Was passiert wenn man ohne arbeitserlaubnis arbeitet

Auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft können Sie in Deutschland arbeiten - vorausgesetzt, Sie erfüllen bestimmte Kriterien. Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten.

Sie dürfen uneingeschränkt in Deutschland arbeiten, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Länder besitzen:

  • eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU),
  • eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
  • der Schweiz.

Staaten, die nicht Mitglied oder Vertragspartner der EU sind, werden als Drittstaaten bezeichnet. Sind Sie Angehöriger eines Drittstaates, benötigen Sie einen sogenannten Aufenthaltstitel, in dem vermerkt ist, dass Sie in Deutschland erwerbstätig sein dürfen. Ein Aufenthaltstitel kann zum Beispiel ein Visum sein.

Tipp: Mit dem „Migration-Check“ am Ende dieser Seite finden Sie mit wenigen Klicks heraus, ob Sie eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Weitere Informationen zur Arbeitsmarktzulassung finden Sie im Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland.

Aufenthaltstitel einholen

Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der folgenden Staaten können Sie einen Aufenthaltstitel nach Ihrer Einreise nach Deutschland einholen - bei der Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist: 

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Republik Korea
  • Neuseeland
  • USA 

Was passiert wenn man ohne arbeitserlaubnis arbeitet

Als Angehörige oder Angehöriger anderer Staaten müssen Sie ein Visum vor Ihrer Einreise nach Deutschland beantragen. Das ist bei der deutschen Auslandsvertretung in der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftslandes möglich.

Mit Ihrem Aufenthaltstitel (einschließlich entsprechendem Vermerk) erhalten Sie die Genehmigung dafür, in Deutschland zu arbeiten. 

Zustimmung zur Beschäftigung

In vielen Fällen kann der Aufenthaltstitel erteilt werden, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmt. Manchmal muss die BA Ihrer Beschäftigung jedoch zustimmen.

Das ist nur möglich, wenn grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihre Beschäftigung ist laut Aufenthaltsgesetz beziehungsweise Beschäftigungsverordnung erlaubt.
  • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten.
  • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Aufenthaltstitel haben, hilft Ihnen die deutsche Auslandsvertretung beziehungsweise die zuständige Ausländerbehörde gerne weiter.

Regelungen für geflüchtete Personen

Wurde Ihr Asylantrag positiv entschieden, dürfen Sie uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Sie können sich dann auch selbstständig machen. Informationen dazu, wie die BA Ihre Existenzgründung unterstützen kann, finden Sie auf der Seite Existenzgründung in Deutschland. 

Auch wenn Ihr Asylverfahren noch läuft oder Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, dürfen Sie gegebenenfalls in Deutschland arbeiten. Dies kann der Fall sein, wenn Sie sich schon länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Ihre zuständige Ausländerbehörde kann Ihnen bei der Frage weiterhelfen, ob für Sie die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland möglich ist.

Tipp: Informieren Sie sich über Leben und Arbeiten in Deutschland auf dem Web-Portal Make it in Germany sowie auf dem Portal von EURES (European Employment Services).

Gleiche Arbeitsmarkt-Chancen für alle

Jede Frau und jeder Mann, die oder der die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Chancen nutzen, die ihr oder ihm der deutsche Arbeitsmarkt bietet. Frauen, die in Deutschland arbeiten möchten, erhalten durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter besondere Unterstützung. Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) führen dort regelmäßig Informationsveranstaltungen durch und unterstützen Sie gern.

Migration-Check

 Prüfen Sie, ob Sie eine Arbeitserlaubnis brauchen – machen Sie den Check!

Die Stichworte Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung von Ausländern tauchen immer wieder im Zusammenhang mit Razzien und Durchsuchungen des Zolls auf. 

Was genau mit diesen Schlagwörtern gemeint ist und welche Strafen drohen, hängt aber davon ab, ob der Betroffene als Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Auftraggeber verfolgt wird.

Übt ein Arbeitnehmer als Ausländer entgegen einem in § 404 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch III (SGB III) genannten Verbot oder entgegen einer dort genannten Beschränkung eine Beschäftigung aus, muss er mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen (siehe § 404 Abs. 3 SGBIII). 

Dieses stellt nur eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nicht als Straftat verfolgt. Dieses ändert sich aber, wenn dies wiederholt geschieht. 

Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2b Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Hält sich ein Drittstaatsangehöriger mit einem Schengen-Visum in Deutschland auf und arbeitet ohne Erlaubnis, liegt ebenfalls strafbares Handeln vor (siehe § 95 Abs. 1a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Diese härteren Sanktionen werden meist zu Beginn der Verfahren angedroht, um die Beschuldigen zu überreden, vermeintliche kriminelle Strukturen offenzulegen, die dann zu weiteren und umfangreichen Ermittlungen gegen die Arbeitgeber führen.

Für Sie gilt das Folgende.

Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Ausländische Staatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen nach § 4a Abs. 4 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie zum Zwecke der Ausübung einer Saisonbeschäftigung eine Arbeitserlaubnis besitzen oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder durch Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu berechtigt sind.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz, kann dies eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen (siehe § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). 

Das heißt in solchen Fällen liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Aber in das Gewerbezentralregister wird jede rechtskräftige Geldbuße über 200,- € eingetragen. Dann kann die Zuverlässigkeit für die Ausübung eines Gewerbes verneint und dessen Ausübung untersagt werden. Gleichfalls drohen teils enorme Zahlungsansprüche der Sozialkassen.

Strafrechtlich relevant wird das Verhalten unter folgenden Voraussetzungen.

Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 SchwarzArbG) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gleiches gilt, wenn mehr als fünf Ausländer unerlaubt beschäftigt werden (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SchwarzArbG).

Werden neben der unerlaubten Beschäftigung zudem deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen als üblich gewährt, so kann dies eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre nach sich ziehen (siehe § 10 SchwarzArbG).

Sollte eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen, sind hohe Zahlungsansprüche der Kassen sicher. Diese sind für die weitere wirtschaftliche Existenz oft viel bedrohlicher als die Strafe.  Sicher sind außerdem der Entzug der Gewerbeerlaubnis, weitergehende Ermittlungen der Steuerfahndung wegen Nichtanzeige der Lohnsteuer und die Untersagung der Tätigkeit als Geschäftsführer. Erfolgte ein strafrechtliche Einziehungsentscheidung kann diese nicht durch eine Privatinsolvenz gelöscht werden.

Daher empfiehlt es sich, so früh wie möglich einen erfahrenen Verteidiger zu beauftragen. Kann es doch schon im Ermittlungsstadium zu Einziehung von Vermögenswerten kommen. Dabei können schon hier erfolgreich die Weichen zur Einstellung des Verfahrens gestellt werden, indem den Vorstellungen der Ermittlungsbehörden eine juristisch aufgearbeitete eigene Sachverhaltsdarstellung entgegengehalten wird.

Aber auch ein Auftraggeber kann bußgeldrechtlich belangt werden und zwar  wenn ein Nachunternehmer ausländische Arbeitnehmer unerlaubt einsetzt. Dies ist der Fall, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Nachunternehmer zur Erfüllung des Auftrags unerlaubt Ausländer beschäftigt oder wiederum Nachunternehmen einsetzt oder zulässt, dass Nachunternehmen tätig werden, die unerlaubt Ausländer beschäftigen (siehe § 404 Abs. 1 SGB III). 

Die Beauftragung eines Drittausländers mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen ist ausdrücklich nur dann erlaubt, wenn dieser einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Die Zuwiderhandlung stellt ebenfalls ein ordnungswidriges Handeln dar (siehe § 98 Abs. 2a Nr.1 in Verbindung mit § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG).

Wird hiergegen verstoßen können die Folgen eine Geldbuße von bis zu 500.000 €  und die oben genannten Nebenstrafen und Zahlungsansprüche sein.

Daher ist auch in diesen Konstellationen die frühe Beauftragung eines spezialisierten Verteidigers nicht nur wirtschaftlich sinnvoll sondern für die Sicherung der weiteren wirtschaftlichen Existenz unter Umständen unumgänglich.

Welche Strategie konkret gewählt wird, ist dabei aber immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden.

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Diese hat Büros in Berlin und Kiel sowie eine Zweigstelle in Cottbus. Die eventuelle örtliche Entfernung ist aber für eine erfolgreiche Verteidigung ohne Bedeutung.

Die anwaltliche Ersteinschätzung des Sachverhalts ist kostenlos und begründet für Sie keinerlei Verpflichtung.

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.

Wer darf ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten?

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates benötigen keine Arbeitserlaubnis. Dies gilt ebenfalls für Bürger der sogenannten EFTA-Staaten Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz. Sie sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt und dürfen nach dem “Freizügigkeitsrecht” in Deutschland eine Tätigkeit aufnehmen.

Kann man in Deutschland ohne Aufenthaltstitel arbeiten?

Ausländer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen eine Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich nur ausüben, wenn ihr Aufenthaltstitel es erlaubt. Der Arbeitsmarktzugang von Ausländern wird durch die Beschäftigungsverordnung limitiert.

Was ist illegal arbeiten?

Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU ausübt oder als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU beschäftigt, handelt ordnungswidrig.

Was muss man tun um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen?

Beantragung der deutschen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis Beantragen Sie bei der Deutschen Botschaft ein Arbeitsvisum oder Visum zur Arbeitsplatzsuche. Registrieren Sie Ihre Wohnadresse beim örtlichen Bürgeramt. Schließen Sie eine Krankenversicherung ab. Vereinbaren Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde.