Wie viele Einwohner hat Bayern aktuell 2022?

Bevölkerung
Personen, die nach den Melderechtsbestimmungen im Melderegister der Landeshauptstadt München einen Wohnsitz gemeldet haben. Dies kann ein alleiniger Wohnsitz oder ein Hauptwohnsitz sowie ein (weiterer) Nebenwohnsitz sein. Bis zum Jahr 1999 wurde in der vorliegenden Veröffentlichung (mit Ausnahmen) die wohnberechtigte Bevölkerung berichtet, die sich aus Hauptwohnsitzbevölkerung (alleinige Wohnsitze und Hauptwohnsitze) und Nebenwohnsitzbevölkerung (Nebenwohnsitze, für die nicht bereits ein Hauptwohnsitz oder ein anderer Nebenwohnsitz berücksichtigt wurde) zusammensetzt. Seit dem Jahr 2000 wird die Hauptwohnsitzbevölkerung berichtet, der auch die amtliche Statistik des Bundes und der Länder den Vorzug gibt. Eine Anpassung früherer Zahlen auf diese Definition ist nicht möglich. Siehe hierzu auch „Änderungen im Zeitablauf“.

Der Bevölkerungsbestand wird beeinflusst durch Personen, die zwar gemeldet aber nicht wohnhaft sind („Karteileichen“) sowie Personen, die wohnhaft aber nicht gemeldet sind („Fehlbestände“). Anlassbezogene Registerbereinigungen haben insbesondere Einfluss auf die Reduktion der sogenannten Karteileichen. Die Qualität der Zahlen wird durch die Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften der Bürger*innen bestimmt.

Personen, die nach dem Bundesmeldegesetz (§ 26) von der Meldepflicht befreit sind (u.a. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretung mit ihren mitwohnenden Familienangehörigen oder aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften), zählen nicht zur Bevölkerung. Des Weiteren bestehen nach § 27 BMG Ausnahmen von der Meldepflicht für Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft oder dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen, sofern sie bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet sind (bspw. Personen im Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst). Des Weiteren werden Personen in Justizvollzugseinrichtungen nicht meldepflichtig, so lange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind oder sofern ihre Aufenthaltsdauer drei Monate nicht übersteigt.
Personen in Beherbergungsstätten unterliegen der Meldepflicht, wenn die Aufenthaltsdauer sechs Monate übersteigt oder sofern sie für keine inländische Wohnung gemeldet sind und der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet (§ 29 BMG).
Flüchtlinge und Schutzsuchende sind meldepflichtig und zählen zur Bevölkerung, sobald sie im Melderegister erfasst wurden.

Der amtliche (gesetzauslösende) Bevölkerungsbestand für die Landeshauptstadt München (und auch die Umlandgemeinden und den Freistaat Bayern, siehe Tabellen 1201 ff.) wird vom Bayerischen Landesamt für Statistik auf der Basis des letzten Zensus durch Fortschreibung ermittelt und kann damit nicht mit den kommunalen Zahlen aus den monatlichen Melderegisterabzügen verglichen werden.

Änderungen im Zeitablauf
Der Feststellung der Bevölkerungszahlen lag bis April 1983 der Wohnbevölkerungsbegriff zugrunde. Danach gehörten Personen mit nur einer Wohnung zur Wohnbevölkerung der Gemeinde, in der sich diese Wohnung befand. Personen mit mehr als einer Wohnung oder Unterkunft wurden der Wohnbevölkerung derjenigen Gemeinde zugeordnet, von der aus sie ihrer Arbeit oder Ausbildung nachgingen. Soweit sie weder berufstätig waren noch sich in Ausbildung befanden, war die Wohnung oder Unterkunft maßgebend, in der sie sich überwiegend aufhielten.
Mit der Einführung neuer Meldegesetze in fast allen Bundesländern haben die Statistischen Landesämter im April 1983 die Fortschreibung ihrer Bevölkerungszahlen überwiegend auf den neuen Begriff der Bevölkerung am Ort der alleinigen Wohnung beziehungsweise der Hauptwohnung umgestellt. In der Landeshauptstadt München ging man auf die Ermittlung und Fortschreibung der wohnberechtigten Bevölkerung über.
Mit der Umstellung von der Fortschreibungsbasis Volkszählung 1987 auf das Melderegister können seit dem 01. Januar 2000 sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitzbevölkerung ausgewertet werden, wobei in der vorliegenden Veröffentlichung die Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung berichtet wird.

Alter
Alter bezeichnet das Lebensalter der Bevölkerung. Die Feststellung erfolgt durch Bildung der Differenz aus dem Geburtsdatum und dem Stichtag jeweiligen Abzugs des Melderegisters (i.d.R. Monatsende) in (abgerundeten) ganzen Jahren.

Geschlecht
Die möglichen Ausprägungen für das Geschlecht einer Person sind männlich, weiblich, divers und ohne Angabe. Aus Datenschutzgründen werden für die vorliegende Veröffentlichung die Geschlechter divers und ohne Angabe dem männlichen Geschlecht zugeordnet, wenn die Person ein ungerades Geburtsdatum besitzt, und dem weiblichen Geschlecht, wenn die Person ein gerades Geburtsdatum besitzt.

Familienstand
Familienstand ist der sich aus den Merkmalen des Familien- und Personenstandrechts ergebende Status einer Person und kann folgende Ausprägungen besitzen: ledig, verheiratet, geschieden, Ehe aufgehoben (wird i.d.R. mit geschieden zusammengefasst), verwitwet, in eingetragener Lebenspartnerschaft, aufgehobene Lebenspartnerschaft, durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft, durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft (wird i.d.R. mit durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft zusammengefasst).
Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017 wird durch die gleichgeschlechtliche Ehe (und sich daraus ergebende Familienstände) die volle rechtliche Anerkennung und Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen gewährt. Alle bis dato geschlossenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften können auf Antrag ebenfalls in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a LPartG). Die Begründung neuer Lebenspartnerschaften ist seitdem nicht mehr möglich, allerdings können die Familienstände aufgehobene Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft, durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft noch weiterhin erlangt werden.
Bei Zusammenfassungen des Familienstands werden im Sinne der Gesetze keine Unterscheidungen mehr zwischen verheiratet und in eingetragener Lebenspartnerschaft, zwischen geschieden bzw. Ehe aufgehoben und aufgehobene Lebenspartnerschaft, zwischen verwitwet und durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft bzw. durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft in der Statistik vorgenommen.

Religionszugehörigkeit
Unter Religionszugehörigkeit werden ausschließlich im Melderegister hinterlegte und von der Bevölkerung dort auch angegebene Zugehörigkeiten zu öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ausgewiesen – sowohl mit als auch ohne Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung. Dabei wird in der vorliegenden Veröffentlichung zu den Kategorien römisch-katholisch, evangelisch, orthodox, israelitisch, sonstige, keine zusammengefasst. Nicht im Melderegister hinterlegte Religionszugehörigkeiten wie z.B. der Islam, können nicht ausgewertet werden und fallen unter die Kategorie keine Religionszugehörigkeit.

Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit wird nach den im Melderegister hinterlegten Staatsangehörigkeitsschlüsseln ausgewertet. Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so werden diese nach der Systematik deutsch vor nichtdeutsch, EU vor nicht EU, EU niedrigere Schlüsselnummer vor EU höhere Schlüsselnummer, nicht EU niedrigere Schlüsselnummer vor EU höhere Schlüsselnummer sortiert. Bei Analyse der Gesamtbevölkerung wird als Staatsangehörigkeit die durch diese Sortierung erlangte „erste“ Staatsangehörigkeit berichtet. Dabei wird primär nach deutsch und nichtdeutsch unterschieden. Darüber hinaus kann nichtdeutsch nach Kontinent, aktueller und historischen EU-Gliederungen sowie nach einzelnen Staatsangehörigkeiten ausgewertet werden. Weitergehende Merkmale, insbesondere zur aufenthaltsrechtlichen Situation der Nichtdeutschen, sind aus dem Melderegister nicht zu erhalten, jedoch Bestandteil einer bei der Ausländerbehörde geführten Datei.

Migrationshintergrund
Die Bevölkerung mit Migrationshintergrund setzt sich zusammen aus Nichtdeutschen sowie aus Deutschen, die eingebürgert sind und/oder nicht in Deutschland geboren sind und/oder eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und/oder Optionskinder sind und/oder deren Eltern eine dieser Eigenschaften erfüllen. Die Elterneigenschaften können dabei auf Grund von Verzeigerungen im Melderegister i.d.R. jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Einbürgerungen / Eingebürgerte
Einbürgerung ist die hoheitliche Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine nichtdeutsche Person. Sie muss in schriftlicher Form beantragt werden und wird mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Die Durchführung der Einbürgerungsverfahren für die in Deutschland lebenden Nichtdeutschen obliegt den am Wohnsitz zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Die rechtliche Grundlage bildet im Wesentlichen das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Eingebürgerte sind Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben. Bei der Einbürgerung wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde erworben. Sie muss auf Antrag vorgenommen werden, falls auf die Einbürgerung ein Rechtsanspruch besteht (Anspruchseinbürgerung). Zuständig für die Durchführung der Einbürgerungsverfahren der in Deutschland lebenden Nichtdeutschen sind die am Wohnsitz zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Anders als beim Geburtsrecht tritt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hier nicht automatisch ein, sondern nur nach Antrag. Bei einer Ermessenseinbürgerung können die Antragstellenden bei Erfüllung der gesetzlichen Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde eingebürgert werden.
Das Melderegister enthält lediglich Informationen über die in München durchgeführten Einbürgerungen. Unter den Eingebürgerten sind somit Personen, die erst nach ihrer Einbürgerung nach München zugezogen sind, nicht erfasst.

Deutsche mit nichtdeutschem Geburtsort
Nicht eingebürgerte Deutsche mit einem nichtdeutschem Geburtsland gelten als Deutsche mit nichtdeutschem Geburtsland.

Deutsche mit weiterer Staatsangehörigkeit
Nicht eingebürgerte Deutsche mit weiterer Staatsangehörigkeit und deutschem Geburtsort werden als Deutsche mit weiterer Staatsangehörigkeit bezeichnet (Ausnahme: Optionskinder mit diesen Eigenschaften).

Optionskinder
Seit dem Jahr 2000 gilt für in Deutschland geborene Kinder nichtdeutscher Eltern das Geburtsortprinzip (ius soli). Dazu muss mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen. Das heißt, dass diese Kinder mit ihrer Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern (Abstammungsprinzip) die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (Geburtsortprinzip).
Bis zum Jahr 2014 mussten sich Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland erworben haben, mit Erreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der nichtdeutschen Staatsangehörigkeit entscheiden (sog. Optionspflicht). Seit dem 20. Dezember 2014 sind die Ius-soli-Deutschen von der Optionspflicht befreit, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. In Deutschland aufgewachsen ist nach der gesetzlichen Definition (§ 29 Absatz 1 a StAG), wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Auch die Ius-soli-Deutschen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen, müssen sich nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Ius-soli-Deutsche, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind und die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind jedoch weiterhin verpflichtet, sich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der nichtdeutschen Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden (sog. Optionspflicht).

Kinder mit ein- oder zweiseitigem Migrationshintergrund
Erfüllt eine Person selbst keines der oben genannten Kriterien, jedoch ein oder beide Elternteil(e), so spricht man von Kindern mit ein- oder zweiseitigem Migrationshintergrund. Die Elterneigenschaften können dabei auf Grund von Verzeigerungen im Melderegister i.d.R. jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden, so dass der Migrationsstatus dieser Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr ermittelbar ist.

Deutsche ohne Migrationshintergrund
Alle Personen, die in keine der oben genannten Gruppen fallen, die also nicht eingebürgert, in Deutschland geboren sind, keine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, keine Optionskinder sind und deren Eltern ebenfalls keine dieser Eigenschaften erfüllen, bilden die Gruppe der Deutschen ohne Migrationshintergrund.

Geborene
Als (Lebend-)Geborene gelten Neugeborene, bei denen nach der Scheidung vom Mutterleib das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Geborene zählen dort zur Bevölkerung, wo die Mutter mit alleinigem oder Hauptwohnsitz gemeldet ist, unabhängig vom Geburtsort. Somit gehören Kinder, die außerhalb Münchens geboren wurden, deren Mutter aber einen alleinigen oder Hauptwohnsitz in München hat, zu den Münchner Geborenen, Kinder, die in München geboren wurden, deren Mutter ihren alleinigen oder Hauptwohnsitz jedoch nicht in München hat, allerdings nicht.
Die statistischen Analysen werden nach dem Berichtsprinzip, also dem Datum der Meldung der Geburt und nicht nach dem Ereignisprinzip, also dem tatsächlichen Geburtsdatum erstellt.

Gestorbene
Geborene werden der Verwaltungsbehörde des alleinigen oder Hauptwohnsitzes gemeldet. Von dort werden die Gemeinden ggf. vorhandener weiterer Wohnsitze benachrichtigt.
Totgeborene zählen nicht zu den Sterbefällen.
Die statistischen Analysen werden nach dem Berichtsprinzip, also dem Datum der Meldung des Sterbefalls und nicht nach dem Ereignisprinzip, also dem tatsächlichen Sterbedatum erstellt.

Wanderungen (Zugezogene, Weggezogene, Umgezogene)
Wanderungen sind erfasste Fälle von Zu- und Wegzügen mit Verlegung der Haupt- oder alleinigen Wohnung innerhalb der Gemeindegrenze (Umzug) oder über Gemeinde- und Bundesgrenzen hinweg.
Für Personen besteht die Pflicht, den Zuzug in eine Gemeinde (Anmeldung), einen Wegzug ins Ausland (Abmeldung) sowie einen Umzug innerhalb einer Gemeinde entsprechend des Meldegesetzes innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. Eine Abmeldepflicht für Personen besteht nicht, sofern eine neue Wohnung in einer anderen inländischen Gemeinde bezogen wird.
Abmeldungen sowie Rücknahmen von solchen Abmeldungen können auch amtlich festgestellt werden. Dies geschieht insbesondere dann, wenn Sendungen einer Behörde nicht zugestellt werden können. Die letzten in größerem Rahmen durchgeführten Bereinigungen dieser Art erfolgten im Rahmen der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer 2009, der Migrationsbeiratswahl 2017 und der Bundestagswahl 2017, jeweils mit entsprechenden Auswirkungen auf den Bevölkerungsbestand.
Die statistischen Analysen werden nach dem Berichtsprinzip, also dem Datum der Meldung der Wanderungen und nicht nach dem Ereignisprinzip, also dem tatsächlichen Ein-, Aus- oder Umzugsdatum erstellt.

Privathaushalte
Haushalte werden anschriftenweise nach einem regelbasierten Verfahren (HHGen, bereitgestellt vom Verbund kommunales Statistisches Informationssystem (KOSIS)), das auf die Meldedaten an den Anschriften aufsetzt, ermittelt. Es handelt sich also um keine tatsächlich erhobenen Daten, sondern um generierte Daten aus im Melderegister vorhandenen Informationen (Verzeigerungen zwischen Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebensparter*innen oder Eltern und Kindern, Altersdifferenzen, Namens(un)gleichheiten, (un)gleiche Einzugsdaten etc.).
In der vorliegenden Veröffentlichung werden Haushalte mit mindestens einer Hauptwohnsitzperson berichtet, also reine Hauptwohnsitz- und gemischte Haupt-Nebenwohnsitzhaushalte, jedoch keine reinen Nebenwohnsitzhaushalte. Haushalte in Heimen und Anstalten werden nicht berichtet.

Wie viele Einwohner hat Bayern genau?

Am 30. Juni 2020 hatte der Freistaat Bayern 13 123 566 Einwohner und damit 1 171 Personen weniger als noch zu Jahresbeginn. Im ersten Halbjahr des Vorjahres 2019 war die bayerische Bevölkerung noch um 20 481 Personen angewachsen.

Wie viele Einwohner hat Bayern aktuell 2021?

Juni 2021 hat der Freistaat Bayern 13 154 738 Einwohnerinnen und Einwohner und damit 14 555 Personen mehr als noch zu Jahresbeginn. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 war die bayerische Bevölkerung noch um 1 171 Personen zurückgegangen.

Wie viele Einwohner hat Deutschland stand 2022?

Einwohner Deutschland 2022 In Deutschland leben 83,2 Millionen Einwohner.

Wie viel Einwohner hat München 2022?

Zum 30. April 2022 meldete das Statistische Auskunftsbüro (STAB) der Stadt München eine melderegisterbasierte Einwohnerzahl von 1.579.380 Einwohnern, wobei die Zahlen dieses Amtes aufgrund verschiedener Berechnungsverfahren immer über denen des Landesamtes liegen.