Unterhalt wenn kind in wohngruppe

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zzzzzAnonymzzzzz

Hallo!

Der Kostenbeitrag bei der Unterbringung eines Minderjährigen ist von den leiblichen Eltern zu zahlen. Ausnahmen liegen nur bei Adoption o.ä. vor.
Dein Mann ist somit nicht zur Zahlung verpflichtet. Nur dein Einkommen und das Einkommen des Kindesvaters wird überprüft.
Weiter muss das Kindergeld als Kostenbeitrag (bei einer vollstationären Unterbringung) gezahlt werden. Da ihr für drei Kinder Kindergeld bekommt, wird, wenn du für alle die kindergeldberechtigte Person bist, das durchschnittliche Kindergeld aller drei Kindergelder gefordert.

Viele Grüße

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Verboten2020

Sie muss nur das Kindergeld für ihren Sohn abtreten und den Unterhalt.

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Inaktiv

Hallo und vielen Dank für die Antwort,


Zum leiblichen Vater besteht kein Kontakt ( er ist aber bekannt und hat auch eine Vaterschaft anerkannt damals) Er zahlt keinen Unterhalt an uns...
Wir haben monatlich 3.900,- Euro zur Verfügung ( 3x mal Kindergeld und Einkommen meines Mannes ) ich arbeite nicht.
Heißt also, nach allen Abgaben und Fixkosten, wird eine Summe gefordert bzw zumindest das Kindergeld von meinem älteren Sohn und ansonsten muss mein Mann nichts bezahlen ?

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Die in den Jahren 1988 und 1990 geborenen Kläger waren die Adoptivkinder der beiden Beklagten. Im November 1999 wurden die Kläger wegen Verdachts der Kindesmisshandlung durch die Beklagten vom Jugendamt in Obhut genommen und in Kinderheimen untergebracht, wo sie seither - jedenfalls seit September 1999 - Hilfe zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII erhielten. Den Beklagten wurde das Sorgerecht entzogen und das zuständige Jugendamt zum Vormund bestellt. Ein Antrag auf Rückübertragung des Sorgerechts für einen der Kläger blieb in zwei Instanzen erfolglos.

Nach Übersendung einer Rechtswahrungsanzeige und Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen verlangten die Kläger Unterhalt von den Beklagten. Das AG gab ihrer Klage überwiegend statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Unterhaltsbedarf der Kläger sei gedeckt gewesen. Hiergegen richtete sich ihre Revision.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.

Der Unterhaltsbedarf der Kläger sei durch die Leistungen der Jugendhilfe in vollem Umfang gedeckt gewesen. Zwar seien auch Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich gegenüber einem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch subsidiär, dies ergebe sich aus § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Diese Regelung werde allerdings durch die speziellen Heranziehungs- und Übergangsvorschriften der §§ 92, 94 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 SGB VIII konkretisiert. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII könnten die Eltern ohnehin nur in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Kosten herangezogen werden. Nur in diesem Umfang könne der Träger der Jugendhilfe in der gesetzlich vorgesehenen Form bei den unterhaltspflichtigen Eltern Rückgriff nehmen. Eine Überleitung von Ansprüchen gegen die Unterhaltspflichtigen schied nach Auffassung des BGH aus, weil dies nach § 96 SGB VIII a.F. nur bei Unterhaltsansprüchen junger Volljähriger in Betracht komme und beide Kläger in der Zeit bis März 2006 noch minderjährig gewesen seien.

Auf der Grundlage der Änderungen des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) seien Unterhaltsansprüche gegen die Beklagten für die Zeit ab April 2006 erst recht nicht gegeben. Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe könne öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge erheben. Unterhaltspflichten seien nicht vorrangig. Nach § Abs. 2 S. 2 SGB VIII sei der Bedarf durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt. Dies müsse bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. Die Heranziehung der Eltern sei auf einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag beschränkt. Auch eine Überleitung von Ansprüchen erfolge deshalb nicht mehr.

 

Hinweis

Eltern schulden einem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, der sich regelmäßig pauschal nach der Höhe des Barunterhalts richtet.

Sind minderjährige Kinder in einem Heim untergebracht, richtet sich deren Unterhaltsbedarf nach den konkret entstehenden Kosten. Durch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Bedarf grundsätzlich gedeckt. Die Heranziehung der Eltern ist durch die Vorschriften der §§ 10 Abs. 2, 92 Abs. 2 sowie 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelt.

Wenn Kinder überwiegen auswärtig untergebracht sind und bei ihren Eltern nur zeitweise wohnen, tauchen bei der > Bedarfsermittlung (= zweite Prüfungsebene) regelmäßig Probleme auf. Im Regelfall erfolgt die Bedarfsermittlung mit Hilfe der > Düsseldorfer Tabelle (DT). Die DT geht jedoch von der Modellvorstellung aus, dass das Kind zumindet im Haushalt eines Elternteils lebt und dort von einem Elternteil betreut wird. Somit weichen die Fälle der Fremdbetreuung des unterhaltsbedürftigen Kindes erheblich von der Modellvorstellung des DT ab, so dass sich die Frage stellt, ob die Bedarfsermittlung hier noch den Regeln der DT folgen kann. Die Antwort richtet sich danach, ob das Kind bei auswärtiger Unterbringung noch eine von seinen Eltern > abgeleitete Lebensstellung aufweist oder bereits eine > eigenen Lebensstellung erreicht hat.

Weiterführende Links:
» Bedarfsermittlung mit Düsseldorfer Tabelle > hier
» Kindesunterhalt: Prüfung in der Praxis > hier

Kind ohne eigener Lebensstellung


Solange Kinder nicht selbsterhaltungsfähig in einem eigenen Haushalt lebt, fehlt ihnen eine eigene  Lebensstellung. Sie leiten damit Ihre Lebensstellung von den Eltern ab. Dieser Umstand ist Grundvoraussetzung für die Bedarfsermittlung nach der Düsseldorfer Tabelle.
> Mehr

Das gilt auch dann, wenn keiner der Eltern erhebliche Betreuungsleistung für das Kind erbringt, sich jedoch in Obhut eines Haushalt eines Elternteils befindet und die Kinderbetreuung im übrigen - so gut wie vollständig - von dritten Personen erbracht wird. Im Ergebnis lässt sich also festhalten , dass im Fall der Unterbringung des Kindes im Kinderheim, Internat oder bei Pflegeeltern der Regelbedarf des Kindes grundsätzlich mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird. das Kind noch keine eigene Lebensstellung erreicht hat.

Kind mit eigener Lebensstellung


Auch minderjährige Kinder können eine eigene Lebensstellung haben, wenn Sie außwärtig von den Eltern mit eigenem Haushalt leben. In diesem Fall wird der Unterhaltsbedarf nicht mehr nach Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Einkommen barunterhaltspflichtiger Eltern ermittelt.
> Mehr

Regelbedarf und Mehrbedarf


Welchen > Unterhaltsbedarf das Kind letztendlich hat, bestimmt sich nicht abschließend nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern nach den > individuellen Lebensumständen. Im Regelbedarfssatz sind nur solche Bedarfspositionen einkalkuliert, die im Regelfall den Bedarf eines Kindes darstellen. Kosten für eine auswärtige Unterbringung sind darin nicht enthalten.  Grundsätzlich gilt nach der > Bedarfs-Formel, dass neben dem Tabellen-Bedarf ein Sonder- und Mehrbedarf berücksichtigt werden kann. Dabei gibt es keine scharfe Trennlinie zwischen solchen Bedarfspositionen, die reine Mehr- und Sonderbedarfs-Positionen sind und solchen Positionen, die zum Regelbedarf gehören (> Thema Mischfälle). Sind z.B. in den Internatskosten auch Essenskosten sowie Wohnkosten enthalten, kommt es zu einer Überschneidung mit Bedarfspositionen, die z.T. auch von der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind.

Weiterführende Links:
» Regelbedarf und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

BeispieleRechtsprechung


Kosteneiner Privatschule

Unterhalt wenn kind in wohngruppe

BGH, Urteil v. 15.2.2006 - XII ZR 4/04
Aufwendungen für Privatschule sind Mehrbedarf


(Zitat) "Hat das unterhaltsbedürftige Kind neben dem allgemeinen Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum einen zusätzlichen Bedarf, z.B. für krankheitsbedingte Kosten oder den Besuch einer Privatschule, ist dieser als > regelmäßiger Mehrbedarf schon bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604 f.; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 133 ff.)".

Unterhalt wenn kind in wohngruppe

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2020 - 13 WF 540/20
Aufwendungen für Privatschule sind Mehrbedarf


Orientierungssätze:

1. Zur Qualifizierung der Kosten für den Besuch einer Privatschule in Form eines Schulgeldes.

2. Die zusätzlichen Aufwendungen aufgrund des Besuchs einer Privatschule in Form eines Schulgeldes sind von dem geschuldeten Barunterhalt nicht gedeckt; sie stellen deshalb einen > Mehrbedarf dar, der unterhaltsrechtlich als Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf anzusehen ist.

3. Soweit beiden Elternteilen die elterliche Sorge zusteht, bedarf es zur Berücksichtigung des Mehrbedarfs der > Zustimmung beider Elternteile zum Besuch der Schule. Eine Haftung besteht deshalb nur, wenn diese Voraussetzungen vorliegen oder der entscheidende Elternteil die Alleinsorge innehat.

Kostendes Internatsaufenthalts

Unterhalt wenn kind in wohngruppe

OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.05.2019 - 20 UF 105/18
Aufwendungen für Internat


(Orientierungssatz)

1. Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB) Kosten für eine Internatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legasthenietherapie, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist

2. Trotz der generellen Bindung an eine Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Elternteils ist eine solche Entscheidung aber unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung mit Mehrkosten angemessen ist, wobei neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen entscheidend ist, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht (Anschluss BGH, 3. November 1982, IVb ZR 324/81, NJW 1983, 393).

3. Solche wichtigen Gründe hat das insofern darlegungspflichtige Kind bzw. der betreuende Elternteil substantiiert darzulegen.

Anmerkung:

Qualifizierung als Mehrbedarf:
Bei den Kosten für eine Internatsunterbringung handelt es sich nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung um Mehrbedarf des Kindes (BGH, FamRZ 1999, 992 f.; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 451; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand: Mai 2011, Kindesunterhalt Rn. 1268).

Ermittlung des Gesamtbedarfs:
Durch die Unterbringung des Kindes in einem Internat kommt es zu erheblichen Einsparungen im häuslichen Bereich (etwa bei Verpflegung, Heizung, Beleuchtung), denen durch Kürzung des Gesamtbedarfs Rechnung zu tragen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 458, 435; OLG Nürnberg, FamRZ 1993, 837).

Angemessenheitsprüfung:
Ob Internatskosten als Mehrbedarf anzuerkennen sind, unterliegt einer Angemessenheitsprüfung. Geschuldet wird der angemessene Bedarf des Kindes nach > § 1610 Abs.1 BGB). Der Anspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB bewegt sich nur im Rahmen der Begabung, der Fähigkeiten und des Leistungswillens des Kindes. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat nur dann für den schulischen Mehrbedarf des Kindes aufzukommen, wenn dieser als berechtigt anerkannt werden kann. Übt ein Elternteil die elterliche Sorge hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten allein aus, ist er berechtigt, die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festzulegen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Maßnahmen des insoweit sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden (BGH FamRZ 1983, 48; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 456).

a) Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils:
Auch bei der generellen Bindung an die Entscheidung eines allein sorgeberechtigten Elternteils kann das Kind den Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen (> Mehrbedarf: Wer entscheidet - Er bezahlt?). Auch wenn ein Elternteil aufgrund seines alleinigen Sorgerechts die Schule unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festlegen kann, ist eine solche Entscheidung aber unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung mit Mehrkosten angemessen ist. Vielmehr ist im Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, den Barunterhaltspflichtigen mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht (BGH, NJW 1983, 393).

b) Gewichtige Gründe:
Der höhere Aufwand für den Besuch einer teureren Bildungseinrichtung - insbesondere bei erheblichen Mehrkosten - muss sachlich begründet sowie wirtschaftlich zumutbar sein. Es müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters und unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse der Eltern gewichtige Gründe, insbesondere in der Person des Kindes, für den Besuch der teureren Bildungseinrichtung vorliegen.

c) Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands:
Zu prüfen ist ferner, ob andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kindes bestehen und zumutbar sind, die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden (BGH, FamRZ 1983, 48; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand: 10/2018, Kindesunterhalt, Rn. 1268; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 456).Nicht jedes "Luxus-Internat" entspricht den angemessenen Lebensverhältnissen des Kindes. Bei einem Fall des OLG München/Augsburg aus dem Jahr 2007 wurde erstinstanzlich ein Vater zur Zahlung der Kosten eines Luxus-Internats in Höhe von 900,- € als Mehrbedarf verurteilt. Das Familiengericht ging davon aus, dass die Mutter das Kind in ein solches Internat unterbringen durfte. Das OLG München hob die Entscheidung mit der Begründung auf, dass die Kosten des Luxus-Internats nicht dem angemessenen Bedarf des Kindes entsprechen. Nur soweit es tatsächlich den > wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, den Interessen und der Förderung des Kindes dienlich (Angemessenheitsprüfung) sei, können Kosten eines Luxus-Internats als angemessen qualifiziert werden.

Kostendes Heimaufenthalts

In der anwaltlichen Praxis haben wir immer wieder festzustellen, dass die Bezüge des Unterhaltsrechts zum Sozialrecht weitgehend unbekannt sind. Dies zeigt sich daran, dass von einem Elternteil Forderungen nach > Kindesunterhalt geltend gemacht werden, obwohl für das Kind > vorrangig staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Beim > Heimaufenthalt behinderter Kinder ist das Ineinandergreifen von sozialhilferechtlichen Bestimmungen und des Unterhaltsrechts besonders zu beachten. Im Kern geht es um die Frage: Was finanziert der Staat und welchen Anteil der Pflegekosten haben die Eltern zu tragen? im ersten Fall ist das Kind nicht bzw. in Höhe des staatlichen Zuschusses > nicht unterhaltsbedürftig (> Mehr). 

Wann von Kindesunterhalt befreit?

Der Unterhaltsanspruch bei minderjährigen Kindern entfällt dann, wenn entweder das Kind ausreichend eigene Einkünfte hat, um sich selbst zu versorgen oder wenn der den Unterhalt zahlende Elternteil nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, weil er selbst nicht genügend zum Leben hat.

Was ist alles mit Kindesunterhalt abgedeckt?

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Zum Lebensbedarf zählen dabei z. B. Kleidung, Wohnen, Gesundheitsfürsorge und Freizeitgestaltung.

Was umfasst Naturalunterhalt?

beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser umfasst beispielsweise: Unterkunft. Nahrungsmittel.

Wird unterhaltsvorschuss beim Unterhalt angerechnet?

Der Unterhaltsvorschuss gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Er schließt den Anspruch des Kindes auf Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag und Wohngeld nicht aus. Er wird aber als vorrangige Sozialleistung auf diese Leistungen angerechnet.