Das Eigentumsrecht unterscheidet zwischen Alleineigentum und Miteigentum. Beim Alleineigentum liegt die Verfügungsgewalt über eine Sache bei einem einzigen Eigentümer. Es können aber auch mehrere Personen Eigentumsrechte an einer Sache haben. Sie sind dann jeweils Miteigentümer. Show
Beim Miteigentum wird weiterhin unterschieden zwischen dem Bruchteilseigentum und dem Gesamthandeigentum. Bei ersterem hat jeder Miteigentümer die Verfügungsgewalt über einen definierten Anteil am Eigentum. Beim Gesamthandeigentum darf nicht separat über einzelne Bruchteile verfügt werden. Klarer werden die Begriffsunterschiede bei einem Blick auf Beispielfälle des Immobilienrechts. Ein Haus mit nur einem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer hat einen Alleineigentümer. Gehört das Haus hingegen zu gleichen Teilen einem Ehepaar und beide sind im Grundbuch eingetragen, sind beide Miteigentümer. Sie verfügen jeweils über die Hälfte des Hauses als Bruchteilseigentum und könnten ihre Hälfte theoretisch gesondert beleihen, verschenken oder verkaufen. Praktisch ist das allerdings schwierig und kommt selten vor. SondereigentumDer Begriff bezieht sich auf das Wohnungseigentum. Dieses stellt im Immobilienrecht einen Sonderfall dar und wird durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Ist eine Immobilie in mehrere Eigentumswohnungen aufgeteilt, besteht sie aus Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Alle Eigentümer der Wohnungen bilden eine Eigentümergemeinschaft. Gemeinschaftseigentum ist das, was von allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft gleichermaßen genutzt werden kann, also beispielsweise das Treppenhaus, eine Zufahrt oder eine zentrale Heizungsanlage. Hier sind alle Eigentümer jeweils Miteigentümer nach Bruchteilen. Alles, was nicht Gemeinschaftseigentum ist, zählt zum Sondereigentum. Es gehört also den einzelnen Eigentümern gesondert. Das betrifft beispielsweise die jeweilige Wohnung des Eigentümers und zugehörige Räumen oder Flächen (z.B. Kellerraum oder Garage). Es ist rechtlich dem Volleigentum an einer Immobilie im Ganzen weitgehend gleichgestellt und gilt im Rahmen der Eigentümergemeinschaft als Alleineigentum. Gehört die Eigentumswohnung aber beispielsweise einem Paar, sind beide gleichzeitig Bruchteilseigentümer der Wohnung. Wie sich Sonder- und Gemeinschaftseigentum konkret in einer Immobilie aufteilen, ist genau in der Teilungserklärung geregelt. Abgrenzung zum Sondernutzungsrecht: Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft kann einzelnen Eigentümern ein Sondernutzungsrecht für bestimmte Bereiche eingeräumt werden. Dabei handelt es sich um Teile des Gemeinschaftseigentums, die dann nur noch vom jeweiligen Wohnungseigentümer genutzt werden dürfen. Das kann beispielsweise eine Gartenfläche oder einen PKW-Stellplatz betreffen. Bereiche mit Sondernutzungsrecht bleiben rechtlich dennoch Gemeinschaftseigentum. TeileigentumDas Teileigentum ist eigentlich eine Form von Sondereigentum. Es bezieht sich allerdings nicht auf Wohnimmobilien, sondern betrifft gewerblich genutzte Objekte, wie beispielsweise Büroräume oder Geschäftsflächen. In der rechtlichen Behandlung gibt es zwischen Sonder- und Teileigentum kaum Unterschiede. Kennen Sie schon den Wert Ihrer Immobilie? Nein? 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Aber wir wissen auch, dass der Dschungel aus Fachbegriffen nicht immer leicht zu durchschauen ist und meist noch Fragen offen bleiben. Deshalb helfen wir Ihnen jederzeit gerne weiter. Nehmen Sie Kontakt auf!AnsprechpartnerEnrico GerloffGründer / Geschäftsführer +49 (0)391 – 63 60 45 71 Kostenfreie ImmobilienbewertungJetzt Ihre Immobilie kostenlos bewerten lassen Welche Immobilie wollen Sie bewerten lassen?Von 1000 Eigentümern Empfohlen Haus Wohnung Gewerbe Grundstück3 / 8 FrageWofür Benötigen Sie den Immobilienwert? Zurück Weiter Nur noch ein letzter SchrittDamit wir Sie kontaktieren können, benötigen wir noch einige persönliche Daten. Formular ausfüllenSie erhalten Ihre Bewertung innerhalb von24 Stundenpersönliche DatenJa, ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. 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Matthias Loebermann ist freier Architekt und war Dekan der Fakultät Architektur und Gebäudeklimatik an der Hochschule Biberach. Beitrag anschauen Schreiben Sie uns!
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