Wie lange darf ein 16 jähriger draußen bleiben

17 Antworten

Wie lange darf ein 16 jähriger draußen bleiben

Natürlich regelt das Jugendschutzgesetz klar die Vorgaben, wenn es darum geht, wie lange man denn mit 16 Jahren draußen bleiben darf. Allerdings gelten auch hier wieder Unterschiede, wo sich die Jugendlichen aufhalten. Geht es zum Beispiel um einen Kinobesuch, so muss der besuchte Film spätestens um 24 Uhr enden. Beim Besuch eines bei Jugendlichen so beliebten Konzertes hingegen gibt es keine Beschränkungen, hier muss nur die Erlaubnis der Eltern vorliegen. Ein Besuch in der Disco muss ebenfalls um 24 Uhr enden. Hier sind auch die Betreiber angewiesen darauf zu achten, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt kein Jugendlicher mit 16 Jahren mehr in den Räumen befindet. Natürlich ist es immer besser, dies alles nicht zu einem Streitthema zu machen, sondern sich mit seinem Kind in Ruhe auseinanderzusetzen. Es können und sollten manchmal auch Kompromisse geschlossen werden, vor allem dann, wenn der Jugendliche bereits Einsicht und Verantwortung zeigt. Solch ein Kompromiss wäre zum Beispiel, wenn Sie Ihrem Kind bei einer privaten Feier, einen längeren Ausgang erlauben unter der Voraussetzung, dass Sie es am Ort der Feierlichkeit zu einer vereinbarten Uhrzeit abholen. Natürlich müssen Sie bei solchen Kompromissen im Vorfeld immer dafür sorgen, dass Sie dadurch nicht mit den Behören in Konflikt kommen. Wenn Sie Ihrem Kind vertrauen können, sollten Sie solch eine Ausnahmegenehmigung immer schriftlich festhalten und Ihrem Kind mitgeben. Sie sehen also, dass es auch bei der Frage, wie lange darf man mit 16 Jahren draußen bleiben, Lösungen geben kann, die sowohl für Sie als auch für Ihr Kind akzeptabel sind.

Wie lange darf ein 16 jähriger draußen bleiben

Topnutzer im Thema Jugend

Für den Aufenthalt draußen, also im Freien, gibt es keinerlei zeitliche Einschränkung per Gesetz. Auch im JuSchG steht da nichts.

Das entscheiden ganz alleine deine Eltern. Aber bis nachts um 2 muss auch nicht unbedingt sein. ;)

Wie lange darf ein 16 jähriger draußen bleiben

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen bis 22:00 Uhr. Für längeren Ausgang wäre es u. U. besser, sich was schriftliches von den Erziehungsberechtigten mitgeben zu lassen, daß man im Falle einer polizeilichen Ausweiskontrolle was in der Hand hat.

Ich denke, hier

http://www.jugendschutzaktiv.de/informationenfuergewerbetreibendeundveranstalter/gaststaetten/dok/35.php#allein

kannst Du mal nachlesen und wirst u. U. auch fündig.

Wie lange darf ein 16 jähriger draußen bleiben

Du darfst zwischen 14 und 16 bis 22:00 uhr drausen bleiben also alleine oder wenn dir deine eltern eine bestätigung geben zum beispiel länger und mit 16 bis 24:00 alleine mit eltern oder schriftlicher bestätigung auch länger;)

Wie lange darf ein 16 jähriger draußen bleiben

Das wird vom Gesetz nicht geregelt, das entscheiden Deine Eltern.

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Kinder unter sechs Jahren

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen nicht aufhalten.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder unter sechs Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 22.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (z. B. Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (auf DVD oder CD) dürfen Kindern unter sechs Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen dürfen sich Kinder unter sechs Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Es ist ihnen dann auch erlaubt, Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) zu besuchen. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kinder unter sechs Jahren nur anwesend sein, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt.

Bei öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kinder unter sechs Jahren nur anwesend sein, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt und sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden (s.o).

Kinder zwischen sechs und elf Jahren

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) bei denen die Filmvorführung bis 20.00 Uhr beendet ist, nicht aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations- und Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen,

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder zwischen sechs und elf Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 22.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Kindern dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung" oder "Freigegeben ab sechs Jahren" tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder zwischen sechs und elf Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Es ist ihnen auch erlaubt, Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) sowie Filmveranstaltungen zu besuchen, die erst nach 20.00 Uhr beendet sind. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist auch die Anwesenheit bei Filmen, die erst für die Altersstufe ab 12 Jahren freigegeben sind, erlaubt.

Kinder zwischen 12 und 13 Jahren

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich nur bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. Kino) aufhalten, wenn die Vorführung bis 20.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen,

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder zwischen 12 und 13 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 22.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (auf DVD oder CD) dürfen Kindern dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab 6 Jahren" oder "Freigegeben ab 12 Jahren" tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgebeauftragten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder zwischen 12 und 13 Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten sowie bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) aufhalten. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen müssen Kinder dieser Altersstufe begleitet werden, wenn die Vorführung erst nach 20.00 Uhr beendet ist.

Jugendliche unter 16 Jahren (14- bis 15-Jährige)

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. Kino) nur aufhalten, wenn die Vorführung bis 22.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufen freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen,

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen ( in Diskotheken) dürfen Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 24.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z.B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab sechs Jahren" oder "Freigegeben ab zwölf Jahren" tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z.B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen Jugendliche unter 16 Jahren zeitlich unbeschränkt Gaststätten und Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) besuchen. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen müssen Jugendliche dieser Altersstufe begleitet werden, wenn die Vorführung erst nach 22.00 Uhr beendet ist.

Jugendliche über 16 Jahren

Die Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten / E-Shishas) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen. Dies gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten/E-Shishas.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Die Abgabe alkoholischer Getränke wie Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit erlaubt. Andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die diese in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, bleiben jedoch tabu.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) aufhalten, wenn die Vorführung bis 24.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.
In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens nicht aufhalten, außer wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen ab 16 Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese für ihre Altersstufe freigegeben sind (Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab sechs Jahren", "Freigegeben ab Zwölf Jahren" oder "Freigegeben ab 16 Jahren") oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

Wie lange darf ein 16 jähriger alleine draußen bleiben?

Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen sich von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends ohne Begleitung in Restaurants, Cafes, Imbissen etc. aufhalten.

Was darf man mit 16 in Deutschland?

Du darfst jetzt offiziell in Gaststätten, Kneipen und Supermärkten Alkohol kaufen, jedoch keinen "Branntwein oder branntweinhaltige Getränke" (darunter fallen alle hochprozentigen Spirituosen wie Whisky, Gin oder Wodka). Rauchen bleibt verboten, bis du 18 bist!

Was darf man mit 16 alleine entscheiden?

Ein für die meisten Jugendlichen wichtiger Meilenstein ist der 16. Geburtstag, denn ab nun dürfen sie ohne Begleitung durch einen Erwachsenen bis 24 Uhr in die Disco und bestimmte Alkoholika (Wein, Bier und Sekt) kaufen. Getränke mit hohem Alkoholgehalt wie Cocktails, Wodka oder Longdrinks sind dagegen weiterhin tabu.

Was tun wenn 16 Jähriger nicht nach Hause kommt?

Polizei anrufen, vermissten Anzeige aufgeben, die Nummer der "Mutter" selbstverständlich an die Polizei weitergeben, da es die Person war, die ihm "nach Hause schicken" wollte. Es dürfte dann peinlich genug sein. Alternativ hinfahren und das kuscheltier und wechselschlüpfer vorbeibringen.