Frage vom 16. Januar 2017 | 10:52
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich)
Freiwilliges Praktikum und Minijob gleichzeitig
Hallo, ich hoffe, dass ich hier im Bereich Arbeitsrecht mit meinem Anliegen richtig bin. In dem Arbeitsvertrag meines Nebenjobs steht folgendes: "Die Übernahme einer Nebentätigkeit ist rechtzeitig vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber hinsichtlich Art, Ort, Dauer, zeitlichen Umfang und des Arbeitgebers der Nebentätigkeit anzuzeigen und erfordert schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers." Achja vielleicht zu meiner Person noch, ich mache gerade nebenbei "nichts", da ich Frühjahr 16 mein Abi gemacht habe
und dieses Jahr bis zum Beginn des Wintersemester als "Orientierungsjahr" nutzen will. Nun zu meinen Fragen: 1. Muss ich meinem Arbeitgeber nun meine Tätigkeit in Form des freiwilligen Praktikums angeben? Ich bin mir diesbezüglich echt unsicher, da es sich ja wie gesagt um ein freiwiliges, sowie zunächst um ein unbezahltes Praktikum handelt. 2. Gibt es noch irgendwas anderes was ich arbeitsrechtlich beachten muss?
Folgendes: Ich über nun seit Anfang Januar einen Minijob
auf 450 Euro-Basis aus (50,5 Stunden/Monat) und konnte mir jetzt kurzfristig einen Praktikumsplatz bei einem Verlag für Fachzeitschriften im Bereich IT ergattern. Das Praktikum kann ab nächster Woche Montag (23.01) beginnen. Für das Praktikum ist erst einmal keine feste Bezahlung vorgesehen (womit ich auch kein Problem habe, da ich denke, dass ich dort einiges lernen und mitnehmen kann), allerdings wurde mir zugesichert, dass es sicher möglich wäre, dass ich dann im Verlauf des Praktikums
mindestens einen kleineren Artikel schreiben dürfte für den ich etwas Geld bekommen sollte. Bezüglich der Arbeitszeit sind wir sehr offen verblieben und mir wurde auch gesagt, da es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt hätte ich auch selber die Möglichkeit meine Arbeitszeiten in gewisserweise mitzubestimmen. Ich bekomme wohl auch zu Beginn des Praktikums ein Vertrag aus versicherungstechnischen Gründen.
Da mein Minijob auch unter der Woche nur Abends stattfindet und ab und zu an
Samstagen, kann ich beide Sachen problemlos gleichzeitig ausführen.
#1
Antwort vom 16. Januar 2017 | 11:06
Von
Status: Unbeschreiblich (35503 Beiträge, 13356x hilfreich)
Ja natürlich ist da einiges zu beachten. Ein unbezahltes Praktikum, das gibt es schon seit Jahren nur noch unter ganz strengen Voraussetzungen. Es muss integrierter Teil einer Ausbildung sein
oder eben dem "Reinschnuppern" dienen. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es handelt sich hier offensichtlich um einen Arbeitsplatz, für den Mindestlohn zu bezahlen ist. Anders ausgedrückt: ein Löwe aus dem Zoo wird auch nicht zum Affen, weil man ihm ein Schild mit dem Wort "Affe" umhängt. wirdwerden
#2
Antwort vom 16. Januar 2017 | 11:07
Von
Status: Student (2272 Beiträge, 700x hilfreich)
Ja, sollte der Form halber gemacht werden. Ja, nämlich dass das nur max. 3 Monate ok ist: Krankenkasse und Familienkasse im Blick behalten.Muss ich meinem Arbeitgeber nun meine Tätigkeit in Form des freiwilligen Praktikums angeben?
Gibt es noch irgendwas anderes was ich arbeitsrechtlich beachten muss?
Für das
Praktikum ist erst einmal keine feste Bezahlung vorgesehen
Achja vielleicht zu meiner Person noch, ich mache gerade nebenbei "nichts", da ich Frühjahr 16 mein Abi gemacht habe und dieses Jahr bis zum Beginn des Wintersemester als "Orientierungsjahr" nutzen will.
Und jetzt?
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Sachverhalt
Ein Student (30 Jahre alt) übt – befristet auf 5 Monate – ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum aus. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 300 EUR. Er ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.
Wie ist das vorgeschriebene Zwischenpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrrechtlich zu beurteilen?
Ergebnis
Der Student ist während des vorgeschriebenen Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit.
Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Der Student sollte die Höhe seines monatlichen Arbeitsentgelts seiner Krankenkasse mitteilen, ggf. wirkt es sich auf die Höhe des monatlichen freiwilligen Beitrags aus.
- Ansprüche auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Praktikant nicht.
- Der Arbeitgeber hat mit Personengruppenschlüssel 190 und Beitragsgruppenschlüssel 0000 Meldungen zur Sozialversicherung an die Krankenkasse zu erstatten. Nur wenn kein in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird, muss der Arbeitgeber keine Meldungen übermitteln.
- Der Arbeitgeber hat für den Praktikanten ein Entgeltkonto einzurichten und Entgeltunterlagen zu führen. Dabei sind Studienbescheinigungen und Bescheinigungen darüber, dass das Praktikum in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
- Zur U1 bzw. U2 sind Umlagen an die Krankenkasse des Praktikanten zu entrichten.
- Die abzuführende Insolvenzgeldumlage ist auf Basis des monatlich erzielten Arbeitsentgelts an die Krankenkasse des Studenten abzuführen.
- Für den Studenten ist trotz seines Entgelts unterhalb der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 520 EUR (bis 30.9.2022: 450 EUR) kein Pauschalbeitrag zur Kranken- oder Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Lohnsteuerliche Beurteilung
Für den Arbeitslohn ist die Lohnsteuer unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der Student gilt im Beispielsfall nicht als geringfügig Beschäftigter.
Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist eine Beschäftigung, die der betrieblichen Berufsbildung dient. Deshalb dürfen hier die Vorschriften für geringfügig Beschäftigte generell nicht angewandt werden.
Neben dem Praktikum ausgeübte geringfügige Beschäftigungen sind gesondert – ohne Berücksichtigung der während des Studiums ausgeübten vorgeschriebenen Praktika – zu beurteilen.