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Steuerabzugsbeträge sind keine eigenständigen Steuern, sie ergeben sich vielmehr aus anderen Steuern und den dazugehörigen Abzügen.
Diese Steuern fallen vor allem als Steuervorauszahlungen an (in Lohnsteuerbescheinigungen) oder in Form von Betriebs- und Werbungskosten.
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Welche Steuerabzugsbeträge fallen nach § 50a an?
Der erste Absatz in § 50a EstG listet die Einkunftsarten von beschränkt Steuerpflichtigen auf, für die ein Steuerabzug anfällt. Der Steuerabzug liegt für diese Einkünfte bei 15 Prozent.
Es handelt sich dabei um folgende Tätigkeiten:
- In Deutschland erzielte Einkünfte aus dem künstlerischen, artistischen, unterhaltenden oder sportlichen Themenfeld (und ähnliche Bereiche)
- Einkünfte, die sich aus verwerteten Darbietungen ergeben
- Einkünfte, die bei einer Urheberrechtsabtretung entstehen (z.B. bei der Überlassung von technischem, wissenschaftlichen oder gewerblichen Kompetenzen, Erfahrungen und Fähigkeiten)
- Einkünfte vom Vergütungsgläubiger und dessen innenländische Betriebsstätte
- Der Steuerabzug fällt nicht an, wenn die Einkommenssteuer der beschränkt Steuerpflichtigen erlassen werden. Sofern ein Pauschbetrag vorliegt, ergibt sich die Höhe des Abzugs aus diesem Betrag.
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Die verschiedenen Formen der Steuerabzugsbeträge
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer
- Betriebsausgaben (bei Selbstständigen)
- Werbungskosten
- Einkommensteuervorauszahlungen
Von den Einnahmen eines Angestellten aus nichtselbstständiger Tätigkeit behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein und verpflichtet sich, diese am zehnten Tag nach dem vorherigen Kalendermonat an die zuständige Finanzbehörde abzuführen.
Wo befinden sich die Steuerabzugsbeträge im Erfassungsbogen?
Selbstständige, die einen steuerlichen Erfassungsbogen beim zuständigen Finanzamt einreichen, finden die Steuerabzugsbeträge unter dem Punkt 3 "Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen". Dabei schätzen die Steuerpflichtigen, wie hoch die Steuerabzugsbeträge voraussichtlich ausfallen werden.
Steuerabzugsbeträge von Selbstständigen und Angestellten
Selbstständige sind dazu verpflichtet, einmal im Jahr eine Steuererklärung abzugeben. Die anfallenden Steuerabzugsbeträge müssen sie selbst berechnen und dem Finanzamt mitteilen. Arbeitnehmer finden die Abzugsbeträge einmal im Jahr auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Diese sind anschließend in der "Anlage N" der Steuererklärung anzugeben.
Sind Sonderausgaben Steuerabzugsbeträge?
Die Sonderausgaben werden in der Steuererklärung und im steuerlichen Erfassungsbogen seperat aufgelistet. Sonderausgaben sind in erster Linie Ausgaben für private Aufwendungen und unterscheiden sich daher von den Werbungskosten oder den Betriebskosten. Sonderausgaben lassen sich wiederum ebenfalls von der Steuer abziehen.
Die Sonderausgaben lassen sich in folgende Kategorien einteilen:
SonderausgabenErläuterungVorsorgeaufwendungenAusgaben für Versicherungen (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegversicherung oder Unfallversicherung)Die Kosten für den SteuerberaterKosten, um den Steuerberater zu bezahlenKirchensteuerNur bei der Mitgliedschaft in der Kirche/ KonfessionszugehörigkeitUnterhaltUnterhaltszahlungen an Ehegatten oder dem geschiedenen Ex-PartnerAufwendungen für KinderSchulgeld und ähnliche finanzielle AufwendungenParteigelderSpenden für Vereine, Parteien und sonstige ehrenamtliche Mitgliedsbeiträge aller Art
- Spenden und Vereinsbeiträge gehören nur dann zu den Sonderausgaben, wenn sie einen gemeinnützigen Zweck erfüllen. Private Freizeitbeschäftigungen sind von den Sonderausgaben ausgenommen und können nicht von der Steuer abgezogen werden.
Einzelnachweise und Quellen
Bundeszentralamt für Steuern: Abzugsteuern gemäß §§ 50, 50a EStG »
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