Heutzutage sehen viele Paare keinen Grund dazu, zu heiraten. Sie vertreten die Auffassung, dass man auch sehr gut miteinander leben kann, ohne einen Trauschein zu besitzen. Kompliziert wird die Angelegenheit allerdings in jenen Fällen, in denen Kinder vorhanden sind – zumindest für die Väter. Zwar hat sich im Jahre 2013 bezüglich der Rechte unverheirateter Väter eine Menge zugunsten der betroffenen Männer geändert, jedoch besitzen sie immer noch nicht die gleichen Rechte wie ein Vater, der mit der Mutter seiner Kinder verheiratet ist. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, als Vater das Sorgerecht zu beantragen – am besten bereits vor der Geburt des Kindes.
Sorgerecht - automatisch bei der Mutter
Ist ein Elternpaar verheiratet, so haben beide Elternteile das Sorgerecht. Dasselbe gilt, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt noch ledig waren und erst später eine Ehe miteinander eingegangen sind.
Bei unverheirateten Paaren liegt das Sorgerecht immer bei der Mutter. Dies bedeutet, dass sie sowohl sämtliche Pflichten, aber auch sämtliche Rechte innehat. Möchte sie dieses Sorgerecht mit dem Vater des Kindes teilen, so müssen beide gemeinsam einen diesbezüglichen Antrag beim Familiengericht stellen. Dieses wird dem gemeinsamen Sorgerecht in jenen Fällen zustimmen, in denen es dem Kindewohl nicht widerspricht.
Achtung: Wird der unverheiratete Vater als ein solcher in die Geburtsurkunde eingetragen, heißt dies noch nicht, dass ihm das Sorgerecht zusteht. Dasselbe gilt in jenen Fällen, in denen er seine Vaterschaft anerkennt – auch hierbei ist ein gesonderter Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht notwendig.
Wie kann man als Vater das Sorgerecht beantragen?
Zunächst muss die Vaterschaft anerkannt werden. Ist dies geschehen, hat ein lediger Vater mehrere Möglichkeiten, das Sorgerecht zu bekommen:
Er heiratet die Mutter seines Kindes.
Beide Elternteile erklären die gemeinsame Sorge mithilfe einer Sorgeerklärung.
Wie sieht eine Sorgeerklärung aus?
Wichtig ist, dass die Sorgeerklärung in urkundlicher Form beantragt wird; eine einheitliche formale Regelung hierfür besteht nicht. Damit die gemeinsame Sorgeerklärung beantragt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
beide Elternteile müssen volljährig sein
die Eltern dürfen nicht miteinander verheiratet sein
bislang musste die Mutter das alleinige Sorgerecht haben
der Vater hat seine Vaterschaft anerkannt
beide Elternteile erscheinen persönlich zur Beurkundung.
Zur Beurkundung selbst sind ein gültiges Ausweisdokument, eine beglaubigte Kopie der Anerkennung der Vaterschaft sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes (sollte es bereits geboren sein) mitzubringen.
Zu beachten ist, dass der Vater weder mit der Mutter zusammenleben noch mit ihr eine Beziehung haben muss, um ein gemeinsames Sorgerecht beantragen zu können. Auch ist es nicht von Bedeutung, welche Staatsangehörigkeit die Eltern besitzen.
Kann man das Sorgerecht gegen den Willen der Mutter beantragen?
Sind sich beide Elternteile einig, ist die Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts eine reine Formsache. Anders hingegen ist die Situation, wenn der Vater des Kindes gegen den Willen der Mutter die Mitsorge oder sogar das alleinige Sorgerecht besitzen möchte.
Zur Beantragung der Mitsorge ist es ausreichend, einen formlosen diesbezüglichen Brief an das zuständige Familiengericht zu schicken. Dieses wird dem Antrag nur in jenen Fällen nicht stattgeben, in denen ein Mitsorgerecht dem Kindeswohl widerspricht.
Wenn die Eltern nicht zusammen wohnen und das Kind zum Vater zieht, kann dieser auch das alleinige Sorgerecht beantragen. Dieser wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine gemeinsame Sorge nicht möglich ist und es dem Kindeswohl entspricht, dem Vater das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
Checkliste - für Väter, die das Sorgerecht haben wollen
Zuständig ist das Familiengericht
Die Vaterschaft muss anerkannt sein
Beide Elternteile müssen volljährig sein
Ist die Mutter mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden, müssen beide Elternteile dies zusammen beantragen
Es bestehen keine Fristen, wann das Sorgerecht beantragt werden kann
Für die Mitsorge bedarf es nur eines formlosen Schreibens seitens des Vaters
Beim Sorgerecht ist grundsätzlich darauf zu achten, dass es dem Wohle des Kindes entspricht