundwasserschutz,

L�rmbek�mpfung,

Luftreinhaltung,

Naturschutz und Landschaftspflege,

Pflanzenschutz,

Strahlenschutz,

Tierschutz,

Tierk�rperbeseitigung,

Trinkwasserschutz,

Straf- und Bu�geldvorschriften u.a. in folgenden Bundesgesetzen:

a)

dem Kreislaufwirtschaftsgesetz*

b)

dem Wasserhaushaltsgesetz*,

dem Bundeswasserstra�engesetz*,

dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz*;

c)

der Verordnung �ber Zuwiderhandlungen gegen das Internationale �bereinkommen von 1973 zur Verh�tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe*,

dem Gesetz zu dem �bereinkommen vom 29. April 1958 �ber die Hohe See*,

dem Gesetz zu dem Internationalen �bereinkommen vom 29. November 1969 �ber Ma�nahmen auf Hoher See bei �lverschmutzungs-Unf�llen*,

dem Gesetz zu dem �bereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verh�tung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abf�llen durch Schiffe und Luftfahrzeuge*,

dem Gesetz zu dem Internationalen �bereinkommen von 1973 zur Verh�tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem �bereinkommen*;

d)

dem Bundes-Immissionsschutzgesetz*,

dem Luftverkehrsgesetz*,

dem Benzinbleigesetz*,

dem Chemikaliengesetz*,

der Chemikalienverbotsverordnung*,

dem Gesetz �ber die Bef�rderung gef�hrlicher G�ter*,

der Gefahrstoffverordnung*;

e)

dem Bundesnaturschutzgesetz*,

dem Pflanzenschutzgesetz*,

der Reblaus-Verordnung*,

dem D�ngegesetz*;

f)

dem Infektionsschutzgesetz*,

dem Tiergesundheitsgesetz*;

g)

dem Atomgesetz*,

dem Strahlenschutzvorsorgegesetz*,

der R�ntgenverordnung*;

h)

dem Tierschutzgesetz*,

der Tierschutz-Schlachtverordnung*,

dem Bundesjagdgesetz*,

dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz*;

i)

dem Gentechnikgesetz*;

j)

dem Umweltschutzprotokoll-Ausf�hrungsgesetz*.

(2) Von erheblicher Bedeutung sind au�erdem landesrechtliche Straf- und Bu�geldvorschriften. Auf die in einzelnen L�ndern bestehenden Sammlungen von Straf- und Bu�geldvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes wird hingewiesen.

RICHTLINIEN F�R DAS BU�GELDVERFAHREN

I. ABSCHNITT
Zust�ndigkeit

269

Abgrenzung der Zust�ndigkeit
zwischen Staatsanwaltschaft
und Verwaltungsbeh�rde

(1) Die Staatsanwaltschaft ist im Vorverfahren f�r die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nur ausnahmsweise zust�ndig (vgl. Nr.�270). Sie ist nicht befugt, ausschlie�lich wegen einer Ordnungswidrigkeit Anklage zu erheben.

(2) Im gerichtlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft f�r die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit stets zust�ndig (vgl. Nr.�271). In Verfahren nach Einspruch gegen einen Bu�geldbescheid wird sie dies, sobald die Akten bei ihr eingehen (� 69 Abs.�4 Satz 1 OWiG).

270

Zust�ndigkeit der Staatsanwaltschaft
im vorbereitenden Verfahren

Die Staatsanwaltschaft ist im vorbereitenden Verfahren wegen einer Straftat zugleich auch f�r die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit zust�ndig, soweit

a)

die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (� 40 OWiG),

b)

die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wegen des Zusammenhangs mit einer Straftat �bernommen worden ist (� 42 OWiG).

Die �bernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach � 130 OWiG eines zum Leitungsbereich einer juristischen Person oder Personenvereinigung geh�renden Betroffenen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit andernfalls nicht verfolgt werden k�nnte und die �bernahme die M�glichkeit der Verh�ngung einer Verbandsgeldbu�e nach � 30 OWiG er�ffnet; im Fall der �bernahme gilt Nr.�180a entsprechend.

In den F�llen des � 82 GWB ist die Staatsanwaltschaft nur zust�ndig, wenn die Kartellbeh�rde das betreffende Verfahren abgegeben hat.

271

Zust�ndigkeit der Staatsanwaltschaft
im gerichtlichen Verfahren

(1) Die Zust�ndigkeit der Staatsanwaltschaft f�r die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich auf

a)

das Verfahren nach Einspruch gegen einen Bu�geldbescheid, sobald die Akten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind (� 69 Abs.�4 Satz 1 OWiG),

b)

das Verfahren nach Anklage wegen einer Straftat, soweit es hier auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit ankommt (�� 40, 82 OWiG),

c)

das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, die mit Straftaten zusammenh�ngen (�� 42, 83 OWiG),

d)

das Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Bu�geldbescheid (� 85 Abs.�4 Satz 2 OWiG) oder gegen eine gerichtliche Bu�geldentscheidung,

e)

das Nachverfahren gegen einen Bu�geldbescheid (� 87 Abs.�4 OWiG) oder gegen eine gerichtliche Bu�geldentscheidung.

(2) Im Verfahren nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Ma�nahme der Verwaltungsbeh�rde (� 62 OWiG) ist die Staatsanwaltschaft nicht beteiligt.

II. ABSCHNITT
Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit den Verwaltungsbeh�rden

272

(1) Im Interesse einer sachgerechten Beurteilung und einer gleichm��igen Behandlung ber�cksichtigt der Staatsanwalt, soweit er f�r die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zust�ndig ist, die Belange der Verwaltungsbeh�rde und macht sich ihre besondere Sachkunde zunutze. Dies gilt namentlich bei Verst��en gegen Rechtsvorschriften, die nicht zum vertrauten Arbeitsgebiet des Staatsanwalts geh�ren.

(2) Auch in den F�llen, die in den nachstehenden Bestimmungen nicht ausdr�cklich genannt sind, pr�ft der Staatsanwalt, bevor er Antr�ge stellt oder Entschlie�ungen trifft, ob hierf�r die besondere Sachkunde der zust�ndigen Verwaltungsbeh�rde von Bedeutung sein kann oder deren Interessen in besonderem Ma�e ber�hrt sind. Trifft dies zu, so h�rt er die Verwaltungsbeh�rde.

(3) Sind mehrere Verwaltungsbeh�rden sachlich oder �rtlich zust�ndig, so wendet sich der Staatsanwalt an die Verwaltungsbeh�rde, der nach � 39 Abs.�1 Satz 1 OWiG der Vorzug geb�hrt. Besteht keine Vorzugszust�ndigkeit, so w�hlt der Staatsanwalt unter mehreren zust�ndigen Verwaltungsbeh�rden diejenige aus, deren Einschaltung wegen ihrer besonderen Sachkunde oder im Interesse der Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen Gr�nden sachdienlich erscheint; gegebenenfalls wendet er sich an die Verwaltungsbeh�rde, die auf Grund Vereinbarung mit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit betraut ist. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass der Staatsanwalt durch �bersendung der Akten an eine der mehreren zust�ndigen Verwaltungsbeh�rden bei sinngem��er Anwendung des � 39 Abs.�1 Satz 1 OWiG deren Vorzugszust�ndigkeit herbeif�hrt, wenn der Betroffene wegen der Tat bereits vernommen ist.

III. ABSCHNITT
Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten
in das vorbereitende Verfahren wegen einer Straftat

1.
Ber�cksichtigung des rechtlichen Gesichtspunktes einer Ordnungswidrigkeit

273

Umfang der Ermittlungen

(1) Der Staatsanwalt erstreckt die Ermittlungen wegen einer Straftat auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit, soweit er f�r die Beurteilung der Tat von Bedeutung ist oder sein kann.

(2) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so kann das ordnungswidrige Verhalten f�r die Strafbemessung von Bedeutung sein oder die Grundlage f�r die Anordnung einer Nebenfolge bilden (� 21 Abs.�1 Satz 2 OWiG). Im �brigen ist zu ber�cksichtigen, dass die Ordnungswidrigkeit selbst�ndige Bedeutung erlangt, wenn sich der Verdacht der Straftat nicht erweist oder wenn eine Strafe nicht verh�ngt wird (� 21 Abs.�2 OWiG).

(3) Umfasst die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mehrere Handlungen im materiell-rechtlichen Sinne und ist eine von ihnen eine Ordnungswidrigkeit, so pr�ft der Staatsanwalt, ob die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit geboten ist (� 47 Abs.�1 Satz 1 OWiG). Bejaht er dies, so macht er seine Entschlie�ung aktenkundig und kl�rt den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit auf, ohne dass es einer �bernahme der Verfolgung (vgl. Abschnitt III/2) bedarf. Ist jedoch zweifelhaft, ob ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, so ist es zweckm��ig, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ausdr�cklich zu �bernehmen (vgl. Nr.�277 Abs.�3).

274

Unterbrechung der Verj�hrung

Kommt eine Ahndung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit in Betracht (vgl. Nr.�273 Abs.�1, 3), so ist es, namentlich in Verkehrssachen, vielfach geboten, die Verj�hrung der Ordnungswidrigkeit zu unterbrechen (� 33 OWiG), damit diese geahndet werden kann, wenn der T�ter wegen der anderen Rechtsverletzungen nicht verurteilt wird.

275

Einstellung des Verfahrens
wegen der Ordnungswidrigkeit

(1) Erw�gt der Staatsanwalt, das Verfahren wegen einer Straftat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit (� 40 OWiG) oder nur hinsichtlich einer mit der Straftat zusammenh�ngenden Ordnungswidrigkeit (� 42 Abs.�1 OWiG) einzustellen, so gibt er der Verwaltungsbeh�rde Gelegenheit zur Stellungnahme (� 63 Abs.�3 OWiG). Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Staatsanwalt in der Beurteilung bestimmter Ordnungswidrigkeiten ausreichende Erfahrung hat oder wenn die Einstellung des Verfahrens allein von einer Rechtsfrage abh�ngt, f�r deren Entscheidung es auf die besondere Sachkunde der Verwaltungsbeh�rde nicht ankommt.

(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den Steuergesetzen (einschlie�lich der Gesetze �ber Eingangsabgaben und Monopole) ist die sonst zust�ndige Verwaltungsbeh�rde (Finanzamt, Hauptzollamt) vor der Einstellung zu h�ren. Dasselbe gilt bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 *, dem Au�enwirtschaftsgesetz* und dem Gesetz zur Durchf�hrung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG)*, da die Verwaltungsbeh�rde in diesen F�llen auch im Strafverfahren stets zu beteiligen ist (� 13 Abs.�2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, � 22 Abs.�2 des Au�enwirtschaftsgesetzes, � 38 Abs.�2 MOG).

(3) W�rde die Anh�rung der Verwaltungsbeh�rde das Verfahren unangemessen verz�gern, so sieht der Staatsanwalt von der Einstellung des Verfahrens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit ab; in diesem Falle gibt er die Sache, sofern er die Tat nicht als Straftat weiterverfolgt, an die Verwaltungsbeh�rde ab, wenn Anhaltspunkte daf�r vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (� 43 Abs.�1 OWiG).

(4) Stellt der Staatsanwalt das Verfahren sowohl wegen der Straftat als auch wegen der Ordnungswidrigkeit ein, so trifft er eine einheitliche Einstellungsverf�gung.

(5) Stellt der Staatsanwalt das Verfahren unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit ein, so braucht er dem Anzeigenden die Gr�nde f�r die Einstellung in der Regel nicht mitzuteilen. Hatte die Verwaltungsbeh�rde wegen der Ordnungswidrigkeit bereits ein Bu�geldverfahren eingeleitet, so teilt der Staatsanwalt auch ihr die Einstellung mit.

276

Einstellung des Verfahrens nur wegen der Straftat

(1) Der Staatsanwalt gibt die Sache an die Verwaltungsbeh�rde ab, wenn er das Verfahren nur wegen der Straftat einstellt, aber Anhaltspunkte daf�r vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (� 43 Abs.�1 OWiG). Die Nr.�88 ff. sind zu beachten.

(2) Der Verwaltungsbeh�rde werden im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Vorg�nge oder Abdrucke der Vorg�nge, soweit sie sich auf die Ordnungswidrigkeit beziehen, �bersandt. Bei der Abgabe der Sache ist mitzuteilen, worin die Anhaltspunkte daf�r gesehen werden, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann; dies gilt nicht, wenn ein solcher Hinweis f�r die Verwaltungsbeh�rde entbehrlich ist.

(3) Wird gegen die Einstellung des Verfahrens wegen der Straftat Beschwerde eingelegt, so hindert dies den Staatsanwalt nicht, die Sache wegen des Verdachts der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbeh�rde abzugeben. Die Abgabe wird in diesem Falle namentlich dann geboten sein, wenn die Beschwerde unbegr�ndet erscheint und die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zu verj�hren droht.

2.
�bernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

277

�bernahme

(1) Der Staatsanwalt soll die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nur dann �bernehmen, wenn diese Verfahrensgestaltung wegen besonderer Umst�nde sachdienlich erscheint (� 42 Abs.�2 OWiG). Das wird in erster Linie zu bejahen sein, wenn die Taten in einer engen zeitlichen oder r�umlichen Beziehung zueinander stehen. Auch sonst kann die �bernahme zweckm��ig sein, z.B. wenn einheitliche Ermittlungen den Betroffenen oder die Ermittlungsbeh�rden weniger belasten.

(2) Der Staatsanwalt soll grunds�tzlich nicht die Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten �bernehmen, mit deren Beurteilung er im Allgemeinen nicht vertraut ist (z.B. Ordnungswidrigkeiten nach den innerstaatlichen EG-Durchf�hrungsbestimmungen). Erscheint es zweifelhaft, ob die �bernahme der Verfolgung sachdienlich ist, so h�rt die Staatsanwaltschaft vor der �bernahme die sonst zust�ndige Verwaltungsbeh�rde.

(3) Der Staatsanwalt macht die �bernahme aktenkundig und unterrichtet zugleich die Verwaltungsbeh�rde, wenn sie bereits ein Bu�geldverfahren eingeleitet hat oder diese M�glichkeit nahe liegt.

(4) �bernimmt der Staatsanwalt die Verfolgung nicht, so gilt Nr.�276 Abs.�2 entsprechend.

278

Verfahren nach �bernahme

(1) Ergeben die Ermittlungen wegen der Ordnungswidrigkeit, dass deren weitere Verfolgung im Zusammenhang mit der Straftat nicht sachdienlich erscheint, so gibt der Staatsanwalt insoweit die Sache an die Verwaltungsbeh�rde ab (� 43 Abs.�2 Halbsatz 1 OWiG); Nr.�276 Abs.�2 gilt entsprechend.

(2) Erw�gt der Staatsanwalt, das Verfahren wegen der �bernommenen Ordnungswidrigkeit einzustellen, so ist � 63 Abs.�3 OWiG zu beachten. Im �brigen gilt Nr.�275 Abs.�3 entsprechend.

279

Einstellung des Verfahrens nur wegen der Straftat

Stellt der Staatsanwalt nach �bernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit das Verfahren nur wegen der zusammenh�ngenden Straftat ein (� 43 Abs.�2 Halbsatz 2 OWiG), so gilt Nr.�276 entsprechend.

IV. ABSCHNITT
Erstreckung der �ffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

280

(1) Erstreckt der Staatsanwalt die �ffentliche Klage auf die �bernommene Ordnungswidrigkeit (�� 42, 64 OWiG), so sind die Straftat und die Ordnungswidrigkeit in einer einheitlichen Anklageschrift zusammenzufassen.

(2) In der Anklageschrift ist die Ordnungswidrigkeit zu bezeichnen, die dem Angeschuldigten oder einem Betroffenen zur Last gelegt wird (� 42 Abs.�1 Satz 2, 2. Fall OWiG). Die Nr.�110 bis 112 gelten sinngem�� auch f�r den Teil der Anklage, der sich auf die Ordnungswidrigkeit bezieht. Wer nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, ist in der Anklageschrift als „Betroffener" zu bezeichnen.

(3) � 63 Abs.�2 OWiG ist zu beachten.

(4) F�r den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gelten die Abs�tze 1 bis 3 entsprechend.

V. ABSCHNITT
Verfahren nach Einspruch gegen den Bu�geldbescheid

281

Pr�fung der Zul�ssigkeit des Einspruchs;
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Werden die Akten nach Einspruch gegen den Bu�geldbescheid �ber die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht �bersandt und stellt der Staatsanwalt dabei fest, dass der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt ist, so gibt er die Akten an die Verwaltungsbeh�rde zur Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit des Einspruchs (��69 Abs.�1 Satz 1 OWiG) zur�ck. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betroffene wegen Vers�umung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Verwaltungsbeh�rde hier�ber noch nicht entschieden hat.

282

Pr�fung des Vorwurfs

(1) Bei einem zul�ssigen Einspruch pr�ft der Staatsanwalt, ob der hinreichende Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, die Verfolgung geboten ist (� 47 Abs.�1 OWiG) und Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen.

(2) Im Rahmen seiner Pr�fung kann der Staatsanwalt selbst Ermittlungen vornehmen oder Ermittlungsorgane darum ersuchen oder von Beh�rden oder sonstigen Stellen die Abgabe von Erkl�rungen �ber dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (� 77a Abs.�2 OWiG) verlangen.

(3) Stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein, teilt er dies dem Betroffenen und der Verwaltungsbeh�rde formlos mit; Nr.�275 Abs.�2 gilt f�r die dort genannten F�lle entsprechend. Eine Auslagenentscheidung nach � 108a Abs.�1 OWiG trifft die Staatsanwaltschaft in der Regel nur auf Antrag des Betroffenen oder eines anderen Antragsberechtigten; die Entscheidung kann auch von Amts wegen getroffen werden, so z.B. dann, wenn sich aus den Akten ergibt, dass dem Betroffenen notwendige Auslagen entstanden sind und das Verfahren mangels hinreichenden Verdachts eingestellt wird. F�r die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen (� 108a Abs.�3 OWiG, � 464b StPO) gilt Nr.�145 entsprechend.

(4) Bei der Einstellung des Verfahrens wegen eines Halt- oder Parkversto�es hat der Staatsanwalt auch zu pr�fen, ob eine Kostenentscheidung nach � 25a StVG in Betracht kommt.

283

Zustimmung zur R�ckgabe der Sache an die Verwaltungsbeh�rde

Eine Zustimmung zur R�ckgabe der Sache an die Verwaltungsbeh�rde wegen offensichtlich ungen�gender Aufkl�rung des Sachverhalts (� 69 Abs.�5 Satz 1 OWiG) kommt namentlich in Betracht, wenn

a)

nach dem Akteninhalt Beweismittel zur Feststellung der Beschuldigung fehlen oder naheliegende Beweise hierzu nicht erhoben sind oder

b)

Beweisanregungen des Betroffenen, die f�r die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, ohne Angabe von Gr�nden nicht entsprochen ist.

Die Zustimmung zur R�ckgabe ist in diesen F�llen geboten, wenn es angezeigt ist, die Verwaltungsbeh�rde auch f�r k�nftige F�lle zu einer n�heren Pr�fung nach � 69 Abs.�2 OWiG zu veranlassen.

284

Stellungnahme des Staatsanwalts bei Vorlage

(1) Bei der Vorlage der Akten an das Gericht soll sich der Staatsanwalt dazu �u�ern, ob er

a)

einer Entscheidung durch Beschluss (� 72 OWiG) widerspricht,

b)

an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen wird (vgl. auch � 47 Abs.�2 OWiG) und auf Terminsnachricht verzichtet,

c)

die Vorladung eines Zeugen f�r erforderlich h�lt oder eine vereinfachte Art der Beweisaufnahme f�r ausreichend erachtet (� 77a OWiG),

d)

die schriftliche Begr�ndung des Urteils beantragt.

(2) Stimmt der Staatsanwalt einer Entscheidung durch Beschluss zu, so �u�ert er sich zugleich zur Sache und stellt einen bestimmten Antrag.

285

Hauptverhandlung

(1) F�r die Hauptverhandlung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Nr.�116 bis 145 sinngem�� anzuwenden. Dabei ist auch zu pr�fen, ob die Anwendung einzelner Vorschriften im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten angemessen ist.

(2) Es wird sich empfehlen, die Termine zur Hauptverhandlung in ihrer Aufeinanderfolge von denen in Strafsachen getrennt festzusetzen. Auch in der Bezeichnung der Sachen auf Formularen und Terminszetteln sollten Bu�geld- und Strafverfahren m�glichst getrennt behandelt werden.

286

Umfang der Sachaufkl�rung

Bei der Aufkl�rung der Sache wird die Er�rterung der pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnisse und die Pr�fung, ob der Betroffene bestraft oder gegen ihn schon fr�her eine Geldbu�e festgesetzt worden ist, nur dann in Betracht kommen, wenn dies f�r die Entscheidung von Bedeutung sein kann.

287

Teilnahme an der Hauptverhandlung

(1) Der Staatsanwalt nimmt an der Hauptverhandlung teil, wenn

a)

er einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen hat (� 72 Abs.�1 OWiG), oder

b)

Anhaltspunkte daf�r vorhanden sind, dass die Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Straftat beurteilt werden kann (� 81 OWiG; vgl. Nr.�290).

(2) Der Staatsanwalt soll im �brigen an der Hauptverhandlung teilnehmen, wenn seine Mitwirkung aus besonderen Gr�nden geboten erscheint. Das kommt vor allem in Betracht, wenn

a)

das Gericht ihm mitgeteilt hat, dass es seine Mitwirkung an der Hauptverhandlung f�r angemessen h�lt (� 75 Abs.�1 Satz 2 OWiG),

b)

die Aufkl�rung des Sachverhalts eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordert,

c)

eine hohe Geldbu�e oder eine bedeutsame Nebenfolge in Betracht kommt,

d)

eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden ist,

e)

die Verwaltungsbeh�rde die Teilnahme des Staatsanwalts an der Hauptverhandlung angeregt hat oder

f)

mit einer gerichtlichen Einstellung des Verfahrens nach � 47 Abs.�2 Satz 1 OWiG in F�llen zu rechnen ist, in denen dies vom Standpunkt des �ffentlichen Interesses nicht vertretbar erscheint (vgl. ��75 Abs.�2 OWiG).

288

Beteiligung der Verwaltungsbeh�rde

(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbeh�rde so rechtzeitig mitgeteilt, dass ihr Vertreter sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten und die Akten vorher einsehen kann (��76 Abs.�1 OWiG). Nr.�275 Abs.�2 Satz 2, Abs.�3 gilt entsprechend.

(2) Kann nach Auffassung des Staatsanwalts die besondere Sachkunde der Verwaltungsbeh�rde f�r die Entscheidung von Bedeutung sein, so wirkt er darauf hin, dass ein Vertreter der Verwaltungsbeh�rde an der Hauptverhandlung teilnimmt.

(3) � 76 Abs.�4 OWiG ist zu beachten.

289

R�cknahme der Klage

(1) Erw�gt der Staatsanwalt, die Klage zur�ckzunehmen, so pr�ft er, ob die Verwaltungsbeh�rde vorher zu h�ren ist (� 76 Abs.�3 OWiG). Nr.�275 Abs.�2, 3 gilt entsprechend.

(2) Nimmt der Staatsanwalt die Klage zur�ck, so teilt er dies dem Betroffenen und der Verwaltungsbeh�rde formlos mit.

290

�bergang vom Bu�geld- zum Strafverfahren

(1) Ergibt sich nach Einspruch gegen den Bu�geldbescheid, dass der hinreichende Verdacht einer Straftat besteht, so �bersendet der Staatsanwalt die Akten dem Gericht mit dem Antrag, den Betroffenen auf die Ver�nderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen (� 81 Abs.�2 Satz 1 OWiG). In diesem Falle widerspricht er zugleich einer Entscheidung durch Beschluss (��72 OWiG).

(2) Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Staatsanwalt darauf zu achten, ob der hinreichende Verdacht einer Straftat besteht. Gegebenenfalls wird der Betroffene auf die Ver�nderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen sein (vgl. � 81 Abs.�2 Satz 1 OWiG).

(3) Wegen der weitreichenden Folgen, die sich aus dem Hinweis auf die Ver�nderung des rechtlichen Gesichtspunktes ergeben (� 81 Abs.�2 OWiG), soll der Staatsanwalt darauf hinwirken, dass das Gericht den Betroffenen und seinen Verteidiger vor dem Hinweis h�rt, wenn er beantragt, den Hinweis zu geben, oder das Gericht dies erw�gt.

VI. ABSCHNITT
Rechtsbeschwerdeverfahren

291

Rechtsbeschwerde und Antrag auf deren
Zulassung

F�r die Rechtsbeschwerde und den Antrag auf deren Zulassung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Nr.�147 bis 152 sinngem��.

292

Vorsorgliche Einlegung

Hat die Verwaltungsbeh�rde angeregt, gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen, und bestehen Zweifel, ob die Anregung sachlich berechtigt ist, so kann das Rechtsmittel ausnahmsweise vorsorglich eingelegt werden, wenn die Zweifel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht behoben werden k�nnen.

293

Verfahren nach Einlegung

(1) F�r das Verfahren nach Einlegung der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf deren Zulassung gelten die Nr.�153 bis 169 sinngem��. Ein �bersendungsbericht ist abweichend von Nr.�163 Abs.�1 Satz 4 nur in umfangreichen Sachen beizuf�gen.

(2) Beantragt der Staatsanwalt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (� 80 OWiG), so ist anzugeben, aus welchen Gr�nden die Nachpr�fung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Geh�rs geboten erscheint.

VII. ABSCHNITT
Bu�gelderkenntnis im Strafverfahren

294

(1) Der Staatsanwalt achtet nach Erhebung der �ffentlichen Klage wegen einer Straftat darauf, dass das Gericht �ber die Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit entscheidet, wenn sich der Verdacht der Straftat nicht erweist oder eine Strafe nicht verh�ngt wird (� 82 Abs.�1 OWiG).

(2) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit so, pr�ft der Staatsanwalt weiterhin, ob bei einer Bestrafung die Anordnung einer Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (vgl. Nr.�273 Abs.�2 Satz 1) und ber�cksichtigt dies bei seinem Antrag zur Entscheidung in der Sache.

VIII. ABSCHNITT
Entsch�digung f�r Verfolgungsma�nahmen

295

Das Gesetz �ber die Entsch�digung f�r Strafverfolgungsma�nahmen gilt sinngem�� auch f�r das Bu�geldverfahren (� 46 Abs.�1 OWiG). Auf die Ausf�hrungsvorschriften zu diesem Gesetz (Anlage C ) wird verwiesen.

IX. ABSCHNITT
Akteneinsicht

296

Die Nr.�182 bis 189 gelten f�r das Bu�geldverfahren sinngem��.

X. ABSCHNITT
Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

297

Die Nr.�190 ist auch im Bu�geldverfahren anzuwenden.

XI. ABSCHNITT
Bu�geldsachen gegen Mitglieder
der gesetzgebenden K�rperschaften

298

Die Immunit�t der Mitglieder der gesetzgebenden K�rperschaften hindert nicht, gegen diese ein Bu�geldverfahren durchzuf�hren. Dagegen ist der �bergang zum Strafverfahren nach � 81 OWiG nur mit Genehmigung der gesetzgebenden K�rperschaft zul�ssig (vgl. Nr.�191 ff.); dies gilt auch f�r die Anordnung der Erzwingungshaft.

XII. ABSCHNITT
Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen

299

Die Nr.�193 bis 199 gelten f�r das Bu�geldverfahren entsprechend.

XIII. ABSCHNITT
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland

300

Die Staatsanwaltschaft kann im Bu�geldverfahren der Verwaltungsbeh�rde im Wege der Amtshilfe bei ausl�ndischen Beh�rden Rechtshilfe erbitten, soweit dies in zwischenstaatlichen Vertr�gen vereinbart ist oder aufgrund besonderer Umst�nde (z.B. eines Notenwechsels zwischen der Bundesregierung und einer ausl�ndischen Regierung) damit gerechnet werden kann, dass der ausl�ndische Staat die Rechtshilfe auch ohne vertragliche Regelung gew�hren wird.

Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage A: Gemeinsame Richtlinien �ber die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts

Anlage B: Richtlinien �ber die Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung

Anlage C: Ausf�hrungsvorschriften zum Gesetz �ber die Entsch�digung f�r Strafverfolgungsma�nahmen

Anlage D: Gemeinsame Richtlinien �ber die Inanspruchnahme von Informanten sowie �ber den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung

Anlage E: Gemeinsame Richtlinien �ber die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalit�t

Anlage F: Richtlinien �ber die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere im Schengener Informationssystem (SIS) und auf Grund eines Europ�ischen Haftbefehls

Anlage: Inhalts�bersicht

Was tun wenn man bestohlen wurde?

Bei einem Diebstahl handelt es sich um eine Straftat. Wurde Ihnen etwas gestohlen, informieren Sie bitte unverzüglich die Polizei über die Notrufnummer 110 oder persönlich in der Polizeidienststelle in Ihrer Nähe. Es ist erforderlich, dass Sie eine Strafanzeige erstatten.

Wie stelle ich einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft?

Der Strafantrag kann bei der Staatsanwaltschaft und bei Gerichten schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer Polizeibehörde schriftlich gestellt werden. Die Frist hierfür beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat sowie der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Wie lange dauert es bis eine Anzeige bearbeitet wird?

Im Normalfall vergehen zumindest mehrere Wochen, bis die Strafanzeige bearbeitet wird. Nach der Übermittlung der Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft vergeht noch einmal Zeit, bis der zuständige Staatsanwalt eine Entscheidung äußert.