Rechtsfrage des Tages:
Die Parkplatzsuche wird häufig zur Qual. Daher freuen sich Autofahrer über jede freie Lücke. Was aber, wenn diese auf der anderen Straßenseite liegt? Darf entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden?
Antwort:
Eigentlich dürfte es doch egal sein, wie herum ein Fahrzeug in einer Parklücke steht. Tatsächlich schreibt die
Straßenverkehrsordnung (§ 12 StVO) aber vor, dass Sie grundsätzlich nur an der rechten Fahrbahnseite parken dürfen. Und das bedeutet in Fahrrichtung. Parken Sie entgegen der Fahrtrichtung, riskieren Sie ein Knöllchen. Das schlägt immerhin mit 15 Euro zu Buche.
Abgeschleppt wird Ihr Auto hingegen nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass das Parken dort generell erlaubt ist. Außerdem dürfen Sie niemanden mit
Ihrem Fahrzeug blockieren. Versperren Sie eine Feuerwehrzufahrt, ist die Parkrichtung gleichgültig. Wenn Sie Pech haben, müssen Sie Ihr Auto gegen hohe Kosten beim Abschlepper abholen.
Wie so oft kennt das Gesetz aber auch Ausnahmen vom Verbot, entgegen der Fahrtrichtung zu parken. Erlaubt ist dies nämlich, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen verlaufen. Dann dürfen Sie auch auf der linken Seite parken, sofern Sie keine Schienenfahrzeuge behindern. Und auch in einer Einbahnstraße
können Sie sich die Parkseite frei wählen. Da die Straße ohnehin nur in eine Richtung befahrbar ist, parken Sie ohnehin auch links nicht entgegen der Fahrtrichtung.
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Darf man sein Fahrzeug auch entgegen der Fahrtrichtung parken, wenn weit und breit kein freier Parkplatz in Sicht und Aussicht ist? Das ist die Frage, die hier nach geltendem Straßenverkehrsrecht kurz & knapp beantwortet werden soll. Nach Aussage des TÜV Nord sei das Linksparken verboten. Wer es dennoch tue und dabei erwischt werde, könne mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro belegt
werden. Das Parken auf der rechten Fahrbahnseite schreibt auch die StVO im § 12, Abs. 4 vor. Dort heißt es:
Angenommen, Sie suchen nach einem Parkplatz. Sie fahren das Gebiet ums Ziel mehrfach vergeblich ab und müssen feststellen, dass dort kein Parkplatz frei ist – keiner, bis auf einer: Allerdings befindet sich die einzige
freie Parklücke entgegen Ihrer aktuellen Fahrtrichtung. Was tun? Dürfen Sie Ihr Auto trotzdem dort abstellen, also entgegen der Fahrtrichtung auf der linken Seite der Fahrbahn parken? Wir beantworten Ihnen die Frage auf Basis der aktuellen Straßenverkehrsordnung (StVO).Was sagt die StVO zum Parken entgegen der Fahrtrichtung?
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es
zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass Verkehrsteilnehmer unnötige Rangiermanöver ausführen, mit denen sie andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr
bringen könnten.
Wer den zitierten Gesetzestext genau liest, findet darin eine Ausnahme vom Rechtsparken: In Einbahnstraßen oder dann, wenn am rechten Fahrbahnrand Schienen verlaufen, darf man auf der linken Straßenseite entgegen der eigenen Fahrtrichtung halten und parken.
Sollten Sie doch einmal beim Linksparken erwischt werden, heißt das jedoch noch lange nicht, dass Ihr damit entgegen der Fahrtrichtung geparktes Auto automatisch abgeschleppt werde. Es könne nämlich sein, dass es dort
generell erlaubt sei zu parken. Das sagt Volker Lempp gegenüber der Online-Ausgabe des Merkur. Er ist Verkehrsrechtsexperte des Auto Clubs Europa (ACE). Lempp rät jedoch, dass Sie sich beim Parken allzeit an die Vorschriften der StVO halten sollten, um kein Bußgeld zu riskieren.
(Quelle: //www.merkur.de/auto/entgegen-fahrtrichtung-parken-erlaubt-zr-9600024.html)
bussgeldrechner.org
Von bussgeldrechner.org, letzte Aktualisierung am: 4. November 2022 Wenn Fahrer ihr Kfz kurzerhand verkehrt herum abstellen
Zeit ist wohl für die meisten Menschen ein wertvolles Gut. Daher ist es nur allzu verständlich, dass niemand seine kostbare Zeit mit einer stundenlangen Parkplatz-suche verschwenden möchte. Leider ist jedoch ebendiese Suche vor allem in Großstädten ein fester Bestandteil des Alltags. Kein Wunder also, dass wohl die meisten Autofahrer nicht lange fackeln, sobald sie eine freie Parklücke erspäht haben.
Doch was, wenn sich diese auf der falschen Straßenseite befindet und der betroffene Kraftfahrer sich dementsprechend dazu gezwungen sieht, falschrum zu parken? Wann Sie als Fahrer das Recht haben, Ihr Fahrzeug verkehrt herum abzustellen und wann Ihnen aus diesem Grund Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog drohen können, lesen Sie in unserem Ratgeber.
- Wenn Fahrer ihr Kfz kurzerhand verkehrt herum abstellen
- FAQ: Falsch herum parken
- Wo dürfen Sie gemäß StVO parken und wo nicht?
- Falsch herum parken: Welches Bußgeld wird fällig?
FAQ: Falsch herum parken
Ist es verboten, falsch herum zu parken?
In der Regel ja, denn § 12 StVO schreibt das Parken am rechten Seitenstreifen vor.
Gibt es Ausnahmen, in denen das Parken auf der linken Seite erlaubt ist?
Ja. Dies ist in Einbahnstraßen erlaubt und in Straßen, in denen auf der rechten Seite Straßenbahnschienen verlegt sind.
Welches Bußgeld droht, wenn ich auf der falschen Seite parke?
Sie müssen in diesem Fall mit einem Verwarnungsgeld von 15 bis 35 Euro rechnen.
Wo dürfen Sie gemäß StVO parken und wo nicht?
Welche Vorschriften auf öffentlichen Straßen einzuhalten sind, definiert die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das Thema „Parken“ wird wiederum in § 12 StVO behandelt. Autofahrer, die sich fragen, wann es gestattet ist, falschrum zu parken, finden die gewünschte Antwort im vierten Absatz des Paragraphen:
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. […]“
Aus diesem Zitat geht klar hervor: Es ist in der Regel nicht erlaubt, als Kraftfahrer falschrum zu parken. Dieses Verbot dient letztendlich der Verkehrssicherheit, da sich beim Ein- oder Ausparken in verkehrter Richtung schnell ein Unfall mit dem Gegenverkehr ereignen kann.
Wie so oft im Verkehrsrecht gibt es allerdings auch in diesem Punkt gewisse Ausnahmefälle, in denen es zulässig ist, falschrum zu parken. Diese befinden sich ebenfalls in § 12 Absatz 4 StVO und lauten wie folgt:
[…] Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienen-fahrzeugen darf nicht gehalten werden.“
Zusammengefasst bedeutet dies also: Generell ist es nicht erlaubt, falschrum zu parken. Sind Sie allerdings als Autofahrer in einer Einbahnstraße unterwegs oder am rechten Fahrbahnrand sind Schienen verlegt, haben Sie in der Regel das Recht, Ihr Fahrzeug am linken Straßenrand abzustellen.
Falsch herum parken: Welches Bußgeld wird fällig?
Liegt keine der gerade beschriebenen Ausnahmesituationen vor und Sie entscheiden sich dennoch dazu, falschrum zu parken, müssen Sie sich in der Regel darauf einstellen, einen Strafzettel an Ihrem Fahrzeug vorzufinden. Gemäß Bußgeldkatalog müssen Kraftfahrer, die falschrum parken, mit einem Verwarnungsgeld von 15 Euro rechnen. Liegt eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor oder parken Sie dort länger als eine Stunde, erhöht sich das Verwarngeld auf 25 Euro.
Der Bußgeldkatalog sieht für diesen Verstoß maximal einen Regelsatz von 35 Euro vor, wenn Sie länger als eine Stunde falschrum parken und gleichzeitig andere behindern. Wenn Sie das Geld innerhalb einer Woche überweisen, kommen jedoch keine weiteren Konsequenzen auf Sie zu. Anders verhält es sich allerdings, wenn Sie die Zahlung verweigern. In diesem Fall wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und Sie erhalten einen sogenannten Bußgeldbescheid, der mit bestimmten Auslagen und Gebühren einhergeht.
Dies führt logischerweise dazu, dass der eigentliche Betrag von 15 Euro ansteigt. Um dies zu vermeiden, sollten Sie demzufolge darauf achten, das Verwarnungsgeld fristgerecht zu begleichen, nachdem Sie beschlossen haben, falschrum zu parken, und dabei erwischt wurden.