Ab wann gilt die ffp2 maskenpflicht

Die Maskenpflicht wird in Deutschland wieder verschärft - und auch andere Corona-Maßnahmen greifen ab Oktober wieder

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DAS gilt ab 1. Oktober

FFP2-Maskenpflicht: Kabinett verschärft Corona-Regeln

Ab wann gilt die ffp2 maskenpflicht

von Christian Erhardt

Chefredakteur | KOMMUNAL

24. August 2022

Der Corona-Plan für den Herbst steht. Es wird deutlich schärfere staatliche Eingriffsmöglichkeiten geben als in den letzten Monaten. Der neue Plan gilt ab dem 1. Oktober. Wir zeigen auf, welche Regeln der Beschluss des Bundeskabinetts vorsieht:

Die deutschlandweite Maskenpflicht kommt zurück. Sie soll in Flugzeugen und Fernzügen verschärft werden. Ab Oktober gilt die FFP-2 Maskenpflicht. Kinder zwischen sechs und 14 Jahren sowie Personal soll medizinische Masken tragen dürfen. Gegen diese Regel waren vor allem FDP-Politiker im Vorfeld Sturm gelaufen, forderten eine Abschaffung der Maskenpflicht in Flugzeugen. Am Ende hat sich das Kabinett aber auf diese Verschärfung geeinigt, wie Gesundheitsminister Karl Lauterbach nach dem Treffen in einer Pressekonferenz erklärte. Zusätzlich soll die Maskenpflicht in Kliniken und Pflegeheimen gelten, dort soll man vor dem Zutritt auch einen negativen Corona-Test nachweisen müssen.

Die meisten Regeln zur Maskenpflicht überlässt der Bund den Ländern

Alle weiteren Maßnahmen zur Maskenpflicht überlässt der Bund den Bundesländern. Sie können selbst entscheiden, ob die Maskenpflicht auch in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs sowie in öffentlich zugänglichen Innenräumen gelten soll. Auch die Frage, ob es eine FFP-2 Maske sein muss, bleibt den Bundesländern überlassen. 

Gestrichen hat der Bund auch die geplanten Ausnahmeregeln von der Maskenpflicht. Ursprünglich sah der Entwurf vor, dass die Maskenpflicht nicht etwa in Restaurants oder Museen gelten soll, wenn derjenige einen negativen Schnelltest oder eine frische Impfung vorweisen kann. Vor allem, dass die Impfung nicht älter als drei Monate sein darf, war auf Kritik gestoßen. Die Regelung entfällt jetzt aber komplett. Zumindest deutschlandweit. Gesundheitsminister Lauterbach erklärte, die Länder könnten bei Bedarf ermöglichen, dass ein Negativ-Test, eine frische Impfung oder eine Genesung (jeweils maximal 3 Monate alt) die Bürger von der Maskenpflicht in Innenräumen befreit. Das sei nun eine "Kann-Regelung".

Corona-Regeln der Länder bekommen ein 2-Stufen-System

Die Länder haben zudem künftig die Möglichkeit, in zwei Stufen auf die Corona-Entwicklung zu reagieren. Stufe 1 sind Maskenpflicht in Bus und Bahn sowie in Restaurants und Cafes. 

Stufe 2 beinhaltet dann neben einer generellen Maskenpflicht in Innenräumen auch Mindestabstandsregeln, eine Maskenpflicht für Außenveranstaltungen und Obergrenzen für Teilnehmer bei Veranstaltungen im Innenbereich. In dieser Stufe zwei wären dann auch Maskenpflichten etwa beim Einkaufen wieder möglich. 

Betroffen von den Obergrenzen wären dann auch wieder Restaurants, Kneipen, Kinos und Fitness-Studios.

Auch Testpflichten könnten zurückkehren 

Nicht möglich sein wird es den Ländern lediglich, Lockdowns oder Schulschließungen zu verhängen. Allerdings sollen die Länder Tests anordnen können. In Schulen soll eine Maskenpflicht ab der fünften Klasse zur Pflicht werden können. Einschränkend sagt der Kabinettsentwurf nur, das könne nur verhängt werden, wenn nur so der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten ist. Kritiker hatten diese Formulierung als sehr dehnbar und weich bezeichnet. 

Die Länder sollen selbstständig eine Testpflicht in Schulen und Kindergärten verhängen können, ab der fünften Klasse können sie selbstständig eine Maskenpflicht für alle anordnen. 

Die Gesetze sollen zum 1. Oktober in Kraft treten und bis zum 7. April 2023 gelten. Der Entwurf muss formal noch vom Bundestag beschlossen werden. Das soll am 8. September passieren, danach muss auch der Bundesrat noch zustimmen. 

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) besteht

  • für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs; das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) wird empfohlen,
  • für das Kontroll- und Servicepersonal sowie das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Das heißt: In den Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs muss für die Dauer des Aufenthalts grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden. Das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil wird empfohlen.

Für die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs gilt die bundesrechtliche Anordnung der Maskenpflicht nach § 28b IfSGÖffnet sich in einem neuen Fenster. Für den Luftverkehr besteht keine Maskenpflicht, für den öffentlichen Personenfernverkehr FFP2-Maskenpflicht.

Keine Maskenpflicht besteht an Haltestellen, in Bahnhöfen sowie in den Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren und während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten.

Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des BundesÖffnet sich in einem neuen Fenster ( § 28b IfSGÖffnet sich in einem neuen Fenster) besteht

  • FFP2-Maskenpflicht in (Zahn-)Arztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen aller sonstigen Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten,
  • FFP2-Maskenpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung.

Ausnahmen von der Maskenpflicht: Für wen besteht keine Maskenpflicht?

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) besteht nicht

  • für Kinder unter 6 Jahren,
  • für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können, haben dies gegenüber Behörden und Schulen durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Im Attest ist eine medizinische Begründung für das Nichttragen der medizinischen Maske sowie der Zeitraum der Befreiung und die Art der Bedeckung anzugeben, die nicht getragen werden kann (medizinische Maske oder FFP2-Maske). Sollte sich das Attest auf FFP2-Masken beziehen, ist eine OP-Maske zu tragen. Die dem Attest zugrundeliegende Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung muss in der Bescheinigung nicht benannt werden. Da private Stellen nach eigener Einschätzung über die Zulassung von Personen befinden können, empfiehlt es sich, auch hier ein ärztliches Attest mitzuführen.