Für eine gesunde Erziehung ist ein Familienklima erforderlich, in dem das Kind Respekt, Wertschätzung, Wärme, Geborgenheit, Offenheit, Anregung und Unterstützung erfahren kann.
Hierzu notwendig ist zumindest eine verlässliche Bezugsperson, die sich dem Kind zuwendet, die sich in das Kind einfühlen und es altersgemäß führen kann. Hieraus kann die Elternpflicht abgeleitet werden, dem Kind grundsätzlich ein Interesse an ihm zu zeigen, seine positiven Eigenschaften und Stärken zu erkennen und zu fördern.
Das Kind ist in seiner körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung zu fördern.
Körperliche Entwicklung
Zur körperlichen Entwicklung zählt, dass Körpergröße und -gewicht auf ein gesundes Aufwachsen des Kindes schließen lassen. Das Krabbeln, Stehen, Gehen und Laufen des Kindes soll altersentsprechend angeregt, die Feinmotorik beispielsweise beim Anziehen der Kleidung, beim Basteln etc. geübt werden. Eine extreme Reizarmut kann sich ebenso gesundheitsschädlich auswirken wie eine permanente optische und akustische Reizüberflutung.
Geistige Entwicklung
Die Förderung der geistigen Entwicklung zeigt sich beispielsweise im Erlernen der Sprache und in der Fähigkeit des Übertragens von erlebten Situationen auf andere und des selbstständigen Denkens. Eltern eines Kindes, das im Vergleich zu Gleichaltrigen große Rückstände zeigt, sind in dieser Elternpflicht zu unterstützen.
Seelische Entwicklung
Die Einstellung zum Kind, die Art eine Beziehung zu ihm aufzubauen, auf seine Gefühle einzugehen, mit Aggressionen und Frustrationen umzugehen, bestimmen die seelische Entwicklung des Kindes. Ein Kind, das beispielsweise Ablehnung, Erniedrigung und ständig Kränkungen erleidet, wird in seiner seelischen Entwicklung gehemmt, gestört oder geschädigt.
Soziales Zusammenleben
Das Kind muss sich auf seine Eltern verlassen können. Es müssen ihm jene Werte, Regeln und Grenzen vermittelt werden, die notwendig für ein soziales Zusammenleben sind. Dabei zu berücksichtigen sind sein Entwicklungsstand und die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Handeln.
Ausbildung und Beruf
In den Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs haben die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht zu nehmen. Bestehen Zweifel, so soll der Rat einer Lehrerin oder eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person oder Stelle eingeholt werden.
Bezugspersonen und Gemeinschaft
Das Kind zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen setzt voraus, dass es sich selbst im Umgang mit Jüngeren, Gleichaltrigen und Erwachsenen erleben, orientieren und auseinandersetzen kann. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel insbesondere auch der Umgang mit jenen Personen, zu denen das Kind bereits Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist, beispielsweise mit Geschwistern, Großeltern oder Personen, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
Aber ich will doch das Vertrauen meiner Tochter nicht missbrauchen, indem ich ihm Auskünfte gebe über Sachen, die sie mir im Vertrauen erzählt!
Bin ich so auf der sicheren Seite?
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Jack Rhod
- 5
RE: Verletzung der Sorgfaltspflicht?
27. Februar 2006, 14:27
Hallo Cinderella,
zuerst hatte ich für die Drohung Deines Ex nur ein entspanntes gähnen übrig
Bleibe ganz gelassen. Ich denke nicht, dass der Grund für eine Übertragung des ABR auf einen Elternreil ausreichen würde.
Dennoch halte ich es für besser, solche Sachen zukünftig auch mit dem Ex abzusprechen. Die Reaktion, dass er empört ist, weil er es nicht wußte, kann ich eigentlich ganz gut nachvollziehen.
Ich würde zukünftig etwas sensibler auf solche Dinge reagieren und mit der Tochter absprechen, wer es dem Papa wann erzählt. Ich denke, dass wäre in einer "normalen" Ehe aus so.
Gruß, Jack
Superpapa´s geben niemals auf ....
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gelöscht-000967
Gast
- 6
RE: Verletzung der Sorgfaltspflicht?
27. Februar 2006, 14:28
Aber ich will doch das Vertrauen meiner Tochter nicht missbrauchen, indem ich ihm Auskünfte gebe über Sachen, die sie mir im Vertrauen erzählt!
Und dieses Vertrauen Eurer Tochter Dir gegenüber, kann Dir nicht zum Nachteil gereicht werden. Hier sollte sich der Kindesvater an seine Nase packen und sich selbst fragen, warum Tochter ihm das nicht mitteilt.
er hat z.B. auch ein Problem damit, dass ich unserer Tochter erlaube, am Wochenende bis 23 Uhr mit ihren Freundinnen wegzugehen, bei ihm müsste sie um 21 Uhr daheim sein.
Hatte ich auch, da es gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Solange es bei Freunden und Bekannten privat war, konnte ich das tolerieren, nicht jedoch bei öffentlichen Veranstaltungen, denn da könnte es zu Problemen kommen, ggf. mit dem JA. Ich weiß Praxis und Theorie differieren sehr, aber ein pupertierendes Mädchen an der kurzen Leine zu halten ist genauso zweifelhaft. Solange sie Dir alles erzählt, sehe ich da kein Problem.
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Cinderella
- 7
RE: Verletzung der Sorgfaltspflicht?
27. Februar 2006, 14:48
Hallo Jack,
ich bin natürlich dafür, dass der KV über sein Kind informiert ist, auch wenn er nicht mehr mit uns wohnt. Aber bei Sachen, die das Privatleben unserer Tochter betreffen, bin ich vorsichtig: wenn sie mir was Privates erzählt und sie nicht will, dass er es erfährt, respektiere ich das.