Rettungsgasse bilden beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen
Wenn sich im Straßenverkehr Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem blauem Blinklicht und Einsatzhorn nähern, sind wichtige Regeln zu beachten.
Gerade im Stadtverkehr geht es oft eng zu. Sollte dann ein Fahrzeug mit eingeschalteter Sondersignalanlage – "Blaues Blinklicht und Einsatzhorn" – dazukommen, wird die Situation noch angespannter: Hier gibt es Tipps zum richtigen Verhalten: Ein Einsatzfahrzeug mit aktiviertem "Blauen Blinklicht und Einsatzhorn" hat spezielle Rechte im Straßenverkehr. Darum schreibt die Straßenverkehrsordnung vor: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Das kann jeder Verkehrsteilnehmer tun
- Man kann im Notfall rote Ampeln ignorieren und sollte vorsichtig (unbedingt Querverkehr beachten) in die Kreuzung einfahren, um den Einsatzfahrzeugen Platz zu machen.
- Sollte es keine Möglichkeit zum Anhalten geben, einfach zügig und beherzt weiterfahren. Die nächste Lücke, wie etwa eine Bushaltebucht oder eine Straßeneinmündung, zum Stoppen oder Ausweichen suchen, damit die Einsatzfahrzeuge am PKW vorbeifahren können.
- Genau beobachten, welche Richtung sich das Einsatzfahrzeug sucht. Auf Blinker achten!
- Niemals im Park- oder Halteverbot parken – besonders nicht dort, wo weniger als drei Meter Fahrbahnbreite übrig bleiben. Es kann unter Umständen um Menschenleben gehen.
- Einsatzfahrzeuge, die mit Blaulicht und Einsatzhorn fahren, nicht überholen. Möglicherweise behindert man den Einsatzwagen an der nächsten Ampel oder das Fahrzeug macht ein unvorhergesehenes Wendemanöver.
- Trotz grüner Ampel kann plötzlich ein Einsatzfahrzeug kreuzen. Daher immer die Kreuzung beobachten, und auch die Musik nicht zu laut drehen und keine Kopfhörer verwenden.
- Die Feuerwehr fährt meistens im Verband von mehreren Fahrzeugen. Also nicht gleich nach dem ersten Fahrzeug in die Kreuzung fahren. Ausschau halten!
- Bei Straßen mit Standspur diese freilassen.
- Bei mehrspurigen Fahrbahnen gilt: linke Spur fährt links, alle anderen weichen nach rechts aus. Stichwort: "Rettungsgasse"
- Steht man im Stau, ist es immer wichtig ausreichend Platz zum Vordermann zu lassen. Im Notfall kann man dann rangieren, um eine Rettungsgasse zu bilden.
Das sollte kein Verkehrsteilnehmer tun
- Nicht stur stehen bleiben, man muss vorausschauend sein.
- Nicht unnötig langsam weiterfahren.
- Bei Stillstand im Stau nicht das Fahrzeug verlassen.
- Keinesfalls den Einsatzfahrzeugen hinterher fahren.
- Niemals nur zum Beobachten an Einsatzstellen abbremsen ("Gaffer").
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Kampagne Rettungsgasse
Mehr als 20.000 Menschen werden jährlich bei Verkehrsunfällen in Hessen verletzt. Damit die Helferinnen und Helfer schnell am Unfallort eintreffen können, sind sie auf die Unterstützung der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer angewiesen.
Kampagne Rettungsgasse
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Von bussgeldkatalog.de, letzte Aktualisierung am: 13. August 2022
Kurz & knapp: § 38 StVO
Was regelt die StVO in § 38?
In § 38 StVO wird beschrieben, wann Blaulicht und ein gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug im Straßenverkehr verwendet werden dürfen. Blaues Blinklicht in Verbindung mit einem Einsatzhorn ordnet an, dass alle Verkehrsteilnehmer dem betreffenden Fahrzeug sofort freie Bahn schaffen müssen.
Wovor kann gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug warnen?
Wann immer Sie gelbes Blinklicht im Straßenverkehr sehen, soll dieses vor einer Gefahr warnen. Sie sollten dann also entsprechend die Geschwindigkeit reduzieren und besonders achtsam sein.
Was droht bei Verstößen gegen Paragraph 38 StVO?
Wenn Sie einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn schaffen, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Unsere Tabelle zeigt Ihnen, welche weiteren Sanktionen bei Verstößen gegen § 38 StVO drohen können.
Blinklichter im Straßenverkehr
Inhalt dieses Ratgebers
- Blinklichter im Straßenverkehr
- § 38 StVO: Was steht drin?
- Wann kommt gelbes Blinklicht im Straßenverkehr zum Einsatz?
- Sanktionen bei Verstößen gegen § 38 StVO
Bei der Teilnahme am Straßenverkehr sehen Kfz-Fahrer täglich unterschiedliche Beleuchtungen. Diese sorgen vor allem für eine gute Sichtbarkeit. Ampeln regeln als Leuchtzeichen den Verkehr.
Zudem werden Fahrzeugführer manchmal mit einem gelben oder blauen Blinklicht während der Fahrt konfrontiert. Letzteres wird in aller Regel von Polizei- oder Rettungsfahrzeugen eingesetzt. Doch was genau bedeutet das Blaulicht?
Wann darf es gemäß § 38 StVO genutzt werden? Drohen Sanktionen, wenn Sie sich nicht an die Vorgaben des Paragraphen halten? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
§ 38 StVO: Was steht drin?
Wie auch in anderen Ländern üblich, verfügen Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr oder von anderen Rettungsdiensten über ein blaues Blinklicht, welches in aller Regel auf dem Fahrzeugdach montiert ist.
Dieses wird eingeschaltet, wenn die Beamten bzw. Rettungskräfte schnell zu einem Einsatz gelangen müssen. Zudem kommt häufig auch das Martinshorn zum Einsatz. In § 38 Absatz 1 StVO ist genau geregelt, wann das Blaulicht eingesetzt werden darf und was das für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
Wenn Sie also ein Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht wahrnehmen, müssen Sie sofort an die Seite fahren, um den Einsatzkräften Platz zu verschaffen.
Wichtig: Gerade außerhalb geschlossener Ortschaften kommt es immer wieder zu Unfällen, die den Einsatz von Rettungskräften erfordern. Noch bevor diese eintreffen, müssen Sie dafür sorgen, dass genug Platz vorhanden ist. Kommt es zu einem Stau, sind Sie verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden.
Wann kommt gelbes Blinklicht im Straßenverkehr zum Einsatz?
Neben dem blauen Blinklicht, kann auch ein gelbes Blinklicht im Straßenverkehr eingesetzt werden. Dieses weist immer auf eine bestehende Gefahr hin. § 38 Absatz 3 StVO definiert diesbezüglich:
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Sanktionen bei Verstößen gegen § 38 StVO
Verstöße gegen die Verkehrsregeln ziehen in aller Regel Sanktionen nach sich. Dabei kann es sich um ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten handeln. So ist es natürlich auch, wenn sie § 38 StVO missachten.
Wer einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn verschafft, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro rechnen. Dazu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche weiteren Sanktionen drohen, wenn Sie ein blaues Blinklicht mit oder ohne Einsatzhorn missachten:
Blaues Blinklicht inklusive Einsatzhorn missbräuchlich verwendet | 20 € | ||
Gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet | 20 € | ||
Einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht umgehend freie Bahn schaffen | 240 € | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 280 € | 2 | 1 Monat |
… mit Unfallfolge | 320 € | 2 | 1 Monat |