§ 20 satz 1 nummer 1 ustg

(1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. Ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen; dies gilt jedoch nicht für Unternehmer,

  1. die ihre Umsätze gemäß § 17 Abs. 2 nach vereinnahmten Entgelten berechnen oder

  2. bei denen Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist oder

  3. bei denen das Wirtschaftsjahr nicht mit Ablauf eines Kalendermonates endet.

Die Erklärung ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres abzugeben und bindet den Unternehmer an das für die Gewinnermittlung maßgebende Wirtschaftsjahr. Im Falle der Änderung des für die Gewinnermittlung maßgebenden Wirtschaftsjahres tritt auch eine entsprechende Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Umsatzsteuer ein. Weicht der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr ab, so finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 27 und § 21 Abs. 2 und Abs. 6 keine Anwendung.

1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen hat, oder

2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder

3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,

 (2) Vom 1.�Januar 1996 bis zum 31.�Dezember 2009 2) gilt Absatz�1 Satz�1 Nr.�1 mit der Maßgabe, daß bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach §�21 Abs.�1 Satz�1 der Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in Artikel�3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von 250 000 Euro (bis 30. 6. 2006: 125 000 Euro) 3) der Betrag von 500 000 Euro tritt.

Grundsätze

Nach § 16 Abs. 1 UStG ist die Steuer, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Nach § 13 Abs. 1 UStG entsteht die Steuer bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (Sollversteuerung).

Die Steuerschuld wird also auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch gar nicht erhalten hat. Das kann die Liquidität bedrohen. Für kleinere Unternehmen gibt es deshalb eine Sonderregelung im § 20 UStG.
Danach kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Diese Sonderregelung wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert:

  • Bis 30.06.2009 hat der Betrag von 250.000 Euro gegolten.
  • Bis zum 31.12.2009 hat für die neuen Bundesländer der Betrag von 500.000 Euro gegolten.
  • Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 wurde die noch für die neuen Bundesländer geltende höhere Grenze für das gesamte Bundesgebiet eingeführt.
  • Ab dem 01.01.2012 wurde die Grenze von 500.000 Euro dauerhaft eingeführt.
  • Ab dem 01.01.2020 wurde die Grenze auf 600.000 Euro angehoben.

Ab dem 01.01.2020 hat § 20 UStG folgenden Wortlaut:

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
  1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen hat, oder
  2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.

Der § 20 UStG bezieht sich mit dem Betrag auf das vorangegangene Kalenderjahr.
Damit gilt für 2020:
Hat der Umsatz eines Unternehmers im Jahr 2019 die Grenze von 600.000 Euro nicht überschritten, kann der Unternehmer einen Antrag auf Istversteuerung stellen.

Grundsatz der Unternehmenseinheit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 UStG)
Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kann jeder Steuerpflichtige nur ein Unternehmen haben. Es gilt der Grundsatz der Unternehmenseinheit. Das gilt selbst dann, wenn ein Unternehmer zwei völlig verschiedene Betriebe hat. Es wird für das gesamte Unternehmen nur eine einheitliche Umsatzsteuererklärung abgegeben. Eine Aufteilung wie in der Ertragssteuer findet in der Umsatzsteuer nicht statt.
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne des § 20 sind daher die Umsätze aller Betriebe zusammenzurechnen. Wenn die Summe aller Umsätze den Grenzwert des § 20 nicht übersteigt, darf die Ist-Besteuerung angewendet werden.

Nach § 13 Abs. 1 UStG entsteht die Steuer bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istversteuerung).

§ 13 Abs. 1 UStG:

Die Steuer entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
  1. bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
  2. bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
  3. ....

Die Steuerschuld wird also auf Beträge berechnet, die das Unternehmen schon erhalten hat.

Die zwei Varianten im Überblick:

Sollversteuerung (§16 Abs. 1 UStG)Istversteuerung (§20 Abs. 1 UStG)In der Ausgangsrechnung vereinbarte UmsatzsteuerDurch den Kunden schon bezahlte, also vereinnahmte UmsatzsteuerminusminusVorsteuerVorsteuerZahllast oder VorsteuerüberhangZahllast oder Vorsteuerüberhang

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist unabhängig von der Sollversteuerung oder Istversteuerung.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, wenn der Unternehmer eine Eingangsrechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält.


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Was bedeutet 20 UStG?

Der § 20 UStG bezieht sich mit dem Betrag auf das vorangegangene Kalenderjahr. Damit gilt für 2020: Hat der Umsatz eines Unternehmers im Jahr 2019 die Grenze von 600.000 Euro nicht überschritten, kann der Unternehmer einen Antrag auf Istversteuerung stellen.

Welche Umsätze sind nach 1 UStG steuerbar?

1. 1die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 2Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2.

Was bedeutet Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen?

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer unabhängig davon berechnen und an das Finanzamt abführen, ob er diese von einem Geschäftspartner schon vereinnahmt hat.

Was sind Umsätze nach 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG?

(1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden. (2) Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.