Nicht immer sind Verurteilte finanziell in der Lage, eine vom Gericht verhängte Geldstrafe auf einmal zu begleichen. Wir zeigen Ihnen auf, unter welchen Umständen eine Geldstrafe in Raten gezahlt werden kann.
Voraussetzungen für die Ratenzahlung einer Geldstrafe
Wurden Sie vom Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt und ist die Strafe rechtskräftig, ergibt sich für Sie eine bindende Aufforderung Ihre Strafe zu bezahlen. Im Normalfall ist dabei nach §40 StGB die gesamte Summe als Einmalzahlung fällig. Eine Ratenzahlung ist nicht ohne weiteres möglich, es gibt jedoch Ausnahmen:
Um eine Geldstrafe in Raten zu begleichen, muss gemäß § 42 StGB nachgewiesen werden können, dass die sofortige Zahlung aufgrund persönlicher und / oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.
Dieser Antrag muss keinem konkreten Muster folgen, es sollten allerdings folgende Aspekte beachtet werden:
- Die Gründe für eine Ratenzahlung sollten sachlich und detailliert wiedergegeben werden
- Die Geldstrafe selbst sollte nicht in Frage gestellt werden
- Beilegen eines klaren Nachweises, z. B. in Form eines Gehaltsscheins, dass die Einmalzahlung nicht erbracht werden kann
Drohende Konsequenzen bei Nichtbezahlen der Geldstrafe
Im Fall, dass die Ratenzahlung von der Staatsanwaltschaft bewilligt wurde, der Zahlungstermin aber von Ihnen versäumt wurde, droht nicht sofort eine Haftstrafe. Vielmehr erhalten Sie vorerst eine Ermahnung mit einer erneuten Zahlungsaufforderung. Wenn Sie die zu begleichende Geldstrafe nicht ausgleichen, werden Sie zur Ersatzhaft geladen. Kommen Sie dieser Ladung nicht nach, ergeht schließlich ein Haftbefehl wegen nicht gezahlter Geldstrafe. Es ist Ihnen aber jederzeit möglich die Haft abzuwenden, falls Sie in der Zwischenzeit die geforderte Schuldsumme doch noch bezahlen können. Somit ist es in Deutschland grundsätzlich möglich, statt der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, wobei es hierzu aber einer Reihe von Versäumnissen bedarf.
Im Fall, dass die Ratenzahlung von der Staatsanwaltschaft nicht bewilligt wurde, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Umwandlung in gemeinnützige Arbeit zu stellen. Die Zahlungsunfähigkeit soll hierbei ähnlich wie zum Antrag auf Ratenzahlung nachgewiesen werden. Es ist Ihnen dabei jederzeit möglich, die gemeinnützige Arbeit durch Zahlung der Schuldsumme zu beenden. Der Ausgleich eines Tagessatzes in eine bestimmte Anzahl von Stunden an Arbeit ist dabei von Ihrem jeweiligen Bundesland abhängig:
- Baden-Württemberg, Bremen 4 Stunden
- Hamburg, Sachsen 5 Stunden
- Alle anderen Bundesländer 6 Stunden
Weitere mögliche Optionen zur Bezahlung der Geldstrafe
Das Nichtbezahlen Ihrer Geldstrafe kann somit durchaus schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben, unter Umständen auch einen möglichen Freiheitsentzug. Es ist Ihnen zwar nicht möglich, über die Höhe der verhängten Summe zu verhandeln und auch bei der Laufzeit der Tilgungsraten sind enge Grenzen gesetzt, es besteht allerdings die Option der Kontaktaufnahme zu anderen Gläubigern mit offenen Forderungen. Sie könnten so beispielsweise vorläufig geminderte Ratenzahlungen oder einen geänderten Tilgungsplan erbitten, sodass Sie Ihre Forderung mit der höchsten Priorität, der Geldstrafe, zurückzahlen können, um so eine gemeinnützige Arbeit oder eine drohende Haft abzuwenden.
Frage vom 23. Juni 2014 | 15:17
Von
Status: Beginner (60 Beiträge, 4x hilfreich)
Strafbefehl - Wieviel Zeit zur Zahlung?
Angenommen ich erhalte einen Strafbefehl, in dem ein bestimmter Betrag als zu zahlende Strafe angegeben ist. Wie lange hat man in der Regel Zeit, den Betrag zu
zahlen? Gibt es da Richtlinien? Wenn es sich z.B. um einen höheren Betrag handelt besteht ja die Möglichkeit, dass das Geld nicht sofort innerhalb von 2 Wochen verfügbar ist. -----------------
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#1
Antwort vom 23. Juni 2014 | 15:19
Von
Status: Unbeschreiblich (31015 Beiträge, 16613x hilfreich)
Wenn es sich z.B. um einen höheren Betrag handelt besteht ja die Möglichkeit, dass das Geld nicht sofort innerhalb von 2 Wochen verfügbar ist. Dann kann man Ratenzahlung beantragen. -----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
#2
Antwort vom 23. Juni 2014 | 15:21
Von
Status: Beginner (60 Beiträge, 4x hilfreich)
Das beantwortet aber nicht wirklich meine Frage, welche Fristen normalerweise gesetzt werden. -----------------
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#3
Antwort vom 23. Juni 2014 | 15:27
Von
Status: Unbeschreiblich (31015 Beiträge, 16613x hilfreich)
Das wissen Sie doch schon - 2 Wochen. -----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
#4
Antwort vom 23. Juni 2014 | 15:29
Von
Status: Beginner (60 Beiträge, 4x hilfreich)
2 Wochen war nur ein Beispiel von mir, ich wußte nicht, dass es wirklich 2 Wochen sind... Das ist ja wirklich sehr knapp bemessen.... -----------------
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#5
Antwort vom 23. Juni 2014 | 15:34
Von
Status: Unbeschreiblich (31015 Beiträge, 16613x hilfreich)
Das ist ja wirklich sehr knapp bemessen.... Wieso? Wenn Sie das Geld haben, können Sie es auch binnen 2 Wochen überweisen. Und wenn Sie es nicht haben, nützt Ihnen auch eine Frist von 4 oder 6 Wochen nichts - dann muß ein Antrag auf Ratenzahlung oder auf Umwandlung in gemeinnützige Arbeit gestellt werden.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
#6
Antwort vom 23. Juni 2014 | 15:38
Von
Status: Beginner (60 Beiträge, 4x hilfreich)
Naja, es hat ja nicht jeder ständig mehrere tausend Euro auf dem Konto.... Aber
man könnte ja z.B. einen Kredit beantragen, was ja vielleicht auch nicht unbedingt so schnell geht. Daher finde ich eine Frist von 2 Wochen recht knapp. -----------------
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#7
Antwort vom 23. Juni 2014 | 15:46
Von
Status: Unbeschreiblich (31015 Beiträge, 16613x hilfreich)
Theoretisch kann man auch einen Aufschub beantragen. Das dürfte praktisch aber kaum vorkommen. By the way könnte man dann ja einfach Einspruch einlegen. Bis der verhandelt wird, muß man nicht zahlen. Und wenn man seinen Kredit dann durch hat, kann man den Einspruch wieder zurückziehen - kostet also nur die Briefmarken für 2 Briefe. -----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
#8
Antwort vom 23. Juni 2014 | 19:52
Von
Status: Praktikant (811 Beiträge, 319x hilfreich)
man kann natrülich auch einen Antrag auf Umwandlung in gemeinnützige Arbeit stellen, je nachdem wie hoch der Betrag ist,arbeitet man dann eben mal ein halbes oder dreivirtel Jahr bei einer
Gemeinnützigen Stellen und dann hat sich das ganze erledigt. den einen Kredit bekommt auch nicht jeder und Ratenzahlung kommt dann wohl auf den monatlichen Betrag drauf an -- Editiert seidi256 am 23.06.2014 19:53
bei mehren Tausend Euro Strafe wird sich eine Staatsanwaltschaft mit sicherheit nicht mit klein kleckerbeträgen zufrieden geben.
#9
Antwort vom 23. Juni 2014 | 21:58
Von
Status: Unbeschreiblich (30192 Beiträge, 9433x hilfreich)
Umwandlung klappt nur.bei sehr geringem Einkommen. Wo der Staat Geld kriegen kann, nimmt er Geld...
-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine
Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
#10
Antwort vom 23. Juni 2014 | 22:39
Von
Status: Unbeschreiblich (31015 Beiträge, 16613x hilfreich)
Und außerdem fehlt es dem Erwerbstätigen ja nun schlichtweg an Zeit für
gemeinnützige Arbeit, selbst wenn er die Umwandlung durchbekäme. -----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
#11
Antwort vom 23. Juni 2014 | 22:54
Von
Status: Unbeschreiblich (105151 Beiträge, 37758x hilfreich)
-----------------quote:<hr size=1 noshade>Und außerdem fehlt es dem Erwerbstätigen ja nun schlichtweg an Zeit für gemeinnützige Arbeit, <hr size=1 noshade>
Alles eine Frage der Organisation, dann fällt die Freizeit halt entsprechend reduziert aus. Soll ja Strafe sein ...
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf
§675 Abs. 2 BGB ."
#12
Antwort vom 23. Juni 2014 | 22:58
Von
Status: Unbeschreiblich (31015 Beiträge, 16613x hilfreich)
Die
muß aber auch angeleitet und überwacht werden, und schon von daher gibt es wenig Einsatzstellen, wo man abends oder am WE gemeinnützig tätig sein kann. In der praktischen Arbeit taucht das Problem immer wieder bei Leuten auf, wo Zeit und Geld fehlen - z. B. Studenten oder Leute in Umschulungen. -----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
#13
Antwort vom 23. Juni 2014 | 23:22
Von
Status: Praktikant (811 Beiträge, 319x hilfreich)
in der heutigen Zeit ist dies leider ein allgemeines Problem als Kind/Jugendlicher war ich viele Jahre in einen Jugendclub der Wochentags bis 22 uhr am Wochenende bis 20 uhr offen hatte, den den Ferien sogar Sonntags angeleitet und überwacht werden muss aber nicht alles. wenn man jemanden den Auftrag gibt die Fenster zu Putzen wird sich kaum jemand danebenstellen um das zu überwachen...quote:Die muß aber auch angeleitet und überwacht werden, und schon von daher gibt es wenig Einsatzstellen, wo man abends oder am WE gemeinnützig tätig sein kann
wir hatten sehr oft Leute die ihere Sozialtunden dort abgeleistet haben.
da viele Städte und Gemeinden inzwischen bei allen und jeden Sparen müssen sind leider inzwischen viele solcher Stellen weggefallen.
es kommt immer auf die Art der Arbeitsstellen drauf an
Und jetzt?
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