Inhaltsverzeichnis:
Verordnung zur Regelung von Zust�ndigkeiten
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht
(ZustVO SGB IX SchwbR)
Vom 31. Januar 1989 (Fn 1) (Fn 4)
� 1 (Fn 4)
(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Inklusions�mter nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge�ndert worden ist, werden auf die �rtlichen Tr�ger �bertragen:
1. nach � 163 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,
2. im K�ndigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach � 170 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Stellungnahmen des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu h�ren sowie nach � 170 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf eine g�tliche Einigung hinzuwirken,
3. nach � 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen,
4. nach � 182 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die in � 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen und Vertretungen bei der Erf�llung ihrer Aufgaben zu unterst�tzen, soweit daf�r nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,
5. nach � 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im �brigen in � 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit daf�r nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,
6. nach � 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. M�rz 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. M�rz 2017 (BGBl. I S. 626) ge�ndert worden ist, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gew�hren
a) f�r technische Arbeitshilfen (� 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (� 20 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
c) zur Gr�ndung und Erhaltung einer selbstst�ndigen beruflichen Existenz (� 21 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) mit Ausnahme der Leistungen nach � 21 Absatz 4 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Verbindung mit � 17 Absatz 1 Buchstabe a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Arbeitsassistenz),
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (� 22 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
e) in besonderen Lebenslagen (� 25 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) und
f) zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungspl�tzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln (� 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung), und
7. nach � 200 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zeitweilig die besonderen Hilfen f�r schwerbehinderte Menschen zu entziehen.
(2) Die Inklusions�mter haben auf eine einheitliche und wirksame Durchf�hrung der den Tr�gern obliegenden Aufgaben und Befugnisse hinzuwirken. Sie bleiben neben den Tr�gern zust�ndig f�r die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.
� 2 (Fn 6)
Die Landschaftsverb�nde bestimmen durch ihre Satzungen, ob und inwieweit die �rtlichen Tr�ger herangezogen werden bei der
1. Erhebung der Ausgleichsabgabe,
2. Durchf�hrung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben �ber � 1 Absatz 1 hinaus,
3. Durchf�hrung von Schulungs- und Bildungsma�nahmen nach � 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4. Erf�llung der Aufgaben nach � 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
� 3 (Fn 6)
(1) Die Verl�ngerung der G�ltigkeitsdauer der Ausweise nach � 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, f�r die eine Feststellung nach � 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu treffen ist, wird den Gemeinden �bertragen.
(2) �rtlich zust�ndig ist die Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat.
� 4 (Fn 5)
F�r die Bekanntmachung des Prozentsatzes nach � 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das f�r die Behindertenpolitik federf�hrende Ministerium zust�ndig.
� 5 (Fn 5)
�ber Antr�ge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach � 233 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Betr�ge aus nach � 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer L�nder erstreckt - dar�ber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entf�llt nach � 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Das f�r die Erstattung der Fahrgeldausf�lle zust�ndige Ministerium ist in Angelegenheiten der Erstattung der Fahrgeldausf�lle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch die von der Landesregierung bestimmte Beh�rde im Sinne des � 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbef�rderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge�ndert worden ist.
� 6 (Fn 2)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verk�ndung in Kraft.
Die Verordnung wird erlassen
a) von der Landesregierung aufgrund des � 37 Abs. 1 Satz 1, des � 37 Abs. 2, des � 62 Abs. 4 Satz 1 und des � 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes sowie des � 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 3), zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), - insoweit nach Anh�rung des Ausschusses f�r Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Fl�chtlinge des Landtags -
b) vom Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des � 5 Abs. 6 LOG. NW.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz
(Artikel 9 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766))
R�ckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch dieses Gesetz ge�nderten Rechtsverordnungen k�nnen auf Grund der jeweils einschl�gigen Erm�chtigungen durch Rechtsverordnung ge�ndert werden.
Fn 1 | GV. NRW. 1989 S. 78; ge�ndert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 23 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Beh�rdenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. |
Fn 2 | � 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
Fn 3 | SGV. NRW. 2005. |
Fn 4 | �berschrift zuletzt ge�ndert und � 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. |
Fn 5 | � 4 und � 5 neu gefasst durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; � 4 ge�ndert und � 5 zuletzt neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. |
Fn 6 | � 2 und � 3 zuletzt ge�ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. |