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Betriebsrenten aus einer betrieblichen Altersvorsorge werden in der GKV als beitragspflichtiges Einkommen behandelt. Renten aus einer privaten Rentenversicherung bleiben dagegen beitragsfrei – eine Ungleichbehandlung, die schwer nachvollziehbar ist. Immerhin haben Betriebsrentner seit dem 1. Januar diesen Jahres mit einer Neuregelung der Beitragszahlungen Entlastung erfahren. Bei kleinen Betriebsrenten entfällt die Beitragspflicht, bei vielen anderen hat sich der Beitrag reduziert.
Trotzdem bleiben im Bereich der Verbeitragung von
Betriebsrenten viele Ärgernisse bestehen. Dabei können auch Zahlungen unter die Beitragspflicht fallen, bei denen eine Qualifizierung als Betriebsrente durchaus strittig ist. Diese Erfahrung musste jetzt auch ein Rentner machen, dessen Fall bis vors Bundessozialgericht getragen wurde. Die Richter stellten klar, dass Rentenbezieher mit einer aus dem Arbeitslohn bezahlten Direktversicherung weiterhin darauf bezogene Krankenkassenbeiträge zahlen müssen (BSG Urteil vom 8.7.2020 -
Az. B 12 KR 1/19 R).
Direktversicherung für freiwillige Mehrarbeit
Im Fall ging es um folgenden Sachverhalt: der Kläger - ein Rentner - war früher bei einem Arbeitgeber angestellt, der seinen Beschäftigten im Zuge der Reduzierung der tariflichen Wochenarbeitszeit um eine Stunde ein Angebot gemacht hatte. Wer die „ersparte“ Stunde freiwillig mehr arbeitete, sollte den dafür anfallenden Lohn in eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung einzahlen können. Diese sogenannte Direktversicherung ist ein gängiges Modell der betrieblichen Altersvorsorge. Davon machte der Kläger Gebrauch.
Die Laufzeit der Versicherung endete regulär mit dem 65. Lebensjahr, optional bestand die Möglichkeit, sich einen entsprechend reduzierten Betrag auch schon vorher auszahlen zu lassen. Der Kläger nutzte dies und rief bereits mit 61 Jahren - noch vor dem Renteneintritt - insgesamt 58.390 Euro aus der Direktversicherung ab. Die Krankenkasse forderte darauf Beiträge. Der Beitrag wurde dabei auf der Basis der (fiktiven) Verteilung der Auszahlungssumme auf zehn Jahre als monatliche Zahlung festgesetzt.
Hiergegen wehrte sich der Kläger. Er argumentierte, dass es sich bei den Leistungen aus der fraglichen Versicherung nicht um eine Betriebsrente und auch nicht um vergleichbare Einkünfte handele (Laut Gesetz unterliegen Betriebsrenten und „vergleichbare Einnahmen“ der Beitragspflicht.) Eine Versorgungszusage sei seitens des
Arbeitgebers nicht erfolgt, ebenso wenig eine Rentenzahlung. Das Kapital sei einmalig abgerufen worden und zwar noch vor dem Beginn des Ruhestands.
Dotierung aus dem Arbeitslohn begründet Beitragspflicht
Diese Argumentation ließen die Richter nicht gelten. Die Klage wurde abgewiesen. Begründung: für die Qualifizierung als Betriebsrente oder vergleichbare Einnahme komme es nicht darauf an, ob eine Versorgungszusage des Arbeitgebers vorliege, entscheidend sei die Dotierung der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherung aus dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers – ein typisches Merkmal der Direktversicherung.
Für die Beurteilung des Sachverhalts sei es außerdem unerheblich, ob die Auszahlung als Einmalbetrag oder in monatlichen Raten erfolge. Auch der Abruf des Kapitals vor dem Rentenbeginn könne in diesem Fall nicht als Begründung dienen. Bei ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlten Lebensversicherungen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass das Geld der Altersvorsorge diene. Das war hier gegeben.
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