1. Bedeutung
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG enthält ein Grundrecht des Einzelnen und damit ein subjektives Recht.
Art. 3 Abs. 1 GG soll die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherstellen. Es stellt also ein allgemeines Gleichheitsgebot der Gleichbehandlung der Grundrechtsträger durch die Staatsgewalt dar.
Gleichzeitig enthält die Vorschrift ein in allen Bereichen geltendes Grundprinzip, eine objektive Wertentscheidung.
Besondere Ausprägungen dieses Gleichheitssatzes sind:
- die speziellen Gleichheitsrechte
- die Gleichbehandlung von Männer und Frauen
- die staatsbürgerliche Gleichheit
- die Wahlrechtsgleichheit
2. Schutzbereich
Das Grundrecht gilt für „alle Menschen“. Hierzu zählen alle Einzelpersonen unabhängig von ihrer Nationalität.
Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bietet – ähnlich wie Art. 2 Abs. 1 GG – einen umfassenden Schutz. Es schützt gegen Ungleichbehandlungen in allen Bereichen.
Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet, dass weder „wesentlich Gleiches willkürlich ungleich“ behandelt werden darf, noch „wesentlich Ungleiches willkürlich gleich“ (BVerfGE 4, 144, 155).
Positiv bedeutet dies, dass Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, „wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ (BVerfGE 112, 164, 174).
Diese Grundrechtsnorm ist damit sowohl auf ungleiche Belastungen als auf ungleiche Begünstigungen anwendbar. Der allgemeine Gleichheitssatz besagt, dass alle Menschen „vor dem Gesetz“ gleich sind. Damit ist gemeint, dass die Anwendung des Rechts bei allen Personen auf die gleiche Weise erfolgen muss, also bei Maßnahmen der vollziehenden Gewalt (Exekutive), sowie der Rechtsprechung (Judikative).
3. Eingriff: Ungleichbehandlung
a) Unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte
Die Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte.
Eine bestimmte Maßnahme kann nicht für sich betrachtet gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, sondern nur im Vergleich zu einer anderen (vergleichbaren) Maßnahme. Daher sind Vergleichsgruppen zu benennen.
Notwendig ist weiter, dass es sich „bei den Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt“ (BVerfGE 130, 151/175). Jedoch ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon damit verletzt, wenn z. B. der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.
b) Gleicher Verantwortungsbereich
Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zu rechnen sind. Hieran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkreten Zuständigkeitsbereich.
Ein Bundesland bzw. eine Gemeinde verletzt den Gleichheitssatz also nicht deshalb, weil ein anderes Bundesland bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt.
c) Ungleichbehandlung
Eine Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt weiter voraus, dass die Ungleichbehandlung für den Betroffenen zu einem Nachteil führt.
Dementsprechend kommt Art. 3 Abs. 1 GG zum Tragen, wenn bei einem Grundrechtsträger eine Begünstigung ausgeschlossen wird, die dem anderen Grundrechtsträger jedoch gewährt wurde, vorausgesetzt, dieser Personenkreis befindet sich in einer vergleichbaren Situation.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Nachteil geringfügig oder gewichtig ist.
Entscheidend ist dabei die Belastung, die durch diese Regelung entsteht. Kompensierende Vorteile sind zu berücksichtigen, wenn sie dem benachteiligten Personenkreis zukommen.
4. Praktische Bedeutung
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs kann in vielerlei Hinsicht auftreten. Dementsprechend gibt es einen breiten Anwendungsbereich für dieses Grundrecht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde.
Rechtsanwalt Thomas Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde.
- Artikel 1 – 19: die Grund-Rechte
- Artikel 1
- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 20 – 146
Alle Menschen in Deutschland
müssen sich an die Regeln im Grundgesetz halten.
Alle anderen Gesetze müssen
zu dem Grundgesetz passen.
Das Grundgesetz hat 3 Teile:
- Eine
Einleitung.
Das Fachwort dafür ist: Präambel.
Das spricht man: Prä am bel.
Hier steht: Das Grundgesetz gilt für ganz Deutschland. - Die Grund-Rechte.
Hier steht: Diese Rechte hat jeder Mensch in Deutschland. - Ein Teil zur Organisation von Deutschland.
Hier steht: So funktioniert die Politik in Deutschland.
Die Regeln im Grundgesetz heißen Artikel.
Das Grundgesetz hat sehr viele Artikel.
Die genaue Zahl ist 146.
In jedem Artikel gibt es
verschiedene Absätze.
Ein Absatz ist ein besonderer Teil in einem Text.
Die Absätze haben Nummern.
Im Grundgesetz schreibt man die Nummern so: (1) (2) (3)
Artikel 1 – 19: die Grund-Rechte
Die Grund-Rechte stehen am Anfang des Grundgesetzes.
Foto: picture-alliance / dpa
Die ersten 19
Artikel sind besonders wichtig.
Es sind die Grund-Rechte.
Sie gelten für alle Menschen in Deutschland.
Die Grund-Rechte schützen die Menschen.
Die Grund-Rechte regeln:
So sollen die Menschen miteinander umgehen.
Und die Grund-Rechte legen fest:
Diese Rechte haben alle Menschen in Deutschland.
Die Grund-Rechte legen fest,
was der Staat darf.
Und was er nicht darf.
In den Grund-Rechten steht,
wie der Staat mit den Menschen umgehen soll.
Die
Grund-Rechte legen auch fest,
was Behörden und Gerichte dürfen.
Und was sie nicht dürfen.
Die ersten drei Grund-Rechte möchten wir Ihnen jetzt erklären.
Wir erklären Ihnen nicht alle Grund-Rechte.
Ganz unten auf der Internet-Seite
finden Sie weitere Informationen.
Artikel 1
In Artikel 1 steht als erster Satz:
Die Würde eines Menschen ist unantastbar.
Würde bedeutet:
Jeder Mensch ist wertvoll.
Jeder Mensch
muss gut behandelt werden.
Jeder Mensch muss respektiert werden:
- egal, ob er arm ist oder reich
- egal, ob er alt ist oder jung
- egal, wo er herkommt
- egal, welche Religion er hat
Unantastbar heißt:
Niemand darf die Würde eines Menschen verletzen.
Der Staat muss die Würde der Menschen beachten.
Und er muss die Würde der Menschen schützen.
Den gesamten Text von Artikel 1 finden Sie
hier.
Der Text ist nicht in Leichter Sprache.
Artikel 2
In Artikel 2 steht zum Beispiel:
Jeder
Mensch hat das Recht auf Freiheit.
Das heißt:
Jeder Mensch darf so leben,
wie er möchte.
Zum Beispiel:
- Jeder darf seine eigene Meinung sagen.
- Jeder darf Kleidung tragen, die ihm gefällt.
- Jeder darf entscheiden, wo er wohnen möchte.
Die Freiheit eines Menschen
hat aber auch Grenzen:
- Niemand darf einen anderen Menschen verletzen.
- Niemand darf gegen ein Gesetz verstoßen.
Den
gesamten Text von Artikel 2 finden Sie hier.
Der Text ist nicht in Leichter Sprache.
Artikel 3
In Artikel
3 steht:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Das heißt:
Der Staat muss alle Menschen gleich behandeln.
Alle Menschen haben die gleichen Rechte.
Zum Beispiel:
Niemand darf bevorzugt oder benachteiligt werden,
- weil er aus einem anderen Land kommt,
- weil er eine andere Religion hat,
- weil er eine andere Sprache spricht,
- weil er eine andere Meinung hat.
Zur Gleichheit gehört
auch:
Männer und Frauen müssen gleich behandelt werden.
Manchmal werden Frauen benachteiligt.
Zum Beispiel:
Eine Frau macht die gleiche Arbeit wie ein Mann.
Die Frau bekommt dafür aber weniger Geld.
Der Staat muss dafür sorgen,
dass Frauen genauso behandelt werden wie Männer.
Menschen mit Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden.
Den gesamten Text von Artikel 3 finden Sie
hier.
Der Text ist nicht in Leichter Sprache.
Artikel 20 – 146
In den Artikeln 20 bis 146 steht,
wie unser
Staat funktioniert.
Das Grundgesetz legt fest,
welche politischen Ämter es in Deutschland gibt.
Ein politisches Amt ist zum Beispiel
Bundes-Kanzlerin oder Bundes-Präsident.
Das Grundgesetz regelt sehr genau:
Wer ist wofür zuständig?
Welche Rechte und Aufgaben haben zum Beispiel:
- der Bundes-Präsident
- die Bundes-Kanzlerin
- der Bundestag
- der Bundesrat
- die Gerichte
Wichtige Entscheidungen darf
niemand alleine treffen.
Kein Politiker und keine Politikerin
darf zu viel Macht haben.
Im Grundgesetz stehen auch die Rechte und Aufgaben
der Bundes-Länder.
Bundes-Länder sind zum Beispiel:
- Bayern
- Brandenburg
- Hessen
Das Grundgesetz legt fest,
wie der Bund und die Bundes-Länder zusammenarbeiten.
Man kann sagen:
Das Grundgesetz ist so etwas wie
eine sehr gute und gerechte „Haus-Ordnung“ für Deutschland.
Den ganzen Text des Grundgesetzes zum Nachlesen gibt es hier.
Der Text ist nicht in Leichter Sprache.