Kann mir mein Vermieter das Grillen auf dem Balkon verbieten?

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Was sagt das Recht?

Ist das Grillen auf dem Balkon verboten?

© sixx.de

Wenn es ums Grillen auf dem Balkon geht, kommen viele Fragen auf: Ist es erlaubt? Oder doch verboten? Die Unsicherheit ist groß, weil es am Ende nicht zuletzt auf den Einzelfall ankommt.

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  • Ab 12

Grundsätzlich ja, aber…

Laut dem Deutschen Mieterbund (DMB) ist das Grillen auf dem Balkon von Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt. Die gleiche Regelung gilt für die Terrasse oder den Garten. Dies ist allerdings kein Freifahrtschein für rücksichtsloses Gequalme mit dem Holzkohlegrill. Denn das Recht sieht einige Ausnahmefälle vor, bei denen Sie auf die Grillwurst zu Hause verzichten müssen.

Grillen auf dem Balkon ist Vermietersache

Schlechte Karten in puncto Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten haben solche Mieter, die einen Mietvertrag unterschrieben haben, in dem das Grillen ausdrücklich verboten ist. Der Vermieter hat nach einem Urteil des Landgerichts Essen (10 S 438/01) das Recht dazu, diese Klausel in den Vertrag aufzunehmen. In diesem Fall sollten Sie sich auch besser an das Verbot halten, um keine Abmahnung zu riskieren. Es ist übrigens völlig unerheblich, wie oft Sie Ihrer Brutzel-Leidenschaft frönen. Auch die Tageszeit und die Art des Grills sind ohne Belang. Wer es sich trotz Verbot  wiederholt nicht verkneifen kann, dem droht am Ende sogar eine fristlose Kündigung.

Einer der häufigsten Streitgründe unter Nachbar: zu starker Grillrauch.© pixabay

Rauchbeeinträchtigung vermeiden

Allerdings kann das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten auch aus anderen Gründen verboten sein. Denn egal, was im Mietvertrag steht: Es hat immer Vorrang, Nachbarn und Anlieger vor einer störenden Beeinträchtigung durch Rauch zu schützen. Zieht dieser nämlich in die Nachbarwohnungen, droht zwar keine Abmahnung durch den Vermieter, allerdings könnte im schlimmsten Falle eine Geldbuße erfolgen. Laut DMB liegt Gerichtsurteilen aus Düsseldorf und München zufolge in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit nach dem Immissionsschutzgesetz vor (OLG Düsseldorf 5 Ss OWi 149/95 - OWi 79/95, Az. 25 T 435/90 und LG München 15 S 22735/03). Dies gilt natürlich nicht nur für Mieter, sondern auch für Eigentümer.

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Grillen auf dem Balkon: Sonderfälle

In der Regel schreiben Hausordnung und Mietvertrag vor, ob das Grillen auf dem Balkon, im Garten oder auf der Terrasse erlaubt ist und mit welchem Grill. Eine deutschlandweit einheitliche Rechtslage zum Thema Grillen gibt es leider nicht. Je nach Region gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen. So erlaubt das Landgericht Stuttgart beispielsweise dreimal im Jahr beziehungsweise alternativ für insgesamt 6 Stunden das Grillen auf der Terrasse (LG Stuttgart 10 T 359/96). In Bayern darf bis zu fünfmal im Jahr im Garten gegrillt werden (BayObLG 2 Z BR 6/99). In Bonn ist man noch  großzügiger. Hier dürfen Grillfreunde einmal im Monat auf Terrasse oder Balkon anheizen. Allerdings müssen 48 Stunden vorher die Nachbarn vorgewarnt werden (AG Bonn 6 C 545/96). Wie praktikabel das in der Realität ist, sei dahingestellt. Immerhin greifen die meisten bei schönem Wetter noch immer spontan zum Grill. In Hamburg ist das Grillen auf dem Balkon zumindest mit Holzkohle dagegen komplett verboten (Az. 40 C 229/72).

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Grillen ohne Rauch

In solchen Fällen können Elektrogrills eine echte Alternative darstellen. Nicht nur, um die rechtlichen Hürden zu umschiffen, sondern auch, um sich Ärger mit den Nachbarn zu ersparen. Auch wenn für manchen damit kein Grill-Feeling aufkommen mag: Weil es bei Elektrogrills keine Rauchentwicklung gibt, ist das Grillen auf dem Balkon damit problemlos möglich, sofern Ihr Mietvertrag es nicht grundsätzlich untersagt. Außerdem macht es entgegen hartnäckiger Mythen geschmacklich keinen Unterschied, ob Sie mit Holzkohle oder Elektrogrill brutzeln.

Saubere Sache: Mit einem Elektrogrill ist auch das Grillen auf dem Balkon in den meisten Fällen kein Problem.© pixabay

Grillen auf dem Balkon: Mit den Nachbarn einigen

Wenn Sie sich mit Ihren Nachbarn doch häufiger mal über den beißenden Rauch des Grills streiten, versuchen Sie es am besten mit einer neuen Taktik und laden Sie sie zum gemeinsamen Grillfest ein. Egal, ob die Nachbarn vorbeischauen oder nicht: Wer eingeladen ist, scheut sich eher davor, sich zu beschweren. Andersherum gilt: Wenn Ihr Nachbar auf dem Balkon grillt oder es auf der Terrasse oder im Garten brutzeln lässt und Sie sich dadurch gestört fühlen, können Sie natürlich rechtlich dagegen vorgehen. Besser ist es jedoch immer, zunächst das persönliche Gespräch zu suchen. Häufig lassen sich Probleme auf diese Weise leicht aus der Welt schaffen und Sie ersparen sich und Ihrem Nachbarn einen langwierigen Nachbarschaftsstreit.

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Egal, ob Grillen auf dem Balkon, auf der Terrasse oder im Garten: In den meisten Fällen regelt die Hausordnung, was erlaubt ist und was nicht. Doch so oder so, sollte es zum Streit mit dem Nachbarn kommen, hilft schon ein klärendes Gespräch häufig dabei, das Problem zu lösen. Auch viele Anwälte raten eher zum Gespräch und nachbarschaftlichem Verständnis, als zum juristischen Weg.

Ist Grillen auf dem Balkon gestattet?

Im Garten, auf der Terrasse und auf dem Balkon kann jeder nach Herzenslust grillen, denn Grillen gilt als „sozialadäquate Handlung“ und muss als solche geduldet werden. Auch das Grillen auf dem Balkon von Mietwohnungen ist grundsätzlich erlaubt.

Wann ist Grillen auf dem Balkon verboten?

Grillen auf dem Balkon ist verboten, wenn es in der Hausordnung oder im Mietvertrag steht. Wer solch einen Mietvertrag unterschreibt und die Wohnung zu diesen Bedingungen mietet, wird im Nachhinein auf dem Klageweg scheitern. Deshalb gilt vor dem Angrillen: Mietvertrag und Hausordnung lesen.

Was darf der Vermieter auf dem Balkon verbieten?

Vor allem an der Außenseite des Balkons kann der Vermieter im Einzelfall verbieten, Blumenkästen anzubringen. Sie können nämlich eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen (Landgericht Berlin, Az.: 655 S 40/12).

Kann Vermieter Gasgrill verbieten?

In den Augen der Richter ist das sozialverträglich. Die Benutzung eines Gasgrills auf der Terrasse oder dem Balkon kann hingegen vom Vermieter verboten werden. Rechtmäßig ist ein Verbot, wenn es sich als Klausel im Mietvertrag wiederfindet.