Der Dauerfrost im Südwesten sorgt für spiegelglatte Straßen – das kann vor allem für Autofahrer gefährlich werden. Darf mein Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich mich trotzdem auf den Weg zur Arbeit mache? Die ARD-Rechtsredaktion klärt auf.
SWR3Land ist von Schnee bedeckt. Arktische Kaltluft bestimmt in den nächsten Tagen unser Wetter im Südwesten. Das heißt: Es wird richtig kalt. Es gibt Dauerfrost und nachts fallen die Temperaturen zum Teil unter minus zehn Grad. Während wegen der Corona-Pandemie viele Menschen im Home-Office arbeiten, kann diese Wetterlage besonders für die Menschen gefährlich werden, die nicht von zu Hause aus arbeiten können und morgens mit dem Auto oder Fahrrad zur Arbeit kommen.
Das Wetter für SWR3Land: Hier seht ihr, für welche Regionen es Wetterwarnungen gibt
Muss ich bei Schnee und Glatteis zur Arbeit kommen?
Wenn rechts und links an der Fahrbahn Schneemänner stehen und die Straßen spiegelglatt sind, fragen sich Arbeitnehmer deshalb immer wieder: Muss ich auch dann zur Arbeit kommen, wenn Straßen und Wege zum Arbeitsplatz vereist sind? Und vor allem: Werde ich trotzdem bezahlt, wenn ich nicht zur Arbeit komme?
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Das Arbeitsrecht hilft bei Schneechaos nicht weiter
Der arbeitsrechtliche Grundsatz ist: „Ohne Arbeit – Kein Lohn“. Das Gesetz kennt vor allem eine wichtige Ausnahme, die in § 616 BGB geregelt ist. Danach wird derjenige, der nicht zur Arbeit kommt, trotzdem bezahlt, wenn er für kurze Zeit „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ daran gehindert wird. Störungen des Straßenverkehrs durch Eisglätte liegen aber nicht „in der Person“ des Arbeitnehmers, sondern betreffen viele Menschen. Verunfallt hingegen der Arbeitnehmer aufgrund des schlechten Wetters und kommt deswegen nicht zur Arbeit, liegt ein Grund „in seiner Person“ vor. Das Gesetz hilft dem Arbeitnehmer bei schwierigen Wetterbedingungen also grundsätzlich nicht weiter. Das „Wegerisiko“ trägt der Arbeitnehmer.
Das gilt übrigens auch, wenn man wegen einer vereisten Straße zu spät kommt: Wenn vorher klar ist, dass die Straßen glatt sind, muss man sich früher auf den Weg machen.
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Dienstverhinderung bei Schneechaos
Wenn sich Frau Holle austobt, Straßen und Schienen unter dem Schnee verschwinden und alle Pläne durch Glatteis ins Schleudern geraten, stellt sich die Frage: Schaffe ich es heute überhaupt in die Arbeit? Und falls ja, wann? Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, falls ich nicht oder zu spät komme?
So schaut's arbeitsrechtlich aus
Wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und Sie deshalb nicht oder nicht pünktlich Ihre Arbeit antreten können, liegt ein so genannter Dienstverhinderungsgrund vor. Das heißt, Ihr Fernbleiben oder Ihre Verspätung ist entschuldigt – allerdings nur, wenn Sie vorher alles Zumutbare unternommen haben, um es trotz Schnee und Eis (pünktlich) in die Arbeit zu schaffen. Sie müssen beispielsweise früher als sonst aufbrechen, wenn der Wetterbericht schon am Vorabend das Schneechaos vorhersagt. Oder vom Auto auf Öffis umsteigen, falls das eine gangbare Option ist.
Was ist „zumutbar“?
Was aber letztendlich zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Einem gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zuzumuten sein, wenn er ein paar Kilometer zu Fuß marschiert, sollte auf Schiene oder Straße nichts mehr gehen.
Arbeitgeber sofort informieren
Melden Sie sich sofort bei Ihrem Arbeitgeber, sobald sich abzeichnet, dass Sie nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen können!
Kein Urlaub, keine Gleitzeit
Wenn Sie wetterbedingt nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, müssen Sie keinen Urlaubstag nehmen und sich auch keinen Zeitausgleich verrechnen lassen. Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen in der fiktiven Normalarbeitszeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit.
Beispiel zur Gleitzeit
- In
Ihrem Betrieb ist es möglich, zwischen 6 Uhr und 20 Uhr im Rahmen der Gleitzeit zu arbeiten.
- Für den Fall, dass eine Dienstverhinderung eintritt, wird für alle eine genormte Arbeitszeit von 8 bis 16 Uhr angenommen (fiktive Normalarbeitszeit).
- Sollten Sie es aufgrund von Schneeverwehungen erst um 10 Uhr in die Arbeit schaffen, wird Ihnen die Zeit zwischen 8 und 10 Uhr als Arbeitszeit angerechnet - ungeachtet dessen, dass Sie sonst meist schon um 7 Uhr zu arbeiten beginnen.
Kein Grund zur Entlassung
Sollte Sie Ihr Arbeitgeber entlassen, weil Sie wegen Schnee und Eis zu spät oder gar nicht in die Arbeit gekommen sind, ist diese Entlassung unberechtigt. Wichtig ist allerdings immer, dass Sie alles Zumutbare unternommen haben, um es (zeitgerecht) in die Arbeit zu schaffen.
Weniger Geld wegen Dienstverhinderung?
Wie schaut es aus mit der Bezahlung, wenn mich das extreme Wetter daran hindert, meine Arbeit zu leisten?
Sowohl Angestellte als auch ArbeiterInnen müssen auch für die Zeit der Dienstverhinderung ihr Entgelt bekommen.