§ 2 abs. 1 satz 1 des neunten buches

Inhaltsverzeichnis:

Verordnung zur Regelung von Zust�ndigkeiten
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht
(ZustVO SGB IX SchwbR)

Vom 31. Januar 1989 (Fn 1) (Fn 4)

� 1 (Fn 4)

(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Inklusions�mter nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge�ndert worden ist, werden auf die �rtlichen Tr�ger �bertragen:

1. nach � 163 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,

2.  im K�ndigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach � 170 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Stellungnahmen des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu h�ren sowie nach � 170 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf eine g�tliche Einigung hinzuwirken,

3. nach � 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen,

4. nach � 182 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die in � 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen und Vertretungen bei der Erf�llung ihrer Aufgaben zu unterst�tzen, soweit daf�r nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,

5. nach � 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im �brigen in � 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit daf�r nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,

6. nach � 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. M�rz 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. M�rz 2017 (BGBl. I S. 626) ge�ndert worden ist, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gew�hren

a) f�r technische Arbeitshilfen (� 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),

b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (� 20 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),

c) zur Gr�ndung und Erhaltung einer selbstst�ndigen beruflichen Existenz (� 21 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) mit Ausnahme der Leistungen nach � 21 Absatz 4 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Verbindung mit � 17 Absatz 1 Buchstabe a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Arbeitsassistenz),

d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (� 22 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),

e) in besonderen Lebenslagen (� 25 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) und

f) zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungspl�tzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln (� 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung), und

7. nach � 200 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zeitweilig die besonderen Hilfen f�r schwerbehinderte Menschen zu entziehen.

(2) Die Inklusions�mter haben auf eine einheitliche und wirksame Durchf�hrung der den Tr�gern obliegenden Aufgaben und Befugnisse hinzuwirken. Sie bleiben neben den Tr�gern zust�ndig f�r die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

� 2 (Fn 6)

Die Landschaftsverb�nde bestimmen durch ihre Satzungen, ob und inwieweit die �rtlichen Tr�ger herangezogen werden bei der

1. Erhebung der Ausgleichsabgabe,

2. Durchf�hrung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben �ber � 1 Absatz 1 hinaus,

3. Durchf�hrung von Schulungs- und Bildungsma�nahmen nach � 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

4. Erf�llung der Aufgaben nach � 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

� 3 (Fn 6)

(1) Die Verl�ngerung der G�ltigkeitsdauer der Ausweise nach � 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, f�r die eine Feststellung nach � 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu treffen ist, wird den Gemeinden �bertragen.

(2) �rtlich zust�ndig ist die Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat.

� 4 (Fn 5)

F�r die Bekanntmachung des Prozentsatzes nach � 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das f�r die Behindertenpolitik federf�hrende Ministerium zust�ndig.

� 5 (Fn 5)

�ber Antr�ge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach � 233 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Betr�ge aus nach � 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer L�nder erstreckt - dar�ber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entf�llt nach � 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Das f�r die Erstattung der Fahrgeldausf�lle zust�ndige Ministerium ist in Angelegenheiten der Erstattung der Fahrgeldausf�lle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch die von der Landesregierung bestimmte Beh�rde im Sinne des � 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbef�rderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge�ndert worden ist.

� 6 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verk�ndung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des � 37 Abs. 1 Satz 1, des � 37 Abs. 2, des � 62 Abs. 4 Satz 1 und des � 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes sowie des � 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 3), zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), - insoweit nach Anh�rung des Ausschusses f�r Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Fl�chtlinge des Landtags -

b) vom Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des � 5 Abs. 6 LOG. NW.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz
(Artikel 9 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766))

R�ckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch dieses Gesetz ge�nderten Rechtsverordnungen k�nnen auf Grund der jeweils einschl�gigen Erm�chtigungen durch Rechtsverordnung ge�ndert werden.

Fu�noten:

Fn 1

GV. NRW. 1989 S. 78; ge�ndert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 23 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Beh�rdenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 2

� 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 3

SGV. NRW. 2005.

Fn 4

�berschrift zuletzt ge�ndert und � 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 5

� 4 und � 5 neu gefasst durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; � 4 ge�ndert und � 5 zuletzt neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 6

� 2 und � 3 zuletzt ge�ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.


Normverlauf ab 2000:


Wann liegt eine Behinderung gemäß dem Neunten Sozialgesetzbuch vor?

„Menschen sind im Sinne des Teils 3 (des SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. “

Was steht in SGB 9?

Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Als sozialpolitisches Ziel aller Teilhabeleistungen nennt § 1 des SGB IX die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Was steht einem Menschen mit Behinderung nach SGB IX zu?

Menschen mit Behinderungen haben mit dem SGB IX außerdem einen Anspruch auf den barrierefreien Zugang zu Ärzten, Sachverständigen und Therapeuten oder zu Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken und zu Verwaltungs- und Dienstgebäuden der Sozialleistungsträger.

Sind sie gleichgestellt im Sinne des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch?

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne ...