Wer über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße fährt muss Vorfahrt gewähren?

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Abge­senk­ter Bord­stein: Wel­che Regeln gel­ten rund ums Par­ken und Vor­fahrt?

Bordsteinabsenkungen erleichtern Rollstuhlfahrern und Nutzern von Kinderwagen das Überqueren der Straße und den Wechsel zwischen Straße und Bürgersteig. Das Parken vor abgesenkten Bordsteinen ist deshalb grundsätzlich unzulässig. Parkst du falsch, droht dir ein Bußgeld. Gegen Bußgelder wegen Falschparkens kannst du mithilfe einer Rechtsschutzversicherung gerichtlich vorgehen.

Abgesenkter Bordstein = Parken unzulässig?

Abgesenkte Bordsteine erfüllen im Verkehr bestimmte Funktionen: Sie befinden sich vor Einfahrten und sind dazu bestimmt, Rollstuhlfahrern und Gehbehinderten das Betreten des Bürgersteigs zu erleichtern. Bei der Parkplatzsuche solltest du auf solche baulichen Gegebenheiten unbedingt achten – sonst kann es teuer werden.

Auf den ersten Blick regelt der § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO eindeutig, dass das Parken an abgesenkten Bordsteinen unzulässig ist. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Kurzes Halten von maximal drei Minuten ohne Verlassen des Fahrzeugs ist jedoch zulässig.

Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn sich der abgesenkte Bordstein vor deiner eigenen Einfahrt befindet. Der Hintergrund: Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten ist grundsätzlich verboten. Parken gegenüber einer Einfahrt ist jedoch häufig erlaubt.

Diese Regelung soll Grundstückseigentümer schützen. Deshalb darfst du vor deiner eigenen Einfahrt durchaus parken – es sei denn, diese wird durch einen abgesenkten Bordstein erreicht. Der Grund: abgesenkte Bordsteine dienen nicht nur dir, sondern auch der Allgemeinheit. Deshalb greift die Ausnahme von der Schutzregelung hier nicht.

Urteile & Rechtsprechung: Parken vor Bordsteinabsenkung

Für einige Verwirrung sorgte lange ein Urteil des OLG Köln aus dem Jahr 1997 (DAR 1997, 79). Das Gericht hatte geurteilt, dass das Parkverbot nicht zwingend gelte, wenn ein abgesenkter Bordstein sich über mehr als eine PKW-Länge erstrecke.

In jüngerer Vergangenheit vertrat das Berliner Kammergericht (AZ 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15) allerdings eine andere Auffassung: Ein Fahrer hatte auf einem 20 Meter langen abgesenkten Bordstein geparkt und ein Bußgeld erhalten. Der Fahrer klagte gegen den Bußgeldbescheid. Vor Gericht wurde die Klage von den Richtern abgelehnt. Die Begründung: Der Verkehr wurde durch das parkende Fahrzeug behindert. Die Richtgröße des OLG gilt nach Auffassung der Berliner Richter in Fällen von Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer also nicht.

Generell hat das Berliner Kammergericht die Auffassung des OLG Köln weitgehend verworfen. Das OLG Köln hatte argumentiert, dass eine Bordsteinabsenkung nicht vorliege, wenn ein niedrigerer Bordstein sich über eine größere Distanz erstrecke. Die Richter in Berlin sahen dies anders. Eine Bordsteinabsenkung setze lediglich voraus, dass in unmittelbarer Nähe eine höhere Bordsteinkante anzutreffen sei. Der durch das OLG Köln vorgenommenen Begrenzung auf eine bestimmte Distanz folgten die Richter nicht.

Auch im Regelungszweck des § 12 StVO konnten die Richter in Berlin keinen Anlass sehen, das Parkverbot an abgesenkten Bordsteinkanten an eine maximale Länge der Absenkung zu binden. Es gebe keinen triftigen Grund dafür, warum die als Erleichterung für Rollstühle oder Kinderwagen gedachte Absenkung auf wenige Meter begrenzt sein müsse.

Abgesenkter Bordstein & Vorfahrt

Wenn du einen abgesenkten Bordstein überquerst, haben andere Verkehrsteilnehmer Vorfahrt. Gemäß § 10 StVO gilt „Rechts vor Links“ in diesem Fall nicht. Auch hier hatte das Urteil des OLG Köln von 1997 lange für Unklarheit gesorgt. Die Richter entschieden damals, dass die Vorfahrtsregel des § 10 StVO nicht bei abgesenkten Bordsteinen mit einer Länge von mehreren PKWs gelte.

Auch diese Auslegung hat das Berliner Kammergericht verworfen. Die Richter argumentierten, dass abgesenkte Bordsteinkanten in zunehmendem Maße Wohnstraßen und andere verkehrsberuhigte Wege von anderen Straßen abgrenzten. Die Auslegung des OLG Köln würde dazu führen, dass bei längeren abgesenkten Bordsteinkanten die allgemeinen Vorfahrtsregelungen gemäß § 8 StVO gelten.

Auch das Landgericht Hagen vertrat 2007 eine ähnliche Auffassung. Demnach müssen einen abgesenkten Bordstein überquerende Autofahrer auch bei längeren Bordsteinen Vorfahrt gewähren. Dies gilt nach Ansicht der Richter ganz besonders dann, wenn ein solcher Bordstein Straßenmündungen abgrenzt. In diesem Fall kann es nach Ansicht des Gerichts zu Missverständnissen kommen, weshalb eine klare Regelung notwendig sei.

Vor abgesenktem Bordstein geparkt: diese Strafen drohen dir

Für das Parken vor einer Bordsteinabsenkung fällt ein Bußgeld in Höhe von 10 EUR an. Behinderst du dadurch andere, erhöht sich das Bußgeld auf 15 EUR. Teurer wird es, im Falle einer Parkzeit von über drei Stunden. Dann steigt das Bußgeld auf 20 EUR – beziehungsweise 30 EUR, wenn dadurch andere behindert werden.

Erweist sich dein Fahrzeug als Hindernis, kann es sogar abgeschleppt werden. Dann musst du die Abschleppkosten bezahlen.

Auch die Missachtung der Vorfahrtsregelungen im Zusammenhang mit dem Überqueren eines abgesenkten Bordsteins ist bußgeldbewehrt. Wenn du über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fährst ohne zu blinken, kostet dies 10 EUR. Fährst du auf die Fahrbahn und gefährdest dabei andere, fällt ein Bußgeld in Höhe von 30 EUR an. Kommt es gar zu einem Unfall, musst du 35 EUR bezahlen.

Abgesenkte Bordsteine sind natürlich nicht die einzige Hürde bei der Parkplatzsuche. Auch Parken entgegen der Fahrtrichtung (nicht aber halten) ist untersagt und führt zu einem Bußgeld. Vielerorts benötigst du zudem eine Parkscheibe, um dein Fahrzeug abstellen zu dürfen.

Fazit: Halten ja, parken nein

Vor einem abgesenkten Bordstein darfst du halten, aber nicht parken. Ansonsten droht dir ein Bußgeld von bis zu 30 EUR. Ein anderslautendes Urteil aus den 1990er Jahren, welches besagt, dass die Länge der Bordsteinabsenkung (eine Pkw-Länge) entscheidend ist, ist nicht rechtens.