Zwei weitere Wege, über den Arbeitgeber früher in den Ruhestand zu gehen, sind Vorruhestandsregelungen und der Aufbau von Wertguthaben. Auch bei diesen Wegen gilt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf sie. In vielen Unternehmen sind sie jedoch möglich. Show
Mit Vorruhestandsregelung raus aus dem JobWenn Unternehmen Stellen abbauen, kommen mitunter Vorruhestandsregelungen ins Spiel. Dann bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an, beispielsweise mit 60 ihren Posten zu verlassen und weiterhin ein reduziertes Gehalt zu beziehen. Eine Arbeitsleistung wird für das Vorruhestandsgeld nicht mehr verlangt. Vorruhestand zählt für die RenteDamit ein Vorruhestandsgeld beitragspflichtig in der Rentenversicherung bleibt und damit auch die spätere Rente erhöht, sind einige Bedingungen zu beachten: Der Arbeitnehmer muss direkt vor dem Bezug des Vorruhestandsgeldes sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Außerdem muss die Höhe des Ruhestandsgeldes mindestens 65 Prozent des vorigen Gehalts betragen und der Arbeitnehmer muss endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Vorruhestandsgeld beziehen und parallel einen anderen Job machen geht also nicht. Die Ausnahme ist ein Minijob. Außerdem muss der Renteneintritt unmittelbar auf den Vorruhestand folgen. In der Regel peilen Arbeitgeber den frühestmöglichen Renteneintritt mit 63 an, bei dem die Rente mit Abschlägen bezogen wird. Unter diesen Voraussetzungen fließen während des Vorruhestands weiter Rentenversicherungsbeiträge. Aber eben weniger als bei einem Vollzeitgehalt. Anders als bei der Altersteilzeit ist keine Aufstockung vorgesehen, die Renteneinbußen sind also größer. Steuern und Sozialabgaben im VorruhestandDas Vorruhestandsgeld muss als Einkommen versteuert werden. Menschen im Vorruhestand zahlen außerdem ihre Rentenversicherungsbeiträge weiter, um ihre spätere Rente zu erhöhen. Anders sieht die Sache mit den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung aus. Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorruhestand dem Jobmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, zahlen sie in diesem Zeitraum auch keine Beiträge mehr. Mit Wertguthaben früher in den RuhestandEine weitere Möglichkeit, sich über den Arbeitgeber einen früheren Ruhestand zu ermöglichen, ist der Aufbau eines Wertguthabens. In manchen Betrieben wird diese Variante auch als Langzeitkonto, Lebensarbeitszeitkonto oder Zeitwertkonto bezeichnet. Das Prinzip ist simpel: Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind beispielsweise fünf Jahre Vollzeit tätig und erhalten in dieser Zeit 80 Prozent ihres Gehalts. Die restlichen 20 Prozent sparen sie an, um bei gleichen Bezügen ein Jahr früher aus dem Job auszuscheiden. Zudem können sie Gehalt aus Überstunden oder Einmalzahlungen des Arbeitgebers nutzen, um ihr Wertguthaben auszubauen. Flexible Nutzung möglichDer Vorteil des Wertguthabens ist, dass es sehr flexibel genutzt werden kann. Der frühere Ruhestand ist nur eine von mehreren Optionen. Es kann auch genutzt werden, um vorher ein Sabbatical zu finanzieren, Angehörige zu pflegen oder Kinder zu betreuen. In jedem Fall wird aus dem aufgebauten Wertguthaben eine monatliche Zahlung generiert, mit der die betreffenden Personen weiterhin sozialversichert sind. Übertragung von Wertguthaben zur RentenversicherungSelbst wenn Arbeitnehmer kündigen oder die Firma vor der Pleite steht, ist das Wertguthaben sicher. Der Arbeitgeber muss es gegen Insolvenz schützen. Es ist zudem möglich, Wertguthaben zu einem neuen Arbeitgeber zu übertragen. Gibt es noch gar keinen neuen Arbeitgeber oder will die Firma das Wertguthaben nicht annehmen, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihr Wertguthaben zur Deutschen Rentenversicherung Bund zu übertragen. Die kümmert sich weiter um das Guthaben und zahlt es später aus. Die Voraussetzungen dafür sind, dass das Beschäftigungsverhältnis, mit dem das Wertguthaben aufgebaut wurde, beendet ist und zudem muss das Wertguthaben eine Mindesthöhe von 19 740 Euro in den alten Bundesländern und 18 900 Euro in den neuen Bundesländern (2022) erreicht haben. Rente kaum von Wertguthabenaufbau betroffenDa die Auszahlung in der Freistellungsphase rentenversicherungspflichtig ist, hat der frühere Ruhestand keine negativeren Auswirkungen auf die Rente als eine „normale“ Teilzeittätigkeit. Es gibt jedoch keine Aufwertung wie bei der Altersteilzeit. Wertguthaben und SteuernWährend der Ansparphase kann das Gehalt steuer- und sozialabgabenfrei angespart werden. Diese Abgaben müssen aber später auf die Auszahlung des Guthabens gezahlt werden. § 3 Nr. 28 EStG Behandlung von Aufstockungsbeträgen und Entlassungsentschädigungen im Zusammenhang mit AltersteilzeitSteuerliche Folgen der vorzeitigen Beendigung des AltersteilzeitarbeitsverhältnissesSteuerliche Behandlung der rückwirkenden Gewährung von AltersteilzeitAktuelles zur Altersteilzeit (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({}); Altersteilzeit berechnenErmitteln Sie mit unserem Altersteilzeitrechner, welches Einkommen Sie bei Altersteilzeit erhalten. Altersteilzeitrechner
SteuerklasseI II III IV V VI Bundeslandaltes Bundesland neues Bundesland Berechnung der pauschalen Rückstellung für Altersteilzeit nach Steuerrecht
Stichtagmm.jjjj PersonaldatenBeginn Laufzeitmm.jjjjEnde Laufzeitmm.jjjj Monatliche absolute Aufwendungen AltersteilzeitMonatliches Regelarbeitsentgelt Altersteilzeit Hinweisezurück1/69 weiter§ 3 Nr. 28 EStG Behandlung von Aufstockungsbeträgen und Entlassungsentschädigungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit
Durch das Arbeitsteilzeitgesetz würde Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand gegeben. Das laufende Einkommen der Arbeitnehmer wird dabei zum einen durch einen Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn gesichert, zum anderen müssen vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden. Weiterhin ist auch die Zahlung von Entlassungsentschädigungen üblich. Der Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn muss mindestens 20% des für die Altersteilzeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelt betragen, mindestens aber so hoch sein, dass er Arbeitnehmer dadurch 70% des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Der Aufstockungsbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung muss mindestens die Höhe des Beitrags erreichen der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt. Siehe auch Abfindungsrechner Top Altersteilzeit Steuerliche Behandlung der AufstockungsbeträgeBeide Aufstockungsbeträge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Altersteilzeit vorliegen, vergleiche im einzelnen R 18 LStR . Für die Steuerfreiheit ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass der freigewordene Teilzeitarbeitsplatz wieder besetzt wird, dies ist nur Voraussetzung für den Zuschuss, den der Arbeitgeber vom Arbeitsamt erhält. Der Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn unterliegt als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG dem Progressionsvorbehalt. Daher muss er auf dem Lohnkonto gesondert erfasst und auf der Lohnsteuerkarte besonders bescheinigt werden. Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgeber zur Höherversicherung in der Rentenversicherung unterliegt dagegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Top Altersteilzeit Steuerliche Behandlung von Entlassunsgentschädigungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit(§ 2 Nr. 9 und § 34 EStG) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bisherige Arbeitszeit durch Altersteilzeit zu vermindern und danach das Dienstverhältnis (auf Veranlassung des Arbeitgeber) gegen eine Entlassungsentschädigung zu beenden, gilt für die nachstehenden Fallgestaltungen Folgendes: Fallgestaltung 1:Das bisher unbefristete Volldienstverhältnis wird nach Vollendung des 58. Lebensjahres in ein Altersteilzeit-Dienstverhältnis umgewandelt. Gleichzeitig werden eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses zum 62. Lebensjahr und eine sofort zahlbare Entlassungsentschädigung vereinbart. Die Abfindung ist nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, weil die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Der vierjährige Abstand zwischen der Zahung der Abfinung und der Auflösung des Dienstverhältnisses ist unschädlich, weil die Abfindung kausal mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zusammenhängt; sie wird ”wegen” der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsabschluss, Ausscheiden und Zuflusszeitpunkt muss nicht bestehen, wichtig ist allein der sachliche Zusammenhang. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn entsprechende Vereinbarungen im Rahmen einer sozialverträglichen Umstrukturierung eines Unternehmens getroffen werden. Bei einem Großunternehmen ist deshalb eine Zeitspanne von zwei bis fünf Jahren unbedenklich. Vergleiche hierzu auch R 9 Abs. 1 LStR 2001 . Dass die Entlassungsabfindung auch dazu dient, den Arbeitnehmer zu einer Einwilligung in die Altersteilzeit zu bewegen, ist von nachrangiger Bedeutung. Unter den Voraussetzungen des § 34 EStG (Zusammenballung von Einkünften) kann ein stpfl. Teil der Abfindung ermäßigt besteuert werden. Fallgestaltung 2:Das bisherige Vollzeitdienstverhältnis des 61-jährigen Arbeitnehmer wird als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Es bleibt aber bei der (tarif- oder einzelvertraglich) vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. Der Arbeitnehmer erhält ununtenlbar nach Abschluss des Teilzeitarbeitsvertrags eine Entlassungsentschädigung. Die Abfindung ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Das Dienstverhältnis wird nicht auf Veranlassung des Arbeitgeber endgültig aufgelöst, sondern endet - nachdem es zunächst unter geänderten Bedingungen fortgesetzt worden ist - durch Fristablauf. Die Abfindung stellt aber eine Entschädigung wegen (Teil-) Aufgabe einer Tätigkeit i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG dar und kann nach § 34 EStG ermäßigt versteuert werden. Fallgestaltung 3:Sachverhalt wie bei Fallgestaltung 2 mit der Abweichung, dass weder tarifvertragliche noch einzelvertraglichen Vereinbarungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses ab vollendetem 65. Lebensjahr bestehen. Die Beteiligten vereinbaren jedoch zugleich mit der Altersteilzeit die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Eintritt der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Abfindung ist nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei; das Dienstverhältnis wird auf Veranlassung des Arbeitgeber und nicht durch Fristablauf (wie bei Fallgestaltung 2) aufgelöst. Ein Dienstverhältnis endet nur dann mit dem 65. Lebensjahr (Eintritt in das Rentenalter), wenn dies einzel- oder kollektivvertraglich vereinbart worden ist (vgl. auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 39 IV 3 Buchst. b); siehe auch Fallgestaltung 4. Fallgestaltung 4:Ein (Tarif- oder Einzel-)Vertrag über die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens einer Altersgrenze (z. B. des 65. Lebensjahrs) besteht nicht. Der Arbeitgeber hatte mit dem Arbeitnehmer ab 1.2.1996 Altersteilzeit und aus betriebsbedingten Gründen zugleich das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in dem der Arbeitnehmer erstmals eine Altersrente beantragen kann (vgl. auch § 41 Abs. 4 SGB VI ); das ist hier wegen Vollendung dse 63. Lebensjahrs (§ 36 SGB VI ) der 1.7.2000. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß eine Entlassungsentschädigung. Die Abfindung ist steuerfrei, weil das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgeber endet (§ 41 Abs. 4 SGB VI ); siehe auch Fallgestaltung 3 Der stpfl. Teil der Abfindung kann als Entschädigung wegen entgehender Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ) nach § 34 EStG ermäßigt versteuert werden. Steuerliche Folgen der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses(§ 3 Nr. 28 und 62 EStG ) Wird ein Arbeitsverhältnis über Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig beendet (so genannter ”Störfall”), sind Nachzahlungen, bei denen es sich nicht um Aufstockungsbeträge i. S. des § 3 Nr. 28 EStG handelt, unabhängig von dem Grund der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses stpfl. Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 28 EStG ) der für den Zeitraum bis zur vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbeträge sowie der Beträge und Aufwendungen i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes geht durch die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit nicht verloren. Zahlt der Arbeitgeber bei so genannten ”Störfällen” auf Grund der Auflösung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase noch nicht verbrauchten Wertguthaben i. S. der Sozialversicherung Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung nach (§ 7 Abs. 1a i. V. mit § 23b SGB VI), sind diese Beitragsteile des Arbeitgeber am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach Maßgabe des § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Für Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder die freiwillig in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung oder privat kranken- bzw. pflegeversichert sind, wird auf R 24 LStR hingewiesen. Soweit für den stpfl. Arbeitslohn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) vorliegen, ist eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte geboten. Top Altersteilzeit Steuerliche Behandlung der rückwirkenden Gewährung von AltersteilzeitFallgestaltung:Einem Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 5000 DM (LSt,: 700 DM) wurde im Jahr 02 rückwirkend zum 1.11.01 Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt. Zwischenzeitlich hatte der Arbeitgeber den Arbeitslohn für das Jahr 01 wie bisher weitergezahlt und dementsprechend auf der dem Arbeitnehmer zurückgegebenen Lohnsteuerkarte 01 einen stpfl. Arbeitslohn i. H. von 66 000 DM (= 12 × 5 500 DM) bescheinigt. Infolge der Altersteilzeit standen dem Arbeitnehmer rückwirkend ab dem 1.11.01 monatlich nur ein stpfl. Arbeitslohn i. H. von 2 750 DM (= 50% von 5 500 DM) und ein steuerfreier Aufstockungsbetrag i. H. von 1 200 DM zu. Der Arbeitgeber forderte von Arbeitnehmer den für das Jahr 01 zu viel gezahlten Betrag i. H. von 3 100 DM (= 2 × 2 750 DM - 2 × 1 200 DM) erst in einem späteren Jahr (03) zurück. Bei der ESt-Veranlagung 01 ist der für das Jahr 01 zugeflossene Arbeitslohn i. H. von 66 000 DM anzusetzen. Unerheblich ist, dass der dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohn geringer ist, denn es kommt allein auf den in 01 tatsächlich zugeflossenen Betrag an. Dieser Arbeitslohn ist jedoch bei der ESt-Veranlagung 01 nicht in voller Höhe als stpfl. anzusetzen, denn aufgrund der rückwirkend gewährten Altersteilzeit umfasst er einen nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbetrag i. H. von 2 400 DM (= 2 Monate × 1 200 DM), der dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Bei dem in einem späteren Kj zurückgezahlten Betrag i. H. von 3 100 DM handelt es sich um stpfl. Arbeitslohn, der im Jahr der Rückzahlung als negativer Arbeitslohn berücksichtigt werden darf. Wird vom Stpfl. durch eine Bescheinigung seines Arbeitgeber oder andere geeignete Unterlagen nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn einen steuerfreien Aufstockungsbetrag enthält, ist dies bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Liegt bereits ein Steuerbescheid vor, so ist dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Wie hoch ist die Aufstockung bei Altersteilzeit?Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt in der Rentenversicherung auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit als zusätzliche beitragspflichtige Einnahme.
Was ist ein aufstockungsbetrag?Was ist ein Aufstockungsbetrag? Ein Aufstockungsbetrag ist für diejenigen gedacht, die trotz regelmäßiger Arbeit mit ihrem Lohn die Lebenskosten nicht decken können. Das Gehalt wird dann vom Staat bis zu einem gewissen Betrag aufgestockt, um die Existenz der Person, des Haushalts oder der Familie zu sichern.
Wie berechnet man die Altersteilzeit?Wie berechnet sich das Gehalt bei der Altersteilzeit? Bei der Altersteilzeit wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt 1 .
Was ist besser Rente mit 63 oder Altersteilzeit?Für Deinen späteren Rentenanspruch ist die Altersteilzeit deshalb in jedem Fall besser als gewöhnliche Teilzeitarbeit. Denn Du erhältst in Altersteilzeit mindestens 80 Prozent der Rentenbeiträge Deines Vollgehalts vom Arbeitgeber, obwohl Du nur noch die halbe monatliche Stundenzahl leistest.
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