Bitte beachten Sie:
Sie k�nnen beim Zentralen Melderegister (ZMR), einem Service des Bundesministeriums f�r Inneres, eine Online-Meldeauskunft beantragen oder einen Antrag per E-Mail an die Meldeservicestellen
senden.
Der pers�nliche Kund*innen-Kontakt ist derzeit ausschlie�lich nach einer Terminreservierung (online, telefonisch oder per E-Mail) m�glich.
Online-Terminreservierung
Hinweis: Um die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern, wird empfohlen, in Wartebereichen und bei Amtshandlungen eine FFP2-Maske zu tragen.
Allgemeine Informationen
Jede Person, egal ob �sterreichische Staatsb�rgerin bzw. �sterreichischer Staatsb�rger oder Fremde bzw. Fremder, hat die M�glichkeit eine Meldeauskunft aus dem Zentralen oder �rtlichen Melderegister �ber den aktuellen Hauptwohnsitz einer anderen Person zu verlangen. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses (z. B. Schuldnersuche) kann auch eine Auskunft �ber die gemeldeten Nebenwohnsitze oder bereits abgemeldete Wohnsitze erteilt werden.
Jede Person hat auch die M�glichkeit den eigenen Meldedatenbestand zu erfragen, indem anstelle einer Meldebest�tigung (z. B. bei Verlust der Best�tigung aus dem Zentralen Melderegister) eine Meldeauskunft �ber die eigene Person beantragt wird.
Ausk�nfte �ber Meldedaten vor 1976 erteilt das Wiener Stadt- und Landesarchiv. F�r diese Ausk�nfte gibt es eigene Richtlinien.
Forschung im Wiener Stadt- und Landesarchiv
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Keine
Zust�ndige Stelle
- Meldeservice in den Magistratischen Bezirks�mtern - unabh�ngig vom Wohnbezirk oder Wohnort
- Meldeservice - Zentrale Meldeauskunft der MA 62 (speziell bei Massenausk�nften)
Erforderliche Unterlagen
Dem formlosen Antrag muss ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, F�hrerschein usw.) beigelegt werden.
Bei allen Antr�gen m�ssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer beglaubigten Abschrift beigelegt sein.
F�r die Abfrage:
- Vorname und Familienname der gesuchten Person
- Um eine Person eindeutig identifizieren zu k�nnen, sind in der Regel weitere Suchkriterien (z. B. Geburtsdatum, eine fr�here Adresse) erforderlich
F�r die Abfrage eines Nebenwohnsitzes oder von bereits abgemeldeten Wohnsitzen: Unterlagen, die das Vorliegen eines berechtigten Interesses beweisen (z. B. Schuldnersuche)
Kosten und Zahlung
- 14,30 Euro Antragsgeb�hr (entf�llt bei m�ndlicher Antragstellung)
- 3,90 Euro je Beilage (entf�llt bei m�ndlicher Antragstellung)
- 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe f�r Abfragen aus dem �rtlichen Melderegister
- 3,30 Euro Bundesverwaltungsabgabe f�r Abfragen aus dem Zentralen Melderegister
Tipp:
Sie k�nnen den Antrag auf Meldeauskunft aus
dem Zentralen Melderegister auch online mit Handy-Signatur oder B�rgerkarte stellen. Dann bezahlen Sie weniger:
- 3,30 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Kosten m�ssen Sie auch bezahlen, wenn die Abfrage ergebnislos war.
Wichtig: Im 9. und 19. Bezirk ist eine Zahlung nur mit Bankomat- oder Kreditkarte m�glich.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Antrag
Sie k�nnen beim Zentralen Melderegister (ZMR), einem Service des Bundesministeriums f�r Inneres, eine
Online-Meldeauskunft beantragen.
Voraussetzung:
- M�glichkeit, den Antrag elektronisch zu signieren (B�rgerkarte oder Handy-Signatur)
- Online-Zahlungsm�glichkeit (z. B. Kreditkarte, Online-Banking)
Zus�tzliche Informationen
Antr�ge per Telefon sind nicht m�glich.
Der beschriebene Ablauf stellt eine grundlegende Information dar. F�r Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an ein Meldeservice der Stadt Wien.
Homepage: Alles rund um das Meldeservice
Stand: März 2021
Allgemeine Information
In Deutschland besteht die allgemeine Meldepflicht, d.h. jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss dort gemeldet sein. Damit verbunden ist die Pflicht, jede Änderung des Wohnortes innerhalb einer Woche nach dem Umzug bei der zuständigen Meldebehörde in Deutschland anzumelden. Ein Verstoß hiergegen gilt als Ordnungswidrigkeit und führt automatisch zu einer Geldbuße.
Wenn Sie von Deutschland ins Ausland ziehen, müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde in Deutschland abmelden. Sie benötigen die Abmeldebescheinigung u.a. zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung, damit diese in Passangelegenheiten für Sie tätig werden und z.B. den Wohnort in Ihrem Reisepass ändern oder bei Bedarf einen neuen Reisepass ausstellen kann.
Sofern Sie in Deutschland noch gemeldet sind, müssen Sie sich zur Ausstellung eines neuen Reisepasses an die für Ihren Wohnort zuständige Passbehörde in Deutschland wenden. Die deutsche Auslandsvertretung ist in diesem Fall für die Ausstellung eines neuen Reisepasses nicht zuständig und kann daher nur im Ausnahmefall für Sie tätig werden. Dann erhöhen sich die Gebühren für den Pass erheblich und eine zeitliche Verzögerung ist unvermeidlich, da die Auslandsvertretung zunächst bei der für Ihren deutschen Wohnort zuständigen Passbehörde in Deutschland eine Ermächtigung zur Ausstellung eines Passes im Ausnahmefall einholen muss.
Allgemeine Meldepflicht bei Wohnort in Deutschland
Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss dort gemeldet sein (allgemeine Meldepflicht). Damit verbunden ist die Pflicht, jede Änderung des Wohnortes innerhalb einer Woche nach dem Umzug bei der zuständigen Meldebehörde in Deutschland anzumelden. Ein Verstoß hiergegen gilt als Ordnungswidrigkeit und führt automatisch zu einer Geldbuße.
Abmeldung bei Umzug ins Ausland
Wer aus einer Wohnung in Deutschland auszieht und keine neue Wohnung innerhalb Deutschlands bezieht, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde in Deutschland abmelden.
Wozu brauche ich eine Abmeldebescheinigung?
Wenn Sie von Deutschland ins Ausland ziehen, benötigen Sie die Abmeldebescheinigung u.a. zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung, damit diese in Passangelegenheiten für Sie tätig werden und z.B. den Wohnort in Ihrem Reisepass ändern oder bei Bedarf einen neuen Reisepass ausstellen kann.
Wie erhalte ich eine Abmeldebescheinigung?
Viele Städte, Gemeinden und Kreisverwaltungen in Deutschland stellen Abmeldebescheinigungen nur auf besonderen Antrag aus. Dieser kann im Regelfall jedoch durch einfache schriftliche Anfrage über die Webseite der jeweiligen Gemeinde oder per Fax gestellt werden. Anschriften, Telefon- und Faxnummern der für Ihren ehemaligen Wohnort zuständigen Meldebehörde finden Sie im Internet.
Folgen einer Abmeldung in Deutschland
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass eine deutsche Meldebehörde nicht auf der
vorgeschriebenen Abmeldung besteht und Sie weiter im Inland gemeldet bleiben. Da sich aus
der melderechtlichen Situation einer Person viele rechtliche Konsequenzen ergeben, finden Sie im Folgenden einige wichtige Beispiele für die Auswirkungen einer An- oder Abmeldung in Deutschland.
- Für alle Angelegenheiten in Passsachen, so auch die Ausstellung eines neuen Reisepasses, ist die deutsche Auslandsvertretung an Ihrem ausländischen Wohnort zuständig. Zum Nachweis genügt die Vorlage der Abmeldebescheinigung bei der Passstelle der Auslandsvertretung.
- Die zuständige Auslandsvertretung kann im Reisepass den ausländischen Wohnort eintragen. Sobald dies erfolgt ist, kann bei Einkäufen in Deutschland die Mehrwertsteuer zurück erstattet werden, sofern die gekauften Waren nachweislich ausgeführt werden.
- Sie können in Deutschland kein Fahrzeug auf Ihren Namen zulassen und mit deutschem Kennzeichen führen. Die amtliche Zulassung eines Fahrzeuges auf Ihren Namen ist an einen deutschen Wohnsitz gebunden.
- Mit der Abmeldung in Deutschland verlieren Sie Ihren automatischen Eintrag im Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestagswahlen und Europaparlamentswahlen. Daher müssen Sie jeweils etwa 6 Monate vor dem Wahltermin einen Antrag auf Wiederaufnahme in das Wahlregister stellen. Diesen Antrag können Sie über die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung stellen. Für Kommunalwahlen verlieren Sie das Wahlrecht.
Was passiert, wenn ich mich nicht in Deutschland abmelde?
- Wenn Sie in Deutschland noch gemeldet sind, müssen Sie sich zur Ausstellung eines neuen Reisepasses an die für Ihren Wohnort zuständige Passbehörde in Deutschland wenden. Die deutsche Auslandsvertretung ist in diesem Fall für die Ausstellung eines neuen Reisepasses nicht zuständig und kann daher nur im Ausnahmefall für Sie tätig werden. Weiterhin erhöhen sich die Gebühren für den Pass erheblich und eine zeitliche Verzögerung ist unvermeidlich, da die Auslandsvertretung zunächst bei der für Ihren deutschen Wohnort zuständigen Passbehörde in Deutschland eine Ermächtigung zur Ausstellung eines Passes im Ausnahmefall einholen muss.
- Mit einem Wohnsitz in Deutschland unterliegen Sie gegebenenfalls der Kirchensteuerpflicht.
- Gerichtliche Schreiben und behördliche Dokumente können an Ihre deutsche Meldeadresse zugestellt werden. Die Zustellung gilt dann als bewirkt, wenn die Dokumente dort eintreffen. Es ist gegebenenfalls Ihr Problem, falls Sie die Dokumente aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts nicht oder nur verspätet erhalten und dadurch wichtige Fristen versäumen.
- Für alle behördlichen Belange auf der kommunalen Ebene sind die Ämter Ihres deutschen Wohnortes zuständig. Zur Beanspruchung von Leistungen auf kommunaler Ebene müssen Sie in Deutschland gemeldet sein.
- Ihr Familienbuch verbleibt – sofern Sie verheiratet sind – beim Standesamt Ihres deutschen Wohnortes. Bei einer Abmeldung ins Ausland wird das Familienbuch beim Standesamt I in Berlin weiter geführt. Dort betragen die Bearbeitungszeiten für personenstands- und namensrechtliche Anträge im Regelfall mindestens 6 – 24 Monate.