Was ist der unterschied zwischen nicht erwerbsfähigen und erwerbsgeminderten

Verminderte Erwerbsfähigkeit ist ein Sammelbegriff um gesetzlichen Rentenrecht zum einen für die Erwerbsminderung und zum anderen für die im Bergbau verminderte Berufsunfähigkeit. Das Gesetz unterscheidet 3 verschiedene Arten der Erwerbsminderung. Bei der Erwerbsminderung geht es in aller Linie um eine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. In seltenen Fällen auch um eine qualitative Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, zum Beispiel die sogenannte Wegefähigkeit.

Volle Erwerbsminderung!

Nach dem deutschen Rentengesetz ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbsminderung muss mindestens 6 Kalendermonate ab dem Tag der Erkrankung vorliegen.


Der Betroffene erhält dann eine volle Erwerbsminderungsrente. Er kann neben der Rente anrechnungsfrei 450 € dazuverdienen.
Behinderte Menschen die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Blindenwerkstatt arbeiten zählen auch zu den voll erwerbsgeminderten Menschen.

Qualitative Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und Rente

Bestimme weitere Einschränkungen- qualitative Einschränkungen- können zur vollen Erwerbsminderung führen, auch wenn man eigentlich noch mehr als 3 oder sogar 6 Stunden arbeiten kann.


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Sind Sie nicht mehr in der Lage Ihre Arbeit auf Grund einer körperlichen Einschränkung zu erreichen, liegt die Wegeunfähigkeit vor. Oder haben Sie so viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen die eine Erwerbstätigkeit in der Summe ausschließen, kann eine volle Erwerbsminderung vorliegen. (Zur Wegefähigkeit lesen Sie bitte unseren Artikel.)
Mit der neuen Flexi-Rente werden die Hinzuverdienste deutlich verbessert.

Die Erwerbsminderungsrenten­arten im Überblick

Was ist der unterschied zwischen nicht erwerbsfähigen und erwerbsgeminderten


Teilweise Erwerbminderung!

Wer mehr als 3 Stunden aber weniger als 6 Stunden arbeiten kann, ist unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes teilweise erwerbsgemindert. Er bekommt dann eine teilweise Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt. Er kann dann mit einem individuellen Einkommensfreibetrag neben der teilweisen Rente noch dazu verdienen.
Bildhaft gesprochen liegt bei Ihnen noch ein Restleistungsvermögen vor, was es Ihnen erlaubt einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Die teilweise Erwerbsminderungsrente kann sogar auch als volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Sie neben der teilweisen Rente keinen Beschäftigung haben (arbeitslos sind) und dass Ihnen ein Teilzeitarbeitsplatz geboten werden kann, weil der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie als verschlossen gilt. Dass ist immer dann der Fall wenn Sie mindestens für 1 Jahr keinen Teilzeitarbeitsplatz hatten oder Ihnen ein solcher nicht angeboten werden konnte.

Wissenswertes und Details in unserem Beitrag zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes hier zum Nachlesen!

Teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit

Wer vor dem 02.01.1961 geboren ist, kann auch noch wegen Berufsunfähigkeit eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Dieser gesetzliche Berufsschutz knüpft an die letzte erlernte oder ausgeübte Berufstätigkeit an. Sind Sie im Beruf als Maurer oder Krankenschwester so krank, dass Sie dort nicht mehr arbeiten können, muss die Deutsche Rentenversicherung nach einem komplizierten Stufensystem der konkreten Verweisung Ihnen einen zumutbaren Beruf benennen, den Sie noch mit Ihren Einschränkungen ausüben können. Kann die Deutsche Rentenversicherung einen solchen Beruf nicht benennen oder ist die Verweisung nicht zumutbar, so erhalten Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Vor dem Jahr 2002 gab es eine „echte“ Berufsunfähigkeitsrente. Diese gab es als sogenannte 66 % Rente.

Keine Erwerbsminderung!

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt  mindestens sechs Stunden arbeiten kann.

Im Jahre 2001 wurde die alte Erwerbsunfähigkeitsrente abgelöst durch die neue Erwerbsminderungsrente.

Zwei wesentliche Unterschiede zwischen der aktuellen Erwerbsminderungsrente und der alten Erwerbsunfähigkeitsrente:

  1. die Voraussetzungen haben sich geändert, es ist heute viel schwieriger der EM-Rente zu bekommen als bei der alten Erwerbsunfähigkeitsrente.
  2. Die alte Rente wurde ohne Abschlag gezahlt und die neue Erwerbsminderungsrente hat einen generellen Abschlag in der Rentenhöhe.
Informationen zur ehemalige Erwerbsunfähigkeitsrente!

Bis zum 31.12.2000 gab es noch eine andere Invalidenrente, nämlich die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente.
Wir sagen dass deshalb, weil es viele Menschen gibt, die eine solche Frührente wegen Krankheit beziehen. Diese „alten“ Renten waren nach anderen Voraussetzungen zu erlangen, als die heutige Erwerbsminderungsrente.
Die alte Erwerbsunfähigkeitsrente war im § 44 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Diese Vorschrift gibt es seit dem 01.01.2001 nicht mehr.

Wissenwertes und Details zur Erwerbsunfähigkeitsrente hier zum Nachlesen!

Nach der alten Regelung, die aber für viele Betroffene auch heute noch gilt, hatte man Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente wenn:
Der Versicherte erwerbsunfähig ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Erwerbsunfähig war man, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich die damalige Minijobgrenze von 630DM überstieg.
Praktisch bedeutete dies, wenn man weniger als 2 Stunden pro Tag oder mehr als 2 Stunden aber weniger als 8 Stunden pro Tag aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten konnte, war man erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen


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Die alte Erwerbsunfähigkeitsrente wird ungekürzt gezahlt!

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird auch heute noch gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist und die Voraussetzungen für die Leistung noch vorliegen.
Unter diesen Voraussetzungen hatte man einen Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 65. Lebensjahr und zwar ohne Abschläge. Die Deutsche Rentenversicherung versucht zum Teil solche Renten aufzuheben und zwingt die Betroffenen in Gerichtsverfahren. Dabei sollte unbedingt versucht werden, die alten Regelungen, weil diese einfach günstiger sind, beizubehalten.

Die alte Berufsunfähigkeitsrente vor 2001

Versicherte waren vor dem 01.01.2001 Berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von vergleichbar gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Betroffene durfte demnach nicht mehr im Stande sein, die erlernte oder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.


Es galt wie heute bei der neue Berufsunfähigkeitsrente der sogenannte Berufsschutz, der aber nur nach dem sogenannten Mehrstufenschema für Vergleichsberufe gilt. Dieses Schema ist durch die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes entwickelt worden. Danach ist zu prüfen, welchen Hauptberuf der Versicherte ausgeübt und erlernt hat, ob er sich von diesem Hauptberuf gelöst hat und eine andere versicherte Tätigkeit dauerhaft ausübt.
Danach kann der Versicherte bei einer Tätigkeit mit qualifizierten Facharbeiterabschluss niemals in die Stufe eines ungelernten Arbeiters eingestuft werden. Bei ungelernten Arbeitern gab es und gibt es auch heute noch de facto keinen Berufsschutz, weil die Versicherten bei ungelernten Arbeiten immer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar waren.
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit betrug 2/3 der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der Unterschied zur neuen teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit liegt darin, dass die zeitlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Erwerbsminderung völlig andere sind, als bei der alten BU-Rente. Daneben gibt es bei der alten BU keinen Abschlag in der Rente von 10,8 %.

Was ist der Unterschied zwischen einer Erwerbsminderungsrente und einer Erwerbsunfähigkeitsrente?

Alle vor 1961 geborenen haben dann Anspruch auf gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Erwerbsunfähigkeit dagegen liegt vor, wenn man selbst eine einfachere, andere Tätigkeit nicht mehr in vollem Stundenumfang ausüben kann. Dann tritt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in Kraft.

Was bedeutet vermindert erwerbsfähig?

Was ist die Erwerbsminderungsrente? Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen ersetzen. Können Sie noch einige Stunden täglich arbeiten, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen.

Wer ist voll erwerbsgemindert?

Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann.

Wann liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor?

Das Ausmaß, um welches die normale physische oder psychische Fähigkeit eines Arbeitnehmers nach einem Arbeitsunfall oder infolge einer Berufskrankheit im Erwerbsleben gemindert ist, wird als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) bezeichnet.