Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag für alle Steuerzahler auf Grundlage der steuerlichen Leistungsfähigkeit der individuellen Steuerzahler. Der Grund für den Zuschlag ist die Finanzierung der Einheit Deutschlands. Er trifft sowohl auf die Einkommen-, Lohn-, Körperschaft-, Kapitalertrag- und Abgeltungssteuer als auch die Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige zu.
Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) was auf das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (23. Juni 1993) aufbaut, was am 1. Januar 1995 in Kraft trat. Die Erhebung des Zuschlags erfolgt durch die Länder, jedoch steht die Nutzung der Einnahmen dem Bund zu. Es besteht keine Befristung des Erhebungszeitraumes.
Berechnung des Solidaritätszuschlags
Der Zuschlag beläuft sich auf 5,5 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, je nachdem, was als Bemessungsgrundlage angewandt wurde:
- Körperschaftsteuer: Solidaritätszuschlag abzüglich der anzurechnenden oder vergüteten Körperschaftsteuer im Falle eines verbleibenden positiven Betrages
- Einkommen-/Lohnsteuer: Festsetzung des Solidaritätszuschlages abzüglich von Kinderfreibeträgen, welche jedoch keine Minderung des zu versteuernden Einkommens herbeiführen, da Kindergeld günstiger ist
Der Solidaritätszuschlag richtet sich nach den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, sofern deren Zahlung für nach 1995 anfallende Veranlagungszeiträume verpflichtend ist.
Da die Erhebung bestimmter Formen der Einkommensteuer – wie die Kapitalertragsteuer, die Lohnsteuer, die Abzugsteuer oder die Abgeltungssteuer – durch das Steuerabzugsverfahren vollzogen wird, bildet der einbehaltene Steuerbetrag in diesem Fall die Bemessungsgrundlage. Wird der Solidaritätszuschlag im Zuge des Steuerabzugsverfahrens angewendet, wird er bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer berücksichtigt.
Befreiung vom Solidaritätszuschlag
Hält ein Steuerpflichtiger folgende Grenzen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (abzüglich des Kinderfreibetrages) ein, entfällt kein Solidaritätszuschlag:
- Unter 972 Euro Einkommensteuer laut Grundtabelle
- Unter 1944 Euro Einkommensteuer laut Splittingtabelle
Ein gleitender Übergang verhindert die sofortige Festsetzung des Solidaritätszuschlags in voller Höhe, falls die Steuerpflicht doch eintritt.
Neue Regelungen ab 2021
Der Solidaritätszuschlag wird für fast alle abgeschafft, wie im Koalitionsvertrag zugesagt: Für rund 90 Prozent derer, die ihn bisher auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, fällt er vollständig weg. Für weitere rund 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag in Teilen. Im Ergebnis werden damit rund 96,5 Prozent der Zahlenden ab dem 1. Januar 2021 finanziell bessergestellt.
Die Freigrenze von bisher 972 Euro bzw. 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung), bis zu der schon heute kein Solidaritätszuschlag anfällt, soll deutlich angehoben werden. Somit soll künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben werden, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 bzw. 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine sog.Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird. Diese Milderungszone gibt es schon heute im geltenden Recht, um einen angemessenen und verhältnismäßigen Übergang zu gewährleisten. Innerhalb der Milderungszone wächst der Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen.
Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist dann der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.409 Euro (Alleinstehende) bzw. 192.818 Euro (Verheiratete) liegt.
Um Gering- und Mittelverdiener:innen zu entlasten, hob die Bundesregierung die Freigrenzen 2021 erheblich an: von 972 EUR auf 16.956 EUR (bei Einzelveranlagung) bzw. von 1.944 EUR auf 33.912 EUR (bei Zusammenveranlagung). Konkret bedeutet das, der Soli-Zuschlag fällt ab 1. Januar 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen weg.
Neben der Anhebung der Freigrenzen wird eine sogenannte Milderungszone eingeführt, sodass der Solidaritätszuschlag für weitere 6,5 Prozent teilweise wegfällt. Nur Spitzenverdiener:innen profitieren nicht: Wer ein hohes Einkommen bezieht, muss weiterhin den vollen Satz zahlen.
Freigrenzen zur tariflichen Einkommensteuer
Praxis-Tipp: Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags gilt nicht nur für Arbeitnehmer:innen, sondern auch für Selbstständige.
Entfällt der Solidaritätszuschlag auch für Unternehmer:innen?
Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften (OHG oder KG), die ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen und deren Gewinne der Einkommensteuer unterliegen, profitieren ebenfalls von der Abschaffung des Soli. Liegen die Gewinneinkünfte unterhalb der Freigrenze, entfällt der Soli-Zuschlag ganz, innerhalb der Milderungszone entfällt er teilweise.