Dass der Frömmste nicht in Frieden leben kann, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt, liegt oftmals daran, dass es an einer Vorabklärung, die so manchen Zwist unter den Rechtsstreitklassikern verhindert hätte, fehlt. Die Schillersche Weise gilt auch für Wohnungseigentümer, wenn diese einfach mal vergessen, zu geplanten Veränderungen die Eigentümergemeinschaft zu befragen.
Auch Eigentümer dürfen aus Lauben nicht einfach Gartenhäuser machen
In einer Wohnungseigentumsanlage waren in den Gärten der Erdgeschosswohnungen nach drei Seiten hin offene Lauben aufgestellt worden. Eine Eigentümerin riss ihre Laube ab und errichtete stattdessen ein massives Gartenhaus. Dagegen klagte eine Miteigentümerin – und zwar mit Erfolg.
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Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne Zustimmung nicht zulässig
Im Garten einer Wohnungseigentumsanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Die Schwelle, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung vorliegt, ist dabei niedrig anzusetzen. Grundsätzlich ist eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungseigentümern nicht zulässig.
Das Gartenhaus hatte das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert. Und auch unter Berücksichtigung, dass zuvor eine nach der Gemeinschaftsordnung erlaubte Laube aufgestellt war, stört das massive Gartenhaus das ästhetische Gesamtbild der Anlage mehr als eine offene Gartenlaube.
Fazit und Hinweis
- Im Garten einer Wohnungseigentumsanlage darf also ohne Zustimmung der sonstigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden.
Quelle: AG München, Urt. v. 14.02.2017 – 484 C 22917/16 WEG
Quellenangaben für die verwendeten Bilder: Shutterstock, iStockphoto, Adobe Stock
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Der Kläger und die beiden Beklagten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München Fürstenried-Forstenried. Der Kläger wohnt im ersten Obergeschoss, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoß darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhäuschen aufstellen und stellten einen diesbezüglichen Antrag bei der Eigentümerversammlung im Juni 2012. Die übrigen Eigentümer verweigerten ihre Zustimmung. Das beklagte Ehepaar stellte nun dennoch ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 Meter auf 1,8 Meter auf 2,05 Meter und eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter auf 2 Meter in dem Garten auf. Der Kläger verlangt daraufhin die Beseitigung, da durch das Gartenhaus die Optik des Anwesens beeinträchtigt sei und ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause störe.
Das beklagte Ehepaar weigerte sich, das Gartenhaus samt Terrasse zu beseitigen. Der Kläger könne von seiner Wohnung aus das Gartenhaus kaum sehen. In dem Gartenhaus müssten der Rasenmäher und Gartengeräte untergebracht werden.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte das Ehepaar, das Gartenhaus zu entfernen und es zu unterlassen, die mobile Terrasse aufzubauen.
Das Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse sei eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert würde. Es gebe keinen Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch in der Gemeinschaftsordnung sei das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt. Die Beklagten hatten auch kein diesbezügliches Sondernutzungsrecht. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt ist.
Der Richter stellt nach Betrachten der vorgelegten Fotos fest: Die Fotos zeigen die Größe und braune Farbe des Gartenhauses sowie der Holzterrasse. Diese heben sich von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern ab, auch die umliegenden Häuser sind weiß. Eine intensivere Nutzung des Gartens ist mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortragen, ist eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig. Die mobile Holzterrasse schafft insoweit Abhilfe und ermöglicht eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche. Damit hätten die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt.