Kindesunterhalt wenn man neuen partner hat

Kindesunterhalt wenn man neuen partner hat
Kindesunterhalt wenn man neuen partner hat

Muss ich wei­ter­hin Un­ter­halt zah­len, wenn mein Ex ei­nen neu­en Part­ner hat?

Trennen sich Ehepaare und lassen sich scheiden, hat der bedürftige Ehepartner für den Zeitraum der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Lebt der bedürftige Ehegatte dann mit einem neuen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, stellt sich für den unterhaltspflichtigen Ehegatten die Frage, ob er weiterhin Unterhalt zahlen muss oder den Unterhalt verweigern darf. Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft hat sehr verschiedene Facetten.

  • Zur Unterhaltsberechnung

Das Wich­tigs­te

  • Nach der Trennung hat der bedürftige Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Diese Unterhaltsansprüche können aber nachträglich entfallen. So besteht kein Anspruch auf Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft.
  • Eine eheähnliche Gemeinschaft besteht dann, wenn ein getrenntlebender oder ein geschiedener Ehegatte eine neue Beziehung eingeht und mit dem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
  • Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Partner ihre Lebensgestaltung aufeinander abgestellt haben und eheähnlich zusammenleben.
  • Wollen Sie als unterhaltspflichtiger Ehegatte den Unterhalt aufgrund einer eheähnlichen Gemeinschaft verweigern, müssen Sie anhand von Indizien nachweisen, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht.
  • Lebensgefährten untereinander haben keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Ein Unterhaltsanspruch kann sich allerdings in Sozialhilfefällen ergeben, wenn sie in einer Verantwortungsgemeinschaft leben und der Sozialhilfeträger den Partner in Regress nimmt.

Wo ist das Pro­blem?

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt setzen voraus, dass ein Partner bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Insbesondere nach der Scheidung ist jeder Ehepartner an sich für sich selbst verantwortlich und muss seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sicherstellen. Einen nachehelichen Unterhaltsanspruch hat er dann nur, wenn er einen der im Gesetz bezeichneten Unterhaltstatbestände erfüllt, beispielsweise Kinder betreut oder wegen seines fortgeschrittenen Alters keine Arbeit mehr findet. Lebt der bedürftige Ehepartner dann mit einem neuen Lebensgefährten zusammen und wird von ihm mehr oder weniger unterhalten, können seine Bedürftigkeit und damit sein Unterhaltsanspruch entfallen. Diese Situation wird unter dem Stichwort „Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft“ oder „Zusammenleben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft“ bewertet.

Was sagt das Ge­setz?

Nach § 1579 Abs. I Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Unterhaltsverpflichtung grob unbillig wäre. Eine solche grobe Unbilligkeit erkennt das Gesetz dann konkret an, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dabei ist einzubeziehen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte möglicherweise ein gemeinsames Kind betreut und aufzieht. Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft steht sowohl beim Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. III BGB) als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (§1579 Abs. I Nr. 2 BGB) zur Debatte.

Praxisbeispiel: Hanna und Erwin Mueller lassen sich scheiden. Da Hanna das gemeinsame Kind aufzieht und in ihrem Haushalt betreut, muss Erwin neben dem Kindesunterhalt auch nachehelichen Ehegattenunterhalt an Hanna bezahlen. Kurze Zeit nach der Scheidung lernt Hanna Kurt Meyer kennen, löst ihre Wohnung auf und zieht bei Kurt ein. Die Beziehung scheitert nach einem Jahr. Als Erwin von der neuen Beziehung erfährt, verweigert er jeglichen Ehegattenunterhalt. Der Umstand, dass die Beziehung nach einem Jahr wieder beendet ist, brauche ihn nicht zu interessieren.

Wann ent­fällt der Un­ter­halt bei ehe­ähn­li­cher Ge­mein­schaft?

Das Gesetz spricht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Darauf kommt es an. Was also ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft und wann entfällt der Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft? Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner eine Beziehung eingeht und der neue Partner sozusagen an die Stelle des geschiedenen Ehegatten tritt. Es kommt darauf an, dass die Partner ihre neue Beziehung nach außen einem ehelichen Verhältnis gleichstellen. Bei einer Beziehungsdauer ab etwa zwei Jahren wird dies problemlos angenommen. Auf eine gemeinsame Haushaltsführung kommt es dabei nicht an. Die Partner können auch in getrennten Wohnungen eine neue Beziehung begründen und führen.

Entscheidend wird dabei darauf abgestellt, dass Sie Ihre Lebensgestaltung miteinander verflechten. Als Indiz dafür gelten die gemeinsame Haushaltsführung, ein gemeinsames Konto, gemeinsame Urlaubsreisen, das Auftreten nach außen als Paar, gemeinsame Freizeitaktivitäten, die gemeinsame Anmietung einer Wohnung oder der Kauf einer Immobilie. Auf sexuelle Kontakte kommt es nicht an. Gibt es jedoch solche, sind sie ein Indiz dafür, dass sich die Lebensgemeinschaft verfestigt hat und der Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft entfällt. Nicht entscheidend ist auch, ob der Ex-Partner mit einem gleichgeschlechtlichen Partner eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingeht.

Problematisch ist in diesen Fällen die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ex-Partners. Zwar entfällt sein Unterhaltsanspruch, wenn er mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dennoch kann seine Bedürftigkeit fortbestehen, soweit er von dem neuen Partner nicht angemessen unterhalten wird. Solange er nicht mit dem neuen Partner verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, hat er gegen diesen Partner keinen Unterhaltsanspruch. Es bleibt darauf angewiesen, dass der neue Partner ihn freiwillig unterstützt. Der Punkt ist lediglich, dass der frühere unterhaltspflichtige Ex-Partner dann nicht mehr verpflichtet ist, Unterhaltsleistungen zu bringen. Es ist das Risiko des unterhaltsberechtigten Partners, wenn er eine neue Beziehung eingeht und sich darauf verlässt, dass er dort angemessen unterstützt wird.

Was ist, wenn die ehe­ähn­li­che Ge­mein­schaft be­en­det wird?

Nicht jede eheähnliche Gemeinschaft ist von Dauer. Scheitert die neue Beziehung, lebt der erloschene Unterhaltsanspruch nicht wieder auf. Er bleibt erloschen und kann nicht neu begründet werden. Eine Ausnahme ist nur dann anzunehmen, wenn die neue Beziehung nur kurzfristig andauerte und dann wieder beendet wurde. Dann lässt sich gerade nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft sprechen und der Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft entfällt nicht.

Un­ter­halt bei Haus­mann-Fäl­len

In den sogenannten Hausmann-Fällen geht es darum, dass der unterhaltspflichtige Ex-Ehepartner ein Kind aus einer neuen Beziehung betreut und die eigene Arbeit aufgibt. Dies kann mutwillig geschehen, um dem unterhaltsberechtigten Ex Partner zu schaden. Es kann aber auch wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn der neue Partner ein höheres Einkommen hat und der unterhaltspflichtige Ex-Partner deshalb zu Hause bleibt und das Kind betreut. Er kann dann nicht einwenden, er selbst verdiene nichts mehr und könne keinen Unterhalt mehr leisten. In diesem Falle muss der unterhaltspflichtige Ex-Partner seine häuslichen Aktivitäten auf das notwendige Maß einschränken und im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten wenigstens eine Nebentätigkeit annehmen. Er gilt insoweit als leistungsfähig. Ihm wird gedanklich ein fiktives Einkommen angerechnet, nämlich das, das er verdienen könnte, wenn er arbeiten würde und damit in der Lage wäre, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.

Un­ter­halt bei ehe­ähn­li­cher Ge­mein­schaft ge­gen den Le­bens­part­ner

Unterhaltsanspruch gegen den Lebensgefährten

Sind Lebenspartner nicht miteinander verheiratet oder leben sie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, bestehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Sie stehen sich wie Fremde gegenüber. Jede finanzielle Unterstützung ist freiwillig. Sie schafft allenfalls dann, wenn sie regelmäßig und fortlaufend erbracht wird, einen gewissen Vertrauenstatbestand. Wer dann die finanzielle Unterstützung über Nacht grundlos einstellt, macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Der infolge der verfestigten Lebensgemeinschaft entfallende Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ex-Ehepartner lebt dann auch nicht wieder auf. Dann bleibt nur noch, öffentliche Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Unterhaltsanspruch bei Geburt eines Kindes

Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt setzen eine bestehende und letztlich geschiedene Ehe voraus. Aber auch nicht verheiratete Mütter und Väter haben gegenüber dem anderen Elternteil des Kindes einen Unterhaltsanspruch. § 1615l BGB bestimmt, dass der Vater der Mutter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt gewähren muss. Dieser Unterhaltsanspruch besteht gegenüber dem Lebensgefährten und natürlich auch dann, wenn die Mutter mit dem Vater nicht zusammenlebt und das Kind aus einer eher zufälligen Begegnung entstanden ist.

Soweit die Mutter nicht arbeitet, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, muss der Vater gleichfalls Unterhalt zahlen. Gleiches gilt, wenn die Mutter das Kind betreut und deshalb nicht arbeiten kann. Dann beginnt die Unterhaltspflicht vier Monate vor der Entbindung und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Nach Ablauf von drei Jahren besteht grundsätzlich eine Erwerbsverpflichtung der Mutter. Deren zeitlicher Umfang muss individuell ermittelt werden. Umgekehrt hat auch der Vater gegen die Mutter einen Anspruch auf Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft, wenn er selbst das Kind betreut (§ 1615l Abs. IV BGB).

Die Unterhaltspflicht verlängert sich über die drei Jahre hinaus, wenn unter Berücksichtigung der Belange des Kindes (das Kind ist krank oder behindert oder es besteht keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit) der Mutter keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (BGH Urteil vom 16.7.2008, XII ZR 109/05).

Voraussetzung für Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft ist die Bedürftigkeit des betreuenden Elternteils. Besitzt er/sie eigenes Vermögen, ist dieses vorrangig zur Unterhaltssicherung einzusetzen. Vermögen zur Altersvorsorge ist jedoch tabu. Der Unterhalt für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt besteht jedoch ohne jede Bedingung.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss auch leistungsfähig sein. Da er auch dem Kind unterhaltspflichtig ist, ist die Zahlung des Kindesunterhalts vorrangig. Außerdem hat der unterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf einen notwendigen Selbstbehalt. Verstirbt der unterhaltspflichtige Elternteil, erlischt der Unterhaltsanspruch nicht. Vielmehr sind dann die Erben verpflichtet, für den Unterhalt aus eheähnlicher Gemeinschaft zu sorgen.

Unterhaltsanspruch in Sozialhilfefällen

Ein Anspruch auf Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft kann sich allerdings dann ergeben, wenn eine gemäß § 19 SGB XII Abs. III, 20 bestehende Verantwortungsgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) vorliegt. In einem Fall des Sozialgerichts Gießen (Urteil v. 21.4.2015, S 18 SO 84/13) hatte der Sozialhilfeträger wegen der Pflegekosten den Lebensgefährten in Regress genommen.

Eine Verantwortungsgemeinschaft muss über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Voraussetzung dafür ist zusätzlich die gegenseitige Absicht, füreinander einstehen zu wollen. Indizien für eine solche Verantwortungs- oder Bedarfsgemeinschaft liegen vor, wenn Sie länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder ermächtigt sind, über Einkommen und Vermögen des Partners zu verfügen. Soweit der neue Partner leistungsfähig ist, muss er Sie mit seinem Einkommen und Vermögen unterstützen und auch den Bedarf Ihrer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder decken.

Fa­zit

Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft nach der Scheidung verfallen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ex-Partner, wenn die neue Beziehung nach außen gleichwertig zu einer Ehe dargestellt wird und der neue Partner quasi an die Stelle des ehemaligen Ehegatten tritt. Hierbei ist es übrigens zum Beispiel unerheblich, ob das Paar noch räumlich getrennt voneinander lebt oder nicht.

Problematisch ist hierbei, dass der Ex-Partner unter Umständen trotzdem bedürftig ist, aber ohne Heirat keine Unterhaltsansprüche an den neuen Partner hat und so auf die freiwillige Unterstützung angewiesen ist. Gleichermaßen ist in diesem Kontext zu beachten, dass einmal erloschene Unterhaltsansprüche nicht durch eine veränderte Situation wieder eintreten. 

Einen Sonderfall bilden Personen, die Sozialhilfe empfangen: Wenn eine sogenannte Verantwortungs- oder Bedarfsgemeinschaft vorliegt, können auch in eheähnlichen Gemeinschaften Unterhaltsansprüche, hierbei gegenüber dem neuen Partner, geltend gemacht werden. Indizien für eine solche Gemeinschaft sind zum Beispiel gemeinsame Kinder oder ein Zusammenleben für mehr als ein Jahr.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

Wird der neue Lebenspartner bei der Berechnung des Kindesunterhalts mit einbezogen?

Nein! Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wieviel der Unterhaltspflichtige verdient. Sein neuer Partner kann soviel verdienen wie er/sie will, der Verdienst wird nicht mitgerechnet.

Was passiert wenn Unterhaltspflichtiger heiratet?

Wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet, geht die Unterhaltspflicht von dem Ex-Ehegatten auf den neuen über. Der ehemalige Unterhaltspflichtige muss dann regelmäßig keinen Unterhalt mehr an seinen ehemaligen Lebenspartner zahlen.

Ist der Stiefvater zum Unterhalt verpflichtet?

Nein. Als Stiefmutter oder Stiefvater müssen Sie rechtlich nicht für den Unterhalt Ihres Stiefkindes aufkommen. Die meisten Familien finanzieren ihren Lebensalltag aber in der Praxis „aus einem Topf".

Wann reduziert sich der Kindesunterhalt?

Der Unterhalt kann gekürzt werden, wenn das Kind durch eigenes sittliches Verschulden unterhaltsbedürftig wird. Der Kindesunterhalt kann gemindert werden, wenn das Kind seine eigene Unterhaltspflicht dem unterhaltsverpflichteten Elternteil gegenüber gröblich verletzt.