Viele Menschen, denen eine Kündigung droht, ziehen in Erwägung dem zuvorzukommen und selber zu kündigen. In einigen Fällen kann eine sehr gute Entscheidung sein, selbst zu kündigen und sich nicht kündigen zu lassen. Schließlich spart man sich viel Frust und Ängste indem man selbst kündigt und der Kündigung durch den Arbeitgeber
zuvorkommt. Nicht vergessen werden darf dabei aber, dass sich auch hinter einer Eigenkündigung Fallstricke verbergen (können). Es lässt sich nicht pauschal sagen, ob selbst kündigen oder gekündigt werden besser ist. Es kommt auf die individuelle Situation und die persönliche Gewichtung der Pro- und Contra-Argumente an.
Sie sollten eine Kündigung durch den Arbeitgeber abwarten, wenn...
- Sie den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG1) sichern wollen.
- es unsicher ist, ob es wirklich zu einer Kündigung kommt. Handelt es sich nur um kurzfristigen Ärger, sollten Sie abwarten, ob sich die Wogen wieder glätten.
- Sie den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießen wollen.
- die Möglichkeit eine Abfindung zu erhalten bewahren wollen.
Sie haben bereits eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber
erhalten. Lassen Sie Ihre Kündigung unbedingt von einem Experten prüfen!
Sie sollten nicht abwarten, sondern selbst kündigen, wenn...
- Sie eine neue Anstellung in Aussicht haben oder im besten Fall sogar ein konkretes Jobangebot, mit dem Sie zufrieden sind, vorliegt.
- Sie aus privaten, gesundheitlichen, psychischen oder sonstigen ähnlichen wichtigen Gründen sich nicht mehr im Stande
sehen, die Arbeit weiter auszuführen. In diesen Fällen raten wir Ihnen dringend, einen anwaltlichen Rat einzuholen, um keinen Nachteil bei einem etwaigen Bezug von Arbeitslosengeld zu erleiden.
Alternative zur Kündigung
Als Alternative zu einer Kündigung können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Dieser ist jedoch nicht grundsätzlich besser als eine Kündigung, denn die Details und Konditionen des
Aufhebungsvertrags sind Verhandlungssache und fallen nicht immer zugunsten des Arbeitnehmers aus. Außerdem besteht bei einem Aufhebungsvertrag auch ein erhöhtes Risiko, eine Sperrzeit beim Bezug von ALG I zu erhalten.
Sie haben bereits einen Aufhebungsvertrag erhalten? Um den Arbeitsvertrag zu Ihren Gunsten aufzulösen, unbedingt vor der Unterzeichnung von externer Seite prüfen lassen. Hopkins Rechtsanwälte sind für Sie da und helfen Ihnen bei der Einschätzung Ihres Aufhebungsvertrags.
"Chef, ich bin dann mal weg" Selber kündigen - aber richtig!
25.11.2014, 18:30 Uhr
Chef, ich bin dann mal weg! Ganz ehrlich: Wer träumt nicht manchmal davon, seinem Chef die eigene Kündigung auf den Schreibtisch zu knallen!? Doch Vorsicht, wer tatsächlich mit dem Gedanken spielt, bei seinem Arbeitgeber zu kündigen, sollte vorher einiges beachten.
Über 40 Millionen Deutsche gehen einer Erwerbstätigkeit nach - mehr als je zuvor. Und die große Mehrheit hat einen Arbeits- oder Anstellungsvertrag. Der endet mit einer Kündigung. Die kann der Arbeitnehmer ebenso aussprechen wie der Arbeitgeber. Doch die rechtlichen Bedingungen sind unterschiedlich, erklären Arbeitsrechtler. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert sich die Kündigungsfrist für den Chef aber nicht für den Mitarbeiter, wie Arno Saathoff vom Deutschen AnwaltVerein (DAV) erläutert: "Von Gesetzes wegen kann der Arbeitnehmer, auch wenn er sehr lange da ist, mit der kurzen Frist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. kündigen. Vorsicht ist hier aber auch geboten, vorher sollte der Arbeitnehmer in den Arbeitsvertrag schauen, denn im Arbeitsvertrag kann die Frist für ihn verlängert sein."
Eigenkündigung gut überlegen
Wer in seiner Firma ins Abseits gerät, nicht mehr die Rückendeckung seiner Vorgesetzten hat, verspürt einen täglichen Leidensdruck - der häufigste Auslöser einer Eigenkündigung. Doch Personalberater Marc Stapp rät zur Vorsicht: "Vom Grundsatz her würde ich erstmal von der Eigenkündigung abraten, und zunächst Mal eine passende Anschlussposition suchen, bevor man zur Eigenkündigung greift. Sie haben einfach beim zukünftigen Arbeitgeber eine viel bessere Verhandlungsposition, wenn sie dies aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis heraus tun, als wenn sie arbeitssuchend sind."
Die Motivation zur Arbeit sinkt bei den meisten Mitarbeitern nach einer Kündigung. Ein Grund, warum häufig Unternehmen Angestellte für die verbleibende Zeit freistellen. Doch ein Recht darauf hat der Mitarbeiter nicht. In der Leistung nachlassen darf er auch nicht. Es passiert aber oft, erläutert Arno Saathoff vom DAV: "Ganz grundsätzlich aber besteht für den Arbeitgeber das Problem, dass man eine Arbeitsquantität und erst recht eine Arbeitsqualität nicht messen kann. Mache ich also Dienst nach Vorschrift, wird es Ärger geben, rechtliche Konsequenzen wird das praktisch nicht haben."
Sperre beim Arbeitslosengeld vermeiden
Grösster Nachteil einer Eigenkündigung: Das Arbeitslosengeld wird erst nach einer Pause von zwölf Wochen gezahlt. Aber es gibt Ausnahmen. Erstens Überforderung. Dazu muss man ein ärtzliches Attest vorgelegt werden: "… wenn der Arzt vorher in einem Attest bescheinigt, dass aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen dieser Job nicht weiter ausgeübt werden kann, dann folgt keine Sperrzeit.", so Peter Wege von der Agentur für Arbeit.
Zweitens: Man möchte mit seinem Ehepartner, der in einer anderen Stadt lebt, zusammenziehen. Und drittens: Der geplante neue Job scheitert. "Wenn ich meinen Arbeitsplatz aufgegeben habe, weil ich einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber in Aussicht habe, der aber dann doch nicht zustande kommt. Also auch dann gibt es keine Sperrzeit.", erklärt Peter Wege von der Agentur für Arbeit.
Eine Eigenkündigung muss also nicht ins Abseits führen. Nur einen Fehler sollten Sie nicht begehen: Bleiben Sie nach einer Kündigung der Arbeit nicht einfach fern. Dann könnte ihr Chef Schadenersatz fordern.
Quelle: ntv.de