Was passiert bei gerichtsverfahren nach dem tod des klägers

Tod des Klägers: Bei fehlendem Aussetzungsantrag durch Bevollmächtigten müssen Erben das Verfahren fortführen

Was passiert, wenn der ein Kläger während eines laufenden Prozesses verstirbt, regelt in den meisten Fällen das Gesetz. Wenn der Prozessbevollmächtigte jedoch eine nicht unerhebliche Formsache nach einem solchen Todesfall unterlässt, kann dies erhebliche Folgen für den oder die Erben haben. Welche, das zeigt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) anhand des folgenden Falls auf.

Hier war der Kläger in dem streitgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren während des laufenden Verfahrens verstorben. Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers, der sich auf eine vom ihm unterzeichnete Prozessvollmacht berufen konnte, informierte daraufhin das Gericht zwar über den Tod seines Mandanten - was er aber nicht tat: Er reichte keinen Antrag auf Unterbrechung des Prozesses ein.

Grundsätzlich wird ein Verfahren in einem solchen Fall zwar unterbrochen, bis der Rechtsstreit durch die Rechtsnachfolger des Verstorbenen aufgenommen wird. Eine solche Unterbrechung tritt im Fall einer anwaltlichen Vertretung allerdings nicht automatisch ein, sondern nur, wenn der Prozessbevollmächtigte einen entsprechenden Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens stellt. Wird - wie im vorliegenden Fall - ein solcher Aussetzungsantrag nicht gestellt, wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die (noch unbekannten) Erben fortgeführt.

Hinweis: Die Regelungen über die Unterbrechung eines Verfahrens im Fall des Todes einer Partei sind im Zivilprozess unmittelbar in der Zivilprozessordnung geregelt. Andere Verfahrensordnungen verweisen in der Regel auf diese Regelungen. Sowohl im Interesse des Rechtsanwalts, aber auch des Mandanten, ist auf die Unterzeichnung einer Prozessvollmacht besonders Wert zu legen.

So konnten sich im Jahr 2010 alleine die erstinstanzlichen Zivilgerichte (Amtsgerichte und Landgerichte) über die stolze Zahl von über 1,5 Millionen Verfahren freuen. Hinzu kamen im gleichen Zeitraum über 690.000 Verfahren vor den Familiengerichten.

Bei dieser enormen Menge an Gerichtsverfahren bleibt es nicht aus, dass hin und wieder einer der Beteiligten noch vor Beendigung des Prozesses verstirbt. Wenn entweder Kläger oder auch Beklagter ihre Rechte in dem Prozess wegen Todes nicht mehr wahrnehmen können, muss ein Prozedere gefunden werden, wie man mit der neuen Situation umgeht.

Das Verfahren vor Gericht wird unterbrochen

Das deutsche Recht klärt diesen Fall für Prozesse ohne anwaltliche Vertretung des Erblassers in § 239 ZPO (Zivilprozessordnung).

Danach tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei das Verfahren wieder aufnimmt.

Unabhängig von der Frage, ob der Erblasser als Kläger einen so genannten Aktivprozess gegen einen Dritten angestrengt hat, von dem er noch etwas zu bekommen hat oder ob der Erblasser in einen so genannten Passivprozess verstrickt wurde, weil ein Dritter Forderungen gegen den Erblasser behauptet, tritt mit dem Tod des Erblassers als Prozesspartei durch Unterbrechung erst einmal eine Zäsur ein.

Erfährt das Gericht von dem Umstand, dass eine Partei verstorben ist, werden zunächst anstehende Verhandlungstermine abgesetzt und keine weiteren Aktivitäten entfaltet.

Hatte der Erblasser einen Anwalt?

Prozesse mit anwaltlicher Vertretung des Erblassers werden grundsätzlich bei Tod einer Partei nicht unterbrochen, § 246 ZPO, können jedoch auf Antrag des Anwalts ausgesetzt werden.

Dieser Zustand der Unterbrechung bzw. Aussetzung bei Tod einer Prozesspartei kann natürlich nicht ewig andauern, da auch die anderen an dem Gerichtsverfahren Beteiligten ein Recht auf die Erledigung der Angelegenheit haben.

Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers haben den vom verstorbenen Erblasser begonnenen Rechtsstreit nunmehr aufzunehmen. Technisch geschieht dies durch einen bei Gericht – gegebenenfalls durch einen Anwalt zu fertigenden – Schriftsatz, § 250 ZPO.

Der Erbe tritt in diesem Fall in die Fußstapfen des Erblassers und führt dessen Prozess weiter.

Hat sich der Erbe dazu entschlossen, die Erbschaft auszuschlagen, so muss er den Prozess natürlich nicht fortsetzen. Bis zur Annahme der Erbschaft ist der Erbe nicht zur Fortsetzung des Prozesses verpflichtet, § 239 Abs. 5 ZPO.

Erben nehmen im Normalfall den Rechtsstreit anstelle des Erblassers auf

Erklären sich die Erben als Rechtsnachfolger überhaupt nicht, so können sie auf Antrag der gegnerischen Partei zur Aufnahme des Verfahrens aufgefordert werden. Gleichzeitig wird ein Verhandlungstermin bestimmt.

Bleiben die Erben weiter inaktiv, kann am Ende ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen.

Hatte der Erblasser mit seinen gerichtlichen Angelegenheiten einen Anwalt beauftragt, so erlischt dessen Mandatierung nicht mit dem Tod des Erblassers. Die Erben haben aber natürlich die Möglichkeit, die Vollmacht des Anwalts zu widerrufen und einen anderen Advokat zu beauftragen.

Regelmäßig führt ein solches Vorgehen für den Erben aber auch zu einer doppelten Belastung mit Anwaltshonoraren.

Geht der Aktivprozess am Ende positiv aus, fällt die Forderung in den Nachlass und kann vom Erben geltend gemacht werden. Verliert der Erbe den Prozess, muss er dem Gegner die Hauptforderung sowie etwaige Kosten bezahlen.

Wer ist Rechtsnachfolger eines verstorbenen?

Das Vermögen des Verstorbenen wird nach dessen Tod als Nachlass und auch als Erbschaft bezeichnet. Rechtsnachfolger können sowohl eine Person, der Alleinerbe, als auch mehrere Personen, die Miterben, sein.

Was passiert wenn Mandant stirbt?

Stirbt der Mandant, so setzt sich im Zweifel das Mandatsverhältnis des Rechtsanwalts mit dem Erben des Mandanten fort (§ 672 Satz 1 BGB). Dies gilt insbesondere für das Mandat, einen laufenden Prozess zu führen. Eine Prozessvollmacht besteht weiter fort (§ 86 ZPO).

Kann man einen Rechtsstreit erben?

505. Der Rechtsstreit kann bei dem Tod einer Partei durch die Erben als Ganzes, aber auch durch einen einzelnen Miterben aufgenommen werden.