09.09.2019, 00:00 Uhr - Lebt ein Kind nicht im Haushalt der kindergeldberechtigten Eltern, sondern schon in einer eigenen Wohnung (z.B. am Studienort), erhält derjenige Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, der dem Kind eine "Unterhaltsrente" zahlt. Was genau müssen getrennt
lebende Eltern dabei beachten? Unterhalt ist grundsätzlich mittels einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu leisten. Unter einer Geldrente versteht man regelmäßige Zahlungen. Daraus folgt, dass derjenige Elternteil kindergeldberechtigt ist, der dem Kind laufend zu Monatsbeginn Barunterhalt zahlt. Das ist vor allem bei getrennt lebenden
Eltern bedeutsam. Sie müssen wissen: Zahlen beide Elternteile an ihr Kind laufenden Barunterhalt, erhält derjenige das Kindergeld, der mehr zahlt. Erhält das Kind von beiden Elternteilen Barunterhalt in gleicher Höhe oder gar keinen Barunterhalt, können die Eltern untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Notfalls muss das Familiengericht entscheiden. Nur
regelmäßige Zahlungen zählen! Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass es nur auf die regelmäßigen monatlichen Zahlungen ankommt. Denn eine Unterhaltsrente an das Kind ist grundsätzlich sowohl für als auch in dem Monat zu leisten, für den das Kindergeld beantragt wird. Regelmäßige Zahlungen der Eltern, die für mehrere Monate zusammengefasst geleistet werden, sowie Unterhaltsnachzahlungen, Unterhaltsvorauszahlungen, Einmalzahlungen wegen eines
finanziellen Sonderbedarfs des Kindes (z.B. Krankheitskosten, Ausbildungsbedarf) und Sachleistungen (z.B. die kostenlose Überlassung einer Wohnung) bleiben bei der Prüfung, wer das Kindergeld bekommt, unberücksichtigt (BFH-Urteil vom 11.10.2018, Az. III R 45/17). Im Urteilsfall hatte der Vater seinem studierenden Sohn im Streitjahr zunächst monatlichen Barunterhalt in Höhe von 500 Euro gezahlt, den er ab September auf 590 Euro erhöhte. Die Mutter zahlte ab Januar
monatlich 400 Euro und ab September 490 Euro im Monat. Darüber hinaus zahlte sie weitere 1.502 Euro für die Semestergebühren, die Bahncard, Zahnarztkosten und besondere Ausbildungskosten ihres Sohnes. Obwohl die Mutter über das ganze Jahr gesehen mehr Unterhalt als der Vater gezahlt hatte, war er vorrangig kindergeldberechtigt, weil sein laufender Barunterhalt in jedem Monat des Jahres um 100 Euro höher war als der der Mutter. (AI)
- Druckversion
Ähnliche Themen
- Krankheit & Pflege
Verwandte Lexikon-Begriffe
- Bahncard
- Arztkosten
- Ausbildungskosten
- Bundesfinanzhof
- Erlass
Weitere News zum Thema
[23.08.2022, 06:23 Uhr] Lebt ein uneheliches Kind gleichwertig im Wechsel in den Haushalten beider getrennt lebender Elternteile, gibt es oft Streit, wer die Steuervergünstigungen dafür beanspruchen kann. In einer Revision beim BFH geht es um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mehr
[31.07.2022, 09:12 Uhr] Kinder und Jugendliche aus Haushalten, die existenzsichernde Mindestsicherungsleistungen beziehen, erhalten seit Juli 2022 einen Sofortzuschlag zu ihrem Regelsatz von 20,– € im Monat. mehr
[29.07.2022, 06:17 Uhr] Corona, Homeschooling und Unterrichtsausfall haben in den letzten Schuljahren große Wissenslücken hinterlassen. Ohne Nachhilfe oder Hausaufgabenbetreuung könnte das neue Schuljahr für viele Kinder schwierig werden. Erkennt das Finanzamt die Kosten steuerlich mehr
[18.07.2022, 12:09 Uhr] Ein Kind beendet die Schule und möchte anschließend einen Freiwilligendienst leisten: Das passiert jedes Jahr tausendfach. In den letzten Jahren war die Suche nach einem Projektplatz aber schwieriger als sonst und es vergingen oft mehrere Monate, bis mehr
[13.07.2022, 13:53 Uhr] Wenn ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht, lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt und einen Termin beim Arbeitsamt verpasst, heißt das nicht das »Aus« für das Kindergeld. mehr
Weitere News zum Thema