Julia Rieder ist Redakteurin für Versicherungen und kümmert sich als stellvertretende Textchefin um die sprachliche Qualität aller Texte. Während ihres Volontariats bei Finanztip hospitierte sie beim RBB Inforadio. Vorher sammelte sie bereits journalistische Erfahrung in den Redaktionen von Frontal 21, der Berliner Zeitung und dem Online-Magazin politik-digital. Ihr Studium der Politikwissenschaft in Berlin hat Julia mit einem Master abgeschlossen.
Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.
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Fragen und Antworten
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Das Familienportal beantwortet die wichtigsten Fragen zum Mutterschutz.
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben. Weitere Voraussetzungen für den Erhalt sind:
- Frauen müssen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder
- der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder
- das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem Anfang der Schutzfrist. Dann entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.
Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamts zur Verfügung.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Darüber hinaus gibt es gegebenenfalls den sogenannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro übersteigt - dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro - muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn)
Setzt eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus, muss sie trotzdem keine finanziellen Nachteile befürchten. Sie behält mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Das gilt auch, wenn das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzt, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss.
Frauen mit eigenem Einkommen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Doch welche Auswirkungen hat diese Leistung auf das Elterngeld?
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Wann gibt es Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung, die während des gesetzlichen Beschäftigungsverbots (Mutterschutz) wegen Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung gezahlt wird. Anders ausgedrückt ist es Geld, das Mütter in der Zeit um die Geburt herum bekommen. Die Unterstützung erhalten sie in den sechs Wochen vor der (berechneten) Niederkunft und acht Wochen danach.
Üblicherweise kommt das Mutterschaftsgeld von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Die maximale Höhe beträgt in dem genannten Zeitraum 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum Nettogehalt, das die Frau in den zurückliegenden drei Monaten durchschnittlich verdient hat, stockt der Arbeitgeber auf. Voraussetzung dafür ist ein Antrag bei der Krankenkasse. Privatversicherte sowie familienversicherte, geringfügig verdienende Schwangere erhalten statt Mutterschaftsgeld einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Die Lücke füllt dann der Arbeitgeber und zahlt der werdenden Mutter das Nettogehalt der letzten drei Monate minus 13 Euro pro Arbeitstag. Übrigens: Familienversicherte, die über ihren Ehemann und nicht selbst bei einer Krankenkasse versichert sind, gehen leer aus.
Elterngeld für maximal 14 Monate
Eine weitere Unterstützung für junge Familien ist das Elterngeld. Hintergrund ist, dass Mütter und Väter sich in der ersten Zeit nach der Geburt um ihren Nachwuchs kümmern können. Sie erhalten diese Form des Lohnersatzes maximal 14 Monate lang ganz oder teilweise im Rahmen der Elternzeit. Auch die Höhe des Elterngelds hängt vom bisherigen Nettoeinkommen ab.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Wie funktioniert die Anrechnung?
Ausnahme bei der Anrechnung: Die 210 Euro, die in den oben genannten Fällen vom Bundesversicherungsamt kommen, werden nicht auf das Elterngeld angerechnet.