Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Falls sie nicht berufstätig sind, erhalten sie auch keinen Lohn. Eltern können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit können sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein.
Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Flexible 24 Monate
Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Drei Zeitabschnitte
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.
Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Anmeldefristen für die Elternzeit
Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.
Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.
Unter folgenden Voraussetzungen können Eltern von ihrem Arbeitgeber verlangen (Rechtsanspruch), dass sie bei ihm während der Elternzeit mit verringerter Stundenzahl arbeiten:
- Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
- Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
- Die Eltern möchten mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können sie von ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er sie in Teilzeit beschäftigt. Ist der Arbeitgeber damit einverstanden, können die Eltern aber trotzdem mit ihm vereinbaren, dass sie während der Elternzeit vorübergehend Teilzeit arbeiten.
Falls die Eltern schon vor ihrer Elternzeit Teilzeit von maximal 32 Stunden pro Woche gearbeitet haben, dann können sie diese Teilzeitarbeit auch während der Elternzeit fortsetzen. Wird dem Arbeitgeber gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit mitgeteilt, dass die bisherige Teilzeit fortgesetzt werden soll, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz auch ab der Anmeldung - frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle.
Das Elterngeld beantragen Väter und Mütter bei der Elterngeldstelle, die Elternzeit hingegen beim Arbeitgeber. Eltern müssen die Elternzeit schriftlich beantragen. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht. Am besten geben Arbeitnehmer den Antrag in der Personalabteilung ihres Arbeitgebers persönlich ab und lassen sich sich den Empfang bestätigen. Nutzen Sie unser Musterformular für den Antrag auf Elternzeit.
Regeln für die Aufteilung der drei Jahre Elternzeit
Bei der Aufteilung der drei Jahre Elternzeit auf die Phase zwischen Geburt und dem achten Geburtstag des Kindes sind Eltern zwar grundsätzlich frei. Das Gesetz machte aber einige Vorgaben:
- Väter und Mütter können die drei Jahre Elternzeit entweder am Stück nehmen oder in zwei bis drei Zeitabschnitte aufteilen. Beispiel: Elternzeit für das erste, dritte und siebte Lebensjahr des Kindes. Für eine Verteilung auf mehr als drei Zeitabschnitte braucht der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers.
- Hat ein Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilt und liegt der Beginn des dritten Zeitabschnitts ab dem dritten Geburtstag des Kindes, kann der Arbeitgeber diesen dritten Abschnitt ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nennt, die dagegen sprechen (Paragraf 16 Absatz 1 Satz 7 BEEG). Eine Ablehnung ist in der Praxis aber nur selten gerechtfertigt.
- Ab dem dritten Geburtstag des Kindes kann ein Vater oder eine Mutter maximal für 24 Monate Elternzeit nehmen.
Tipp für Zwillingseltern: Wenn Sie die Elternzeit geschickt verteilen, können Sie insgesamt sechs Jahre in Elternzeit gehen.
Beispiel: Eine Zwillingsmutter nimmt nach ihrem Mutterschutz zunächst zwei Jahre Elternzeit für Zwilling 1, im Anschluss daran bis zum dritten Geburtstag ihrer Kinder ein Jahr Elternzeit für Zwilling 2. Ab dem dritten Geburtstag nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Zwilling 2 und anschließend das noch übrige Elternzeitjahr für Zwilling 1.
Elternzeit, Steuern, Elterngeld, Teilzeit – alle Infos
Die wichtigsten Infos rund ums Elterngeld
Basisinfos Elterngeld
Viel mehr Elterngeld mit der richtigen Steuerklasse
Elterngeld – Steuerklasse wechseln
So beantragen Sie das Elterngeld
Elterngeld beantragen
Elterngeld und Teilzeitarbeiten – so holen Sie alles raus
Teilzeit und Elterngeld
Alle Infos zu Elternzeit, Kita, Schule, Versicherungen, Vorsorge
Finanztest Spezial Familie
Fristen für die Anmeldung der Elternzeit
Grundsatz Siebenwochenfrist. Die Anmeldung der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen. Da Arbeitnehmerinnen nach der Geburt ihres Kinder in der Regel noch acht Wochen in Mutterschutz sind, reicht es also, wenn sie die Elternzeit-Anmeldung in der ersten Woche nach dem Geburtstermin beim Arbeitgeber einreichen.
13-Wochenfrist bei Elternzeit nach drittem Geburtstag. Wer mit der Geburt des Kindes noch nicht seine gesamte Elternzeit beim Arbeitgeber verplant – sprich: angemeldet - hat und sich erst nach dem dritten Geburtstag seines Kindes entscheidet, noch übrigen Elternzeit zu nehmen, muss die Auszeit nicht sieben Wochen, sondern 13 Wochen vorher anmelden.
Frist verpasst. Falls Eltern sich bei der Frist verrechnen, verschiebt sich der Elternzeitbeginn automatisch nach hinten. Eine Mutter hat mit der Geburt ein Jahr Elternzeit angemeldet. Sechs Wochen vor dem zweiten Geburtstag meldet sie für das dritte Lebensjahr ihres Kindes ein weiteres Elternzeitjahr an, welches mit dem zweiten Geburtstag beginnen soll. Da sie die siebenwöchige Anmeldefrist nicht eingehalten hat, verschiebt sich der Beginn des Elternzeitjahrs automatisch um eine Woche (nach dem zweiten Geburtstag). Die Mutter muss keinen neuen Elternzeit-Antrag beim Arbeitgeber abgeben. Natürlich kann das Elternzeitjahr auch mit dem zweiten Geburtstag des Kindes beginnen, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist und freiwillig auf die Einhalten der Siebenwochenfrist verzichtet.
So beantragen Väter Elternzeit. Väter, die mit dem Tag der Geburt ihres Kindes in Elternzeit gehen möchten, nennen in ihrem Elternzeit-Antrag am besten nicht den prognostizierten Geburtstermin als Start für die Elternzeit (an den halten sich viele Kinder nicht!), sondern schreiben im Antrag, dass sie „ab Geburt“ in Elternzeit gehen wollen.
Elternzeit-Anmeldung später verändern
Wenn Eltern vor dem dritten Geburtstag ihres Sprösslings in Elternzeit gehen wollen, müssen sie zunächst mindestens verbindlich angeben, welche Elternzeit sie bis zum zweiten Geburtstag des Kindes nehmen.
Beispiel: Eine Frau beantragt Elternzeit vom Ende des Mutterschutzes bis zum Zeitpunkt, in dem das Kind eineinhalb Jahre alt. Mit der Anmeldung hat sie für das letzte Halbjahr bis zum zweiten Geburtstag ihres Kindes auf Elternzeit verzichtet. Diese Festlegung kann sie später ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr einfach verändern, wenn sie zum Beispiel nach dem ersten Lebensjahr feststellt, dass sie doch lieber zwei volle Jahre Elternzeit nehmen würde.
Tipp: Legen Sie sich immer erst einmal nur für die ersten beiden Jahre nach der Geburt fest. Über die restliche Elternzeit können Sie später noch entscheiden, unter Beachtung der Anmeldefristen von sieben bzw. 13 Wochen.
Wann ein Elternzeit-Antrag geändert werden kann
Nur in Ausnahmefällen, können Eltern eine beim Arbeitgeber schon angemeldete Elternzeit später noch verändern. Folgende Umstände berechtigen zu einer nachträglichen Änderung des Elternzeitwunsches:
- Die Mutter in Elternzeit wird erneut schwanger. Sie kann die Elternzeit für Kind 1 beenden, um in Mutterschutz für Kind 2 zu gehen. Auch der Mann kann seine Elternzeit abbrechen, wenn er erneut Vater wird. Allerdings kann der Arbeitgeber diesen Elternzeit-Abbruch, also die vorzeitige Wiederaufnahme in den Betrieb, in Ausnahmefällen ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nennen kann.
- Auch wenn Tragisches passiert („Härtefälle“), kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. Dazu zählt etwa der Tod, eine schwere Krankheit oder Behinderung des Kindes oder eines Elternteils. Ein Härtefall kann auch vorliegen, wenn Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.
- Mitunter passieren auch Dinge, die bei einem Vater oder einer Mutter in Elternzeit den Wunsch aufkommen lassen, die Elternzeit über die zunächst verbindlich festgelegte Zeit hinaus zu verlängern. Beispiel: Eine Mutter nimmt zunächst nur für das erste Lebensjahr ihres Kindes Elternzeit. Mit dem Vater des Kindes plant sie, das dieser Elternzeit für das zweite Lebensjahr nimmt. Doch es kommt anders: Die Eltern trennen sich, der Vater zieht aus und kann deswegen keine Elternzeit mehr für sein Kind beantragen. In diesem Sonderfall kann die Mutter ihre Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängern.
Elternzeit und Elterngeld aufeinander abstimmen
Für Arbeitnehmer, die Elterngeld beantragen ist es sehr wichtig, dass sie ihre Elternzeit entlang der Elterngeldphase nehmen. Da Elterngeld nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird, sollte die Elternzeit entsprechend für Lebensmonate des Kindes beantragt werden (Elterngeld: Anspruch, Dauer, Höhe, Berechnung).
Beispiel Elternzeit auf Lebensmonate des Kindes legen: Ein Kind wird am 28. April 2022 geboren. Der Vater will für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld beantragen. Er sollte Elternzeit exakt für die Zeit vom 28. April 2023 bis 27. Juni 2023 beim Arbeitgeber anmelden. Tut er das nicht und verdient er noch (teilweise) Gehalt in einem Lebensmonat, für den er Elterngeld beantragt hatte, wird das Elterngeld gekürzt oder im schlimmsten Fall sogar überhaupt nicht gezahlt. Väter dürfen für die Zeit ihres Elterngeldbezuges auch auf gar keinen Fall Resturlaub im Job nehmen. Erholungsurlaub kann rechtlich keine Elternzeit sein, hat das Bundessozialgericht geurteilt (Resturlaub für Babypause eingereicht – Elterngeldanspruch weg). Mit anderen Worten: Wer im Urlaub ist, kann kein Elterngeld vom Amt bekommen, selbst wenn er sich im Urlaub um sein Kind kümmert.