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- Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI - Sonstige
Version: 7 Stand 28.03.2022 Ausfüllbar: Ja
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI - Sonstige
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Wer stellt Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?
Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Alles Weitere, wie die Meldung an die Minijob-Zentrale, übernimmt der Arbeitgeber.
Bis wann muss der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegen?
Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. Da die Meldung am 2. April erfolgte, gilt sie als fristgerecht.
Wann kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
So werden nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen in der Existenzgründungsphase für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Ist es sinnvoll sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen?
Grundsätzlich sind Minijobs immer rentenversicherungspflichtig. Man kann sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was aber selten sinnvoll ist. Denn über die Rentenversicherung bei Minijobs kann man Rentenversicherungszeiten sammeln und sich so ein Rentenplus fürs Alter sichern.