Minijobs – kleine Jobs, große Flexibilität
Haushaltshilfe, Reinigungskraft, Erntehelfer: Minijobs haben viele Gesichter. Es handelt sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung in Gewerbe oder Privathaushalt. Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn eine bestimmte Entgeltgrenze oder Zeitgrenze nicht überschritten wird.
Regelungen für gewerbliche 450-Euro-Jobs
In einem 450-Euro-Minijob darf der Arbeitnehmer monatlich 450 Euro, jährlich jedoch nicht mehr 5.400 Euro verdienen. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der Arbeitseinsätze spielen dabei keine Rolle. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden mit eingerechnet. Solche Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, es werden Pauschbeiträge erhoben.
Wenn der Arbeitnehmer keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann er mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben. Dabei darf aber der Verdienst aller Minijobs insgesamt nicht über 450 Euro liegen. Wird die Grenze überschritten, so werden alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig.
Wer eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, darf nur einen Minijob zusätzlich aufnehmen. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebenher ausgeübt, werden diese zu der Hauptbeschäftigung addiert und sind sozialversicherungspflichtig. Lediglich zur Arbeitslosenversicherung brauchen dann keine Beiträge abgeführt zu werden.
Sozialversicherungspflicht kann auch entstehen, wenn das Arbeitsentgelt stark schwankt, selbst dann, wenn das jährliche Einkommen unter 5.400 Euro bleibt. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel in zwei Monaten voll, in den anderen Monaten nur geringfügig gearbeitet wird. Gut zu wissen: Auch Minijobber haben ein Anrecht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf Erholungsurlaub und Mindestlohn.
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Abgaben für 450-Euro-Jobs
Wenn eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, bezahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Außerdem fallen eine Pauschsteuer, die Insolvenzgeldumlage sowie Umlagen U1 und U2 für Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft an. Seit dem 1. Januar 2013 sind alle Minijobs rentenversicherungspflichtig. Zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag muss der Arbeitnehmer einen Eigenanteil leisten, von dieser Versicherungspflicht kann sich der Minijobber jedoch befreien lassen. Des Weiteren besteht eine Pflicht zur Unfallversicherung.
Bestimmungen für kurzfristige Beschäftigungen
Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr limitiert ist. Die Höhe von Lohn oder Gehalt ist nicht maßgeblich. Dabei gilt: Ist der Arbeitnehmer an fünf Tagen pro Woche im Betrieb, darf die Dauer drei Monate nicht überschreiten. Ist der Arbeitnehmer dagegen unregelmäßig am Arbeitsplatz oder weniger als fünf Tage pro Woche beschäftigt, liegt das Limit bei 70 Arbeitstagen im Jahr. Ab dem 1. Januar 2019 wird die Zeitgrenze auf zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage heruntergesetzt.
Abgaben für kurzfristige Beschäftigung
Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Lediglich die Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen U1 und U2 müssen entrichtet werden. Der kurzfristige Minijob kann auf zwei Arten versteuert werden: entweder über die Steuerkarte des Beschäftigten oder unter bestimmten Voraussetzungen über eine Pauschsteuer von derzeit 25 Prozent. Auch die gesetzliche Unfallversicherung ist Pflicht.
Meldung von Minijobbern im gewerblichen Bereich
Alle 450-Euro-Jobber und kurzfristig Beschäftigten müssen über die Minijob-Zentrale angemeldet werden. Auch die fälligen Beiträge und Beitragsnachweise sind hier zu entrichten. Meldungen und Beitragsnachweise können nur elektronisch übermittelt werden. Allerdings gelten Ausnahmeregelungen, zum Beispiel, wenn eine Datenübertragung nicht möglich ist. Gut zu wissen: In einigen Branchen, wie dem Gebäudereinigerhandwerk oder Schaustellergewerbe, fällt eine zusätzliche Sofortmeldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) an.
Thema Minijob ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps
Drei Begriffe für den gleichen Sachverhalt - und ab Oktober 2022 wird der 450-Euro-Job zum 520-Euro-Job. Erfahren Sie hier mehr zu den erforderlichen Steuern und Abgaben des Arbeitgebers und den sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Besonderheiten des Minijobs. Wer zieht welchen Vorteil aus diesem Beschäftigungsverhältnis und was kann man zudem noch steuerlich geltend machen? Die Antworten finden Sie hier.
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Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Minijob
- 01.
Was ist ein Minijob?
Minijob bzw. 450 €-Job, ab Oktober 2022 auch 520-Euro-Job sind gebräuchliche Begriffe für den unter § 8 SGB IV geregelten Begriff der ‘geringfügigen Beschäftigung’. Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Beschäftigungsverhältnis, das hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben und damit auch bezüglich der Lohnsteuer Besonderheiten unterliegt. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt einerseits bei einem geringen Arbeitsentgelt bis zu monatlich 450 Euro bzw. ab Oktober 2022 bis zu 520 Euro vor (sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder bei einer kurzfristigen Beschäftigung, also einem Beschäftigungsverhältnis von kurzer Dauer.
- 02.
Was sind die Besonderheiten eines Minijobs?
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Eine Ausnahme bildet die Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen. Jedoch ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Auch bei der Lohnsteuer gibt es Besonderheiten. Die sogenannte Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt 450 Euro und wird zum 1. Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Der Begriff 450-Euro-Job wird dann also durch den 520-Euro-Job ersetzt.
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- 03.
Was ist der Vorteil für Minijobber?
Aus der Sicht des geringfügig Beschäftigten liegt der große Vorteil darin, dass der Arbeitgeber sämtliche Steuern und Sozialabgaben übernimmt und er sein Gehalt selbst dann "Brutto für Netto" bekommt, wenn er außerdem noch einen Hauptberuf ausübt. Lediglich einen Anteil des Rentenversicherungsbeitrags muss er selber zahlen, sofern er sich nicht davon befreien lässt.
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- 04.
Was sind die Vorteile für Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber lohnt sich die Beschäftigung von Minijobbern, denn sie können dadurch besser auf konjunkturelle Schwankungen reagieren. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass dem Beschäftigten ein geringeres Gehalt geboten werden kann, da er dieses ohne Abzüge erhält und das Geld auch nicht die Steuerprogression für sein übriges Einkommen ansteigen lässt.
- 05.
Hat man als Minijobber Abgaben oder Steuern zu tragen?
Jein. Grundsätzlich ist nur der Beitragsanteil zur Rentenversicherung durch den Minijobber zu tragen. Von dieser Pflicht kann er sich aber über seinen Arbeitgeber befreien lassen. Ansonsten sind keinerlei Abgaben notwendig.
- 06.
Wie hoch ist der Beitragsanteil zur Rentenversicherung?
Falls sich der Minijobber nicht von den Beiträgen der Rentenversicherung befreien lässt, sind dies die einzigen Abgaben, die er tragen muss. Hierbei muss der Minijobber den Beitragsanteil, den sein Arbeigeber leisten muss, auf den derzeit (2022) gültigen Rentenversicherungssatz von 18,6 Prozent aufstocken. Falls die Ausübung des Minijobs als Haushaltshifle in einem Privathaushalt erfolgt, trägt der Arbeitgeber einen Anteil von 5 Prozent der Bruttoentlohnung. Der Minijobber muss dann die restlichen 13,6 Prozent übernehmen. Bei einer anderen gewerblichen Beschäftigung trägt der Arbeitgeber einen Anteil von 15 Prozent, der Minijobber demnach nur noch 3,6 Prozent, um auf 18,6 Prozent aufzustocken.
- 07.
Gibt es einen Unterscheid zwischen der Beschäftigung in einem Privathaushalt und der Ausübung des Minijobs in einem Betrieb?
Ja. Bei einem Beschäftigungsverhältnis als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt hat der Arbeitgeber wesentlich geringere Abgaben zu tragen als bei einem gewerblichen Beschäftigungsverhältnis. Der Beitragsanteil zur Rentenversicherung beträgt nur 5 Prozent statt 15 Prozent und der Anteil für die Krankenversicherung beträgt 5 Prozent statt 13 Prozent. Außerdem entfällt die Insolvenzumlage, die in einem Betrieb 0,09 Prozent (2022) ausmacht.
- 08.
Wie hoch sind die Abgaben für den Arbeitgeber einer Haushaltshilfe insgesamt?
Bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt beträgt die Summe aller Abgaben 14,79 Prozent des Bruttolohns (seit Januar 2022). Die Summe setzt sich zusammen aus 5 Prozent für die Rentenversicherung, 5 Prozent für die Krankenversicherung (nur, wenn die Haushaltshilfe nicht privat versichert ist), 1,6 Prozent für die Unfallversicherung, 2 Prozent als Steuerpauschale für Lohnsteuer sowie Kirchensteuer und Soli, und schließlich 1,19 Prozent für die sogenannten Umlagen (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit sowie Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft).
- 09.
Wie hoch sind die Abgaben für den Arbeitgeber in einem Betrieb?
Bei einem gewerblichen Beschäftigungsverhältnis beträgt 2022 die Summe aller Abgaben 31,28 Prozent des Bruttolohns zzgl. dem individuellen Betrag zur Unfallversicherung, der im Mittel 1,3 Prozent gemäß der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) liegt. Die Summe setzt sich zusammen aus 15 Prozent für die Rentenversicherung, 13 Prozent für die Krankenversicherung (nur, wenn die Haushaltshilfe nicht privat versichert ist), 2 Prozent als Steuerpauschale für Lohnsteuer sowie Kirchensteuer und Soli, und schließlich 1,28 Prozent für die sogenannten Umlagen (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit; Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft; Insolvenzumlage)
- 10.
Kann man die Aufwände für eine Haushalthilfe steuerlich geltend machen?
Ja. Der finanzielle Aufwand für Minijobber, die als Haushaltshilfe im Privathaushalt tätig sind, kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Sie erhalten für Aufwände bis zu 2.550 Euro je Jahr (212,50 Euro je Monat) eine echte Steuerermäßigung in Hohe von 20 Prozent der Aufwände. Sie können sich also am Jahresende 20 Prozent der Kosten z.B. für Ihre Putzhilfe wieder vom Fiskus zurückholen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Minijob" verwendet:
- Minijob-Zentrale (Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Letzte Aktualisierung am 10.08.2022
Die Seiten der Themenwelt "Minijob" wurden zuletzt am 10.08.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 10.06.2022
- 10.06.2022: Die heute vom Bundesrat bewilligte Erhöhung der Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro ab 1. Oktober 2022 im Minijobrechner hinterlegt.
- 26.01.2022: Anpassung der für 2022 neuen Umlagesätze U1 von 1,0 auf 0,9 Prozent und U2 von 0,39 auf 0,29 Prozent im Minijobrechner sowie in den Texten der Themenwelt Minijob.
- 04.01.2022: Berücksichtigung der von 0,12 auf 0,09 Prozent herabgesetzten Insolvenzgeldumlage U3 im Minijobrechner für 2022.
- 08.11.2021: Anpassen von Berechnungsvorschriften im Minijob-Rechner für 2022
- 12.02.2019: Erweitern der Themenwelt um den Ratgeberartikel Geringfügige Beschäftigung, 450-Euro-Job und Aushilfsjob.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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