Ab wann gibt es noten in der grundschule nrw

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Erstellt: 01.02.2012Aktualisiert: 01.02.2012, 17:34 Uhr

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DÜSSELDORF - Grundschulen in Nordrhein-Westfalen können künftig bis einschließlich der dritten Klasse auf Ziffernoten in den Zeugnissen verzichten.

Das erklärte das Schulministerium am Mittwoch, nachdem der Schulausschuss des Landtags eine entsprechende Änderung der Ausbildungsordnung für die Grundschule auf den Weg gebracht hatte. Die Schulkonferenz solle nun selbst entscheiden können, ob die Leistungen der Schüler bis Klasse drei im Zeugnis ausschließlich in Berichtsform beschrieben werden - oder ob sie den Weg "Berichtsform plus Noten" gehen will. Bisher gibt es ab dem zweiten Halbjahr der zweiten Klasse auch Noten. - lnw

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Die Rechtslage zu Fragen der Einsichtnahme in eigene schriftliche Prüfungsarbeiten ist differenziert zu betrachten.

Es ist zunächst danach zu unterscheiden, ob sich die Schülerin oder der Schüler noch in einem Schulverhältnis zur Schule befindet. Für diesen Fall gelten die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Bildungsganges.
Dabei geht es um die Situation, wenn Widerspruch gegen Prüfungsentscheidungen eingelegt wird. Eine Einsichtnahme ist ansonsten erst nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens möglich (vgl. § 29 Abs. 1 VwVfG NRW, § 6b IFG).

Wenn dagegen eine ehemalige Schülerin oder ein ehemaliger Schüler Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten nehmen oder sie ausgehändigt bekommen möchte, gilt nach Maßgabe des Schulrechts und des Datenschutzrechts Folgendes:

(1)      10-Jahresfrist zur Aufbewahrung und Einsichtnahme

Diese Frist gibt vor, wie lange Akten über Schülerprüfungen, einschließlich der schriftlichen Abschlussarbeiten /-klausuren, bei der Schule aufzubewahren sind. Sie ist in § 9 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO DV I) geregelt.

Während dieser zehnjährigen Aufbewahrungsfrist sind die ehemaligen Schülerinnen und Schüler gemäß § 120 Abs. 9 des Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit Art. 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berechtigt, Einsicht in ihre schriftlichen Arbeiten zu nehmen oder eine Kopie unentgeltlich zu erhalten. Dieses Recht wird nur auf Antrag Einzelner gewährt; selbstverständlich muss die Schule nicht von Amts wegen für den gesamten Abschlussjahrgang Kopien erstellen.

(2)      Herausgabe der Original-Prüfungsarbeiten     

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten gemäß § 9 Absatz 3 der o.g. VO DV I dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Werden sie nicht vom Archiv übernommen, sind sie zu vernichten oder zu löschen.

Sofern Interesse an der Rückgabe von Abschlussarbeiten im Original besteht, sollte also rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist bei der Schule beantragt werden, die Prüfungsarbeiten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist an die jeweilige Schülerin oder den Schüler herauszugeben.

Der Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Prüfungsaufgaben ergibt sich aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften und den Regelungen aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Diese Vorschriften (vgl. Art. 15 DSGVO und §§ 1, 4 IFG NRW) regeln den Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen im Sinne eines allgemeinen und verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruchs. Dieser Informationszugangsanspruch ermöglicht es, vorhandene Abschlussarbeiten nach der Aufbewahrungsfrist an die Verfasser herauszugeben.

(3)  Korrektur und Erwartungshorizont

Das Recht auf Einsichtnahme in die eigenen Prüfungsunterlagen und ggf. Aushändigung einer Kopie oder Herausgabe nach der Aufbewahrungspflicht erstreckt sich auch auf den personenbezogenen „Bewertungsbogen zur Prüfungsarbeit“ (d. h. die Kurzfassung des kriteriengeleiteten Bewertungsrasters) sowie die bearbeitete Aufgabenstellung als solches einschließlich der Materialgrundlage, ohne die ein fundiertes Nachvollziehen von Prüfungsleistung und Korrektur/Bewertung nicht möglich erscheint.

Die „Vorgaben für die Bewertung der Schülerleistungen“ (d. h. die Langfassung des kriteriengeleiteten Bewertungsrasters) zu den Klausuraufgaben enthalten zwar i. d. R. keine personenbezogenen Daten des Prüflings. Insoweit ist eine Bitte um Auskunft jedoch als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu werten. Da ein Ablehnungsgrund im Sinne des IFG nicht vorliegt, sind auch diese Unterlagen von den Schulen zugänglich zu machen.

Grundsätze der Leistungsbewertung finden sich in § 48 des Schulgesetzes:

Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.

Weitere Regelungen zu Klassenarbeiten finden Sie in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie in Nr. 3 des RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 05.05.2015 „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ (BASS 12 – 63 Nr. 3).

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Ende der zweiten Klasse beginnt der „Ernst des (Schul-)Lebens: In fast allen Bundesländern erhalten die Kinder dann ihr erstes Zeugnis mit Noten.

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Ein Sitzenbleiben ist möglich, wenn man mindestens eine Fünf auf dem Zeugnis hat, die man nicht ausgleichen kann. Auch mit zwei Fünfen wird man versetzt, wenn sich diese ausgleichen lassen.

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Zeugnis im 2. In der 2. Klasse bekommen die Schülerinnen und Schüler am Schuljahresende in allen Fächern bereits Ziffernnoten. Zusätzlich werden das Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten in vier Kategorien (A-D) bewertet.