Wer ist versichert und wer nicht?

… das ist hin und wieder die Frage, wenn während der Arbeitszeit ein Unfall geschieht | Nicht jeder Unfall während der Arbeitszeit ist automatisch ein Arbeitsunfall / Sonderfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung

von Birgit Loewer-Hirsch | aus Akzente

Wer ist versichert und wer nicht?

Unfälle während der Arbeitszeit sind in der Regel Arbeitsunfälle und damit BG-versichert. Allerdings ist das nicht automatisch so. Es hängt nämlich davon ab, inwiefern sich die Tätigkeit, bei der es zum Unfall kam, auf den betrieblichen, versicherten Bereich zurückführen lässt oder nicht. Nachfolgend einige Fälle, die die Abgrenzungen zwischen versicherter und nicht versicherter Tätigkeit aufzeigen.

Arbeitskleidung
Das An- und Auskleiden bzw. Umziehen von Kleidung gehört grundsätzlich zum privaten Bereich und ist nicht BG-versichert. Nur wenn die Arbeit im Betrieb eine besondere Kleidung erfordert, besteht beim An- und Auskleiden sowie Umziehen Versicherungsschutz. Und ebenfalls nur in Ausnahmefällen versichert ist, wer nach der Arbeit auf dem Weg zum Einkauf von Arbeitskleidung verunglückt, z. B. die Lebensmittelverkäuferin, die einen weißen Kittel besorgen muss.

Arztbesuch
Wer wegen eines nicht unfallbedingten Leidens zum Arzt oder zur hauseigenen Werksambulanz geht und auf dem Weg dorthin verunglückt, steht nicht unter Versicherungsschutz. Der Arzt- bzw. Ambulanzbesuch liegt hier im eigenen Interesse. Ausnahme: Der Unternehmer hat ein Interesse daran, dass der Mitarbeiter sofort behandelt wird, damit er seine Arbeit im Betrieb noch während der laufenden Arbeitsschicht wieder aufnehmen kann.

Mitarbeiter, die sich aufgrund von Arbeitsschutz- oder Hygienevorschriften ärztlich untersuchen lassen, sind während der Untersuchung und auf dem Weg dorthin versichert.

Auslandsaufenthalt
Mitarbeiter sind gegen solche Gefahren BG-versichert, denen sie aufgrund eines beruflich bedingten Aufenthalts im Ausland ausgesetzt sind. So wurde z. B. höchstrichterlich festgestellt, dass die Folgen des Stiches einer die Malaria übertragenden Anopheles-Mücke entschädigt werden müssen – egal ob der Betroffene bei einer betrieblichen oder privaten Tätigkeit gestochen wurde. Ebenso muss die Berufsgenossenschaft die Verletzungsfolgen entschädigen, die ein Arbeitnehmer im Ausland aufgrund politischer Unruhen, von Rassenkrawallen, Fremdenverfolgungen oder Kriegshandlungen erleidet. Es sei denn, der Betroffene hat die Gefahr durch eigene Provokation selbst herbeigeführt oder er ist z. B. aus Neugier länger als betrieblich notwendig am Krisenort geblieben.

Ausstellungen und Messen
Der Besuch einschlägiger Ausstellungen und Messen auf Anweisung der Betriebsleitung ist eine dem Betrieb zuzurechnende Tätigkeit – also versichert.

Betriebsausflug | Betriebsfest
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern usw. sind BG-versichert. Vorausgesetzt, sie dienen dem Zweck, die Verbundenheit zwischen Geschäftsleitung und Angehörigen des Unternehmens zu erhalten oder zu vertiefen. Veranstalter muss der Arbeitgeber/die Geschäftsleitung sein. Oder z. B. eine vom Betriebsrat organisierte Veranstaltung muss vom Arbeitgeber gebilligt werden. Versichert sind auch Veranstaltungen einzelner Abteilungen, wenn es die Größe des Unternehmens nicht ermöglicht, eine gemeinsame Veranstaltung durchzuführen. Nicht versichert sind dagegen private Feiern, z. B. anlässlich eines runden Geburtstags eines Kollegen – auch dann nicht, wenn das Unternehmen die Feier billigt.

Essen und Trinken | Weg zum Essen
Essen und Trinken sind private Tätigkeiten und damit nicht BG-versichert. Auch die Ausgabe verbilligten Essens durch den Betrieb oder die Zahlung eines Essenszuschusses ändern nichts an dieser Rechtslage. Dagegen sind Essen und Trinken BG-versichert, wenn dazu eine besondere betriebliche Veranlassung besteht: z. B. Trinken aufgrund großer Hitze am Arbeitsplatz oder Essen, um vor überraschend angeordneten Überstunden Kraft zu schöpfen.

Versichert ist der Weg zum Essen während der Pause. Dies gilt sowohl für den Weg zur Betriebskantine als auch zu außerhalb gelegenen fremden Kantinen oder Gaststätten. Nicht versichert ist der Aufenthalt in der Kantine oder Gaststätte.

Wer ist versichert und wer nicht?

Fahrsicherheitstraining
Schickt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zum Fahrsicherheitstraining, dann geschieht dies im Interesse des Betriebes und ist damit versichert. Initiiert der Beschäftigte die Teilnahme jedoch von sich aus, ohne Wissen und Einflussnahme des Betriebes, dann ist das eine private Tätigkeit, die nicht BG-versichert ist.

Fahrt eines kranken Kollegen zum Arzt | nach Hause
Wer einen Kollegen, dem z. B. schlecht geworden ist, nach Hause oder zum Arzt fährt, ist BG-versichert. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber oder ein Beauftragter hat es angewiesen bzw. erlaubt.

Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit
Wer außerhalb der Arbeitszeit an einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, ist dann BG-versichert, wenn die Fortbildung als Teil der Beschäftigung anzusehen ist und dem Betrieb unmittelbar dient. Das gilt als eindeutig gegeben, wenn der Betrieb die Teilnahme an der Fortbildung veranlasst hat. Andernfalls muss der Betrieb sein Interesse auf andere Weise dokumentieren, z. B. durch Kostenübernahme, bezahlte Freistellung von der Arbeit oder Ähnliches.

Grippeschutzimpfung
Eine Grippeschutzimpfung gehört zum nicht BG-versicherten, persönlichen Lebensbereich – auch wenn der Betrieb sie empfiehlt und gegebenenfalls sogar finanziert. Somit sind sowohl der Weg zur Impfung als auch der Aufenthalt beim Arzt nicht versichert.

Körperreinigung
Waschen oder Duschen nach Arbeitsende in den vom Unternehmer bereitgestellten Räumlichkeiten sind dann versichert, wenn die Notwendigkeit der Körperreinigung aus der betrieblichen Tätigkeit resultiert. Mitarbeiter der Lebensmittelbranche, die sich aufgrund von Hygienevorschriften öfter die Hände waschen müssen, sind dabei natürlich auch versichert.

Wer ist versichert und wer nicht?

Ist ein Unfall, den ein Arbeitnehmer beim Anziehen der Arbeitskleidung im Betrieb hat, ein Arbeitsunfall und folglich BG-versichert? Oder: Wie sieht es mit dem BG-Versicherungsschutz beim Duschen nach Arbeitsende im Betrieb aus? In der letzten Ausgabe von akzente haben wir eine Reihe von Fällen vorgestellt, die Abgrenzungen zwischen versicherter und nicht versicherter Tätigkeit aufzeigen. Die Reihe der Fälle wird hier fortgesetzt.

Krank geschrieben – früher wieder zur Arbeit
Wenn sich nach einer Erkrankung der Gesundheitszustand schneller bessert als vom behandelnden Arzt prognostiziert, dann kann man seine Arbeit natürlich auch früher – als in der Krankmeldung vermerkt – wieder aufnehmen. Es besteht dann natürlich auch wieder Versicherungsschutz. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man seine frühzeitige Rückkehr dem Arbeitgeber/Vorgesetzten ankündigen. Nicht BG-versichert ist dagegen, wer sich während der Krankschreibung lediglich im Betrieb aufhält, weil er z. B. Kollegen besucht.

Neckerei, Spielerei, Scherz, Streit
Auch das passiert im Arbeitsalltag: Aus einer anfänglichen Spielerei oder Neckerei entsteht eine Auseinandersetzung bis hin zur Tätlichkeit. Entwickelt sich ein solcher Streit aus der betrieblichen Tätigkeit heraus, dann gilt ein dabei eintretender Unfall als Arbeitsunfall. Das ist z. B. der Fall, wenn es wegen einer Beanstandung der Arbeitsleistung oder Nichteinhaltung der Arbeitszeit zum Streit kommt. Oder auch wenn sich Mitarbeiter wegen der Benutzung bestimmter Betriebseinrichtungen oder Handwerkzeuge streiten. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn es bei dem Streit um private Belange geht, wie etwa den Verdacht des Ehebruchs. Auch kein Versicherungsschutz besteht, wenn bei einer Spielerei oder Neckerei vorsätzlich eine Betriebseinrichtung benutzt und dadurch jemand verletzt wird, z. B. durch einen unter hohem Druck stehenden Wasserschlauch.

Pause
Die Arbeitspause in der Arbeitsstätte steht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Deshalb ist man während der Arbeitspause gegen die mit dem Betrieb zusammenhängenden Gefahren versichert – auch wenn man sich in dieser Zeit einer privaten Tätigkeit wie Zeitunglesen widmet. Spaziergänge außerhalb des Betriebsgeländes sind nur dann versichert, wenn sie wegen einer besonderen psychischen oder physischen Belastung der Arbeit zur Erholung notwendig sind. In diesem Fall sichert der Spaziergang die Weiterarbeit und dient dem betrieblichen Interesse. Beispiel: Chemiearbeiter, die in sehr schlechter, die Atemwege belastender Luft arbeiten.

Wer ist versichert und wer nicht?

Nicht jeder Unfall während der Arbeitszeit ist automatisch ein Arbeitsunfall und damit BG-versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz: Die Tätigkeit, bei der es zum Unfall kam, lässt sich auf den betrieblichen, versicherten Bereich zurückführen.

Personalkauf
Arbeitnehmer, die den Personalkauf aufsuchen, sind dabei nicht versichert. Sie‚ nehmen die Vergünstigung im eigenen wirtschaftlichen Interesse wahr.

Rauchen
In vielen Unternehmen herrscht Rauchverbot. Die Mitarbeiter müssen zum Rauchen einen speziellen Raucherbereich aufsuchen oder im Freien rauchen. Das Rauchen ist – ebenso wie Essen und Trinken – eine eigenwirtschaftliche, d. h. private und damit unversicherte Tätigkeit. Verletzt sich jemand während einer Raucherpause, so ist er nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Auch die Wege zu Raucherbereichen oder ins Freie sind nicht versichert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Raucherbereich mit oder ohne Genehmigung des Arbeitgebers aufgesucht wird.

Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn wegen des Rauchverbots der Arbeitsplatz verlassen werden muss. Die Wege zum Rauchen sind anders zu beurteilen als die Wege zum Essen. Essen ist – im Gegensatz zum Rauchen – ein zwingendes, zum Lebenserhalt notwendiges Bedürfnis. Die Entscheidung zu rauchen ist eine rein persönliche Entscheidung des Arbeitnehmers.

Streik
Bei Streik ist man nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, da der Versicherungsschutz an die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit geknüpft ist. Der Schutz besteht aber weiter für die Arbeitnehmer, die während des Streiks Notstandsarbeiten ausführen.

Telearbeit
Telearbeiter, die von zu Hause aus arbeiten, sind wie jeder andere Arbeitnehmer bei dienstlichen Tätigkeiten versichert. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Für den Versicherungsschutz ist es dabei nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen richtigen Telearbeitsplatz mit Computer und Telefon zur Verfügung stellt oder ob es sich um Heimarbeit im klassischen Sinne handelt. Welche Tätigkeiten dienstlich sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag.

Generell gilt: Der Versicherungsschutz greift, wenn man seine dienstlichen Aufgaben wahrnimmt. Das ist in der Regel im Arbeitszimmer der Fall und beim Instandhalten oder Transportieren eines Arbeitsgeräts, z. B. des Laptops. Versichert sind auch Dienstreisen und die Wege vom Büro zum Betrieb, z. B. um an einer Konferenz teilzunehmen. Der Versicherungsschutz beginnt dann mit dem Durchschreiten der Haustür. Nicht versichert ist der Arbeitnehmer hingegen in der restlichen Wohnung, also außerhalb des häuslichen Arbeitsbereichs – etwa auf dem Weg ins Badezimmer. Wer seine Arbeit für private Erledigungen unterbricht, ist ebenfalls nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.

Wer ist versichert und wer nicht?

Trunkenheit am Arbeitsplatz/auf dem Arbeitsweg
Kein Versicherungsschutz bei Volltrunkenheit. Denn: Der Arbeitnehmer ist nicht mehr in der Lage, die versicherte Tätigkeit auszuüben. Es besteht aber ebenfalls kein Schutz gegen Unfälle, die mit der Trunkenheit in keinem direkten Zusammenhang stehen. Hat der Unternehmer oder sein Vertreter den Arbeitnehmer angewiesen, den Arbeitsplatz umgehend zu verlassen, und folgt dieser der Anweisung nicht, so befindet er sich auf eigenes Risiko im Betrieb. Bei sonstiger Trunkenheit ist zu prüfen, ob die Trunkenheit alleinige Ursache des Unfalls war. Wenn ja, dann besteht kein Versicherungsschutz.

Kommt es wegen Alkoholgenusses auf dem Arbeitsweg zum Unfall, dann geht der Versicherungsschutz schnell verloren. Und zwar dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Verkehrsteilnehmer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Bei 1,1 Promille ist der Rechtsprechung zufolge absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen.

Auch ein Beifahrer verliert den Versicherungsschutz, wenn er wissentlich im Fahrzeug eines volltrunkenen und somit absolut verkehrsuntüchtigen Fahrers mitfährt. Verursacht ein betrunkener Beifahrer einen Unfall, weil er z. B. ins Lenkrad greift, so ist nur der Beifahrer nicht versichert.

Überschreitung der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit in Deutschland ist durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Danach darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten¸ sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden.

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer über die tägliche Höchstarbeitszeit hinaus tätig ist. Wesentlich hierbei ist, dass der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt Tätigkeiten ausführt, die dem Unternehmen dienen sollen.

Zahltag/Lohnempfang
Zahlt der Betrieb die Löhne bar aus, dann sind die Wege zum Lohnbüro, um dort den Lohn abzuholen, versichert. Ebenfalls versichert ist der Weg zum Lohnbüro, um dort einen Abrechnungsfehler zu reklamieren. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich ein Irrtum vorlag oder nicht. Bei bargeldloser Gehaltszahlung steht der Gang zum Geldinstitut, um das Geld abzuheben, nicht unter Versicherungsschutz.

Online-Version: www.bgn.de, Shortlink = 937

Autor: Loewer-Hirsch

Wer ist nicht versichert?

Keine Gesundheitsversorgung erhalten Menschen ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie Menschen ohne Krankenversicherung, die gleichzeitig ohne Sozialhilfe sind. Das können Selbstständige sein, die sich - vielleicht aus Kostengründen - bei keiner Krankenversicherung angemeldet haben, und Wohnungslose.

Wer ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert?

Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Menschen, die hauptberuflich selbstständig beziehungsweise freiberuflich erwerbstätig sind sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten.

Wann ist man nicht versichert?

Du warst länger als drei Monate (GKV) oder länger als sechs Monate (PKV) nicht krankenversichert. Du hast in deiner versicherungslosen Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen.

Wer ist alles versichert?

In der GKV gibt es drei Möglichkeiten der Versicherung:.
Pflichtmitgliedschaft. ... .
Freiwillige Mitgliedschaft. ... .
Familienversicherung..