In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird einmal im Jahr abgerechnet. Die WEG-Jahresabrechnung oder Hausgeldabrechnung gibt Ihnen als Wohnungseigentümer beziehungsweise Vermieter Informationen darüber, ob Sie noch Nachzahlungen für Betriebskosten leisten müssen oder ob Sie eine Erstattung erhalten. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über den Inhalt, die Fristen und die Kosten für die WEG-Abrechnung.
Nebenkosten
einfach abrechnen
mit nur wnigen Klicks - so einfach wie möglich und trotzdem perfekt auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.
Jetzt ausprobierenDas Wichtigste in Kürze
Direkt zum Wunschthema
- Was ist die Hausgeldabrechnung?
- Fristen für die WEG-Abrechnung
- Wer erstellt die Hausgeldabrechnung?
- Kostenträger der WEG-Abrechnung
- Unterstützung bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung
- Was geschieht bei einer fehlerhaften WEG-Jahresabrechnung?
- Beispielfall zu Fehlern in der Hausgeldabrechnung
Jetzt Nebenkostenabrechnung erstellen
Was ist die Hausgeldabrechnung?
Die Hausgeldabrechnung bzw. WEG-Abrechnung dient dazu, alle Einnahmen und alle Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft für den Zeitraum eines Jahres aufzustellen und den Betrag zu berechnen, der auf jeden Eigentümer entfällt. Außerdem listet die Abrechnung gebildete Rücklagen und Kontostände. Es handelt sich sozusagen um die Nebenkostenabrechnung für Eigentümer, zu der unter anderem auch die Abrechnung der Instandhaltungsrücklage der WEG gehört.
Gut zu wissen
Mit der neuen WEG-Reform wird die Instandhaltungsrücklage im Gesetzestext durch den Begriff „Erhaltungsrücklage“ ersetzt.
Der Verwalter der WEG ist dafür zuständig, die WEG-Abrechnung oder Hausgeldabrechnung zu erstellen oder sie alternativ bei einem spezialisierten Unternehmen in Auftrag zu geben. Er stellt diese auf der Eigentümerversammlung vor und muss für Rückfragen zur Verfügung stehen. Alle Eigentümer erhalten eine Gesamtabrechnung und ihre jeweilige Einzelabrechnung. In der Einzelabrechnung steht, ob Sie noch Nachzahlungen leisten müssen oder ob Sie eine Rückzahlung erhalten. Das Format für die Hausgeldabrechnung ist nicht fest vorgeschrieben, weshalb die Jahresabrechnung je nach Hausverwaltung ein wenig unterschiedlich aussehen kann. Die folgenden Informationen müssen jedoch zwingend enthalten sein: Es ist immer aufschlussreich, die WEG-Abrechnung mit dem jährlichen Wirtschaftsplan der Eigentümergemeinschaft zu vergleichen. Wenn sich keine großen Abweichungen ergeben, hat der Verwalter gut gerechnet und kennt sich mit Wirtschaftsplänen aus. Sollten Abweichungen vorhanden sein, was auch bei guter Rechnung vorkommen kann, ist es oft nötig, den Wirtschaftsplan für das nächste Jahr anzupassen. Unerwartete Ereignisse führen jedoch nicht unbedingt zu einer Anpassung der Hausgeldabrechnung.
Wie lautet die Frist für die WEG-Abrechnung?
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe dafür, wann die Frist für die WEG-Abrechnung abläuft. Jedoch formuliert das Gesetz zur WEG-Jahresabrechnung, dass diese „nach Ablauf einer angemessenen Frist nach dem Ende des Wirtschaftsjahres“ zugehen muss. In der Regel handelt es sich dabei um einen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten. Verschiedene Gerichte haben sogar eine Frist von drei Monaten festgelegt, wobei bei größeren Eigentümergemeinschaften oder bei triftigen Gründen auch eine Frist von sechs Monaten für die Hausgeldabrechnung vertretbar ist. Normalerweise erhalten Sie die Hausgeldabrechnung zusammen mit der Einladung zur jährlichen Eigentümerversammlung. In der Versammlung müssen Sie über die WEG-Abrechnung und die Instandhaltungsrücklage beschließen und können dazu den Verwalter befragen. Erst nach dem Beschluss der Hausgeld-Jahresabrechnung sind die Nachzahlungen und Erstattungen fällig, die Sie in Ihrer Einzelabrechnung sehen. Als Eigentümergemeinschaft haben Sie nach dem Beschluss noch einen Monat Zeit, um die WEG-Abrechnung anzufechten.
Wer erstellt die Hausgeldabrechnung?
Der WEG-Verwalter ist laut § 28 WEG dafür verantwortlich, die jährliche Abrechnung des Hausgeldes auszustellen. Anders als im Mietrecht, wo es für die Nebenkostenabrechnung eine 12-monatige Frist gibt, besteht bei der Hausgeldabrechnung keine Frist. Jedoch haben Sie als Miteigentümer das Recht, den Verwalter um eine pünktliche Abrechnungsausstellung zu bitten. Sollte dieser sich wiederholt deutlich mit der Ausstellung der WEG-Abrechnung verspäten oder falls sie gravierende Fehler aufweist, ist dies ein Anlass dafür, ihn zu entlassen. Zudem muss die Eigentümergemeinschaft die falsche WEG-Jahresabrechnung nicht genehmigen.
Tipp
Mehr zu den Besonderheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft lesen Sie hier.
Wer trägt die Kosten für die WEG-Abrechnung?
Die Wohnungseigentümergemeinschaft trägt die Kosten für die Abrechnung des Hausgeldes anteilig. Die jeweilige Beteiligung ergibt sich dabei aus den Miteigentumsanteilen eines jeden WEG-Mitglieds. Alternativ kann es sein, dass Sie in der Vergangenheit einen anderen Verteilerschlüssel beschlossen haben, der zum Einsatz kommt. Die Kosten für die Abrechnung finden Sie ebenfalls in der Einzelabrechnung der WEG-Abrechnung.
Unterstützung bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung
Wenn Sie als Wohnungseigentümer Ihr Objekt vermietet haben, müssen Sie eine jährliche Betriebskostenabrechnung erstellen und diese rechtzeitig an den Mieter senden. Diese Abrechnung ist separat von der WEG-Abrechnung. Beachten Sie für die Nebenkostenabrechnung unter anderem § 556 des BGB zum Gebot der Wirtschaftlichkeit und eventuellen individuellen Abmachungen im Mietvertrag. In diesem Beitrag haben wir Ihnen weitere Informationen zum Thema Nebenkostenabrechnung erstellt. Ihren Mietern dürfen Sie nur die Nebenkosten, die umlagefähig sind, anrechnen. Alle anderen Kosten, die für die Bewirtschaftung des Hauses anfallen, müssen Sie selbst tragen. Dazu gehören unter anderem Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Ausgaben für die Verwaltung. Diese nicht umlagefähigen Nebenkosten erkennen Sie in der jährlichen Hausgeldabrechnung für Ihre Eigentumswohnung. Sollte sich nun die Erstellung der WEG-Abrechnung verzögern, kann es sein, dass Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihre Mieter noch nicht erstellen können. Um in diesem Fall nicht auf einer Nachforderung oder einer Zahlungsverweigerung des Mieters sitzen zu bleiben, ist es Ihre Pflicht, beim Verwalter die Erstellung der Hausgeldabrechnung so schnell wie möglich zu verlangen. Gegebenenfalls müssen Sie diese sogar einklagen. Wenn Sie hier keinen Erfolg haben, müssen Sie die Folgen der verspäteten Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Mieter selbst tragen. Sie haben keinen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter – das gilt selbst dann, wenn die WEG-Jahresabrechnung nicht genehmigt wird.
Tipp
Um diese Probleme zu vermeiden, sollten Sie darauf bestehen, dass im Verwaltervertrag eine eindeutige Frist für die Hausgeldabrechnung enthalten ist. Darüber hinaus ist es hilfreich, eine Frist für die jährliche Eigentümerversammlung festzuhalten.
Wenn Ihnen die WEG-Abrechnung vorliegt, haben Sie einen Überblick über alle Kosten und können die Nebenkostenabrechnung für Ihre Mieter entsprechend vollständig und korrekt ausfüllen. Um sich Zeit und Mühe zu sparen, empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen ImmoScout24 Nebenkostenrechner. Geben Sie einfach die Kosten und den Verteilerschlüssel für das Abrechnungsjahr ein und erhalten Sie direkt einen Überblick! Unsere Vorlage erfüllt alle gesetzlichen Richtlinien. Sie können die fertige Abrechnung nach wenigen Klicks gratis herunterladen und an die Mieter verschicken.
Es ist Zeit für Ihre Nebenkostenabrechnung?
Erstellen Sie in nur wenigen Schritten Ihre rechtsichere Nebenkostenabrechnung mit Vermietet.de von ImmoScout24. Im Anschluss laden Sie diese einfach herunter oder schicken Sie sie direkt an Ihre Mieter:innen.
Nebenkostenabrechnung erstellen
Was geschieht bei einer fehlerhaften WEG-Jahresabrechnung?
Die Erstellung einer Jahresabrechnung und Vorlage zur Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben eines Verwalters (§ 28 Abs. 3 WEG). Kommt der Verwalter dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies einen wichtigen Grund zur sofortigen Abbestellung des Verwalters bedeuten. Jeder Wohnungseigentümer hat einen eigenen Anspruch gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 5 WEG auf Vorlage der Jahres-WEG-Abrechnung, den er auch gerichtlich geltend machen kann. Hieraus ist bereits ersichtlich, welchen Stellenwert die Erstellung einer Jahresabrechnung durch die Hausverwaltung hat. Liefert der Verwalter die WEG-Jahresabrechnung nicht rechtzeitig, hat der Vermieter seinerseits Probleme mit der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen WEG-Abrechnungsfrist. Dies ist für den Vermieter ärgerlich, denn Nachzahlungsbeträge aus dem Mieter verspätet zugegangener Betriebskostenabrechnung kann er nicht mehr gegen ihn geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der WEG-Verwalter der Eigentumswohnung für die Verspätung der Hausgeldabrechnung verantwortlich ist (BGH, AZ: IIIV ZR 249/15). Um eine fehlerhafte WEG-Jahresabrechnung auszuschließen, können Sie die Angaben anhand von Belegen überprüfen. Achten Sie dabei auf die folgenden Aspekte:
Beispielfall zu Fehlern in der Hausgeldabrechnung
In Berlin kam es im Jahr 2016 zum folgenden Fall: Ein Wohnungseigentümer hatte dem Verwalter bereits vor der Versammlung mitgeteilt, dass die von ihm gefertigte Abrechnung einen Fehler enthält. Nach der Hausgeldabrechnung waren ihm mehr als ein Viertel der Heizkosten zugewiesen, obwohl er nur über einen Miteigentumsanteil von sechs Prozent verfügt. Zudem war auch die Instandhaltungsrücklage in der WEG-Abrechnung nicht korrekt dargestellt. Der Verwalter ging hierauf nicht weiter ein und legte diese Hausgeldabrechnung den Wohnungseigentümern zur Versammlung zwecks Abstimmung vor. Die folgende Entwicklung entstand: Dieser Fall zeigt: Führt der Verwalter dennoch in Kenntnis der Umstände ohne weitere Prüfung eine Beschlussfassung über die WEG-Jahresabrechnung vor, muss er im Fall einer erfolgreichen Anfechtung der von ihm gefertigten Hausgeld-Jahresabrechnung auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Im konkreten Fall betrugen diese 13.000 Euro. (Quelle: Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2016, AZ: 55 T 81/15 WEG)
Artikel herunterladen
Seite weiterleiten
Weiterempfehlen
WhatsApp
Facebook
Twitter
E-Mail
Artikel melden
Vielen Dank!
Wir haben Ihr Feedback erhalten.
War dieser Artikel hilfreich?
Ja
Nein
Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
Vielen Dank
Wir haben die Bewertung erhalten.
Wir möchten unsere Inhalte weiter verbessern. Der Artikel ist:
Nicht aktuell
Schlecht verständlich
Sonstiges
Feedback senden
Tipp: Der aktuelle Artikel befindet sich in Phase 3:
Mietverhältnis verwalten
In unseren 4 Phasen der Vermietung informieren wir Dich rund um den Vermietungsprozess und beantworten all Deine Fragen.
Zur Übersicht aller Phasen
Ähnliche Artikel
Ergebnisse zeigen
Mietverhältnis verwalten
Nebenkostenabrechnung bei Vermietung eines Hauses
Wer ein Ein- oder Mehrfamilienhaus vermietet, hat Kosten für die Pflege und Bewirtschaftung der Immobilie. Als Vermieter dürfen Sie einen Teil dieser… mehr
Mietverhältnis verwalten
Hausmeisterkosten
Die Kompetenzen des Hausmeisters hängen von seinem Auftraggeber ab. Der Hausmeister wirkt in erster Linie bei der Erfüllung der wichtigsten… mehr
Mietverhältnis verwalten
Termine Nebenkostenabrechnung
Im Mietvertrag wird in der Regel vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter die Betriebskosten erstattet. Hierzu gehören etwa die Kosten der… mehr
Mietverhältnis verwalten
Nebenkostenabrechnung
Vermieter:innen sind verpflichtet, einmal im Jahr eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen und diese innerhalb der einjährigen Frist an Mieter:innen zu… mehr
Mietverhältnis verwalten
Verdunstungsflüssigkeit
Es werden nur zugelassene Messflüssigkeiten eingesetzt, die bei sachgemäßer Verwendung völlig unbedenklich sind. Bei der Verdunsterflüssigkeit… mehr
Mietverhältnis verwalten
Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel
Der Mieterwechsel geschieht meist mitten im Jahr und somit im Abrechnungszeitraum der Nebenkosten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die…